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Nr. 63
Zustand der Trinkwasseranlagen sowie der Bade-
und Brauseanlagen in Schulgebäuden oder Turn-
hallen,
ausreichende und zweckentsprechende Lüftungs-
vorrichtungen an den Fenstern der Unterrichts-
räume, Flure, Treppenhäuser, Hallen, Abortanlagen,
Waschräume und Turnhallen, ausreichende bzw.
genügend regulierbare Heizung,
Vorhandensein von Sonnenschutzvorrichtungen in
den nach Süden, Südosten oder Südwesten (bei
Ganztagsschulen auch Westen) gelegenen Unter-
richtsräumen,
Überprüfung der künstlichen Beleuchtung in Unter-
richtsräumen (250 bis 500 Lux),
Beseitigung von Geräuschquellen aller Art im Schul-
gebäude selbst sowie Hilfeleistung bei der Abwehr
von Verkehrs-, Flug- oder Gewerbelärm,
k) Mängel an Fußböden, Wand- und Deckenanstrichen,
sofern hierdurch die Sauberhaltung erschwert wird,
1) möglichst große Staubfreiheit des Schulhofbelages,
m) Müll- und Abfallbeseitigung.
Im’ übrigen ist auf eine eventuelle Überbelegung der
Unterrichtsräume zu achten.
Teilnehmer an Besichtigungen
Die Besichtigung wird vom Gesundheitsamt unter Be-
teiligung je eines Vertreters der Abteilungen Bau-
wesen. und Volksbildung des Bezirksamtes und der
Arbeitsschutzkommission sowie nach Möglichkeit der
EUV durchgeführt. Der Schulleiter ist rechtzeitig zu
verständigen. Er nimmt mit dem Hausmeister an der
Besichtigung teil. Bei den öffentlichen Fachschulen und
beim Berlin-Kolleg nimmt ein Vertreter des Senators
für Schulwesen teil.
Mängelfeststellung
Wenn bei der Besichtigung Mängel festgestellt worden
sind, entscheidet das Bezirksamt — Abteilung Volks-
bildung —- im Benehmen mit den Abteilungen Bauwesen,
Finanzen — Haushaltsamt — und Gesundheitswesen, bei
den öffentlichen Fachschulen und beim Berlin-Kolleg
der Senator für Schulwesen im Benehmen mit dem
Senator für Bau- und Wohnungswesen über die erfor-
derlichen Abhilfemaßnahmen. Das Gesundheitsamt
kann jederzeit eine erneute Besichtigung vornehmen.
Planungsunterlagen
Ist ein Neu-, Um- oder Erweiterungsbau vorgesehen,
So sind dem Gesundheitsamt alle Planungsunterlagen
(Entwurf, Erläuterungen, Raumprogramm und Aus-
stattungsverzeichnis) bereits im Stadium der Bauvor-
bereitung so rechtzeitig zur Begutachtung zuzuleiten,
daß seine Anregungen berücksichtigt werden können.
Das Gesundheitsamt hat zu den Planungsunterlagen
abschließend Stellung zu nehmen. Bauzeichnungen
sind mit einem Sichtvermerk des Amtsarztes zu ver-
sehen.
Abschnitt II
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Unterabschnitt A.
Untersuchungen
Amtsärztliches Zeugnis
Lehrkräfte, sonstige Schulbedienstete (Hausmeister,
Heizer, Sekretärinnen u. a.), zur Vorbereitung auf den
Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen sowie
das Aufsichts-, Erziehungs-, Pflege- und Hauspersonal
in Schullandheimen und Vorklassen haben vor Auf-
nahme ihrer Tätigkeit und jährlich einmal durch Vor-
lage eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes den Nach-
weis zu erbringen, daß bei ihnen eine ansteckungs-
fähige Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vorliegt.
