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Volume 24. Februar 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 9 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III 
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A N 
mehr in der Regel Einrichtungen deutscher Schul- 
gemeinden, Schulvereine, Kirchengemeinden oder religiö- 
ser Orden und Kongregationen im Ausland. 
Durch Anstellung an einer Schule im Ausland tritt der 
Lehrer also nicht in den Bundesdienst über, sondern als 
Angestellter in den Dienst der Gemeinde‘ oder Ver- 
einigung, die die Schule unterhält (Schulträger). Die 
Anstellungsverträge werden unter Vermittlung der 
Zentralstelle mit dem Schulträger abgeschlossen. 
/ 
Beim Übertritt eines Lehrers in den Dienst einer aus- 
ländischen Unterrichtsverwaltung (Tätigkeit an einer 
Regierungsschule) wird ein Dienstvertrag in der Regel 
zwischen dieser und dem Lehrer abgeschlossen. 
3 
Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden an den 
Schulen im Ausland orientiert sich an den Regelungen der 
Länder in der Bundesrepublik; sie. wird im  Dienst- 
vertrag festgelegt; dabei wird die Dauer der, Unter- 
richtsstunde an der betreffenden Auslandsschule berück- 
sichtigt. Hinzu kommt die Zeit für die Beaufsichtigung der 
Schüler in den Pausen sowie vor Beginn und nach 
Schluß des Unterrichts, für Elternberatung, Lehrerkonfe- 
renzen, Schülerausflüge, Schulfeiern und dergleichen. Für 
Sozialpädagogen und Erzieherinnen sind vierzig Stunden 
wöchentlich für Unterricht und Vorbereitung festgesetzt. 
Es wird von einem Auslandslehrer erwartet, daß er 
sich über den Rahmen seines Unterrichts hinaus der 
Schüler annimmt, daß er die deutsche Sprache fördert und 
seine besonderen Fähigkeiten bereitwillig in den Dienst 
des kulturellen Lebens am Schulort stellt. 
Die Dauer der Verpflichtung beträgt in der Regel drei 
Jahre, bei Vermittlungen an Schulorte in gesundheits- 
gefährdenden Gebieten zwei Jahre. Eine Vertragsverlän- 
gerung um zwei Jahre ist erwünscht und möglich, wenn 
beide Vertragspartner im Einvernehmen mit der zustän- 
digen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutsch- 
land und der Zentralstelle einer Verlängerung zustimmen 
und die Heimatschulbehörde dem Lehrer den erforder- 
lichen Urlaub gewährt. 
Die Vermittlung von Lehrerehepaaren ist erfahrungs- 
gemäß schwierig, da nur selten zu gleicher Zeit zwei 
Stellen am gleichen Ort zu besetzen sind und sich die 
Dauer des Aufenthaltes bei Vertragsverlängerungen oder 
aus Gesundheitsgründen unterschiedlich gestalten kann. 
Vielfach ist der Schulträger aber bereit, den anderen 
Ehepartner — ohne Mitwirkung der Zentralstelle — als 
sogenannte Ortskraft anzustellen. Die Zeit der Beschäfti- 
gung als Ortskraft kann unter bestimmten Voraus- 
setzungen auf die‘ Dienstzeit angerechnet werden. Es 
wird empfohlen, daß sich der Bewerber vor der Ausreise 
bei seiner Schulbehörde. nach den Voraussetzungen 
erkundigt. 
VIII. Reisekosten 
1. 
Reise- und Umzugskosten für Auslandslehrer und ihre 
Familienangehörigen werden nach den Richtlinien des 
Auswärtigen Amtes auf amtliche Mittel übernommen. 
2. 
Im Falle einer Vertragsverlängerung und Weiterbeurlau- 
bung gemäß VI, 4 hat der Auslandslehrer für sich und 
seine Familienangehörigen in Anlehnung an die für die 
Bundesbeamten im Ausland geltende Regelung Anspruch 
auf einen Heimaturlaub. Die Reisekosten werden in be- 
grenztem Umfange auf amtliche Mittel übernommen. 
