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Volume 11. November 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

11/1974 ' 
Seite 185 | 
Nrn. 60-61 
(2) Schüler der Abschlußklassen der Hauptschule und 
der Realschule, die die Prüfung bestanden haben, er- 
halten ein Abschlußzeugnis mit folgendem Vermerk: 
„.. ist gemäß den Ausführungsvorschriften über .die 
Durchführung der Nachversetzung von Schülern der 
Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums im 
Fach ... geprüft worden. Er/Sie hat die Prüfung 
bestanden und erhält daher dieses Abschlußzeugnis. 
Das Abgangszeugnis vom ... wird aufgehoben.‘ 
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 
(3) Für Schüler der Klasse 9 der Hauptschule, die die 
Klasse 10 der Hauptschule besuchen wollen, gelten die 
Bestimmungen des Absatzes 1. 
Wiederholung der Prüfung 
Eine Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig. 
Nichtteilnahme an Prüfungen 
(1) Bleibt ein Schüler einem Teil oder der gesamten 
Prüfung fern oder tritt er während der Prüfung zu- 
rück, ohne hinreichend entschuldigt zu sein, so gilt 
die Prüfung als nicht bestanden. 
(2) Ist ein Schüler infolge einer Krankheit, die durch 
ein Ärztliches Attest bestätigt ist, verhindert, an 
einem Teil oder der gesamten Prüfung teilzunehmen, 
kann er die Prüfung oder den fehlenden Teil zu einem 
Zeitpunkt nachholen, den der Schulleiter bestimmt. Die 
Prüfung muß jedoch spätestens vier Wochen nach 
Beginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sein. 
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Schüler 
durch andere wichtige Gründe hinreichend entschuldigt 
ist. 
Inkrafttreten 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 
1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1979 außer Kraft. 
4. 
‚3: 
GG. 
Löffler 
Anlage 
Name und amtliche Bezeichnung der Schule 
Der/Die Schüler(in) 4.0.0004 400 Ea EEE EEE x geboren 
aM ............, Klasse ...., ist gemäß den Ausführungs- 
vorschriften über die Durchführung der Nachversetzung von 
Schülern der Hauptschule, der Realschule und des Gymna- 
siums im Fach .................. geprüft worden. 
Er/Sie hat die Prüfung bestanden und ist damit in die 
Klasse .... versetzt. 
Diese Bescheinigung ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis 
der Klasse ww... VOM. 1a Ka REM a = DU, 
ee EA PP 
Siegel Vorsitzender 
der Schule des Prüfungsausschusses 
Ta Schul Ic A? 
[_ 1-61 | Tersratt DOORS (987) 367 
Sa 
]18. 10. 19747 
ABl. S. 1355 
An alle Berufsschulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
über die Stundentafel der Berufsschulklassen für männliche 
Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis 
an der Allgemeinen Berufsschule (Sonderschule) 
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), zu- 
letzt geändert durch das Schulverfassungsgesetz vom 
11. Juli 1974 (GVBl. S. 1537), wird bestimmt: 
1; 
Gliederung und Stundenzahl des Unterrichts in den 
Berufsschulklassen für männliche Jugendliche ohne Be- 
rufsausbildungsverhältnis an der Allgemeinen Berufs- 
schule (Sonderschule) richten sich nach der Stunden- 
tafel der Berufsschulklassen für männliche Jugendliche 
ohne Berufsausbildungsverhältnis an der Allgemeinen 
Berufsschule (Sonderschule) — Anlage —. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1975 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1980 außer 
Kraft. 
2. 
Im Auftrage 
Bath 
Anlage 
Stundentafel 
der Berufsschulklassen für männliche Jugendliche 
ohne Berufsausbildungsverhältnis 
an der Allgemeinen Berufsschule (Sonderschule) 
Unterrichtsfach 
Zahl der Wochenstunden 
je Klasse 
Klasse 10 Klasse11 Klasse 12 
Sozialkunde 
Rechnen 
Fachkunde 
Leibesübungen 
Metallbearbeitung 
2. 
n 
Wahlpflichtfächers3): 
Holzbearbeitung 
Elektrotechnik 
Metallbearbeitung 
(Erweiterungskurs) 
Verkehrserziehung 
(Theoriebereich für 
Führerschein III) mit 
Übungen an Trainer 
Nahrungszubereitung 
Wohnungsgestalten 
mit Heimwerken 
Leibesübungen 
(Erweiterungskurs) 
Gesamtstundenzahl 
KQ 
S 
Anmerkungen: 
i) Entfällt bei der Teilnahme am Wahlpflichtfach „Leibesübungen“. 
) Sofern es die räumlichen Verhältnisse der Schule erfordern, kann 
die Schulleitung bestimmen, daß für einen Teil der Schüler statt 
des Faches „Metallbearbeitung“ das Fach „Holzbearbeitung“ un- 
terrichtet wird. ; 
Jeder Schüler muß in der 11: und in der 12. Klasse (nur) ein Wahl- 
pflichtfach wählen. Ein in der Klasse 11 gewähltes Wahlpflicht- 
fach darf in der Klasse 12 nicht erneut gewählt werden. Schüler, 
die in der Klasse 10 im Fach „Holzbearbeitung“ unterrichtet wur- 
den, dürfen dieses Fach nicht als Wahlpflichtfach fortführen, kön- 
nen jedoch in der Klasse 11 das Fach „Metallbearbeitung“ mit 
einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 3 Stunden wählen.
	        
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