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Volume Nr. 7, 28. Juli 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II 
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für ihre Wiederaufnahme vortragen, können nur mit Zu- 
stimmung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Be- 
zirk wieder in die Fachoberschule aufgenommen werden; 
auch in diesen Fällen muß der Bildungsgang erneut von 
Anfang an durchlaufen werden, wenn die Wiederaufnahme 
zwei Jahre nach dem Abbruch des Bildungsganges erfolgt. 
Schüler, die den Bildungsgang wegen schlechter Leistun- 
gen abgebrochen haben, werden nicht wieder in die Fach- 
oberschule aufgenommen. 
(7) Schüler, die aus einem anderen Land der Bundesrepu- 
blik Deutschland nach Berlin zugezogen sind, werden in 
die Fachoberschule nur aufgenommen, wenn sie eine poli- 
zeiliche Anmeldebestätigung und gegebenenfalls auch eine 
Einverständniserklärung ihrer HErziehungsberechtigten 
vorlegen; eine bedingte Aufnahme ist auch in diesem Fall 
nicht zulässig. Treffen diese Schüler in Berlin noch auf mit 
dem alten Schuljahresbeginn laufende Klassen, entschei- 
det der Senator für Schulwesen im Einzelfall, in welches 
Schulhalbjahr sie aufzunehmen sind. 
(8) Bewerber mit ausländischer Staatsangehörigkeit wer- 
den nur dann in die Fachoberschule aufgenommen, wenn 
sie eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthalts- 
genehmigung vorlegen. Können die Bewerber keine 
Aufenthaltsgenehmigung vorlegen, so sind sie an die Aus- 
länderbehörde zur Feststellung ihres aufenthaltsrecht- 
lichen Status zu verweisen. 
(9) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme 
in die „Besonderen Lehrgänge zum Erwerb der Fachhoch- 
schulreife“. nach $23c Abs.2 des Schulgesetzes für Ber- 
lin erfüllen, werden nicht in die Fachoberschule aufge- 
nommen. Diese Regelung gilt aber erst von dem Zeitpunkt 
an, zu dem der erfolgreiche Besuch eines „Besonderen 
Lehrganges“ eine auch von den anderen Bundesländern 
anerkannte Fachhochschulreife vermittelt. 
6 — Stellung des Aufnahmeantrages 
(1) Der Aufnahmeantrag ist an die jeweils zuständige 
Fachoberschule zu richten. Ihm sind beizufügen 
a) ein tabellarischer Lebenslauf, 
b) ein Lichtbild neueren Datums, 
c) die Originalzeugnisse oder eine beglaubigte Abschrift 
der Zeugnisse über die für den jeweiligen Bildungs- 
gang. und gegebenenfalls für die gewünschte Kürzung 
der Ausbildungsdauer geforderte Vorbildung, 
A) gegebenenfalls ein Antrag auf Kürzung der Ausbil- 
dungsdauer nach Nummer 4, 
bei Bewerbungen im Fachbereich Sozialarbeit und So- 
zialpädagogik ein Gesundheitszeugnis, das nicht älter 
als drei Monate sein darf, 
bei. Bewerbern, -deren Bildungsgang mit einem Prakti- 
kum beginnt, eine Zusage der Stelle, bei der das Prak- 
tikum durchgeführt werden soll, 
bei Bewerbern für einen Bildungsgang nach Num- 
mer 3 Abs.3 Buchst.a und b der Berufsausbildungs- 
vertrag. 
(2) Jeder Bewerber hat eine Erklärung darüber abzu- 
geben, ob und gegebenenfalls wann er schon einmal eine 
Fachoberschule besucht hat. 
(3). Die Fachoberschule setzt den Termin fest, bis zu dem 
die Bewerbungen bei ihr eingegangen sein müssen. Dieser 
Termin darf nicht früher als sechs Wochen vor Beginn 
des Schulhalbjahres liegen. 
7 — Auswahl der Bewerber 
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die der vorhandenen 
Ausbildungsplätze, so werden die aufzunehmenden Bewer- 
ber von der Schulleitung ermittelt. Dabei ist auf die Quali- 
fikation der Bewerber für den gewünschten Fachbereich 
abzustellen. Diese ergibt sich aus dem Durchschnitt der 
Noten der relevanten Fächer des schulischen und gegebe- 
nenfalls vorrangig des beruflichen Abschlußzeugnisses. 
