Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III
Nr. 1-2
ER DEE ES ENT EN EC EEE a
13. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 eingefügt:
„25. (1) Soweit die Schüler in Kerngruppen zusammen-
gefaßt sind, tritt an die Stelle der in Abschnitt II
und III genannten Klassenkonferenz der für den
jeweiligen Schüler zuständige Jahrgangsausschuß;
an die Stelle der Klassenschülersprecher treten die
Schülersprecher, an die Stelle der Klasseneltern-
sprecher die Elternsprecher der jeweiligen Kern-
gruppe. Im Kurssystem der gymnasialen Ober-
stufe tritt an die Stelle der Klassenkonferenz der
für den jeweiligen Schüler zuständige Oberstufen-
ausschuß; an die Stelle der Klassenschülersprecher
treten die Schülersprecher, an die Stelle der Klas-
senelternsprecher die Elternsprecher der jeweili-
gen Kursgruppe im Sinne des 815 Abs.2 WahlO-
SchulVerfG.
(2) Soweit der Jahrgangs- bzw. der Oberstufen-
ausschuß Aufgaben nach diesen Ausführungsvor-
schriften wahrnimmt, nehmen an seinen -Sitzungen
die Schüler- und Elternsprecher der Kern- bzw.
der Kursgruppe, der der betroffene Schüler an-
gehört, mit beratender Stimme teil.“
i4. Die Nummern 25 bis 27 werden Nummern 26 bis 28.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 1975
n Kraft.
IL,
Löffler
* 3-27
Schul II ec A 3
Fernruf: 30 32 589 — (987) 589
3.12.1974
ABI. 1974
S. 1541
An alle Grundschulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
zur Förderung von Schülern mit Lese- und
Rechtschreibschwierigkeiten in der Grundschule
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1974 (GVBl.
S. 1537), wird bestimmt:
Aufgabe der Förderung
(1) Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwierigkei-
ten sind durch zusätzliche pädagogische Maßnahmen
zu fördern, um ihnen eine erfolgreiche Mitarbeit am
Unterricht ihrer Klasse zu ermöglichen. Für Schüler,
deren Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten mit Hilfe
diagnostischer Verfahren als Lese- und Rechtschreib-
schwäche (Legasthenie) festgestellt wurde, sind be-
sondere Fördermaßnahmen anzusetzen.
(2) Fördermaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind
für Schüler der Klassen 1 bis 6 gemäß 87 Abs.5
SchulG verbindliche Veranstaltungen der Schule
Feststellung von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten
(1) In Klasse 1 achtet der Klassenleiter auf Schü-
ler, die Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und
Rechtschreibens haben. Die Beobachtungen sind schrift-
lich festzuhalten und als Anlage zum Schülerbogen zu
nehmen.
(2) Im ersten Halbjahr der Klasse 2 wird an-
hand von Diktaten und von klassenübergreifenden
Prüfverfahren und unter Berücksichtigung der son-
stigen Lese- und Rechtschreibleistungen der Schüler
festgestellt, ob Schüler Lese- und Rechtschreibschwie-
rigkeiten aufweisen. Die Durchführung. klassenüber-
greifender Prüfverfahren erfolgt durch hierfür fach-
lich vorgebildete Lehrer in Zusammenarbeit mit dem
Schulpsychologischen Dienst.
(3) Am Ende des zweiten Hahlbjahres der Klasse 2
werden diejenigen Schüler, die trotz der Teilnahme an
Fördermaßnahmen gemäß Nummer 4 Abs.2 und 3
auch weiterhin Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten
haben, vom Schulpsychologischen Dienst untersucht.
Ziel der Untersuchung ist es, festzustellen, welche die-
ser Schüler lese-rechtschreibschwach (legasthen) sind
und damit besonderer Fördermaßnahmen bedür-
fen. Begründen die in der Anlage zum Schülerbogen
festgehaltenen Beobachtungen des Klassenleiters be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt die Annahme, daß
ein Schüler. lese-rechtschreibschwach ist, so kann die
Untersuchung durch den Schulpsychologischen Dienst
auch schon während der Klasse 1 oder während des
ersten Halbjahres der Klasse 2 stattfinden. Der zu-
ständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk stellt auf
Grund der Ergebnisse der Untersuchung des Schul-
psychologischen Dienstes fest, welche Schüler lese-
rechtschreibschwach sind.
(4) Für Schüler der Klassen 3 bis 6 ist Absatz 3
entsprechend anzuwenden.
Elternberatung
Die Eltern sollen in Klassenelternversammlungen und
Elternsprechstunden über Probleme der Schüler mit
Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten oder mit Lese-
und Rechtschreibschwäche informiert werden; dabei
sind ihnen insbesondere auch Hinweise für die häus-
liche Stützung der schulischen Fördermaßnahmen zu
geben.
Fördermaßnahmen für Schüler mit Lese- und Recht-
schreibschwierigkeiten
(1) Den Schülern, die Schwierigkeiten beim Erlernen
des Lesens und Rechtschreibens haben, muß zunächst
in der Klasse durch innere Differenzierung und inten-
sive Zuwendung Hilfe geboten werden. Hierzu gehören
differenzierte Aufgabenstellungen, die das Erreichen
von Teillernzielen durch Gewährung ausreichender
Lernzeiten ermöglichen, zusätzliche Lernhilfen und ge-
eignete Arbeitsmittel. Dadurch sollen Mißerfolgserleb-
nisse bei den Schülern nach Möglichkeit verhindert
werden. Die Lernbereitschaft soll durch Anerkennung
des individuellen Lernfortschrittes und durch die Festi-
gung des Selbstvertrauens des einzelnen Schülers er-
halten werden. Bei den übrigen Schülern der Klasse
soll auf eine verständnisvolle Einstellung zu den Schü-
lern mit Lernschwierigkeiten hingewirkt werden.
{2) In Klasse 1 sind bei Bedarf unter Inanspruch-
nahme zusätzlicher Lehrerstunden klasseninterne För-
dergruppen zu bilden.
(3) Von Klasse 2 ab können außer klasseninternen
Fördergruppen auch klassenübergreifende Fördergrup-
pen eingerichtet werden.
(4) Der Förderunterricht gemäß Absätzen 2 und 3
dauert in der Regel ein Jahr. Je Woche sind zwei bis
vier Stunden Förderunterricht anzusetzen, jedoch sol-
len die hierfür verwendeten Stunden zwei Drittel des
der Klassenstufe zur Verfügung stehenden Anteils an
zusätzlichen Lehrerstunden nicht überschreiten. Der
Förderunterricht soll für den einzelnen Schüler drei
zusätzliche Pflichtstunden je Woche nicht übersteigen.
Die Fördergruppen sollen in der Regel vier bis acht
Schüler umfassen.
(5) Über die Aufnahme eines Schülers in eine klassen-
ınterne Fördergruppe oder über die Entlassung aus
dieser Fördergruppe entscheidet der Klassenleiter, bei
klassenübergreifenden Fördergruppen deren Leiter.
3.
Lt
3.
Besondere Fördermaßnahmen für lese-rechtschreib-
schwache Schüler (Legastheniker)
(1) Die gemäß Nummer 2 Abs.3 vom zuständigen
Schulaufsichtsbeamten auf Grund der Gutachten des
Schulpsychologischen. Dienstes als lese-rechtschreib-
schwach festgestellten Schüler (Legastheniker) sind