Path:
Volume 30. Dezember 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

11/1974 
Seite 193 
Nr. 64 
4. 
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Aufsichts- | 
arbeiten der schriftlichen und die Gesamtleistungen in 
den beiden Prüfungsbereichen der mündlichen Prüfung 
mit mindestens ausreichend beurteilt worden sind. Eine 
mangelhafte Leistung gilt durch zwei befriedigende 
oder eine gute Leistung als ausgeglichen. Eine unge- 
nügende oder zwei mangelhafte Leistungen können 
nicht ausgeglichen werden. 
(3) Die Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, 
erhalten hierüber ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die 
Einzelnoten der schriftlichen und die Gesamtnoten der 
mündlichen Prüfung sowie die Durchschnittsnote, 
die aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten in 
der schriftlichen und der Gesamtnoten der mündlichen 
Prüfung errechnet wird. Das Zeugnis ist vom Vorsit- 
zenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und 
mit dem Dienstsiegel des Senators für Schulwesen zu 
versehen. Es wird den Prüflingen, die hiervon recht- 
zeitig benachrichtigt werden, ausgehändigt. Den Prüf- 
lingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, ist dies 
unverzüglich mitzuteilen. 
Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregel- 
mäßigkeiten 
(1) Wenn sich ein Prüfling bei der Prüfung einer 
Täuschung oder eines Täuschungsversuches verdächtig 
oder schuldig macht, ist er sofort zu hören. Liegt eine 
Unregelmäßigkeit vor, so wird für diesen Prüfling 
die Prüfung unterbrochen. Ergibt sich nicht, daß eine 
Unregelmäßigkeit vorliegt, wird die Prüfung fort- 
gesetzt, wobei bei der schriftlichen Prüfung die Arbeits- 
zeit, bei der mündlichen Prüfung die Vorbereitungs- 
zeit um den Zeitverlust, der durch die Untersuchung 
bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung 
trifft bei der schriftlichen Prüfung die aufsichtführen- 
de Person, die sich erforderlichenfalls zum Zweck der 
Untersuchung von der Führung der Aufsicht ablösen 
lassen kann, bei der mündlichen Prüfung der Fach- 
ausschuß. 
(2) Wird die Prüfung gemäß Absatz 1 unterbrochen, 
so entscheidet die Prüfungskommission, ob es sich bei 
der Täuschung um einen schweren oder leichten Fall 
handelt. 
a) Als schwere Fälle sind solche anzusehen, in denen 
die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist 
oder besondere Intensität oder größeren Umfang 
aufweist. Bei einem schweren Fall schließt die 
Prüfungskommission den Prüfling von der weiteren 
Prüfung aus. Die Prüfung gilt dann als nicht be- 
standen. 
Ergibt die Untersuchung, daß doch kein oder nur 
ein geringfügiger Verstoß vorliegt, so hat der Prüf- 
ling bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit 
unter besonderer Aufsicht anzufertigen. Bei der 
mündlichen Prüfung entscheidet der Fachausschuß, 
ob neue Aufgaben gestellt werden müssen 
Nach den unter Buchstaben a und b genannten Ge- 
sichtspunkten ist auch bei Prüflingen zu verfahren, 
die anderen bei Täuschungen oder Täuschungsver- 
suchen bewußt behilflich gewesen sind. 
(3) Erfolgt die Entdeckung einer schweren Täuschung 
erst nach Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt 
die Prüfung als nicht bestanden. 
(4) Wer bei der Wiederholung der Prüfung noch ein: 
mal durch Täuschung oder Täuschungsversuch gegen 
die Prüfungsordnung verstößt, wird durch die Prü- 
fungskommission von der laufenden Prüfung ausge- 
schlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. 
(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die 
Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, 
seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungs- 
gemäß durchzuführen, so ist er von der weiteren Prü- 
fung auszuschließen. Die Entscheidung trifft die 
Prüfungskommission. Bei einem Ausschluß gilt die 
Prüfung als nicht bestanden. 
”„) 
15. 
16. 
17. 
18. 
(6) Wird in einem Fach in der schriftlichen oder der 
mündlichen Prüfung die Leistung verweigert, so ist 
die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ zu be- 
werten. 
(7) Ist das Prüfungsverfahren in einem Teil der Prü- 
fung durch Täuschung, Täuschungsversuch oder an- 
dere Unregelmäßigkeiten nicht ordnungsgemäß ver- 
laufen, so kann der Senator für Schulwesen während 
des Prüfungsverfahrens die Wiederholung dieses Teils 
für einzelne oder alle Prüflinge einer Gruppe anordnen 
Verfahren bei Säumnis und Rücktritt 
(1) Erscheint ein Prüfling. zur Anfertigung einer Auf- 
sichtsarbeit oder zur mündlichen Prüfung ohne ge- 
nügende Entschuldigung nicht oder liefert er eine Auf- 
sichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung. nicht 
rechtzeitig ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
Im Fall einer genügenden Entschuldigung‘ kann der 
Senator für Schulwesen gestatten, daß der Prüfling 
die gesamte Eignungsprüfung oder den fehlenden Teil 
zu einem späteren Zeitpunkt, den der. Senator für 
Schulwesen nach Anhörung des Prüflings bestimmt, 
nachholt. 
(2) Der Senator für Schulwesen entscheidet, ob eine 
genügende Entschuldigung vorliegt. Säumnis infolge 
Krankheit gilt nur dann als genügend entschuldigt, 
wenn die Krankheit durch ärztliches Attest bestätigt 
ist. Der Senator für Schulwesen kann die Beibringung 
eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 
(3) Ein Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist nur zu- 
lässig aus wichtigen nicht vorhersehbaren Gründen, 
die der Prüfling nicht zu vertreten hat. Eine Entschei- 
dung über die Zulässigkeit des Rücktritts, der schrift- 
lich erklärt werden muß, trifft die Prüfungskommis- 
sion. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist un- 
zulässig. 
Wiederholung der Prüfung 
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung einmal nicht be- 
standen, so kann er frühestens zu einer nach einem 
Jahr stattfindenden Prüfung unter den Voraussetzun- 
gen der Nummern 2 und 3 erneut zugelassen werden. 
In diesem Fall hat er alle Prüfungsleistungen erneut 
zu erbringen. 
(2) Wer die Eignungsprüfung ein zweites Mal nicht 
bestanden hat, ist von einer weiteren Wiederholung 
der Prüfung ausgeschlossen. In besonderen Fällen 
kann der Senator für Schulwesen eine nochmalige 
Wiederholung der Prüfung gestatten. 
Offenlegung des Prüfungsergebnisses 
(1) Die Prüflinge können auf Antrag innerhalb eines 
Jahres nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die von 
ihnen angefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten 
nehmen. Die Einsicht darf nur den Prüfungsteilneh- 
mern, die sich ausweisen müssen, persönlich gewährt 
werden. 
(2) Der Antrag ist schriftlich an den Senator für 
Schulwesen zu richten. 
(3) Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit eines 
vom Senator für Schulwesen dazu Beauftragten; sie 
umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei der Ein- 
sichtnahme sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten 
vollständig und korrigiert — gegebenenfalls einschließ- 
lich des Korrekturschlüssels sowie aller Gutachten 
und Beurteilungen — vorzulegen. 
Inkrafttreten 
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. No- 
vember 1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. Oktober 1979 außer Kraft. 
(2) Durch diese Verwaltungsvorschriften wird die als 
schulaufsichtliche Weisung erlassene Vorläufige Prü- 
fungsoränung zur Feststellung der Eignung für das 
Studium an einer Fachhochschule vom 11. März 1974 
ersetzt. 
Löffler
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.