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Nr. 58-59
(2) Das Ergebnis der Zulassungsprüfung entscheidet
über die Zulassung zum 1. Vorsemester bzw. zum
1. Studiensemester.
Die Entscheidung lautet:
zum 1. Vorsemester bzw. zum 1. Studien-
semester an der Abteilung V zugelassen bzw.
nicht zugelassen.
(3) Die Zulassung gilt grundsätzlich nur für das sich
an das Zulassungsverfahren anschließende Se-
mester. Über Ausnahmen entscheidet der Zu-
lassungsausschuß auf Antrag des Bewerbers.
Die abschließende Entscheidung im Zulassungs-
verfahren wird dem Bewerber unverzüglich, bei
Ablehnung mit Begründung und Rechtsmittel-
belehrung, mitgeteilt.
‚5) Die Vorschriften des Gesetzes zum Staatsvertrag
über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. März
1973 (GVBl. S. 518) bleiben unberührt.“
(4)
II
Die Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
Im Auftrage
Dr. Belgern
__111-59 )
Schul II cA4 — 8/70 —
Fernruf: 30 32 568 — (987) 568 | 28. 8. 1974
Fam/Jug/Sport II D 1 DbI. IV/1974
Fernruf: 26 04 465 — (976) 465 Nr.68
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
den Senator für Finanzen
Gemeinsame Ausführungsvorschriften
über die Begutachtungskommission
Darstellende Kunst für Jugend und Schule
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
ler Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), zu-
‚etzt geändert durch Gesetz vom. 26. Juni 1974 (GVBl.
5.1466), und des 866 Abs.1 des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung
ler öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der
Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919) wird be-
stimmt:
(1) Zur Beurteilung von Aufführungen der Darstel-
lenden Kunst, deren Angebot an Kinder und Jugend-
liche in Betracht kommt, wird die „Begutachtungs-
kommission Darstellende Kunst für Jugend und
Schule“ gebildet.
(2) Darbietungen allgemein bekannter Werke, die
nach Art und Rang einer Überprüfung ihres pädago-
gischen Wertes nicht bedürfen, sind von der Begut-
achtung ausgenommen, sofern nicht im Zusammen-
hang mit der Inszenierung pädagogische Gründe für
eine Begutachtung sprechen. In Zweifelsfällen ist eine
Begutachtung vorzusehen. Der Senator für Familie,
Jugend und Sport und der Senator für Schulwesen
entscheiden jeweils rechtzeitig, welche Darbietungen
zu begutachten sind. Eine Begutachtung findet bereits
statt, wenn nur eine Senatsverwaltung dies für erfor-
derlich hält.
(1) Die Begutachtungskommission besteht aus 30
Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Senator für Familie,
Jugend und Sport und vom Senator für Schulwesen
auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Die
Mitgliedschaft endet spätestens mit der Neuberufung
der Begutachtungskommission. Abberufung und Wie-
derberufung sind zulässig. Abberufen wird insbeson-
dere, wer seine Mitgliedschaft aufgeben will. Ein Mit-
glied der Begutachtungskommission kann nicht durch
eine andere Person vertreten werden.
(2) Mit der Geschäftsführung für die Begutachtungs-
kommission wird der Leiter der Geschäftsstelle des
„Theater .der Schulen“ beauftragt. Die Geschäftsstelle
befindet sich im Haus der Freien Volksbühne e.V. in
1 Berlin 31, Ruhrstraße 6.
(3) Die Mitglieder der Begutachtungskommission tre-
ten mindestens zweimal jährlich zu einer gemeinsa-
men Sitzung zusammen, zu der abwechselnd der Sena-
tor für Familie, Jugend und Sport und der Senator
für Schulwesen einladen.
(1) Die mit der Begutachtung beauftragten Mitglie-
der der Begutachtungskommission werden zu gleichen
Teilen aus beiden Berufungsbereichen in der Reihen-
folge der Mitgliederliste von der Geschäftsstelle zum
Beurteilungsbesuch eingeladen. Dies gilt auch für
Solche: Aufführungen, die voraussichtlich nur für das
Angebot in einem der beteiligten Berufungsbereiche in
Betracht kommen.
(2) Den Begutachtern werden für jeden Beurteilungs-
besuch zwei Karten kostenlos zur Verfügung gestellt.
Andere Leistungen (z.B. Aufwandsentschädigungen,
Auslagenerstattung) werden nicht gewährt.
(3) Nach jedem Beurteilungsbesuch hat der Begutach-
ter einen von der Geschäftsstelle ausgegebenen Begut-
achtungsbogen auszufüllen und das Ergebnis zu be-
gründen. Die Beurteilung hat auch einen Hinweis zu
enthalten, für welche Altersgruppen die Aufführung
geeignet ist. Der Bogen ist der Geschäftsstelle am
Tage nach der Vorstellung einzureichen.
(1) Jede zu beurteilende Aufführung wird von vier
Mitgliedern der Begutachtungskommission besucht.
(2) Auf Verlangen beider oder einer der beteiligten
Senatsverwaltungen findet einmalig ein weiterer Be-
such der Aufführung von zwei oder vier Mitgliedern
der Begutachtungskommission statt.
(1) Eine Empfehlung der Begutachtungskommission
kommt in dem Umfange zustande, in dem die Mehr-
heit aller Begutachter, die die Aufführung besucht
haben, übereinstimmen.
(2) Kommt eine Empfehlung nach der ersten Begut-
achtung wegen Stimmengleichheit nicht zustande, so
werden zwei weitere Mitglieder mit. der Begutachtung
beauftragt; Nummer 4 Abs.2 findet hier keine An-
wendung. Wird nach erfolgter zweiter Begutachtung
Stimmengleichheit festgestellt, so werden alle betei-
ligten Begutachter unverzüglich zu einer Sitzung ein-
geladen, um auf diese Weise eine Meinungsbildung und
abschließende Empfehlung herbeizuführen. Dabei wer-
den die Stimmen abwesender Begutachter nach dem
Votum ihrer Begutachtungsbogen bei der Endabstim-
mung mitgezählt. Eine weitere Begutachtung nach
Nummer 4 Abs.2 oder Nummer 5 Abs. 2 Satz 1 findet
nicht statt.
(3) Kommt auch danach keine Einigung zustande,
so treffen die beteiligten Senatsverwaltungen eine Ent-
scheidung.
Die Geschäftsstelle unterrichtet die Senatsverwaltun-
gen von dem Ergebnis der Begutachtung. Die betei-
ligten Senatsverwaltungen können nur aus besonderen
Gründen im gegenseitigen Einvernehmen von der ab-
schließenden Empfehlung abweichen.
Die auf Grund dieser Ausführungsvorschriften der
Geschäftsstelle des „Theater der Schulen“ entstehenden
notwendigen Kosten trägt der Senator für Schulwesen.
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wir-
kung vom 1. August 1974 in Kraft. Sie treten mit. Ab-
lauf des ‚31. Juli 1979 außer Kraft.
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