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Volume 30. Dezember 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

11/1974 | 
Seite 188 
Nr. 63 
Zustand der Trinkwasseranlagen sowie der Bade- 
und Brauseanlagen in Schulgebäuden oder Turn- 
hallen, 
ausreichende und zweckentsprechende Lüftungs- 
vorrichtungen an den Fenstern der Unterrichts- 
räume, Flure, Treppenhäuser, Hallen, Abortanlagen, 
Waschräume und Turnhallen, ausreichende bzw. 
genügend regulierbare Heizung, 
Vorhandensein von Sonnenschutzvorrichtungen in 
den nach Süden, Südosten oder Südwesten (bei 
Ganztagsschulen auch Westen) gelegenen Unter- 
richtsräumen, 
Überprüfung der künstlichen Beleuchtung in Unter- 
richtsräumen (250 bis 500 Lux), 
Beseitigung von Geräuschquellen aller Art im Schul- 
gebäude selbst sowie Hilfeleistung bei der Abwehr 
von Verkehrs-, Flug- oder Gewerbelärm, 
k) Mängel an Fußböden, Wand- und Deckenanstrichen, 
sofern hierdurch die Sauberhaltung erschwert wird, 
1) möglichst große Staubfreiheit des Schulhofbelages, 
m) Müll- und Abfallbeseitigung. 
Im’ übrigen ist auf eine eventuelle Überbelegung der 
Unterrichtsräume zu achten. 
Teilnehmer an Besichtigungen 
Die Besichtigung wird vom Gesundheitsamt unter Be- 
teiligung je eines Vertreters der Abteilungen Bau- 
wesen. und Volksbildung des Bezirksamtes und der 
Arbeitsschutzkommission sowie nach Möglichkeit der 
EUV durchgeführt. Der Schulleiter ist rechtzeitig zu 
verständigen. Er nimmt mit dem Hausmeister an der 
Besichtigung teil. Bei den öffentlichen Fachschulen und 
beim Berlin-Kolleg nimmt ein Vertreter des Senators 
für Schulwesen teil. 
Mängelfeststellung 
Wenn bei der Besichtigung Mängel festgestellt worden 
sind, entscheidet das Bezirksamt — Abteilung Volks- 
bildung —- im Benehmen mit den Abteilungen Bauwesen, 
Finanzen — Haushaltsamt — und Gesundheitswesen, bei 
den öffentlichen Fachschulen und beim Berlin-Kolleg 
der Senator für Schulwesen im Benehmen mit dem 
Senator für Bau- und Wohnungswesen über die erfor- 
derlichen Abhilfemaßnahmen. Das Gesundheitsamt 
kann jederzeit eine erneute Besichtigung vornehmen. 
Planungsunterlagen 
Ist ein Neu-, Um- oder Erweiterungsbau vorgesehen, 
So sind dem Gesundheitsamt alle Planungsunterlagen 
(Entwurf, Erläuterungen, Raumprogramm und Aus- 
stattungsverzeichnis) bereits im Stadium der Bauvor- 
bereitung so rechtzeitig zur Begutachtung zuzuleiten, 
daß seine Anregungen berücksichtigt werden können. 
Das Gesundheitsamt hat zu den Planungsunterlagen 
abschließend Stellung zu nehmen. Bauzeichnungen 
sind mit einem Sichtvermerk des Amtsarztes zu ver- 
sehen. 
Abschnitt II 
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 
Unterabschnitt A. 
Untersuchungen 
Amtsärztliches Zeugnis 
Lehrkräfte, sonstige Schulbedienstete (Hausmeister, 
Heizer, Sekretärinnen u. a.), zur Vorbereitung auf den 
Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen sowie 
das Aufsichts-, Erziehungs-, Pflege- und Hauspersonal 
in Schullandheimen und Vorklassen haben vor Auf- 
nahme ihrer Tätigkeit und jährlich einmal durch Vor- 
lage eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes den Nach- 
weis zu erbringen, daß bei ihnen eine ansteckungs- 
fähige Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vorliegt. 
Das Zeugnis muß sich auf eine Röntgenaufnahme der 
Atmungsorgane stützen; die Zeitspanne zwischen zwei 
aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf die Dauer 
von zwölf Monaten nicht überschreiten. 
