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Volume 23. Januar 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

11/1974 
Seite 2 I 
Nr. 1 
12. 
13 
ı1_ 
Wechsel zwischen der Gesamtschule 
— Klassenstufen 7 bis 10 — 
und den Oberschulzweigen Hauptschule, Realschule 
und Gymnasium 
Ein Wechsel von der Gesamtschule in eine entspre- 
chende Klasse der in Nummer 1 genannten Oberschul- 
zweige ist in den Klassenstufen 7 bis 10 zulässig, wenn 
die Leistungen des Schülers am Ende des vorangegan- 
genen Schulhalbjahres einen Stand erreicht haben, der 
dem Bildungsstand eines Schülers der entsprechenden 
Klassenstufe des gewünschten Oberschulzweiges gleich- 
wertig ist. Als Maßstab für die Gleichwertigkeit sind 
die Notendurchschnittswerte in Nummer 17 der „Aus- 
führungsvorschriften über die Notengebung, den Wech- 
sel der Klassenstufen und die Abschlüsse an den Ge- 
samtschulen für die Klassenstufen 7 bis 10“ (I 4,1 beim 
Wechsel zur Hauptschule — I 3,5 beim Wechsel zur 
Realschule — I 2,8 beim Wechsel zum Gymnasium) zu- 
grundezulegen. 
In der 7. Klassenstufe kann ein Wechsel in der Regel 
erst nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres statt- 
finden. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige 
Schulaufsichtsbeamte im Bezirk. In diesem Fall unter- 
liegt der Schüler in dem gewählten Oberschulzweig der 
in $ 21a Abs. 2 des Schulgesetzes vorgesehenen Probe- 
zeit bis zum Ende des Schulhalbjahres. Bei der Ent- 
scheidung über das Bestehen der Probezeit soll in die- 
sem Fall auch das Gutachten der Grundschule. vor 
Aufnahme in die Oberschule berücksichtigt werden. 
Kann das Bestehen der Probezeit noch nicht festgestellt 
werden, so kann der Schulaufsichtsbeamte im Anschluß 
an die Probezeit eine Beobachtungszeit festsetzen; diese 
dauert längstens bis zum Ende des Schuljahres. Bei 
der Entscheidung über das Verbleiben oder Nichtver- 
bleiben in dem gewählten Oberschulzweig gelten die 
Ausführungsvorschriften über den Übergang aus der 
Grundschule in die Oberschule sinngemäß. 
Schüler, die zu Beginn der 9. Klassenstufe in das Gym- 
hnasium wechseln wollen, die aber in der Gesamtschule 
nicht am Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil- 
genommen hatten, werden in Aufbauklassen des Gym- 
nasiums aufgenommen; sie unterliegen nach dem Wech- 
Sel keiner Beobachtungszeit. Nach dem Beginn der 
9. Klassenstufe soll ein solcher Wechsel vermieden wer- 
den, jedoch können auch Schüler, die zu Beginn der 
9. Klassenstufe an der Gesamtschule eine zweite Fremd- 
sprache gewählt haben, in die Aufbauklasse aufgenom- 
men werden. 
In der 10. Klassenstufe ist ein Wechsel von der Gesamt- 
schule zur Hauptschule oder Realschule nur mit Zu- 
stimmung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten im 
Bezirk möglich. 
(1) In das Abgangszeugnis der Gesamtschule ist ein 
Vermerk aufzunehmen, aus dem ersichtlich ist, welche 
Klasse und welchen der in Nummer 1 genannten Ober- 
schulzweige der Schüler besuchen darf. 
(2) Die Art der aufnehmenden Schule ergibt sich aus 
dem Zeugnisvermerk. Aufnahmeprüfungen dürfen nicht 
durchgeführt werden. 
(3) Die aufnehmende Schule soll dem Schüler insbeson- 
dere im ersten Halbjahr nach dem Schulwechsel indivi- 
duelle Hilfen zur Einarbeitung gewähren. 
14. 
15. 
16. 
