11/1974
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4.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Aufsichts- |
arbeiten der schriftlichen und die Gesamtleistungen in
den beiden Prüfungsbereichen der mündlichen Prüfung
mit mindestens ausreichend beurteilt worden sind. Eine
mangelhafte Leistung gilt durch zwei befriedigende
oder eine gute Leistung als ausgeglichen. Eine unge-
nügende oder zwei mangelhafte Leistungen können
nicht ausgeglichen werden.
(3) Die Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben,
erhalten hierüber ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die
Einzelnoten der schriftlichen und die Gesamtnoten der
mündlichen Prüfung sowie die Durchschnittsnote,
die aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten in
der schriftlichen und der Gesamtnoten der mündlichen
Prüfung errechnet wird. Das Zeugnis ist vom Vorsit-
zenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und
mit dem Dienstsiegel des Senators für Schulwesen zu
versehen. Es wird den Prüflingen, die hiervon recht-
zeitig benachrichtigt werden, ausgehändigt. Den Prüf-
lingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, ist dies
unverzüglich mitzuteilen.
Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregel-
mäßigkeiten
(1) Wenn sich ein Prüfling bei der Prüfung einer
Täuschung oder eines Täuschungsversuches verdächtig
oder schuldig macht, ist er sofort zu hören. Liegt eine
Unregelmäßigkeit vor, so wird für diesen Prüfling
die Prüfung unterbrochen. Ergibt sich nicht, daß eine
Unregelmäßigkeit vorliegt, wird die Prüfung fort-
gesetzt, wobei bei der schriftlichen Prüfung die Arbeits-
zeit, bei der mündlichen Prüfung die Vorbereitungs-
zeit um den Zeitverlust, der durch die Untersuchung
bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung
trifft bei der schriftlichen Prüfung die aufsichtführen-
de Person, die sich erforderlichenfalls zum Zweck der
Untersuchung von der Führung der Aufsicht ablösen
lassen kann, bei der mündlichen Prüfung der Fach-
ausschuß.
(2) Wird die Prüfung gemäß Absatz 1 unterbrochen,
so entscheidet die Prüfungskommission, ob es sich bei
der Täuschung um einen schweren oder leichten Fall
handelt.
a) Als schwere Fälle sind solche anzusehen, in denen
die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist
oder besondere Intensität oder größeren Umfang
aufweist. Bei einem schweren Fall schließt die
Prüfungskommission den Prüfling von der weiteren
Prüfung aus. Die Prüfung gilt dann als nicht be-
standen.
Ergibt die Untersuchung, daß doch kein oder nur
ein geringfügiger Verstoß vorliegt, so hat der Prüf-
ling bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit
unter besonderer Aufsicht anzufertigen. Bei der
mündlichen Prüfung entscheidet der Fachausschuß,
ob neue Aufgaben gestellt werden müssen
Nach den unter Buchstaben a und b genannten Ge-
sichtspunkten ist auch bei Prüflingen zu verfahren,
die anderen bei Täuschungen oder Täuschungsver-
suchen bewußt behilflich gewesen sind.
(3) Erfolgt die Entdeckung einer schweren Täuschung
erst nach Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt
die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer bei der Wiederholung der Prüfung noch ein:
mal durch Täuschung oder Täuschungsversuch gegen
die Prüfungsordnung verstößt, wird durch die Prü-
fungskommission von der laufenden Prüfung ausge-
schlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die
Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist,
seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungs-
gemäß durchzuführen, so ist er von der weiteren Prü-
fung auszuschließen. Die Entscheidung trifft die
Prüfungskommission. Bei einem Ausschluß gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
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16.
17.
18.
(6) Wird in einem Fach in der schriftlichen oder der
mündlichen Prüfung die Leistung verweigert, so ist
die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ zu be-
werten.
(7) Ist das Prüfungsverfahren in einem Teil der Prü-
fung durch Täuschung, Täuschungsversuch oder an-
dere Unregelmäßigkeiten nicht ordnungsgemäß ver-
laufen, so kann der Senator für Schulwesen während
des Prüfungsverfahrens die Wiederholung dieses Teils
für einzelne oder alle Prüflinge einer Gruppe anordnen
Verfahren bei Säumnis und Rücktritt
(1) Erscheint ein Prüfling. zur Anfertigung einer Auf-
sichtsarbeit oder zur mündlichen Prüfung ohne ge-
nügende Entschuldigung nicht oder liefert er eine Auf-
sichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung. nicht
rechtzeitig ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Im Fall einer genügenden Entschuldigung‘ kann der
Senator für Schulwesen gestatten, daß der Prüfling
die gesamte Eignungsprüfung oder den fehlenden Teil
zu einem späteren Zeitpunkt, den der. Senator für
Schulwesen nach Anhörung des Prüflings bestimmt,
nachholt.
(2) Der Senator für Schulwesen entscheidet, ob eine
genügende Entschuldigung vorliegt. Säumnis infolge
Krankheit gilt nur dann als genügend entschuldigt,
wenn die Krankheit durch ärztliches Attest bestätigt
ist. Der Senator für Schulwesen kann die Beibringung
eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(3) Ein Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist nur zu-
lässig aus wichtigen nicht vorhersehbaren Gründen,
die der Prüfling nicht zu vertreten hat. Eine Entschei-
dung über die Zulässigkeit des Rücktritts, der schrift-
lich erklärt werden muß, trifft die Prüfungskommis-
sion. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist un-
zulässig.
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung einmal nicht be-
standen, so kann er frühestens zu einer nach einem
Jahr stattfindenden Prüfung unter den Voraussetzun-
gen der Nummern 2 und 3 erneut zugelassen werden.
In diesem Fall hat er alle Prüfungsleistungen erneut
zu erbringen.
(2) Wer die Eignungsprüfung ein zweites Mal nicht
bestanden hat, ist von einer weiteren Wiederholung
der Prüfung ausgeschlossen. In besonderen Fällen
kann der Senator für Schulwesen eine nochmalige
Wiederholung der Prüfung gestatten.
Offenlegung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Prüflinge können auf Antrag innerhalb eines
Jahres nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die von
ihnen angefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten
nehmen. Die Einsicht darf nur den Prüfungsteilneh-
mern, die sich ausweisen müssen, persönlich gewährt
werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich an den Senator für
Schulwesen zu richten.
(3) Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit eines
vom Senator für Schulwesen dazu Beauftragten; sie
umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei der Ein-
sichtnahme sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten
vollständig und korrigiert — gegebenenfalls einschließ-
lich des Korrekturschlüssels sowie aller Gutachten
und Beurteilungen — vorzulegen.
Inkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. No-
vember 1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Oktober 1979 außer Kraft.
(2) Durch diese Verwaltungsvorschriften wird die als
schulaufsichtliche Weisung erlassene Vorläufige Prü-
fungsoränung zur Feststellung der Eignung für das
Studium an einer Fachhochschule vom 11. März 1974
ersetzt.
Löffler