11/1974
Seite 2 I
Nr. 1
12.
13
ı1_
Wechsel zwischen der Gesamtschule
— Klassenstufen 7 bis 10 —
und den Oberschulzweigen Hauptschule, Realschule
und Gymnasium
Ein Wechsel von der Gesamtschule in eine entspre-
chende Klasse der in Nummer 1 genannten Oberschul-
zweige ist in den Klassenstufen 7 bis 10 zulässig, wenn
die Leistungen des Schülers am Ende des vorangegan-
genen Schulhalbjahres einen Stand erreicht haben, der
dem Bildungsstand eines Schülers der entsprechenden
Klassenstufe des gewünschten Oberschulzweiges gleich-
wertig ist. Als Maßstab für die Gleichwertigkeit sind
die Notendurchschnittswerte in Nummer 17 der „Aus-
führungsvorschriften über die Notengebung, den Wech-
sel der Klassenstufen und die Abschlüsse an den Ge-
samtschulen für die Klassenstufen 7 bis 10“ (I 4,1 beim
Wechsel zur Hauptschule — I 3,5 beim Wechsel zur
Realschule — I 2,8 beim Wechsel zum Gymnasium) zu-
grundezulegen.
In der 7. Klassenstufe kann ein Wechsel in der Regel
erst nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres statt-
finden. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige
Schulaufsichtsbeamte im Bezirk. In diesem Fall unter-
liegt der Schüler in dem gewählten Oberschulzweig der
in $ 21a Abs. 2 des Schulgesetzes vorgesehenen Probe-
zeit bis zum Ende des Schulhalbjahres. Bei der Ent-
scheidung über das Bestehen der Probezeit soll in die-
sem Fall auch das Gutachten der Grundschule. vor
Aufnahme in die Oberschule berücksichtigt werden.
Kann das Bestehen der Probezeit noch nicht festgestellt
werden, so kann der Schulaufsichtsbeamte im Anschluß
an die Probezeit eine Beobachtungszeit festsetzen; diese
dauert längstens bis zum Ende des Schuljahres. Bei
der Entscheidung über das Verbleiben oder Nichtver-
bleiben in dem gewählten Oberschulzweig gelten die
Ausführungsvorschriften über den Übergang aus der
Grundschule in die Oberschule sinngemäß.
Schüler, die zu Beginn der 9. Klassenstufe in das Gym-
hnasium wechseln wollen, die aber in der Gesamtschule
nicht am Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil-
genommen hatten, werden in Aufbauklassen des Gym-
nasiums aufgenommen; sie unterliegen nach dem Wech-
Sel keiner Beobachtungszeit. Nach dem Beginn der
9. Klassenstufe soll ein solcher Wechsel vermieden wer-
den, jedoch können auch Schüler, die zu Beginn der
9. Klassenstufe an der Gesamtschule eine zweite Fremd-
sprache gewählt haben, in die Aufbauklasse aufgenom-
men werden.
In der 10. Klassenstufe ist ein Wechsel von der Gesamt-
schule zur Hauptschule oder Realschule nur mit Zu-
stimmung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten im
Bezirk möglich.
(1) In das Abgangszeugnis der Gesamtschule ist ein
Vermerk aufzunehmen, aus dem ersichtlich ist, welche
Klasse und welchen der in Nummer 1 genannten Ober-
schulzweige der Schüler besuchen darf.
(2) Die Art der aufnehmenden Schule ergibt sich aus
dem Zeugnisvermerk. Aufnahmeprüfungen dürfen nicht
durchgeführt werden.
(3) Die aufnehmende Schule soll dem Schüler insbeson-
dere im ersten Halbjahr nach dem Schulwechsel indivi-
duelle Hilfen zur Einarbeitung gewähren.
14.
15.
16.
17.
Schüler. mit einem Abschlußzeugnis nach Nummer 17
Abs.2 oder 3 der „Ausführungsvorschriften über die
Notengebung, den Wechsel der Klassenstufen und die
Abschlüsse an den Gesamtschulen für die Klassen-
stufen 7 bis 10“, deren Leistungen aber im letzten
Schulhalbjahr einen Notendurchschnitt von I 2,6 er-
reicht haben, können auf Antrag der Erziehungsberech-
tigten in die Oberstufe des Gymnasiums in Aufbauform
aufgenommen werden, sofern der Jahrgangsausschuß
in einem Gutachten die Aufnahme empfiehlt. Diese
Schüler unterliegen einer Beobachtungszeit.
(1) Der Wechsel von den in Nummer 1 genannten
Oberschulzweigen in eine Gesamtschule ist in den Klas-
senstufen 7 bis 9 zulässig. In der 10. Klassenstufe soll
ein Wechsel vermieden werden.
(2) Die Klassenkonferenz der zuletzt besuchten Ober-
Schule hat in einem Gutachten die Leistungsbewertun-
gen des Abgangszeugnisses in den Fächern, die an der
Gesamtschule im Fachleistungsunterricht angeboten
werden, zu erläutern, um der Gesamtschule eine sach-
gerechte Zuweisung des Schülers zu bestimmten Fach-
leistungskursen zu ermöglichen. Bei: der erstmaligen
Kurszuweisung ist jedoch einem abweichenden Wunsch
der Erziehungsberechtigten zu entsprechen.
(3) Die Entscheidung über die Nichtversetzung gilt
auch beim Wechsel von einem der in Nummer 1 ge-
nannten Oberschulzweige in eine Gesamtschule. In
begründeten Fällen kann ein Schüler der Klassen 7
bis 9 trotz der Nichtversetzung in die nächsthöhere
Klasse einer Realschule oder eines Gymnasiums in die
nächsthöhere Jahrgangsstufe einer Gesamtschule auf-
steigen; dies gilt vor allem, wenn mangelhafte Leistun-
gen, die in der Realschule oder im Gymnasium in der
Klasse 7 oder 8 zur Nichtversetzung führten, in Fächern
vorliegen, die in den Gesamtschulen zu den Wahlpflicht-
fächern zählen; der Schüler muß in diesem Fall das
Fach, in dem mangelhafte Leistungen vorliegen, wech-
seln und ein anderes Fach aus dem Angebot des Wahl-
pflichtunterrichts wählen. Die Entscheidung trifft der
zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk im Beneh-
men mit den beteiligten Schulen.
(1) Der Wechsel des Schülers von der Gesamtschule
zu den Oberschulzweigen Hauptschule, Realschule, Gym-
hasium (einschließlich des Gymnasiums in Aufbau-
form) oder umgekehrt ist von den Erziehungsberech-
:igten beim zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Be-
zirk zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme des Schülers in die Gesamt-
schule oder in einen der in Nummer 1 genannten Ober-
schulzweige entscheidet der zuständige Schulaufsichts-
beamte im Bezirk auf der Grundlage des Leistungs-
standes des Schülers im Benehmen mit dem Schulleiter
der aufnehmenden Schule. Die Entscheidung ist den Er-
ziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Hl.
Schluß vorschriften
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar
1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1978 außer Kraft.
(2) Die Verfahrensordnung für die Übergänge inner-
halb der drei Zweige der Oberschule vom 12. August
1958 (ABl. S. 1615 — Dbl. III / 1973 Nr. 79) wird hier-
durch ersetzt.
Löffler
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - IB 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 -
Reservelager: Senatsverw. f. Wissenschaft u. Kunst, 1 Berlin 19 - Charlottenburg, Bredtschneiderstraße 5-8. Fernruf: 3032-1 - (987) 391 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43