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Volume 11. Februar 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

ı 11/1974 
Seite 9 
Nr. 5 
7 
7 
13. 
Robert-Koch-Oberschule (Gymnasium) oder der 
Robert-Blum-Oberschule (Gymnasium) aufgenommen, 
(3) Die Raven@-Oberschule (Gymnasium wirtschafts- 
wissenschaftlichen Typs in Aufbauform, Kaufmänni- 
sche Berufsschule und Berufsfachschule) ist zuständige 
Schule für die Bewerber aus den kaufmännischen 
Berufsfachschulen und für alle Realschulabsolventen, 
die zu ihr übergehen wollen. 
(4) Auf begründeten Wunsch der Erziehungsberech- 
tigten oder aus schulorganisatorischen Notwendig- 
keiten kann von der Einteilung nach Absatz 2 abge- 
wichen werden. 
(1) Über die Aufnahme entscheidet der für die auf- 
hehmende Schule zuständige Schulaufsichtsbeamte im 
Bezirk im Benehmen mit dem Schulleiter der auf- 
nehmenden Schule. Dabei wird hinsichtlich der Beurtei- 
lung der Leistungen des Schülers (Nummer 8 und 9) 
das erste Halbjahreszeugnis der 10. Klasse der Real- 
schule bzw. der 11. Klasse der kaufmännischen Berufs- 
fachschule zugrunde gelegt. 
(2) Die nach diesen Unterlagen getroffene Entschei- 
dung wird erst wirksam, wenn der Schüler die 
10. Klasse der Realschule bzw. die 11. Klasse der kauf- 
männischen Berufsfachschule erfolgreich abgeschlos- 
sen hat. Die Entscheidung ist zurückzunehmen, wenn 
das Abschlußzeugnis der 10. Klasse der Realschule 
bzw. das Zeugnis der 11. Klasse der kaufmännischen 
Berufsfachschule vom 1. Halbjahreszeugnis dieser 
Klassen nach unten abweicht. 
(3) Die Entscheidung soll den Erziehungsberechtigten 
der Schüler der Realschule in den Jahren 1973 bis 
1975 jeweils bis zum 15. Januar des folgenden Jahres 
und vom Schuljahr 1976/1977 an bis zum 1. April jeden 
Jahres, den Erziehungsberechtigten der Schüler der 
kaufmännischen Berufsfachschule jedoch in den Jahren 
1973 bis 1976 bis zum 15. Januar des folgenden Jahres 
und erst vom Schuljahr 1977/1978 an bis zum 1. April 
jeden Jahres mitgeteilt werden. Die Entscheidung ist 
mit dem Hinweis zu versehen, daß sie erst wirksam 
wird, wenn der Schüler die 10. Klasse der Realschule 
bzw. die 11. Klasse der kaufmännischen Berufsfach- 
schule erfolgreich abgeschlossen hat, und sie zurück- 
genommen wird, wenn das Abschlußzeugnis der Real- 
schule bzw. das Zeugnis zum Abschluß der 11. Klasse 
der kaufmännischen Berufsfachschule nicht mehr den 
Voraussetzungen der Nummer 8 bzw. der Nummer 9 
entspricht. Die Erziehungsberechtigten der Schüler 
der kaufmännischen Berufsfachschule sind im Schul- 
jahr 1976/1977 außerdem darauf hinzuweisen, daß der 
Übergang in die gymnasiale Oberstufe in Aufbauform 
erst zum 1. August 1977 möglich ist. 
Schüler, deren Eignung für den Bildungsgang in der 
gymnasialen Oberstufe in Aufbauform nicht bereits 
auf Grund des 1. Halbjahreszeugnisses, sondern erst 
auf Grund des Abschlußzeugnisses der 10. Klasse der 
Realschule bzw. des Zeugnisses zum Abschluß der 
11. Klasse der kaufmännischen Berufsfachschule fest- 
gestellt werden kann, sind, wenn sie die weiteren Vor- 
aussetzungen nach Nummern 7, 8 und 9 erfüllen, noch 
für das anschließende Schuljahr aufzunehmen; Num- 
mern 10 und 11 gelten entsprechend. 
