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Volume 28. Februar 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II 
Nr. 13 
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daß der Prüfungsausschuß am Prüfungstag zur Fest- 
stellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs aus- 
hahmsweise Einzelprüfungen in weiteren Fächern an- 
setzen kann, und einen Termin, bis zu dem der Schüler 
mitteilen muß, daß er nicht von der mündlichen Prü- 
fung befreit werden will bzw. welches Wahlgebiet in 
die mündliche Prüfung einbezogen werden soll. 
Durchführung der mündlichen Prüfung 
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungs- 
ausschuß oder dem für das jeweilige Prüfungsfach 
gebildeten. Fachausschuß statt; sie wird vom Vor- 
sitzenden geleitet. Die Schüler werden einzeln geprüft. 
(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit in die 
Prüfung. ordnend einzugreifen und seinerseits dem 
Schüler eine Aufgabe zu geben oder Fragen zu stellen. 
Er kann außerdem ein anderes Mitglied des Prüfungs- 
ausschusses bzw. des Fachausschusses beauftragen, 
sich ander Prüfung zu beteiligen. Ihm obliegt die Ent- 
scheidung über die Zulassung von Zusatzfragen eines 
anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses bzw. des 
Fachausschusses. 
(3) Die mündliche Prüfung führt der Lehrer durch, 
der den Schüler zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet 
hat, oder, wenn er verhindert ist, ein vom Vorsitzenden 
bestimmter Vertreter. Es werden in jedem Fach min- 
Jestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Sach- 
gebieten gestellt, wobei mindestens eine Aufgabe den 
Sachgebieten des letzten Schulhalbjahres zu ent- 
nehmen ist. Das Protokoll führt in der Regel ein vom 
Vorsitzenden bestimmter, dem Prüfungsausschuß an- 
gehörender Lehrer bzw., sofern ein Fachausschuß ge- 
bildet wurde, der andere Lehrer. Die Mitglieder des 
Prüfungsausschusses bzw. des Fachäusschusses sind 
berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfange 
zu stellen. ; 
(4) Falls erforderlich, sind die Aufgaben einschließ- 
lich der Texte dem Schüler schriftlich vorzulegen, In 
diesem Fall ist ihm unter Aufsicht ausreichend Zeit 
zur Vorbereitung zu geben. Die Vorbereitungszeit soll 
mindestens 15 Minuten betragen; sie ist nach Möglich- 
keit für die Schüler gleichmäßig zu halten. Der Schüler 
darf sich dabei Aufzeichnungen als Grundlage für 
seine Ausführungen machen. Ein Ablesen dieser Auf- 
zeichnungen, eine nicht auf das Thema bezogene 
Wiedergabe gelernten Wissensstoffes sowie das unzu- 
sammenhängende Abfragen von AHinzelkenntnissen 
widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zu bevor- 
zugen sind die selbständige Lösung der Aufgabe durch 
den Schüler im zusammenhängenden Vortrag und das 
Prüfungsgespräch, in dem vor allem größere fachliche 
und überfachliche Zusammenhänge, die sich aus dem 
jeweiligen Thema ergeben, verdeutlicht werden. 
(5) Die im Absatz 4 genannten Aufzeichnungen des 
Schülers sind zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen. 
(6) In einem Fach soll. der Schüler nicht länger als 
L5 Minuten geprüft werden. 
(7) Wenn sich im Verlauf der mündlichen Prüfung 
herausstellt, daß ein Schüler auf Grund der bisherigen 
Ergebnisse die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so 
ist er durch den Vorsitzenden von der weiteren münd- 
lichen Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt dann 
als nicht bestanden. Nummer 21 gilt entsprechend. 
mer 10 Abs: 2 gebildete Endnote vor. Bestehen im 
Prüfungsausschuß von diesem Vorschlag abweichende 
Meinungen, so wird über die Endnote abgestimmt. 
(2) Die Endnoten für die Leistung des Schülers in 
den Prüfungsfächern, die nicht Gegenstand der münd- 
lichen Prüfung waren, werden ebenfalls nach Beendi- 
gung der mündlichen Prüfung festgesetzt. Bei Fächern, 
die nicht geprüft wurden, gilt die Vornote als Endnote. 
