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Volume 4. November 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

11/1974 
Seite 181 | 
Nr. 58-59 
(2) Das Ergebnis der Zulassungsprüfung entscheidet 
über die Zulassung zum 1. Vorsemester bzw. zum 
1. Studiensemester. 
Die Entscheidung lautet: 
zum 1. Vorsemester bzw. zum 1. Studien- 
semester an der Abteilung V zugelassen bzw. 
nicht zugelassen. 
(3) Die Zulassung gilt grundsätzlich nur für das sich 
an das Zulassungsverfahren anschließende Se- 
mester. Über Ausnahmen entscheidet der Zu- 
lassungsausschuß auf Antrag des Bewerbers. 
Die abschließende Entscheidung im Zulassungs- 
verfahren wird dem Bewerber unverzüglich, bei 
Ablehnung mit Begründung und Rechtsmittel- 
belehrung, mitgeteilt. 
‚5) Die Vorschriften des Gesetzes zum Staatsvertrag 
über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. März 
1973 (GVBl. S. 518) bleiben unberührt.“ 
(4) 
II 
Die Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der 
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. 
Im Auftrage 
Dr. Belgern 
__111-59 ) 
Schul II cA4 — 8/70 — 
Fernruf: 30 32 568 — (987) 568 | 28. 8. 1974 
Fam/Jug/Sport II D 1 DbI. IV/1974 
Fernruf: 26 04 465 — (976) 465  Nr.68 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Senator für Finanzen 
Gemeinsame Ausführungsvorschriften 
über die Begutachtungskommission 
Darstellende Kunst für Jugend und Schule 
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
ler Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), zu- 
‚etzt geändert durch Gesetz vom. 26. Juni 1974 (GVBl. 
5.1466), und des 866 Abs.1 des Gesetzes zur Ausfüh- 
rung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung 
ler öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der 
Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919) wird be- 
stimmt: 
(1) Zur Beurteilung von Aufführungen der Darstel- 
lenden Kunst, deren Angebot an Kinder und Jugend- 
liche in Betracht kommt, wird die „Begutachtungs- 
kommission Darstellende Kunst für Jugend und 
Schule“ gebildet. 
(2) Darbietungen allgemein bekannter Werke, die 
nach Art und Rang einer Überprüfung ihres pädago- 
gischen Wertes nicht bedürfen, sind von der Begut- 
achtung ausgenommen, sofern nicht im Zusammen- 
hang mit der Inszenierung pädagogische Gründe für 
eine Begutachtung sprechen. In Zweifelsfällen ist eine 
Begutachtung vorzusehen. Der Senator für Familie, 
Jugend und Sport und der Senator für Schulwesen 
entscheiden jeweils rechtzeitig, welche Darbietungen 
zu begutachten sind. Eine Begutachtung findet bereits 
statt, wenn nur eine Senatsverwaltung dies für erfor- 
derlich hält. 
(1) Die Begutachtungskommission besteht aus 30 
Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Senator für Familie, 
Jugend und Sport und vom Senator für Schulwesen 
auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Die 
Mitgliedschaft endet spätestens mit der Neuberufung 
der Begutachtungskommission. Abberufung und Wie- 
derberufung sind zulässig. Abberufen wird insbeson- 
dere, wer seine Mitgliedschaft aufgeben will. Ein Mit- 
glied der Begutachtungskommission kann nicht durch 
eine andere Person vertreten werden. 
(2) Mit der Geschäftsführung für die Begutachtungs- 
kommission wird der Leiter der Geschäftsstelle des 
„Theater .der Schulen“ beauftragt. Die Geschäftsstelle 
befindet sich im Haus der Freien Volksbühne e.V. in 
1 Berlin 31, Ruhrstraße 6. 
(3) Die Mitglieder der Begutachtungskommission tre- 
ten mindestens zweimal jährlich zu einer gemeinsa- 
men Sitzung zusammen, zu der abwechselnd der Sena- 
tor für Familie, Jugend und Sport und der Senator 
für Schulwesen einladen. 
(1) Die mit der Begutachtung beauftragten Mitglie- 
der der Begutachtungskommission werden zu gleichen 
Teilen aus beiden Berufungsbereichen in der Reihen- 
folge der Mitgliederliste von der Geschäftsstelle zum 
Beurteilungsbesuch eingeladen. Dies gilt auch für 
Solche: Aufführungen, die voraussichtlich nur für das 
Angebot in einem der beteiligten Berufungsbereiche in 
Betracht kommen. 
(2) Den Begutachtern werden für jeden Beurteilungs- 
besuch zwei Karten kostenlos zur Verfügung gestellt. 
Andere Leistungen (z.B. Aufwandsentschädigungen, 
Auslagenerstattung) werden nicht gewährt. 
(3) Nach jedem Beurteilungsbesuch hat der Begutach- 
ter einen von der Geschäftsstelle ausgegebenen Begut- 
achtungsbogen auszufüllen und das Ergebnis zu be- 
gründen. Die Beurteilung hat auch einen Hinweis zu 
enthalten, für welche Altersgruppen die Aufführung 
geeignet ist. Der Bogen ist der Geschäftsstelle am 
Tage nach der Vorstellung einzureichen. 
(1) Jede zu beurteilende Aufführung wird von vier 
Mitgliedern der Begutachtungskommission besucht. 
(2) Auf Verlangen beider oder einer der beteiligten 
Senatsverwaltungen findet einmalig ein weiterer Be- 
such der Aufführung von zwei oder vier Mitgliedern 
der Begutachtungskommission statt. 
(1) Eine Empfehlung der Begutachtungskommission 
kommt in dem Umfange zustande, in dem die Mehr- 
heit aller Begutachter, die die Aufführung besucht 
haben, übereinstimmen. 
(2) Kommt eine Empfehlung nach der ersten Begut- 
achtung wegen Stimmengleichheit nicht zustande, so 
werden zwei weitere Mitglieder mit. der Begutachtung 
beauftragt; Nummer 4 Abs.2 findet hier keine An- 
wendung. Wird nach erfolgter zweiter Begutachtung 
Stimmengleichheit festgestellt, so werden alle betei- 
ligten Begutachter unverzüglich zu einer Sitzung ein- 
geladen, um auf diese Weise eine Meinungsbildung und 
abschließende Empfehlung herbeizuführen. Dabei wer- 
den die Stimmen abwesender Begutachter nach dem 
Votum ihrer Begutachtungsbogen bei der Endabstim- 
mung mitgezählt. Eine weitere Begutachtung nach 
Nummer 4 Abs.2 oder Nummer 5 Abs. 2 Satz 1 findet 
nicht statt. 
(3) Kommt auch danach keine Einigung zustande, 
so treffen die beteiligten Senatsverwaltungen eine Ent- 
scheidung. 
Die Geschäftsstelle unterrichtet die Senatsverwaltun- 
gen von dem Ergebnis der Begutachtung. Die betei- 
ligten Senatsverwaltungen können nur aus besonderen 
Gründen im gegenseitigen Einvernehmen von der ab- 
schließenden Empfehlung abweichen. 
Die auf Grund dieser Ausführungsvorschriften der 
Geschäftsstelle des „Theater der Schulen“ entstehenden 
notwendigen Kosten trägt der Senator für Schulwesen. 
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wir- 
kung vom 1. August 1974 in Kraft. Sie treten mit. Ab- 
lauf des ‚31. Juli 1979 außer Kraft. 
3. 
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