(1) Schüler, die die 10. Klasse der Hauptschule mit 
Erfolg besucht haben, können auf schriftlichen Antrag 
der Erziehungsberechtigten in die gymnasiale Ober- 
stufe in Aufbauform aufgenommen werden, wenn ihre 
Schulbildung als dem erfolgreichen Abschluß der Real- 
Schule gleichwertig anerkannt worden ist. Die Auf- 
hahme in die gymnasiale Oberstufe in Aufbauform 
setzt weiter voraus, daß der Schüler nach seinen 
Fähigkeiten und Leistungen für den Bildungsgang an 
dem Gymnasium in Aufbauform geeignet ist. Die 
Eignung eines Absolventen der 10. Klasse der Haupt- 
schule wird als gegeben angenommen, wenn die Lei 
stungen des Schülers in zwei der Fächer Deutsch, 
Englisch und Mathematik mit „gut‘“ und im dritten 
Fach mit „befriedigend‘“ beurteilt worden sind und die 
Beurteilung die Leistungsentwicklung des Schülers 
im ganzen letzten Schuljahr berücksichtigt. Bei lei- 
stungsdifferenziertem Unterricht müssen die genann- 
ten Noten in den Leistungsgruppen A oder B erzielt 
worden sein. Außerdem muß eine eindeutige Emp- 
fehlung der Hauptschule zum Besuch der gymnasialen 
Oberstufe in Aufbauform vorliegen. 
(2) Anträge sind an den Senator für Schulwesen zu 
richten, der über sie entscheidet und das Weitere ver- 
anlaßt. ' 
(3) Die Leiter der: Hauptschulen sind gehalten, zu 
Beginn des 2. Schulhalbjahres die geeigneten Schüler 
der Klasse 10 und deren Erziehungsberechtigte auf 
die Einrichtung der gymnasialen Oberstufe in Aufbau- 
form hinzuweisen. 
Über die Anträge von Antragstellern, die auf andere 
Weise einen dem Abschluß der Realschule gleichwerti- 
gen Bildungsstand nachweisen können oder nicht un- 
mittelbar von der Realschule, der Hauptschule oder 
der kaufmännischen Berufsfachschule kommen und 
nicht älter als 21 Jahre sind, entscheidet der Senator 
für Schulwesen im Einzelfall. 
Soweit zum 1. April 1974 Schüler der kaufmännischen 
Berufsfachschulen, die in Klasse 11 auch im Schul- 
jahr 1973/74 noch nach der am 31. März 1973 geltenden 
Stundentafel unterrichtet wurden, in die gymnasiale 
Oberstufe in Aufbauform übergehen wollen, ist Num- 
mer 5 der Ausführungsvorschriften über die Aufnahme 
in die Ausbaustufe des Gymnasiums vom 16. August 
1971 weiter anzuwenden. 
Die für die Ravene-Oberschule getroffenen Regelungen 
gelten entsprechend auch für die 
Max-Weber-Oberschule, 
1 Berlin 44, Donaustraße 120-127, 
sobald an dieser Schule eine gymnasiale Oberstufe in 
Aufbauform eingerichtet worden ist. 
ZT: 
Schlußvorschriften 
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wir- 
kung vom 21. Dezember 1973 in Kraft. Sie treten mit 
Ablauf des 20. Dezember 1978 außer Kraft. 
(2) Durch diese Ausführungsvorschriften werden die 
Ausführungsvorschriften über die Aufnahme in die 
Aufbauklassen des Gymnasiums vom 15. Juni 1972 
(ABl. S. 1065 — Dbl. II1/1972 Nr. 42) und die Aus- 
führungsvorschriften übe die Aufnahme in die Auf- 
baustufe des Gymnasiums vom 16... August 1971 (ABl. 
S.1176 - Dbl. 1111/1971 Nr. 77) ersetzt, die Anlage der 
zuletzt genannten Vorschriften jedoch erst zum 
31. Dezember 1974. 
Löffler 
Anlage 
16. 
Stundentafel 
Aufbauklassen (Klassen 9 und 10) 
SE Zahl der Wochenstunden 
Unterrichtsfach Klasse 9 Klasse 10 
Deutsch 
Geschichte / Sozialkunde 
Erdkunde 
1. Fremdsprache 
2. Fremdsprache 
Mathematik 
Physik f 
Chemie 
Biologie A 
Musik 
Bildende Kunst } 
Leibesübungen 
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