Ausgegeben am 11.11. 1974
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Dienstblatt des Senats von ’Benlin
Teil ll Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
11/1974
Seite 183
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Nr.60 Ausführungsvorschriften über die Durchführung der Nachversetzung von Schülern der Haupt-
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Nr. 61 Ausführungsvorschriften über die Stundentafel der Berufsschulklassen für männliche Jugendliche
ohne Berufsausbildungsverhältnis an der Allgemeinen Berufsschule (Sonderschule) .............
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Versetzung zum
1. Apriä der Jahre 1973 DIS: 4977 rn HR EEE EI HE
Hinweise auf Stellenausschreibungen ...
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Fernruf: 30 32 367 — (987) 367
[11. 10. 1974]
ABI $S. 1353
(2) Die Prüfung findet in den ersten Tagen nach
den Sommerferien statt und muß eine Woche nach
Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein.
Prüfungsausschuß
(1) Für jedes Prüfungsfach wird ein Prüfungsaus-
schuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus
dem Schulleiter als Vorsitzendem und zwei für das
Prüfungsfach zuständigen Lehrern, von denen einer
der Lehrer sein soll, der den Schüler in dem Prü-
fungsfach zuletzt unterrichtet hat; der andere Lehrer
führt Protokoll.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur
Teilnahme an der Prüfung und zur Stimmabgabe ver-
pflichtet.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen-
mehrheit.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur
Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusam-
menhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Versetzungskonferenz stellt fest, ob ein nicht-
versetzter Schüler zur Prüfung zugelassen wird.
(2) Ein Schüler ist nicht zur Prüfung zuzulassen,
wenn
a) seine Leistungen in mehr als einem Fach mit un-
genügend oder in mehr als zwei Fächern mit man-
gelhaft bewertet worden sind,
b) er bereits im voraufgegangenen Schuljahr nach-
versetzt wurde,
er in- der gleichen Klasse bereits einmal nicht ver-
setzt wurde,
d) der bisher gezeigte Bildungswille nicht erwarten
läßt, daß er die Prüfung erfolgreich ablegen wird.
In allen übrigen Fällen ist der Schüler zur Prüfung
zuzulassen.
(3) Unabhängig von der Erteilung des Zeugnisses mit
dem Vermerk über die Nichtversetzung bzw. des Ab-
gangszeugnisses werden die KErziehungsberechtigten
der zur Prüfung zugelassenen Schüler vom Schul-
leiter schriftlich benachrichtigt und um ihr Einver-
ständnis zur Prüfung gebeten. Das Einverständnis ist
schriftlich zu erklären.
(4) Auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungs-
berechtigten beraten die Lehrer der Fächer, in denen
der Schüler gemäß Nummer 6 geprüft werden kann,
den Schüler hinsichtlich der Wahl des Prüfungsfaches
sowie hinsichtlich der Form und des Inhalts der Vor-
bereitung auf die Prüfung.
Prüfungsfächer
Die Prüfung erfolgt nach Wahl des Schülers in einem
der Fächer, in denen eine mangelhafte Leistung die
Ursache für die Nichtversetzung war.
4.
\n alle Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in- den Bezirken
Ausführungsvorschriften
über die Durchführung der Nachversetzung
von Schülern der Hauptschule, der Realschule
und des Gymnasiums
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für
Berlin in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl.
5.1485), zuletzt geändert durch das Schulverfassungsge-
setz vom 11. Juli 1974 (GVBl. S. 1537), wird bestimmt:
L. Allgemeines
(1) Nichtversetzte Schüler der Klassen 7 und 8 der
Hauptschule, der Klassen 7 bis 9 der Realschule sowie
der Klassen 7 bis 10 des Gymnasiums, für die das
jeweilige Schuljahr am 1. August eines Jahres be-
ginnt, werden bei erfolgreicher Teilnahme an einer
Prüfung zu Beginn des neuen Schuljahres nachver-
setzt.
(2) Schüler der Abschlußklassen der Hauptschule und
der Realschule, die den Abschluß dieser Schulzweige
nicht erreicht haben und deren Schuljahr am 1. August
eines Jahres beginnt, erhalten bei erfolgreicher Teil-
nahme an einer Prüfung zu Beginn des neuen Schul-
jahres ein Abschlußzeugnis. Für Schüler der Klasse 9
der Hauptschule, die die Klasse 10 der Hauptschule
besuchen wollen, gelten die Bestimmungen des Ab-
satzes 1.
{3) In der Prüfung gemäß Absatz 1 oder 2 soll der
Schüler nachweisen, daß er Wissenslücken geschlossen
hat und in dem geprüften Fach in der Lage ist, erfolg-
reich am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil-
zunehmen.
(4) Eine Prüfung in mehr als einem Fach ist nicht
zulässig.
(5) Die Prüfung wird nur dann durchgeführt, wenn
die Erziehungsberechtigten des Schülers zugestimmt
haben; auf Nummer 5 Abs. 3 wird hingewiesen.
Teile der Prüfung
Die Prüfung besteht in einem Fach, in dem schrift-
liche Klassenarbeiten anzufertigen sind, aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den
übrigen Fächern nur aus einem mündlichen Teil.
Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Prüfung findet in der Schule statt, die der
Schüler bisher besucht hat.
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BB.