Das Zeugnis muß sich auf eine Röntgenaufnahme der
Atmungsorgane stützen; die Zeitspanne zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf die Dauer
von zwölf Monaten nicht überschreiten.
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Zeugnis bei Wiederholungsuntersuchungen
Bei Wiederholungsuntersuchungen kann der Nachweis
gemäß Nummer 6 auch durch das Zeugnis eines nicht
beim Gesundheitsamt tätigen Arztes geführt werden.
In diesem Falle hat die zuständige Behörde dem Ge-
sundheitsamt, in dessen Bereich der Untersuchte seine
Berufstätigkeit ausübt, unverzüglich eine Abschrift
dieses Zeugnisses zu übermitteln.
Vorlage von Zeugnissen an die zuständige Behörde;
Überwachung
(1) Die in Nummern 6 und 7 genannten Zeugnisse
sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Zuständige
Behörde ist
a) der Senator für Schulwesen für Lehrkräfte und
sonstige Bedienstete an Öffentlichen Fachschulen
und am Berlin-Kolleg, ferner für alle zur Vorberei-
tung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätigen
Personen, deren Personalakten der Senator für
Schulwesen führt,
im übrigen das zuständige Bezirksamt — personal-
aktenführende Stelle —.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden über-
wachen, daß alle untersuchungspflichtigen Personen
ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, und
stimmen mit den Gesundheitsämtern die WUnter-
suchungstermine ab.
Untersuchungsstellen
Zuständige Stelle für die Durchführung der Unter-
suchungen, soweit es sich nicht um privatärztliche
Wiederholungsuntersuchungen handelt, ist
a) bei Lehrern, Katecheten, dem Personal der Vor-
klassen, bei sonstigen Schulbediensteten sowie bei
dem Aufsichts-, Erziehungs-, Pflege- und Hausper-
sonal in Schullandheimen grundsätzlich das Gesund-
heitsamt des Bezirksamtes, bei dem die Personal-
akten der genannten Personen geführt werden,
bei Lehrkräften und sonstigen Bediensteten an
Sffentlichen Fachschulen und am Berlin-Kolleg so-
wie bei allen zur Vorbereitung auf den Beruf des
Lehrers in Schulen tätigen Personen das Gesund-
heitsamt des Bezirksamtes, in dessen Bereich der
zu Untersuchende seinen Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt hat.
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9.
Unterabschnitt B
Lehrpersonal für tuberkulosekranke
Kinder
Lehrkräfte für Lungenkranke in stationärer Behand-
lung
Als Lehrkräfte in Krankenanstalten für Lungenkranke
und in entsprechenden Fachabteilungen anderer Kran-
kenanstalten sowie für den Einzelunterricht ansteckend
tuberkulosekranker Kinder dürfen nur eingesetzt wer-
den
a) gesunde, widerstandsfähige und konstitutionell ge-
eignete Lehrkräfte über 25 Jahre, die tuberkulin-
positiv reagieren oder durch Tuberkuloseschutzimp-
fung nachweislich tuberkulinpositiv geworden und
geblieben sind, oder
tuberkulosekranke Lehrkräfte, soweit sie arbeits-
fähig sind und ihr Leiden nicht ansteckend ist (ge-
schlossene Tuberkulose).
Einverständniserklärung der Lehrkräfte
Für den Unterricht dürfen nur Lehrkräfte eingesetzt
werden, die schriftlich ihr Einverständnis mit einer
Beschäftigung nach Nummer 10 erklärt haben. Vor
Aufnahme des Unterrichts sind sie im Rahmen der
ärztlichen Untersuchung über die erforderlichen Ver-
haltensmaßnahmen zum Schutze vor Ansteckung auf-
zuklären.
Fristen für Röntgenaufnahmen der Lunge
{1) Im Rahmen der Feststellung der gesundheitlichen
Eigung dieser Lehrkräfte sind mindestens Röntgen-
aufnahmen der Lunge durchzuführen
10.
11,
12,