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Volume 11. November 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

11/1974 
Seite 184 | 
Nr. 60 
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Prüfungsnoten 
Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach den Noten- 
stufen der Berliner Schule. 
Niederschrift über die Prüfung 
(1) Über die Prüfung und die Beratung des Prüfungs- 
ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, in die 
der Ablauf des Prüfungsverfahrens und alle beson- 
deren Vorkommnisse aufzunehmen sind. 
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist 
vom aufsichtführenden Lehrer zu fertigen und enthält 
insbesondere 
a) die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die 
Zeiten ihrer Aufsicht, 
b) den Sitzplan der Schüler, 
c) den Beginn der Aufgabenstellung, 
d) den Beginn der Arbeitszeit, 
e) die Zeiten, zu denen einzelne. Schüler den Raum 
verlassen und zurückkehren, 
f) den Vermerk, daß auf die Folgen einer Pflicht- 
widrigkeit hingewiesen worden ist. 
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung 
muß den wesentlichen Inhalt der Fragen und Ant- 
worten sowie den Gang der Prüfung in Stichworten 
wiedergeben und die einzelnen Leistungen des Schü- 
lers erkenen lassen. Die abschließende Beurteilung ist 
in die Niederschrift aufzunehmen. 
Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregel- 
mäßigkeiten 
(1) Wenn’: sich ein Schüler bei der Prüfung einer 
Täuschung oder eines Täuschungsversuchs verdächtig 
oder schuldig macht, ist er sofort zu hören. Liegt 
eine Unregelmäßigkeit. vor, so wird für diesen Schüler 
die Prüfung unterbrochen. Ergibt sich, daß keine Un- 
regelmäßigkeit vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, 
wobei bei der schriftlichen Prüfung die Arbeitszeit, 
bei der mündlichen Prüfung die Vorbereitungszeit um 
den Zeitverlust, der durch die Untersuchung bewirkt 
wurde, verlängert wird. 
Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung 
der aufsichtführende Lehrer, der sich erforderlichen- 
falls zum Zweck der Untersuchung von der Führung 
der Aufsicht ablösen lassen kann, bei der mündlichen 
Prüfung der Prüfungsausschuß. 
(2) Wird die Prüfung wegen einer Unregelmäßigkeit 
unterbrochen, so entscheidet der Prüfungsausschuß, 
ob eine Täuschung vorliegt und ob es sich dabei um 
einen schweren oder leichten Fall handelt. 
a) Als schwere Fälle sind solche anzusehen, in denen 
die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist 
oder besondere Intensität oder größeren Umfang 
aufweist. Bei einem schweren Fall schließt der 
Prüfungsausschuß den Schüler von der weiteren 
Prüfung aus. Die Prüfung gilt dann als nicht be- 
standen. 
Ergibt die Untersuchung, daß noch kein oder nur 
ein geringfügiger Verstoß vorliegt, so hat der 
Schüler bei der schriftlichen Prüfung eine neue Ar- 
beit anzufertigen. Bei der mündlichen Prüfung ent- 
scheidet der Prüfungsausschuß, ob neue Aufgaben 
gestellt werden müssen. 
Nach den unter Buchstaben a und b genannten 
Gesichtspunkten ist auch bei Schülern zu verfah- 
ren, die anderen bei der Täuschung oder einem 
Täuschungsversuch bewußt behilflich gewesen sind. 
(3) Erfolgt die Entdeckung einer schweren Täuschung 
erst nach Beendigung der Prüfung, so gilt diese als 
nicht bestanden. 
(4) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die 
Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, 
seine Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsge- 
mäß durchzuführen, so wird er von der weiteren 
Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht 
bestanden. 
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5 
10. 
11. 
12. 
13. 
(5) Wird die Leistung verweigert, so ist die nicht er- 
brachte Leistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 
(6) Vor Beginn der schriftlichen Prüfungsarbeit oder, 
falls eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht anzufer- 
tigen ist, vor Beginn der mündlichen Prüfung sind die 
Schüler auf die vorstehenden Bestimmungen hinzu- 
weisen. Ein entsprechender Vermerk wird in die Nie- 
derschrift aufgenommen. 
Die schriftliche Prüfung 
(1) Die Dauer der schriftlichen Prüfung entspricht 
der einer Klassenarbeit. 
(2) Die Prüfungsaufgaben sind dem Stoffbereich des 
zweiten Halbjahres der Klasse zu entnehmen, die der 
Schüler zuletzt besucht hat. 
(3) Die schriftliche Prüfung kann für alle zugelas- 
senen Schüler gemeinsam durchgeführt werden. Sie 
findet unter ständiger Aufsicht von Lehrern statt, die 
der Schulleiter bestimmt. 
(4) Die Prüfungsarbeiten werden von dem für das 
Fach zuständigen Lehrer oder bei dessen Verhinde- 
rung von einem anderen vom Schulleiter zu bestim- 
menden Lehrer durchgesehen und beurteilt. 
(5) Vorzüge, Beanstandungen und Fehler werden am 
Rande vermerkt. Aus der Korrektur soll erkennbar 
sein, welcher Wert den vorgebrachten Lösungen, Un- 
tersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemes- 
sen und wieweit die Erfüllung der gestellten Aufgabe 
durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt 
oder durch gelungene Beiträge gefördert wird. Die 
Schwere der Beanstandungen und der Fehler muß 
deutlich gekennzeichnet werden. 
(6) Hat die Beurteilung eine nicht mindestens aus- 
reichende Note ergeben, so beauftragt der Schulleiter 
einen weiteren für das Fach zuständigen Lehrer mit 
der Beurteilung dieser Arbeit. Weichen die beiden 
Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prü- 
fungsausschuß über die endgültige Note für diese 
Arbeit. 
Die mündliche Prüfung 
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungs- 
ausschuß statt; sie wird vom Vorsitzenden geleitet. 
(2) Die mündliche Prüfung führt der Lehrer durch, 
der den Schüler in dem Prüfungsfach zuletzt unter- 
richtet hat, bei dessen Abwesenheit ein für das je- 
weilige Prüfungsfach zuständiger Lehrer, der vom Vor- 
sitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Die 
Prüfungsaufgaben sind dem Stoffbereich des zweiten 
Halbjahres der Klasse zu entnehmen, die der Schüler 
zuletzt besucht hat. 
(3) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 
15 Minuten dauern. 
(4) Der zuständige Lehrer schlägt die Note für die 
mündliche Prüfung vor. Bestehen im Prüfungsaus- 
schuß vom Vorschlag des Lehrers abweichende Mei- 
nungen, so wird über die Note abgestimmt. 
Prüfungsergebnis 
(1) Nach Abschluß der mündlichen‘ Prüfung berät 
und beschließt der Prüfungsausschuß das Gesamt- 
ergebnis der Prüfung, das „bestanden“ oder „nicht 
bestanden“ lautet. 
(2) Bei mindestens ausreichender Leistung ist die Prü- 
fung bestanden. 
Prüfungsbescheinigung 
(1) Wer die Prüfung gemäß Nummer 1 Abs. 1 bestan- 
den hat, erhält eine Bescheinigung nach beigefügtem 
Muster (Anlage). Die Bescheinigung ist mit einer 
Durchschrift herzustellen, vom Vorsitzenden des Prü- 
fungsausschusses zu unterschreiben und mit dem 
Dienstsiegel der Schule zu versehen. Sie trägt das 
Datum des Tages der mündlichen Prüfung. Die Durch- 
schrift.ist zum Schülerbogen zu nehmen.
	        
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