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Volume Nr. 7, 28. Juli 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III 
425 
im Fachbereich Sozialarbeit und Sozialpädagogik 
Pädagogik oder Psychologie, . 
im Fachbereich Verwaltung 
Betriebswirtschaftslehre oder Verwaltungskunde, 
ım Fachbereich Wirtschaft 
Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre. 
Das den Fachbereich kennzeichnende Fach wird vom Schü- 
ler bis zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Zeitpunkt 
schriftlich gewählt; dieser Zeitpunkt darf nicht früher als 
sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung liegen. 
(2) Fächer der mündlichen Prüfung sind alle Fächer, in 
denen der Schüler gemäß der Stundentafel der Fachober- 
schule im letzten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, mit 
Ausnahme des Faches Sport sowie des Wahlpflichtunter- 
richts und des Zusatzunterrichts. 
31 — Prüfungsnoten 
(1) Die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern 
(Vornoten, Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, 
Endnoten) erfolgt nach den Notenstufen der Berliner 
Schule. ; 
(2) Die Endnoten werden aus den Vornoten, gegebenenfalls 
len Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und den 
Noten für die mündliche Prüfung gebildet. Dabei ist zu be- 
achten, daß den Vornoten ein besonderes Gewicht zu- 
kommt. 
(3) Die Prüfungsnoten sind in die Prüfungsliste einzu- 
tragen. 
32 — Niederschrift über die Prüfung 
(1) Über die Prüfungen und Beratungen des Prüfungsaus- 
schusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften 
geführt, in die der Ablauf des Prüfungsverfahrens und alle 
besonderen Vorkommnisse aufzunehmen sind. 
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom 
aufsichtführenden Lehrer zu fertigen und enthält insbe- 
sondere 
a) die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die Zeiten 
ihrer Aufsicht, 
b) den Sitzplan der Schüler, 
c) den Beginn der Aufgabenstellung, 
dad) den Beginn und das Ende der Arbeitszeit, 
e) die Zeiten, zu denen einzelne Schüler den Raum ver- 
lassen und zurückkehren, 
den Vermerk, daß auf die Folgen einer Pflichtwidrig- 
keit hingewiesen worden ist. 
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muß 
enthalten 
a) die Namen der Mitglieder des Ausschusses, vor dem 
die Prüfung durchgeführt wird, 
b) den wesentlichen Inhalt der Fragen. in Stichworten, 
den wesentlichen sachlichen Inhalt der Ausführungen 
des Schülers und Angaben, in welchem Umfang er die 
gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen 
konnte, 
c) die Bewertung der Prüfungsleistungen, 
d) die abschließende Beurteilung, 
e) besondere Vorkommnisse. 
Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Aussagen 
des Protokolls eindeutig und verständlich sind und auch 
die Beratungsergebnisse einschließlich abweichender Mei- 
nungen wiedergeben. 
wird. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung 
der aufsichtführende Lehrer, der sich erforderlichenfalls 
zum Zweck der Untersuchung von der Führung der Auf- 
sicht ablösen lassen kann, bei der mündlichen Prüfung der 
Prüfungsausschuß oder der Fachausschuß. 
(2) Wird die Prüfung auf Grund des Ergebnisses der Un- 
tersuchung nicht fortgesetzt, so entscheidet der Prüfungs- 
ausschuß, ob eine Täuschung vorliegt und ob es sich dabei 
ım einen leichten oder schweren Fall handelt. Liegt kein 
oder nur ein geringfügiger Verstoß vor, so hat der Schüler 
bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit unter Auf- 
sicht zu fertigen; bei der mündlichen Prüfung stellt der 
Prüfungsausschuß oder der Fachausschuß neue Aufgaben. 
Bei einem schweren Fall schließt der Prüfungsausschuß 
jen Schüler von der weiteren Prüfung aus; die Prüfung gilt 
dann als nicht bestanden. Als schwere Fälle sind solche 
Fälle anzusehen, in denen die Täuschungshandlung vorbe- 
reitet worden ist oder besondere Intensität oder größeren 
Umfang aufweist. 
