Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II
Nr. 13
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daß der Prüfungsausschuß am Prüfungstag zur Fest-
stellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs aus-
hahmsweise Einzelprüfungen in weiteren Fächern an-
setzen kann, und einen Termin, bis zu dem der Schüler
mitteilen muß, daß er nicht von der mündlichen Prü-
fung befreit werden will bzw. welches Wahlgebiet in
die mündliche Prüfung einbezogen werden soll.
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungs-
ausschuß oder dem für das jeweilige Prüfungsfach
gebildeten. Fachausschuß statt; sie wird vom Vor-
sitzenden geleitet. Die Schüler werden einzeln geprüft.
(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit in die
Prüfung. ordnend einzugreifen und seinerseits dem
Schüler eine Aufgabe zu geben oder Fragen zu stellen.
Er kann außerdem ein anderes Mitglied des Prüfungs-
ausschusses bzw. des Fachausschusses beauftragen,
sich ander Prüfung zu beteiligen. Ihm obliegt die Ent-
scheidung über die Zulassung von Zusatzfragen eines
anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses bzw. des
Fachausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung führt der Lehrer durch,
der den Schüler zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet
hat, oder, wenn er verhindert ist, ein vom Vorsitzenden
bestimmter Vertreter. Es werden in jedem Fach min-
Jestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Sach-
gebieten gestellt, wobei mindestens eine Aufgabe den
Sachgebieten des letzten Schulhalbjahres zu ent-
nehmen ist. Das Protokoll führt in der Regel ein vom
Vorsitzenden bestimmter, dem Prüfungsausschuß an-
gehörender Lehrer bzw., sofern ein Fachausschuß ge-
bildet wurde, der andere Lehrer. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses bzw. des Fachäusschusses sind
berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfange
zu stellen. ;
(4) Falls erforderlich, sind die Aufgaben einschließ-
lich der Texte dem Schüler schriftlich vorzulegen, In
diesem Fall ist ihm unter Aufsicht ausreichend Zeit
zur Vorbereitung zu geben. Die Vorbereitungszeit soll
mindestens 15 Minuten betragen; sie ist nach Möglich-
keit für die Schüler gleichmäßig zu halten. Der Schüler
darf sich dabei Aufzeichnungen als Grundlage für
seine Ausführungen machen. Ein Ablesen dieser Auf-
zeichnungen, eine nicht auf das Thema bezogene
Wiedergabe gelernten Wissensstoffes sowie das unzu-
sammenhängende Abfragen von AHinzelkenntnissen
widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zu bevor-
zugen sind die selbständige Lösung der Aufgabe durch
den Schüler im zusammenhängenden Vortrag und das
Prüfungsgespräch, in dem vor allem größere fachliche
und überfachliche Zusammenhänge, die sich aus dem
jeweiligen Thema ergeben, verdeutlicht werden.
(5) Die im Absatz 4 genannten Aufzeichnungen des
Schülers sind zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.
(6) In einem Fach soll. der Schüler nicht länger als
L5 Minuten geprüft werden.
(7) Wenn sich im Verlauf der mündlichen Prüfung
herausstellt, daß ein Schüler auf Grund der bisherigen
Ergebnisse die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so
ist er durch den Vorsitzenden von der weiteren münd-
lichen Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt dann
als nicht bestanden. Nummer 21 gilt entsprechend.
mer 10 Abs: 2 gebildete Endnote vor. Bestehen im
Prüfungsausschuß von diesem Vorschlag abweichende
Meinungen, so wird über die Endnote abgestimmt.
(2) Die Endnoten für die Leistung des Schülers in
den Prüfungsfächern, die nicht Gegenstand der münd-
lichen Prüfung waren, werden ebenfalls nach Beendi-
gung der mündlichen Prüfung festgesetzt. Bei Fächern,
die nicht geprüft wurden, gilt die Vornote als Endnote.
(3) Die Endnoten werden in die Prüfungsliste auf-
genommen.
IV. Abschluß der Prüfung
22. Prüfungsergebnis
(1) Im Anschluß an die Festlegung der Endnoten
stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der
Prüfung fest, das „bestanden“ oder „nicht bestanden“
lautet.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-
fungsfächern die Endnote mindestens „ausreichend“
lautet.
(3) Die Endnote „mangelhaft“ in höchstens einem
Prüfungsfach kann ausgeglichen werden durch
a) die Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem ande-
ren Prüfungsfach oder
die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Prü-
fungsfächern.
(4) Ein Ausgleich von Fächern, in denen der Schüler
schriftlich geprüft wurde, ist nur durch andere Fächer,
die ebenfalls Gegenstand der schriftlichen Prüfung
des Schülers waren, möglich.
(5) In allen übrigen Fällen gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(6) Gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses
über die Festsetzung der Endnoten und über das Er-
gebnis der Abschlußprüfung steht dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs
zu. Wird dem Einspruch vom Prüfungsausschuß nicht
stattgegeben und hält der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses seinen Einspruch aufrecht, so sind die
Prüfungsunterlagen umgehend dem Senator für Schul-
wesen zur Entscheidung einzureichen.
(7) Nachdem die. Beratungen abgeschlossen und die
Niederschrift darüber von allen .Mitgliedern des Prü-
fungsausschusses unterzeichnet worden ist, teilt der
Vorsitzende oder der Schulleiter den Schülern die Er-
gebnisse der mündlichen Prüfung, die Endnoten in den
einzelnen Prüfungsfächern und das Gesamtergebnis
der Prüfung mit. Hat der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses gemäß Absatz 6 Einspruch gegen den Be-
schluß des Prüfungsausschusses über das von einem
Schüler erzielte Prüfungsergebnis eingelegt, so wird
dem betroffenen Schüler mitgeteilt, daß der Senator
für Schulwesen über das Ergebnis seiner Prüfung ent-
scheiden wird. Den Schülern, die die Prüfung nicht
bestanden haben, ist das Ergebnis in einem HEinzel-
gespräch mitzuteilen.
Durchschnittsnote
(1) Lautet das Schlußurteil „bestanden“, so stellt der
Schulleiter die Durchschnittsnote zum Zeugnis‘ der
Fachhochschulreife fest.
(2) Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches
Mittel der Noten in den Pflichtfächern des Zeugnisses
der Fachhochschulreife gebildet mit Ausnahme der
Note in den Leibesübungen und der Noten in den
Fächern, die spätestens mit Ablauf des zweiten Schul-
halbjahres eines vier Schulhalbjahre dauernden Bil-
dungsganges abgeschlossen wurden.
(3) Die Durchschnittsnote wird auf. eine Stelle hinter
dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeug-
nis der Fachhochschulreife nach beigefügtem Muster
(Anlage 2).
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20. Feststellung der Noten für die mündliche Prüfung
(1) Der zuständige Lehrer schlägt die Note für die
mündliche Prüfung vor.
(2) Bestehen im Prüfungsausschuß bzw. im Fach-
ausschuß vom Vorschlag des Lehrers abweichende
Meinungen, so wird über die Note abgestimmt.
(3) Die Noten für die mündliche Prüfung werden in
die Prüfungsliste aufgenommen.
Feststellung der Endnote
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung legt der
Prüfungsausschuß die Endnote für das Prüfungsfach
fest. Der zuständige Lehrer schlägt die nach Num-
21.
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