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Robert-Koch-Oberschule (Gymnasium) oder der
Robert-Blum-Oberschule (Gymnasium) aufgenommen,
(3) Die Raven@-Oberschule (Gymnasium wirtschafts-
wissenschaftlichen Typs in Aufbauform, Kaufmänni-
sche Berufsschule und Berufsfachschule) ist zuständige
Schule für die Bewerber aus den kaufmännischen
Berufsfachschulen und für alle Realschulabsolventen,
die zu ihr übergehen wollen.
(4) Auf begründeten Wunsch der Erziehungsberech-
tigten oder aus schulorganisatorischen Notwendig-
keiten kann von der Einteilung nach Absatz 2 abge-
wichen werden.
(1) Über die Aufnahme entscheidet der für die auf-
hehmende Schule zuständige Schulaufsichtsbeamte im
Bezirk im Benehmen mit dem Schulleiter der auf-
nehmenden Schule. Dabei wird hinsichtlich der Beurtei-
lung der Leistungen des Schülers (Nummer 8 und 9)
das erste Halbjahreszeugnis der 10. Klasse der Real-
schule bzw. der 11. Klasse der kaufmännischen Berufs-
fachschule zugrunde gelegt.
(2) Die nach diesen Unterlagen getroffene Entschei-
dung wird erst wirksam, wenn der Schüler die
10. Klasse der Realschule bzw. die 11. Klasse der kauf-
männischen Berufsfachschule erfolgreich abgeschlos-
sen hat. Die Entscheidung ist zurückzunehmen, wenn
das Abschlußzeugnis der 10. Klasse der Realschule
bzw. das Zeugnis der 11. Klasse der kaufmännischen
Berufsfachschule vom 1. Halbjahreszeugnis dieser
Klassen nach unten abweicht.
(3) Die Entscheidung soll den Erziehungsberechtigten
der Schüler der Realschule in den Jahren 1973 bis
1975 jeweils bis zum 15. Januar des folgenden Jahres
und vom Schuljahr 1976/1977 an bis zum 1. April jeden
Jahres, den Erziehungsberechtigten der Schüler der
kaufmännischen Berufsfachschule jedoch in den Jahren
1973 bis 1976 bis zum 15. Januar des folgenden Jahres
und erst vom Schuljahr 1977/1978 an bis zum 1. April
jeden Jahres mitgeteilt werden. Die Entscheidung ist
mit dem Hinweis zu versehen, daß sie erst wirksam
wird, wenn der Schüler die 10. Klasse der Realschule
bzw. die 11. Klasse der kaufmännischen Berufsfach-
schule erfolgreich abgeschlossen hat, und sie zurück-
genommen wird, wenn das Abschlußzeugnis der Real-
schule bzw. das Zeugnis zum Abschluß der 11. Klasse
der kaufmännischen Berufsfachschule nicht mehr den
Voraussetzungen der Nummer 8 bzw. der Nummer 9
entspricht. Die Erziehungsberechtigten der Schüler
der kaufmännischen Berufsfachschule sind im Schul-
jahr 1976/1977 außerdem darauf hinzuweisen, daß der
Übergang in die gymnasiale Oberstufe in Aufbauform
erst zum 1. August 1977 möglich ist.
Schüler, deren Eignung für den Bildungsgang in der
gymnasialen Oberstufe in Aufbauform nicht bereits
auf Grund des 1. Halbjahreszeugnisses, sondern erst
auf Grund des Abschlußzeugnisses der 10. Klasse der
Realschule bzw. des Zeugnisses zum Abschluß der
11. Klasse der kaufmännischen Berufsfachschule fest-
gestellt werden kann, sind, wenn sie die weiteren Vor-
aussetzungen nach Nummern 7, 8 und 9 erfüllen, noch
für das anschließende Schuljahr aufzunehmen; Num-
mern 10 und 11 gelten entsprechend.
