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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III
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mehr in der Regel Einrichtungen deutscher Schul-
gemeinden, Schulvereine, Kirchengemeinden oder religiö-
ser Orden und Kongregationen im Ausland.
Durch Anstellung an einer Schule im Ausland tritt der
Lehrer also nicht in den Bundesdienst über, sondern als
Angestellter in den Dienst der Gemeinde‘ oder Ver-
einigung, die die Schule unterhält (Schulträger). Die
Anstellungsverträge werden unter Vermittlung der
Zentralstelle mit dem Schulträger abgeschlossen.
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Beim Übertritt eines Lehrers in den Dienst einer aus-
ländischen Unterrichtsverwaltung (Tätigkeit an einer
Regierungsschule) wird ein Dienstvertrag in der Regel
zwischen dieser und dem Lehrer abgeschlossen.
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Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden an den
Schulen im Ausland orientiert sich an den Regelungen der
Länder in der Bundesrepublik; sie. wird im Dienst-
vertrag festgelegt; dabei wird die Dauer der, Unter-
richtsstunde an der betreffenden Auslandsschule berück-
sichtigt. Hinzu kommt die Zeit für die Beaufsichtigung der
Schüler in den Pausen sowie vor Beginn und nach
Schluß des Unterrichts, für Elternberatung, Lehrerkonfe-
renzen, Schülerausflüge, Schulfeiern und dergleichen. Für
Sozialpädagogen und Erzieherinnen sind vierzig Stunden
wöchentlich für Unterricht und Vorbereitung festgesetzt.
Es wird von einem Auslandslehrer erwartet, daß er
sich über den Rahmen seines Unterrichts hinaus der
Schüler annimmt, daß er die deutsche Sprache fördert und
seine besonderen Fähigkeiten bereitwillig in den Dienst
des kulturellen Lebens am Schulort stellt.
Die Dauer der Verpflichtung beträgt in der Regel drei
Jahre, bei Vermittlungen an Schulorte in gesundheits-
gefährdenden Gebieten zwei Jahre. Eine Vertragsverlän-
gerung um zwei Jahre ist erwünscht und möglich, wenn
beide Vertragspartner im Einvernehmen mit der zustän-
digen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Zentralstelle einer Verlängerung zustimmen
und die Heimatschulbehörde dem Lehrer den erforder-
lichen Urlaub gewährt.
Die Vermittlung von Lehrerehepaaren ist erfahrungs-
gemäß schwierig, da nur selten zu gleicher Zeit zwei
Stellen am gleichen Ort zu besetzen sind und sich die
Dauer des Aufenthaltes bei Vertragsverlängerungen oder
aus Gesundheitsgründen unterschiedlich gestalten kann.
Vielfach ist der Schulträger aber bereit, den anderen
Ehepartner — ohne Mitwirkung der Zentralstelle — als
sogenannte Ortskraft anzustellen. Die Zeit der Beschäfti-
gung als Ortskraft kann unter bestimmten Voraus-
setzungen auf die‘ Dienstzeit angerechnet werden. Es
wird empfohlen, daß sich der Bewerber vor der Ausreise
bei seiner Schulbehörde. nach den Voraussetzungen
erkundigt.
VIII. Reisekosten
1.
Reise- und Umzugskosten für Auslandslehrer und ihre
Familienangehörigen werden nach den Richtlinien des
Auswärtigen Amtes auf amtliche Mittel übernommen.
2.
Im Falle einer Vertragsverlängerung und Weiterbeurlau-
bung gemäß VI, 4 hat der Auslandslehrer für sich und
seine Familienangehörigen in Anlehnung an die für die
Bundesbeamten im Ausland geltende Regelung Anspruch
auf einen Heimaturlaub. Die Reisekosten werden in be-
grenztem Umfange auf amtliche Mittel übernommen.