(3) Nach den in Absatz 2 genannten Gesichtspunkten ist 
auch bei Schülern zu verfahren, die anderen bei der Täu- 
schung oder einem Täuschungsversuch bewußt behilflich 
gewesen sind. 
(4) Wer im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Prüfung fort- 
setzt, weil es. sich um einen leichten Fall gehandelt hat, 
und bei der Fortsetzung noch einmal gegen die Vorschriften 
über die Prüfung verstößt, wird durch den Prüfungsaus- 
schuß von der laufenden Prüfung ausgeschlossen. Die 
Prüfung gilt als nicht bestanden. 
(5) Erfolgt die Entdeckung einer schweren Täuschung erst 
nach Beendigung der Prüfung, so gilt diese als nicht be- 
standen. 
{6) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prü- 
fung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine 
Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durch- 
zuführen, so wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlos- 
sen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Entscheidung 
trifft der Prüfungsausschuß. 
(7) Werden Leistungen aus Gründen nicht erbracht, die 
der Schüler zu vertreten hat, ist für den jeweiligen Prü- 
fungsteil die Note „ungenügend“ zu erteilen. 
(8) Ist das Prüfungsverfahren in einem Teil der Prüfung 
nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann der Senator für 
Schulwesen während des Prüfungsverfahrens die Wieder- 
holung dieses Teils für einzelne oder alle Schüler der 
Klasse anordnen. 
(9) Vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit 
sind die Schüler auf die vorstehenden Bestimmungen hinzu- 
weisen. Ein entsprechender Vermerk wird in die Nieder- 
Schrift über die schriftliche Prüfung aufgenommen. 
34 — Nichtteilnahme an Prüfungen 
(1) Erbringt ein Schüler eine Prüfungsleistung nicht, weil 
er diesem Teil der Prüfung ferngeblieben ist, so wird dieser 
Teil der Prüfung mit „ungenügend“ bewertet, es sei denn 
a) der Schüler hat seinen Rücktritt von der Prüfung 
erklärt und der Prüfungsausschuß hat den Rücktritt 
gestattet oder 
b) das Fernbleiben ist hinreichend entschuldigt. 
(2) Der Rücktritt von der Prüfung wird gestattet, wenn 
a) dem Schüler die Teilnahme an der Prüfung nicht zu- 
gemutet werden kann — insbesondere bei längeren 
Schulversäumnissen wegen Krankheit während des 
letzten Schulhalbjahres — oder 
wichtige bis dahin nicht vorhersehbare Gründe vor- 
liegen, die weder der Schüler noch gegebenenfalls seine 
Erziehungsberechtigten zu vertreten haben, und 
die Rücktrittserklärung, die schriftlich abgegeben wer- 
den muß, vor Beginn der schriftlichen Prüfung. dem 
Prüfungsausschuß vorliegt. 
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß unter Vor- 
sitz des Schulleiters. Hat der Prüfungsausschuß den Rück- 
‚ritt von der Prüfung gestattet, so ist der Schüler — ab- 
weichend von Nummer 28-= nicht zur Teilnahme an-der 
Prüfung verpflichtet. 
33 — Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregel- 
mäßigkeiten 
9) 
(1) Wenn sich ein Schüler bei der Prüfung einer Täuschung 
oder eines Täuschungsversuchs verdächtig macht, so wird 
für diesen Schüler die Prüfung unterbrochen. Er ist sofort 
zu hören; erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen 
anzustellen. Ergibt sich, daß keine Täuschung oder kein 
Täuschungsversuch vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, 
wobei bei der schriftlichen Prüfung die Arbeitszeit, bei der 
mündlichen Prüfung die Vorbereitungszeit um den Zeitver- 
lust, der durch die Untersuchung bewirkt wurde, verlängert
	        
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