17. 
Schüler. mit einem Abschlußzeugnis nach Nummer 17 
Abs.2 oder 3 der „Ausführungsvorschriften über die 
Notengebung, den Wechsel der Klassenstufen und die 
Abschlüsse an den Gesamtschulen für die Klassen- 
stufen 7 bis 10“, deren Leistungen aber im letzten 
Schulhalbjahr einen Notendurchschnitt von I 2,6 er- 
reicht haben, können auf Antrag der Erziehungsberech- 
tigten in die Oberstufe des Gymnasiums in Aufbauform 
aufgenommen werden, sofern der Jahrgangsausschuß 
in einem Gutachten die Aufnahme empfiehlt. Diese 
Schüler unterliegen einer Beobachtungszeit. 
(1) Der Wechsel von den in Nummer 1 genannten 
Oberschulzweigen in eine Gesamtschule ist in den Klas- 
senstufen 7 bis 9 zulässig. In der 10. Klassenstufe soll 
ein Wechsel vermieden werden. 
(2) Die Klassenkonferenz der zuletzt besuchten Ober- 
Schule hat in einem Gutachten die Leistungsbewertun- 
gen des Abgangszeugnisses in den Fächern, die an der 
Gesamtschule im Fachleistungsunterricht angeboten 
werden, zu erläutern, um der Gesamtschule eine sach- 
gerechte Zuweisung des Schülers zu bestimmten Fach- 
leistungskursen zu ermöglichen. Bei: der erstmaligen 
Kurszuweisung ist jedoch einem abweichenden Wunsch 
der Erziehungsberechtigten zu entsprechen. 
(3) Die Entscheidung über die Nichtversetzung gilt 
auch beim Wechsel von einem der in Nummer 1 ge- 
nannten Oberschulzweige in eine Gesamtschule. In 
begründeten Fällen kann ein Schüler der Klassen 7 
bis 9 trotz der Nichtversetzung in die nächsthöhere 
Klasse einer Realschule oder eines Gymnasiums in die 
nächsthöhere Jahrgangsstufe einer Gesamtschule auf- 
steigen; dies gilt vor allem, wenn mangelhafte Leistun- 
gen, die in der Realschule oder im Gymnasium in der 
Klasse 7 oder 8 zur Nichtversetzung führten, in Fächern 
vorliegen, die in den Gesamtschulen zu den Wahlpflicht- 
fächern zählen; der Schüler muß in diesem Fall das 
Fach, in dem mangelhafte Leistungen vorliegen, wech- 
seln und ein anderes Fach aus dem Angebot des Wahl- 
pflichtunterrichts wählen. Die Entscheidung trifft der 
zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk im Beneh- 
men mit den beteiligten Schulen. 
(1) Der Wechsel des Schülers von der Gesamtschule 
zu den Oberschulzweigen Hauptschule, Realschule, Gym- 
hasium (einschließlich des Gymnasiums in Aufbau- 
form) oder umgekehrt ist von den Erziehungsberech- 
:igten beim zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Be- 
zirk zu beantragen. 
(2) Über die Aufnahme des Schülers in die Gesamt- 
schule oder in einen der in Nummer 1 genannten Ober- 
schulzweige entscheidet der zuständige Schulaufsichts- 
beamte im Bezirk auf der Grundlage des Leistungs- 
standes des Schülers im Benehmen mit dem Schulleiter 
der aufnehmenden Schule. Die Entscheidung ist den Er- 
ziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. 
Hl. 
Schluß vorschriften 
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 
1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1978 außer Kraft. 
(2) Die Verfahrensordnung für die Übergänge inner- 
halb der drei Zweige der Oberschule vom 12. August 
1958 (ABl. S. 1615 — Dbl. III / 1973 Nr. 79) wird hier- 
durch ersetzt. 
Löffler 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - IB 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Wissenschaft u. Kunst, 1 Berlin 19 - Charlottenburg, Bredtschneiderstraße 5-8. Fernruf: 3032-1 - (987) 391 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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