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(2) Schüler der Abschlußklassen der Hauptschule und
der Realschule, die die Prüfung bestanden haben, er-
halten ein Abschlußzeugnis mit folgendem Vermerk:
„.. ist gemäß den Ausführungsvorschriften über .die
Durchführung der Nachversetzung von Schülern der
Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums im
Fach ... geprüft worden. Er/Sie hat die Prüfung
bestanden und erhält daher dieses Abschlußzeugnis.
Das Abgangszeugnis vom ... wird aufgehoben.‘
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Für Schüler der Klasse 9 der Hauptschule, die die
Klasse 10 der Hauptschule besuchen wollen, gelten die
Bestimmungen des Absatzes 1.
Wiederholung der Prüfung
Eine Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.
Nichtteilnahme an Prüfungen
(1) Bleibt ein Schüler einem Teil oder der gesamten
Prüfung fern oder tritt er während der Prüfung zu-
rück, ohne hinreichend entschuldigt zu sein, so gilt
die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Ist ein Schüler infolge einer Krankheit, die durch
ein Ärztliches Attest bestätigt ist, verhindert, an
einem Teil oder der gesamten Prüfung teilzunehmen,
kann er die Prüfung oder den fehlenden Teil zu einem
Zeitpunkt nachholen, den der Schulleiter bestimmt. Die
Prüfung muß jedoch spätestens vier Wochen nach
Beginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sein.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Schüler
durch andere wichtige Gründe hinreichend entschuldigt
ist.
Inkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar
1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1979 außer Kraft.
4.
‚3:
GG.
Löffler
Anlage
Name und amtliche Bezeichnung der Schule
Der/Die Schüler(in) 4.0.0004 400 Ea EEE EEE x geboren
aM ............, Klasse ...., ist gemäß den Ausführungs-
vorschriften über die Durchführung der Nachversetzung von
Schülern der Hauptschule, der Realschule und des Gymna-
siums im Fach .................. geprüft worden.
Er/Sie hat die Prüfung bestanden und ist damit in die
Klasse .... versetzt.
Diese Bescheinigung ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis
der Klasse ww... VOM. 1a Ka REM a = DU,
ee EA PP
Siegel Vorsitzender
der Schule des Prüfungsausschusses
Ta Schul Ic A?
[_ 1-61 | Tersratt DOORS (987) 367
Sa
]18. 10. 19747
ABl. S. 1355
An alle Berufsschulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
über die Stundentafel der Berufsschulklassen für männliche
Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis
an der Allgemeinen Berufsschule (Sonderschule)
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), zu-
letzt geändert durch das Schulverfassungsgesetz vom
11. Juli 1974 (GVBl. S. 1537), wird bestimmt:
1;
Gliederung und Stundenzahl des Unterrichts in den
Berufsschulklassen für männliche Jugendliche ohne Be-
rufsausbildungsverhältnis an der Allgemeinen Berufs-
schule (Sonderschule) richten sich nach der Stunden-
tafel der Berufsschulklassen für männliche Jugendliche
ohne Berufsausbildungsverhältnis an der Allgemeinen
Berufsschule (Sonderschule) — Anlage —.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1975
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1980 außer
Kraft.
2.
Im Auftrage
Bath
Anlage
Stundentafel
der Berufsschulklassen für männliche Jugendliche
ohne Berufsausbildungsverhältnis
an der Allgemeinen Berufsschule (Sonderschule)
Unterrichtsfach
Zahl der Wochenstunden
je Klasse
Klasse 10 Klasse11 Klasse 12
Sozialkunde
Rechnen
Fachkunde
Leibesübungen
Metallbearbeitung
2.
n
Wahlpflichtfächers3):
Holzbearbeitung
Elektrotechnik
Metallbearbeitung
(Erweiterungskurs)
Verkehrserziehung
(Theoriebereich für
Führerschein III) mit
Übungen an Trainer
Nahrungszubereitung
Wohnungsgestalten
mit Heimwerken
Leibesübungen
(Erweiterungskurs)
Gesamtstundenzahl
KQ
S
Anmerkungen:
i) Entfällt bei der Teilnahme am Wahlpflichtfach „Leibesübungen“.
) Sofern es die räumlichen Verhältnisse der Schule erfordern, kann
die Schulleitung bestimmen, daß für einen Teil der Schüler statt
des Faches „Metallbearbeitung“ das Fach „Holzbearbeitung“ un-
terrichtet wird. ;
Jeder Schüler muß in der 11: und in der 12. Klasse (nur) ein Wahl-
pflichtfach wählen. Ein in der Klasse 11 gewähltes Wahlpflicht-
fach darf in der Klasse 12 nicht erneut gewählt werden. Schüler,
die in der Klasse 10 im Fach „Holzbearbeitung“ unterrichtet wur-
den, dürfen dieses Fach nicht als Wahlpflichtfach fortführen, kön-
nen jedoch in der Klasse 11 das Fach „Metallbearbeitung“ mit
einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 3 Stunden wählen.