» 
N 
7 
Zeugnis bei Wiederholungsuntersuchungen 
Bei Wiederholungsuntersuchungen kann der Nachweis 
gemäß Nummer 6 auch durch das Zeugnis eines nicht 
beim Gesundheitsamt tätigen Arztes geführt werden. 
In diesem Falle hat die zuständige Behörde dem Ge- 
sundheitsamt, in dessen Bereich der Untersuchte seine 
Berufstätigkeit ausübt, unverzüglich eine Abschrift 
dieses Zeugnisses zu übermitteln. 
Vorlage von Zeugnissen an die zuständige Behörde; 
Überwachung 
(1) Die in Nummern 6 und 7 genannten Zeugnisse 
sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Zuständige 
Behörde ist 
a) der Senator für Schulwesen für Lehrkräfte und 
sonstige Bedienstete an Öffentlichen Fachschulen 
und am Berlin-Kolleg, ferner für alle zur Vorberei- 
tung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätigen 
Personen, deren Personalakten der Senator für 
Schulwesen führt, 
im übrigen das zuständige Bezirksamt — personal- 
aktenführende Stelle —. 
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden über- 
wachen, daß alle untersuchungspflichtigen Personen 
ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, und 
stimmen mit den Gesundheitsämtern die WUnter- 
suchungstermine ab. 
Untersuchungsstellen 
Zuständige Stelle für die Durchführung der Unter- 
suchungen, soweit es sich nicht um privatärztliche 
Wiederholungsuntersuchungen handelt, ist 
a) bei Lehrern, Katecheten, dem Personal der Vor- 
klassen, bei sonstigen Schulbediensteten sowie bei 
dem Aufsichts-, Erziehungs-, Pflege- und Hausper- 
sonal in Schullandheimen grundsätzlich das Gesund- 
heitsamt des Bezirksamtes, bei dem die Personal- 
akten der genannten Personen geführt werden, 
bei Lehrkräften und sonstigen Bediensteten an 
Sffentlichen Fachschulen und am Berlin-Kolleg so- 
wie bei allen zur Vorbereitung auf den Beruf des 
Lehrers in Schulen tätigen Personen das Gesund- 
heitsamt des Bezirksamtes, in dessen Bereich der 
zu Untersuchende seinen Wohnsitz oder gewöhn- 
lichen Aufenthalt hat. 
8 
9. 
Unterabschnitt B 
Lehrpersonal für tuberkulosekranke 
Kinder 
Lehrkräfte für Lungenkranke in stationärer Behand- 
lung 
Als Lehrkräfte in Krankenanstalten für Lungenkranke 
und in entsprechenden Fachabteilungen anderer Kran- 
kenanstalten sowie für den Einzelunterricht ansteckend 
tuberkulosekranker Kinder dürfen nur eingesetzt wer- 
den 
a) gesunde, widerstandsfähige und konstitutionell ge- 
eignete Lehrkräfte über 25 Jahre, die tuberkulin- 
positiv reagieren oder durch Tuberkuloseschutzimp- 
fung nachweislich tuberkulinpositiv geworden und 
geblieben sind, oder 
tuberkulosekranke Lehrkräfte, soweit sie arbeits- 
fähig sind und ihr Leiden nicht ansteckend ist (ge- 
schlossene Tuberkulose). 
Einverständniserklärung der Lehrkräfte 
Für den Unterricht dürfen nur Lehrkräfte eingesetzt 
werden, die schriftlich ihr Einverständnis mit einer 
Beschäftigung nach Nummer 10 erklärt haben. Vor 
Aufnahme des Unterrichts sind sie im Rahmen der 
ärztlichen Untersuchung über die erforderlichen Ver- 
haltensmaßnahmen zum Schutze vor Ansteckung auf- 
zuklären. 
Fristen für Röntgenaufnahmen der Lunge 
{1) Im Rahmen der Feststellung der gesundheitlichen 
Eigung dieser Lehrkräfte sind mindestens Röntgen- 
aufnahmen der Lunge durchzuführen 
10. 
11, 
12,
	        
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