(1) Schüler, die die 10. Klasse der Hauptschule mit
Erfolg besucht haben, können auf schriftlichen Antrag
der Erziehungsberechtigten in die gymnasiale Ober-
stufe in Aufbauform aufgenommen werden, wenn ihre
Schulbildung als dem erfolgreichen Abschluß der Real-
Schule gleichwertig anerkannt worden ist. Die Auf-
hahme in die gymnasiale Oberstufe in Aufbauform
setzt weiter voraus, daß der Schüler nach seinen
Fähigkeiten und Leistungen für den Bildungsgang an
dem Gymnasium in Aufbauform geeignet ist. Die
Eignung eines Absolventen der 10. Klasse der Haupt-
schule wird als gegeben angenommen, wenn die Lei
stungen des Schülers in zwei der Fächer Deutsch,
Englisch und Mathematik mit „gut‘“ und im dritten
Fach mit „befriedigend‘“ beurteilt worden sind und die
Beurteilung die Leistungsentwicklung des Schülers
im ganzen letzten Schuljahr berücksichtigt. Bei lei-
stungsdifferenziertem Unterricht müssen die genann-
ten Noten in den Leistungsgruppen A oder B erzielt
worden sein. Außerdem muß eine eindeutige Emp-
fehlung der Hauptschule zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe in Aufbauform vorliegen.
(2) Anträge sind an den Senator für Schulwesen zu
richten, der über sie entscheidet und das Weitere ver-
anlaßt. '
(3) Die Leiter der: Hauptschulen sind gehalten, zu
Beginn des 2. Schulhalbjahres die geeigneten Schüler
der Klasse 10 und deren Erziehungsberechtigte auf
die Einrichtung der gymnasialen Oberstufe in Aufbau-
form hinzuweisen.
Über die Anträge von Antragstellern, die auf andere
Weise einen dem Abschluß der Realschule gleichwerti-
gen Bildungsstand nachweisen können oder nicht un-
mittelbar von der Realschule, der Hauptschule oder
der kaufmännischen Berufsfachschule kommen und
nicht älter als 21 Jahre sind, entscheidet der Senator
für Schulwesen im Einzelfall.
Soweit zum 1. April 1974 Schüler der kaufmännischen
Berufsfachschulen, die in Klasse 11 auch im Schul-
jahr 1973/74 noch nach der am 31. März 1973 geltenden
Stundentafel unterrichtet wurden, in die gymnasiale
Oberstufe in Aufbauform übergehen wollen, ist Num-
mer 5 der Ausführungsvorschriften über die Aufnahme
in die Ausbaustufe des Gymnasiums vom 16. August
1971 weiter anzuwenden.
Die für die Ravene-Oberschule getroffenen Regelungen
gelten entsprechend auch für die
Max-Weber-Oberschule,
1 Berlin 44, Donaustraße 120-127,
sobald an dieser Schule eine gymnasiale Oberstufe in
Aufbauform eingerichtet worden ist.
ZT:
Schlußvorschriften
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wir-
kung vom 21. Dezember 1973 in Kraft. Sie treten mit
Ablauf des 20. Dezember 1978 außer Kraft.
(2) Durch diese Ausführungsvorschriften werden die
Ausführungsvorschriften über die Aufnahme in die
Aufbauklassen des Gymnasiums vom 15. Juni 1972
(ABl. S. 1065 — Dbl. II1/1972 Nr. 42) und die Aus-
führungsvorschriften übe die Aufnahme in die Auf-
baustufe des Gymnasiums vom 16... August 1971 (ABl.
S.1176 - Dbl. 1111/1971 Nr. 77) ersetzt, die Anlage der
zuletzt genannten Vorschriften jedoch erst zum
31. Dezember 1974.
Löffler
Anlage
16.
Stundentafel
Aufbauklassen (Klassen 9 und 10)
SE Zahl der Wochenstunden
Unterrichtsfach Klasse 9 Klasse 10
Deutsch
Geschichte / Sozialkunde
Erdkunde
1. Fremdsprache
2. Fremdsprache
Mathematik
Physik f
Chemie
Biologie A
Musik
Bildende Kunst }
Leibesübungen
Zusammen
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