IX. Beurlaubung aus dem innerdeutschen Schuldienst 
Wenn zwischen einem Schulträger im Ausland und einem 
deutschen Lehrer durch Vermittlung der Zentralstelle ein 
Anstellungsvertrag abgeschlossen 'worden ist (vgl. VI, 1 
und 2), bittet die Zentralstelle den innerdeutschen Dienst- 
herrn des Lehrers, diesen rechtzeitig aus dem inländischen 
Schuldienst zu. beurlauben. Außerdem ist zu diesem Zeit- 
punkt ein eigener Urlaubsantrag des Lehrers bei seiner 
Schulbehörde erforderlich. Die Ausreise des Lehrers kann 
erst erfolgen, wenn die Beurlaubung ausgesprochen ist. 
2, 
Der innerdeutsche Dienstherr trifft Vorsorge, daß den 
beamteten Lehrern die: nach ordnungsgemäßer Beurlau- 
bung im Auslandsschuldienst verbrachte Zeit im Rahmen 
der jeweils geltenden Besoldungs- und Beamtengesetze 
ebenso angerechnet wird, als wenn sie im heimischen 
öffentlichen Schuldienst beschäftigt gewesen wären. Die 
Beurlaubung und die genannten Zusicherungen bedürfen 
der Schriftform. Ferner treffen die innerdeutschen Dienst- 
herren Vorsorge, daß den im _Auslandsschuldienst 
tätigen Lehrern während der Auslandstätigkeit und nach 
Rückkehr. in die Heimat in dienstlicher Hinsicht keine 
Benachteiligung entsteht. Über den Dienstort des Aus- 
landslehrers nach Rückkehr aus dem Ausland entscheidet 
die zuständige Heimatbehörde 
3. Die erneute Verwendung ehemaliger Auslandslehrer im 
Auslandsschuldienst ist unter bestimmten Voraussetzun- 
gen möglich. Eine erneute Bewerbung kann frühestens 
während des dritten Jahres der Tätigkeit im inner- 
deutschen Schuldienst auf dem Dienstweg an die Zentral- 
stelle gerichtet werden; hierbei sind die Bewerbungs- 
unterlagen erneut einzureichen (vgl. Abschn. II1).‘Nach 
einer Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultus- 
minister der Länder, die im Einvernehmen mit dem Aus- 
wärtigen Amt und der Zentralstelle geschlossen wurde, 
soll eine zweite Beurlaubung nur für die Übernahme einer 
Schulleitung oder einer anderen besonderen Tätigkeit an 
einer Auslandsschule (z. B. Abteilungsleiter, Fachleiter 
für. Deutsch) gewährt werden. 
X. Informationen über das Auslandsschulwesen 
VII. Gehalt 
Die von den Schulträgern im Ausland gezahlten Ver- 
tragsvergütungen sind an den einzelnen Schulorten 
verschieden. Die vermittelten Lehrer erhalten aus den 
Haushaltsmitteln des Auswärtigen Amtes eine Ausgleichs- 
zulage, die monatlich durch die Zentralstelle auf ein 
innerdeutsches Konto des Lehrers überwiesen wird 
A 
Da die Höhe der Zahlungen von Ort zu Ort verschieden 
und von mehreren Faktoren abhängig ist, können Aus- 
künfte erst erteilt werden, wenn der Abschluß eines 
Dienstvertrages mit einer ‚bestimmten Schule. vorgesehen 
ist, Die Höhe der Ausgleichszulagen erlaubt den Lehrern 
am Auslandsschulort eine angemessene Lebensführung; 
etwaige Schwankungen der Lebenshaltungskosten werden 
nach den amtlichen Richtlinien berücksichtigt. 
Ein Verzeichnis der Schulen im Ausland, die von der 
Zentralstelle mit Lehrern aus der Bundesrepublik ver- 
sorgt oder anderseitig gefördert werden, kann bei dem 
Verlag Max Hueber, 8045 Ismaning, Krausstraße 30, 
bezogen werden. Die zahlreichen statistischen Angaben 
verhelfen zu einem guten Überblick. 
J: 
Der zukünftige Auslandslehrer kann sich in der Monats- 
zeitschrift „Der deutsche Lehrer im Ausland“ (ebenfalls 
Verlag Hueber) in weite Gebiete des Auslandsschulwesens 
Einblick verschaffen. 
(Die Neufassung des Merkblatts erfolgt gemäß Beschluß des Auslandschul- 
ausschusses der Ständigen. Konferenz der Kultusminister der Länder auf.der 
86: und 88. Sitzung)
	        
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