(3) Die Endnoten werden in die Prüfungsliste auf- 
genommen. 
IV. Abschluß der Prüfung 
22. Prüfungsergebnis 
(1) Im Anschluß an die Festlegung der Endnoten 
stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der 
Prüfung fest, das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ 
lautet. 
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü- 
fungsfächern die Endnote mindestens „ausreichend“ 
lautet. 
(3) Die Endnote „mangelhaft“ in höchstens einem 
Prüfungsfach kann ausgeglichen werden durch 
a) die Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem ande- 
ren Prüfungsfach oder 
die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Prü- 
fungsfächern. 
(4) Ein Ausgleich von Fächern, in denen der Schüler 
schriftlich geprüft wurde, ist nur durch andere Fächer, 
die ebenfalls Gegenstand der schriftlichen Prüfung 
des Schülers waren, möglich. 
(5) In allen übrigen Fällen gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. 
(6) Gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses 
über die Festsetzung der Endnoten und über das Er- 
gebnis der Abschlußprüfung steht dem Vorsitzenden 
des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs 
zu. Wird dem Einspruch vom Prüfungsausschuß nicht 
stattgegeben und hält der Vorsitzende des Prüfungs- 
ausschusses seinen Einspruch aufrecht, so sind die 
Prüfungsunterlagen umgehend dem Senator für Schul- 
wesen zur Entscheidung einzureichen. 
(7) Nachdem die. Beratungen abgeschlossen und die 
Niederschrift darüber von allen .Mitgliedern des Prü- 
fungsausschusses unterzeichnet worden ist, teilt der 
Vorsitzende oder der Schulleiter den Schülern die Er- 
gebnisse der mündlichen Prüfung, die Endnoten in den 
einzelnen Prüfungsfächern und das Gesamtergebnis 
der Prüfung mit. Hat der Vorsitzende des Prüfungs- 
ausschusses gemäß Absatz 6 Einspruch gegen den Be- 
schluß des Prüfungsausschusses über das von einem 
Schüler erzielte Prüfungsergebnis eingelegt, so wird 
dem betroffenen Schüler mitgeteilt, daß der Senator 
für Schulwesen über das Ergebnis seiner Prüfung ent- 
scheiden wird. Den Schülern, die die Prüfung nicht 
bestanden haben, ist das Ergebnis in einem HEinzel- 
gespräch mitzuteilen. 
Durchschnittsnote 
(1) Lautet das Schlußurteil „bestanden“, so stellt der 
Schulleiter die Durchschnittsnote zum Zeugnis‘ der 
Fachhochschulreife fest. 
(2) Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches 
Mittel der Noten in den Pflichtfächern des Zeugnisses 
der Fachhochschulreife gebildet mit Ausnahme der 
Note in den Leibesübungen und der Noten in den 
Fächern, die spätestens mit Ablauf des zweiten Schul- 
halbjahres eines vier Schulhalbjahre dauernden Bil- 
dungsganges abgeschlossen wurden. 
(3) Die Durchschnittsnote wird auf. eine Stelle hinter 
dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. 
Zeugnis der Fachhochschulreife 
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeug- 
nis der Fachhochschulreife nach beigefügtem Muster 
(Anlage 2). 
28, 
20. Feststellung der Noten für die mündliche Prüfung 
(1) Der zuständige Lehrer schlägt die Note für die 
mündliche Prüfung vor. 
(2) Bestehen im Prüfungsausschuß bzw. im Fach- 
ausschuß vom Vorschlag des Lehrers abweichende 
Meinungen, so wird über die Note abgestimmt. 
(3) Die Noten für die mündliche Prüfung werden in 
die Prüfungsliste aufgenommen. 
Feststellung der Endnote 
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung legt der 
Prüfungsausschuß die Endnote für das Prüfungsfach 
fest. Der zuständige Lehrer schlägt die nach Num- 
21. 
24.
	        
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