Gegebenenfalls ist auch die sonstige berufliche Vorbildung 
zu berücksichtigen. Die Schulleitung. ist. verpflichtet, 
Schriftliche Unterlagen, aus denen sich die Kriterien für 
die Auswahl der einzelnen Bewerber ablesen lassen, anzu- 
legen, 
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(2) Abweichend vom Absatz 1 sind vorrangig bis zu einem 
Höchstsatz von 20 % Bewerber aufzunehmen, für die eine 
Versagung der Aufnahme in die Fachoberschule eine 
außerordentliche Härte bedeuten würde, Die Ablehnung 
eines Bewerbers ist für ihn dann mit außerordentlicher 
Härte verbunden, wenn er trotz durchschnittlicher Qualifi- 
kation wegen Mangels an Ausbildungsplätzen abgelehnt 
werden müßte und die Ablehnung der Bewerbung für ihn 
mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines 
strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung 
Üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinaus- 
gehen. Als Nachteile kommen insbesondere in Betracht 
a) besondere familiäre und sonstige soziale Umstände, 
die die alsbaldige Aufnahme des Bewerbers in die 
Fachoberschule erfordern, 
Nachteile, die bereits auf Grund der Entscheidung, 
sich an der Fachoberschule anzumelden, in Kauf ge- 
nommen werden mußten, sowie 
Wartezeiten infolge bereits früher eingereichter er- 
folgloser Bewerbung. 
(3) Für die Aufnahme von Ausländern kann der Senator 
für Schulwesen zusätzliche Regelungen treffen; insbeson- 
dere kann er einen bestimmten Prozenthöchstsatz von 
Plätzen an bestimmten Fachoberschulen — an bestimmten 
Schwerpunkten‘ und Bildungsgängen — für ausländische 
Bewerber festsetzen. Ausländer und deutsche Aussiedler 
müssen mindestens über die Kenntnisse der. deutschen 
Sprache verfügen, die erforderlich sind, um dem Unter- 
richt folgen und sich in Wort und Schrift äußern zu kön- 
nen. 
(4) Die Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 1 wird ge- 
troffen 
a) bei Bildungsgängen gemäß Nummer 3 Abs. 2 Buchst. b 
in der ersten Woche der Sommerferien, wenn die Auf- 
nahme zum 1. August eines Jahres erfolgen soll, 
in allen übrigen Fällen spätestens zwei Wochen vor 
Beginn des Schulhalbjahres. 
8 — Probezeit 
(1) Die Aufnahme in die Fachoberschule erfolgt zunächst 
auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Schü- 
ler, die nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für die 
Fachoberschule nicht ‚geeignet sind, müssen sie nach Ab- 
lauf der Probezeit verlassen. Sie können auch nicht auf 
einen anderen Fachbereich oder Schwerpunkt der Fach- 
oberschule übergehen. Eine spätere erneute Aufnahme in 
die Fachoberschule ist nicht möglich. 
(2) Abweichend von Absatz 1 können Schüler, die in einen 
Bildungsgang nach Nummer 3 Abs. 3 Buchst. a oder b auf- 
genommen wurden und die Probezeit nicht bestanden ha- 
ben, nach erfolgreichem Abschluß der Berufsausbildung in 
einen Bildungsgang nach Nummer 3 Abs. 2 Buchst. a oder 
c aufgenommen werden. Nach dieser erneuten Aufnahme 
in die Fachoberschule gilt dann wieder Absatz 1. 
(3) Bei der Aufnahme in die Fachoberschule sind der 
Schüler und, sofern er noch nicht volljährig ist, seine Erzie- 
hungsberechtigten von der Schulleitung schriftlich auf die 
Probezeit und die Folgen eines Nichtbestehens der Probe- 
zeit hinzuweisen. 
(4) Die Probezeit ist nicht bestanden 
a) bei mangelhaften Leistungen in drei oder mehr Fä- 
chern des Pflichtunterrichts, 
b) bei mangelhaften Leistungen in einem Fach und einer 
ungenügenden Leistung in einem weiteren Fach des 
Pflichtunterrichts, 
wenn im Probehalbjahr in neun oder weniger Fächern 
Pflichtunterricht erteilt wird. 
(5) Die Probezeit ist nicht bestanden 
a) bei mangelhaften Leistungen in vier oder mehr Fä- 
chern des Pflichtunterrichts, 
b) bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und 
einer ungenügenden Leistung in einem weiteren Fach 
des Pflichtunterrichts, 
bei ungenügenden Leistungen in zwei Fächern des 
Pflichtunterrichts, 
wenn im Probehalbjahr in mehr als neun Fächern Pflicht- 
unterricht erteilt wird,
	        
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