IX. Beurlaubung aus dem innerdeutschen Schuldienst
Wenn zwischen einem Schulträger im Ausland und einem
deutschen Lehrer durch Vermittlung der Zentralstelle ein
Anstellungsvertrag abgeschlossen 'worden ist (vgl. VI, 1
und 2), bittet die Zentralstelle den innerdeutschen Dienst-
herrn des Lehrers, diesen rechtzeitig aus dem inländischen
Schuldienst zu. beurlauben. Außerdem ist zu diesem Zeit-
punkt ein eigener Urlaubsantrag des Lehrers bei seiner
Schulbehörde erforderlich. Die Ausreise des Lehrers kann
erst erfolgen, wenn die Beurlaubung ausgesprochen ist.
2,
Der innerdeutsche Dienstherr trifft Vorsorge, daß den
beamteten Lehrern die: nach ordnungsgemäßer Beurlau-
bung im Auslandsschuldienst verbrachte Zeit im Rahmen
der jeweils geltenden Besoldungs- und Beamtengesetze
ebenso angerechnet wird, als wenn sie im heimischen
öffentlichen Schuldienst beschäftigt gewesen wären. Die
Beurlaubung und die genannten Zusicherungen bedürfen
der Schriftform. Ferner treffen die innerdeutschen Dienst-
herren Vorsorge, daß den im _Auslandsschuldienst
tätigen Lehrern während der Auslandstätigkeit und nach
Rückkehr. in die Heimat in dienstlicher Hinsicht keine
Benachteiligung entsteht. Über den Dienstort des Aus-
landslehrers nach Rückkehr aus dem Ausland entscheidet
die zuständige Heimatbehörde
3. Die erneute Verwendung ehemaliger Auslandslehrer im
Auslandsschuldienst ist unter bestimmten Voraussetzun-
gen möglich. Eine erneute Bewerbung kann frühestens
während des dritten Jahres der Tätigkeit im inner-
deutschen Schuldienst auf dem Dienstweg an die Zentral-
stelle gerichtet werden; hierbei sind die Bewerbungs-
unterlagen erneut einzureichen (vgl. Abschn. II1).‘Nach
einer Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultus-
minister der Länder, die im Einvernehmen mit dem Aus-
wärtigen Amt und der Zentralstelle geschlossen wurde,
soll eine zweite Beurlaubung nur für die Übernahme einer
Schulleitung oder einer anderen besonderen Tätigkeit an
einer Auslandsschule (z. B. Abteilungsleiter, Fachleiter
für. Deutsch) gewährt werden.
X. Informationen über das Auslandsschulwesen
VII. Gehalt
Die von den Schulträgern im Ausland gezahlten Ver-
tragsvergütungen sind an den einzelnen Schulorten
verschieden. Die vermittelten Lehrer erhalten aus den
Haushaltsmitteln des Auswärtigen Amtes eine Ausgleichs-
zulage, die monatlich durch die Zentralstelle auf ein
innerdeutsches Konto des Lehrers überwiesen wird
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Da die Höhe der Zahlungen von Ort zu Ort verschieden
und von mehreren Faktoren abhängig ist, können Aus-
künfte erst erteilt werden, wenn der Abschluß eines
Dienstvertrages mit einer ‚bestimmten Schule. vorgesehen
ist, Die Höhe der Ausgleichszulagen erlaubt den Lehrern
am Auslandsschulort eine angemessene Lebensführung;
etwaige Schwankungen der Lebenshaltungskosten werden
nach den amtlichen Richtlinien berücksichtigt.
Ein Verzeichnis der Schulen im Ausland, die von der
Zentralstelle mit Lehrern aus der Bundesrepublik ver-
sorgt oder anderseitig gefördert werden, kann bei dem
Verlag Max Hueber, 8045 Ismaning, Krausstraße 30,
bezogen werden. Die zahlreichen statistischen Angaben
verhelfen zu einem guten Überblick.
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Der zukünftige Auslandslehrer kann sich in der Monats-
zeitschrift „Der deutsche Lehrer im Ausland“ (ebenfalls
Verlag Hueber) in weite Gebiete des Auslandsschulwesens
Einblick verschaffen.
(Die Neufassung des Merkblatts erfolgt gemäß Beschluß des Auslandschul-
ausschusses der Ständigen. Konferenz der Kultusminister der Länder auf.der
86: und 88. Sitzung)