Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III
425
im Fachbereich Sozialarbeit und Sozialpädagogik
Pädagogik oder Psychologie, .
im Fachbereich Verwaltung
Betriebswirtschaftslehre oder Verwaltungskunde,
ım Fachbereich Wirtschaft
Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre.
Das den Fachbereich kennzeichnende Fach wird vom Schü-
ler bis zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Zeitpunkt
schriftlich gewählt; dieser Zeitpunkt darf nicht früher als
sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung liegen.
(2) Fächer der mündlichen Prüfung sind alle Fächer, in
denen der Schüler gemäß der Stundentafel der Fachober-
schule im letzten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, mit
Ausnahme des Faches Sport sowie des Wahlpflichtunter-
richts und des Zusatzunterrichts.
31 — Prüfungsnoten
(1) Die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern
(Vornoten, Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
Endnoten) erfolgt nach den Notenstufen der Berliner
Schule. ;
(2) Die Endnoten werden aus den Vornoten, gegebenenfalls
len Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und den
Noten für die mündliche Prüfung gebildet. Dabei ist zu be-
achten, daß den Vornoten ein besonderes Gewicht zu-
kommt.
(3) Die Prüfungsnoten sind in die Prüfungsliste einzu-
tragen.
32 — Niederschrift über die Prüfung
(1) Über die Prüfungen und Beratungen des Prüfungsaus-
schusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften
geführt, in die der Ablauf des Prüfungsverfahrens und alle
besonderen Vorkommnisse aufzunehmen sind.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom
aufsichtführenden Lehrer zu fertigen und enthält insbe-
sondere
a) die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die Zeiten
ihrer Aufsicht,
b) den Sitzplan der Schüler,
c) den Beginn der Aufgabenstellung,
dad) den Beginn und das Ende der Arbeitszeit,
e) die Zeiten, zu denen einzelne Schüler den Raum ver-
lassen und zurückkehren,
den Vermerk, daß auf die Folgen einer Pflichtwidrig-
keit hingewiesen worden ist.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muß
enthalten
a) die Namen der Mitglieder des Ausschusses, vor dem
die Prüfung durchgeführt wird,
b) den wesentlichen Inhalt der Fragen. in Stichworten,
den wesentlichen sachlichen Inhalt der Ausführungen
des Schülers und Angaben, in welchem Umfang er die
gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen
konnte,
c) die Bewertung der Prüfungsleistungen,
d) die abschließende Beurteilung,
e) besondere Vorkommnisse.
Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Aussagen
des Protokolls eindeutig und verständlich sind und auch
die Beratungsergebnisse einschließlich abweichender Mei-
nungen wiedergeben.
wird. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung
der aufsichtführende Lehrer, der sich erforderlichenfalls
zum Zweck der Untersuchung von der Führung der Auf-
sicht ablösen lassen kann, bei der mündlichen Prüfung der
Prüfungsausschuß oder der Fachausschuß.
(2) Wird die Prüfung auf Grund des Ergebnisses der Un-
tersuchung nicht fortgesetzt, so entscheidet der Prüfungs-
ausschuß, ob eine Täuschung vorliegt und ob es sich dabei
ım einen leichten oder schweren Fall handelt. Liegt kein
oder nur ein geringfügiger Verstoß vor, so hat der Schüler
bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit unter Auf-
sicht zu fertigen; bei der mündlichen Prüfung stellt der
Prüfungsausschuß oder der Fachausschuß neue Aufgaben.
Bei einem schweren Fall schließt der Prüfungsausschuß
jen Schüler von der weiteren Prüfung aus; die Prüfung gilt
dann als nicht bestanden. Als schwere Fälle sind solche
Fälle anzusehen, in denen die Täuschungshandlung vorbe-
reitet worden ist oder besondere Intensität oder größeren
Umfang aufweist.
(3) Nach den in Absatz 2 genannten Gesichtspunkten ist
auch bei Schülern zu verfahren, die anderen bei der Täu-
schung oder einem Täuschungsversuch bewußt behilflich
gewesen sind.
(4) Wer im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Prüfung fort-
setzt, weil es. sich um einen leichten Fall gehandelt hat,
und bei der Fortsetzung noch einmal gegen die Vorschriften
über die Prüfung verstößt, wird durch den Prüfungsaus-
schuß von der laufenden Prüfung ausgeschlossen. Die
Prüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Erfolgt die Entdeckung einer schweren Täuschung erst
nach Beendigung der Prüfung, so gilt diese als nicht be-
standen.
{6) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prü-
fung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine
Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durch-
zuführen, so wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlos-
sen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Entscheidung
trifft der Prüfungsausschuß.
(7) Werden Leistungen aus Gründen nicht erbracht, die
der Schüler zu vertreten hat, ist für den jeweiligen Prü-
fungsteil die Note „ungenügend“ zu erteilen.
(8) Ist das Prüfungsverfahren in einem Teil der Prüfung
nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann der Senator für
Schulwesen während des Prüfungsverfahrens die Wieder-
holung dieses Teils für einzelne oder alle Schüler der
Klasse anordnen.
(9) Vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit
sind die Schüler auf die vorstehenden Bestimmungen hinzu-
weisen. Ein entsprechender Vermerk wird in die Nieder-
Schrift über die schriftliche Prüfung aufgenommen.
34 — Nichtteilnahme an Prüfungen
(1) Erbringt ein Schüler eine Prüfungsleistung nicht, weil
er diesem Teil der Prüfung ferngeblieben ist, so wird dieser
Teil der Prüfung mit „ungenügend“ bewertet, es sei denn
a) der Schüler hat seinen Rücktritt von der Prüfung
erklärt und der Prüfungsausschuß hat den Rücktritt
gestattet oder
b) das Fernbleiben ist hinreichend entschuldigt.
(2) Der Rücktritt von der Prüfung wird gestattet, wenn
a) dem Schüler die Teilnahme an der Prüfung nicht zu-
gemutet werden kann — insbesondere bei längeren
Schulversäumnissen wegen Krankheit während des
letzten Schulhalbjahres — oder
wichtige bis dahin nicht vorhersehbare Gründe vor-
liegen, die weder der Schüler noch gegebenenfalls seine
Erziehungsberechtigten zu vertreten haben, und
die Rücktrittserklärung, die schriftlich abgegeben wer-
den muß, vor Beginn der schriftlichen Prüfung. dem
Prüfungsausschuß vorliegt.
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß unter Vor-
sitz des Schulleiters. Hat der Prüfungsausschuß den Rück-
‚ritt von der Prüfung gestattet, so ist der Schüler — ab-
weichend von Nummer 28-= nicht zur Teilnahme an-der
Prüfung verpflichtet.
33 — Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregel-
mäßigkeiten
9)
(1) Wenn sich ein Schüler bei der Prüfung einer Täuschung
oder eines Täuschungsversuchs verdächtig macht, so wird
für diesen Schüler die Prüfung unterbrochen. Er ist sofort
zu hören; erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen
anzustellen. Ergibt sich, daß keine Täuschung oder kein
Täuschungsversuch vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt,
wobei bei der schriftlichen Prüfung die Arbeitszeit, bei der
mündlichen Prüfung die Vorbereitungszeit um den Zeitver-
lust, der durch die Untersuchung bewirkt wurde, verlängert