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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II
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für ihre Wiederaufnahme vortragen, können nur mit Zu-
stimmung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Be-
zirk wieder in die Fachoberschule aufgenommen werden;
auch in diesen Fällen muß der Bildungsgang erneut von
Anfang an durchlaufen werden, wenn die Wiederaufnahme
zwei Jahre nach dem Abbruch des Bildungsganges erfolgt.
Schüler, die den Bildungsgang wegen schlechter Leistun-
gen abgebrochen haben, werden nicht wieder in die Fach-
oberschule aufgenommen.
(7) Schüler, die aus einem anderen Land der Bundesrepu-
blik Deutschland nach Berlin zugezogen sind, werden in
die Fachoberschule nur aufgenommen, wenn sie eine poli-
zeiliche Anmeldebestätigung und gegebenenfalls auch eine
Einverständniserklärung ihrer HErziehungsberechtigten
vorlegen; eine bedingte Aufnahme ist auch in diesem Fall
nicht zulässig. Treffen diese Schüler in Berlin noch auf mit
dem alten Schuljahresbeginn laufende Klassen, entschei-
det der Senator für Schulwesen im Einzelfall, in welches
Schulhalbjahr sie aufzunehmen sind.
(8) Bewerber mit ausländischer Staatsangehörigkeit wer-
den nur dann in die Fachoberschule aufgenommen, wenn
sie eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthalts-
genehmigung vorlegen. Können die Bewerber keine
Aufenthaltsgenehmigung vorlegen, so sind sie an die Aus-
länderbehörde zur Feststellung ihres aufenthaltsrecht-
lichen Status zu verweisen.
(9) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme
in die „Besonderen Lehrgänge zum Erwerb der Fachhoch-
schulreife“. nach $23c Abs.2 des Schulgesetzes für Ber-
lin erfüllen, werden nicht in die Fachoberschule aufge-
nommen. Diese Regelung gilt aber erst von dem Zeitpunkt
an, zu dem der erfolgreiche Besuch eines „Besonderen
Lehrganges“ eine auch von den anderen Bundesländern
anerkannte Fachhochschulreife vermittelt.
6 — Stellung des Aufnahmeantrages
(1) Der Aufnahmeantrag ist an die jeweils zuständige
Fachoberschule zu richten. Ihm sind beizufügen
a) ein tabellarischer Lebenslauf,
b) ein Lichtbild neueren Datums,
c) die Originalzeugnisse oder eine beglaubigte Abschrift
der Zeugnisse über die für den jeweiligen Bildungs-
gang. und gegebenenfalls für die gewünschte Kürzung
der Ausbildungsdauer geforderte Vorbildung,
A) gegebenenfalls ein Antrag auf Kürzung der Ausbil-
dungsdauer nach Nummer 4,
bei Bewerbungen im Fachbereich Sozialarbeit und So-
zialpädagogik ein Gesundheitszeugnis, das nicht älter
als drei Monate sein darf,
bei. Bewerbern, -deren Bildungsgang mit einem Prakti-
kum beginnt, eine Zusage der Stelle, bei der das Prak-
tikum durchgeführt werden soll,
bei Bewerbern für einen Bildungsgang nach Num-
mer 3 Abs.3 Buchst.a und b der Berufsausbildungs-
vertrag.
(2) Jeder Bewerber hat eine Erklärung darüber abzu-
geben, ob und gegebenenfalls wann er schon einmal eine
Fachoberschule besucht hat.
(3). Die Fachoberschule setzt den Termin fest, bis zu dem
die Bewerbungen bei ihr eingegangen sein müssen. Dieser
Termin darf nicht früher als sechs Wochen vor Beginn
des Schulhalbjahres liegen.
7 — Auswahl der Bewerber
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die der vorhandenen
Ausbildungsplätze, so werden die aufzunehmenden Bewer-
ber von der Schulleitung ermittelt. Dabei ist auf die Quali-
fikation der Bewerber für den gewünschten Fachbereich
abzustellen. Diese ergibt sich aus dem Durchschnitt der
Noten der relevanten Fächer des schulischen und gegebe-
nenfalls vorrangig des beruflichen Abschlußzeugnisses.
