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Volume 11. November 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

Ausgegeben am 11.11. 1974 
® 18{8Da 3301, OK 
Dienstblatt des Senats von ’Benlin 
Teil ll Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
11/1974 
Seite 183 
Nr. 60 
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Nr.60 Ausführungsvorschriften über die Durchführung der Nachversetzung von Schülern der Haupt- 
schule, der Realschule und des Gymnasiums 0... 04ER EUER ER REE LEERE EREERELFE Kann 
Nr. 61 Ausführungsvorschriften über die Stundentafel der Berufsschulklassen für männliche Jugendliche 
ohne Berufsausbildungsverhältnis an der Allgemeinen Berufsschule (Sonderschule) ............. 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Versetzung zum 
1. Apriä der Jahre 1973 DIS: 4977 rn HR EEE EI HE 
Hinweise auf Stellenausschreibungen ... 
Seite 183 
Seite 185 
Seite 186 
Seite 186 
Nr. 62 
"11-60 ] 
Schul HI c A2 
Fernruf: 30 32 367 — (987) 367 
[11. 10. 1974] 
ABI $S. 1353 
(2) Die Prüfung findet in den ersten Tagen nach 
den Sommerferien statt und muß eine Woche nach 
Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. 
Prüfungsausschuß 
(1) Für jedes Prüfungsfach wird ein Prüfungsaus- 
schuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus 
dem Schulleiter als Vorsitzendem und zwei für das 
Prüfungsfach zuständigen Lehrern, von denen einer 
der Lehrer sein soll, der den Schüler in dem Prü- 
fungsfach zuletzt unterrichtet hat; der andere Lehrer 
führt Protokoll. 
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur 
Teilnahme an der Prüfung und zur Stimmabgabe ver- 
pflichtet. 
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen- 
mehrheit. 
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur 
Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusam- 
menhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. 
Zulassung zur Prüfung 
(1) Die Versetzungskonferenz stellt fest, ob ein nicht- 
versetzter Schüler zur Prüfung zugelassen wird. 
(2) Ein Schüler ist nicht zur Prüfung zuzulassen, 
wenn 
a) seine Leistungen in mehr als einem Fach mit un- 
genügend oder in mehr als zwei Fächern mit man- 
gelhaft bewertet worden sind, 
b) er bereits im voraufgegangenen Schuljahr nach- 
versetzt wurde, 
er in- der gleichen Klasse bereits einmal nicht ver- 
setzt wurde, 
d) der bisher gezeigte Bildungswille nicht erwarten 
läßt, daß er die Prüfung erfolgreich ablegen wird. 
In allen übrigen Fällen ist der Schüler zur Prüfung 
zuzulassen. 
(3) Unabhängig von der Erteilung des Zeugnisses mit 
dem Vermerk über die Nichtversetzung bzw. des Ab- 
gangszeugnisses werden die KErziehungsberechtigten 
der zur Prüfung zugelassenen Schüler vom Schul- 
leiter schriftlich benachrichtigt und um ihr Einver- 
ständnis zur Prüfung gebeten. Das Einverständnis ist 
schriftlich zu erklären. 
(4) Auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungs- 
berechtigten beraten die Lehrer der Fächer, in denen 
der Schüler gemäß Nummer 6 geprüft werden kann, 
den Schüler hinsichtlich der Wahl des Prüfungsfaches 
sowie hinsichtlich der Form und des Inhalts der Vor- 
bereitung auf die Prüfung. 
Prüfungsfächer 
Die Prüfung erfolgt nach Wahl des Schülers in einem 
der Fächer, in denen eine mangelhafte Leistung die 
Ursache für die Nichtversetzung war. 
4. 
\n alle Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien 
die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in- den Bezirken 
Ausführungsvorschriften 
über die Durchführung der Nachversetzung 
von Schülern der Hauptschule, der Realschule 
und des Gymnasiums 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für 
Berlin in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. 
5.1485), zuletzt geändert durch das Schulverfassungsge- 
setz vom 11. Juli 1974 (GVBl. S. 1537), wird bestimmt: 
L. Allgemeines 
(1) Nichtversetzte Schüler der Klassen 7 und 8 der 
Hauptschule, der Klassen 7 bis 9 der Realschule sowie 
der Klassen 7 bis 10 des Gymnasiums, für die das 
jeweilige Schuljahr am 1. August eines Jahres be- 
ginnt, werden bei erfolgreicher Teilnahme an einer 
Prüfung zu Beginn des neuen Schuljahres nachver- 
setzt. 
(2) Schüler der Abschlußklassen der Hauptschule und 
der Realschule, die den Abschluß dieser Schulzweige 
nicht erreicht haben und deren Schuljahr am 1. August 
eines Jahres beginnt, erhalten bei erfolgreicher Teil- 
nahme an einer Prüfung zu Beginn des neuen Schul- 
jahres ein Abschlußzeugnis. Für Schüler der Klasse 9 
der Hauptschule, die die Klasse 10 der Hauptschule 
besuchen wollen, gelten die Bestimmungen des Ab- 
satzes 1. 
{3) In der Prüfung gemäß Absatz 1 oder 2 soll der 
Schüler nachweisen, daß er Wissenslücken geschlossen 
hat und in dem geprüften Fach in der Lage ist, erfolg- 
reich am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil- 
zunehmen. 
(4) Eine Prüfung in mehr als einem Fach ist nicht 
zulässig. 
(5) Die Prüfung wird nur dann durchgeführt, wenn 
die Erziehungsberechtigten des Schülers zugestimmt 
haben; auf Nummer 5 Abs. 3 wird hingewiesen. 
Teile der Prüfung 
Die Prüfung besteht in einem Fach, in dem schrift- 
liche Klassenarbeiten anzufertigen sind, aus einem 
schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den 
übrigen Fächern nur aus einem mündlichen Teil. 
Ort und Zeit der Prüfung 
(1) Die Prüfung findet in der Schule statt, die der 
Schüler bisher besucht hat. 
5 
BB.
	        
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