Gegebenenfalls ist auch die sonstige berufliche Vorbildung
zu berücksichtigen. Die Schulleitung. ist. verpflichtet,
Schriftliche Unterlagen, aus denen sich die Kriterien für
die Auswahl der einzelnen Bewerber ablesen lassen, anzu-
legen,
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(2) Abweichend vom Absatz 1 sind vorrangig bis zu einem
Höchstsatz von 20 % Bewerber aufzunehmen, für die eine
Versagung der Aufnahme in die Fachoberschule eine
außerordentliche Härte bedeuten würde, Die Ablehnung
eines Bewerbers ist für ihn dann mit außerordentlicher
Härte verbunden, wenn er trotz durchschnittlicher Qualifi-
kation wegen Mangels an Ausbildungsplätzen abgelehnt
werden müßte und die Ablehnung der Bewerbung für ihn
mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines
strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung
Üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinaus-
gehen. Als Nachteile kommen insbesondere in Betracht
a) besondere familiäre und sonstige soziale Umstände,
die die alsbaldige Aufnahme des Bewerbers in die
Fachoberschule erfordern,
Nachteile, die bereits auf Grund der Entscheidung,
sich an der Fachoberschule anzumelden, in Kauf ge-
nommen werden mußten, sowie
Wartezeiten infolge bereits früher eingereichter er-
folgloser Bewerbung.
(3) Für die Aufnahme von Ausländern kann der Senator
für Schulwesen zusätzliche Regelungen treffen; insbeson-
dere kann er einen bestimmten Prozenthöchstsatz von
Plätzen an bestimmten Fachoberschulen — an bestimmten
Schwerpunkten‘ und Bildungsgängen — für ausländische
Bewerber festsetzen. Ausländer und deutsche Aussiedler
müssen mindestens über die Kenntnisse der. deutschen
Sprache verfügen, die erforderlich sind, um dem Unter-
richt folgen und sich in Wort und Schrift äußern zu kön-
nen.
(4) Die Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 1 wird ge-
troffen
a) bei Bildungsgängen gemäß Nummer 3 Abs. 2 Buchst. b
in der ersten Woche der Sommerferien, wenn die Auf-
nahme zum 1. August eines Jahres erfolgen soll,
in allen übrigen Fällen spätestens zwei Wochen vor
Beginn des Schulhalbjahres.
8 — Probezeit
(1) Die Aufnahme in die Fachoberschule erfolgt zunächst
auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Schü-
ler, die nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für die
Fachoberschule nicht ‚geeignet sind, müssen sie nach Ab-
lauf der Probezeit verlassen. Sie können auch nicht auf
einen anderen Fachbereich oder Schwerpunkt der Fach-
oberschule übergehen. Eine spätere erneute Aufnahme in
die Fachoberschule ist nicht möglich.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Schüler, die in einen
Bildungsgang nach Nummer 3 Abs. 3 Buchst. a oder b auf-
genommen wurden und die Probezeit nicht bestanden ha-
ben, nach erfolgreichem Abschluß der Berufsausbildung in
einen Bildungsgang nach Nummer 3 Abs. 2 Buchst. a oder
c aufgenommen werden. Nach dieser erneuten Aufnahme
in die Fachoberschule gilt dann wieder Absatz 1.
(3) Bei der Aufnahme in die Fachoberschule sind der
Schüler und, sofern er noch nicht volljährig ist, seine Erzie-
hungsberechtigten von der Schulleitung schriftlich auf die
Probezeit und die Folgen eines Nichtbestehens der Probe-
zeit hinzuweisen.
(4) Die Probezeit ist nicht bestanden
a) bei mangelhaften Leistungen in drei oder mehr Fä-
chern des Pflichtunterrichts,
b) bei mangelhaften Leistungen in einem Fach und einer
ungenügenden Leistung in einem weiteren Fach des
Pflichtunterrichts,
wenn im Probehalbjahr in neun oder weniger Fächern
Pflichtunterricht erteilt wird.
(5) Die Probezeit ist nicht bestanden
a) bei mangelhaften Leistungen in vier oder mehr Fä-
chern des Pflichtunterrichts,
b) bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und
einer ungenügenden Leistung in einem weiteren Fach
des Pflichtunterrichts,
bei ungenügenden Leistungen in zwei Fächern des
Pflichtunterrichts,
wenn im Probehalbjahr in mehr als neun Fächern Pflicht-
unterricht erteilt wird,