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Volume 2. Oktober 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

11/1974 
Seite 177 
Nrn. 54-55 
("A153 Schul IbD 31 — 2003/29/4/1 
III-54 | rFernruf: 3032 647 — (987). 647 
( 17. 8. 1974 | 
ABI. S. 1149 
An das Staatliche Prüfungsamt für Bibliothekare 
nachrichtlich 
an den Senator für Wissenschaft und Kunst 
den Senator für Inneres 
den Senator für Finanzen 
das Wissenschaftliche Landesprüfungsamt Berlin 
die Freie Universität Berlin 
die Technische Universität Berlin 
die Stiftung Preußischer Kulturbesitz 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften über die Vergütung 
für die nebenamtlichen Prüfer des Staatlichen 
Prüfungsamtes für Bibliothekare 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst.b AZG wird im Einver- 
nehmen mit den Senatoren für Inneres und Finanzen be- 
stimmt: 
Nach $ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Neben- 
tätigkeit der Beamten wird für eine Nebentätigkeit 
im Landesdienst grundsätzlich keine Vergütung ge- 
währt. Jedoch können gemäß 86 Abs.1 Satz2 a.a.O. 
für Prüfertätigkeiten Ausnahmen zugelassen werden. 
Für die Mitwirkung an Prüfungen des Staatlichen 
Prüfungsamtes für Bibliothekare wird hiermit eine 
Ausnahme im Sinne von 86 Abs.1 Satz 2 der Verord- 
aung über die Nebentätigkeit der Beamten zugelassen. 
Die einzelnen Leistungen bei der Mitwirkung an den 
vom Staatlichen Prüfungsamt für Bibliothekare ab- 
zunehmenden Prüfungen sind den nebenamtlichen 
Prüfern nach Maßgabe der folgenden Vergütungs- 
sätze zu vergüten. 
WM. 
Vergütungssätze 
Einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen wer- 
den vergütet: 
(1) Begutachtung der Hausarbeit 
Erstgutachten 
Zweitgutachten 
jedes weitere Gutachten 
Begutachtung einer Aufsichtsarbeit 
aus den Fachgebieten Bibliotheks- 
jehre, Bibliographie oder Dokumen- 
tation 
Erstgutachten 
Zweitgutachten 
jedes weitere Gutachten 
(3) Begutachtung der Titelaufnahmen 
als Aufsichtsarbeit 
Erstgutachten 
jedes weitere Gutachten 
Durchführung der mündlichen Prü- 
fungen 
1. Tätigkeit als Prüfer im Prüfungs- 
ausschuß nach einer Dauer von 
a) einer Stunde 
b) einer halben Stunde und länger 
c) weniger als einer halben Stunde 
Mitwirkung im Prüfungsausschuß 
nach einer Dauer von 
a) einer Stunde 
b) einer halben Stunde und länger 
c) weniger als einer halben Stunde 
>. 
47,50 DM, 
23,75 DM, 
11,90 DM, 
9,50 DM, 
4,75 DM, 
2,40 DM, 
4,75 DM, 
2,40 DM, 
19,— DM, 
14,25 DM, 
9,50 DM, 
9,50 DM, 
7,15 DM, 
4,75 DM. 
Das Führen des Protokolls in den 
mündlichen Prüfungen gehört zu den 
Nebenleistungen der Mitglieder des 
Prüfungsausschusses. 
Aufsicht bei der schriftlichen Auf- 
sichtsarbeit 
für jede Stunde 
Mitwirkung in Beratungen des Prü- 
fungsamtes und der Prüfungsaus- 
schüsse, die nicht im zeitlichen Zu- 
sammenhang mit einer mündlichen 
Prüfung stehen, 
je Stunde mit 9,50 DM, 
je angefangene halbe Stunde 4,75 DM. 
Wird eine Prüfung vorzeitig beendet, so können auch 
nicht abgeschlossene Prüferleistungen entsprechend 
ihrem Umfang vergütet werden. 
Ill. 
In nicht geregelten Fällen entscheidet der Senator für 
Schulwesen im Einvernehmen mit dem Senator für 
Finanzen. 
IV. 
6. Die Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. Februar 1974 in Kraft. 
Löffler 
— Schul III Al - 2640/07 
|_ 11-55 | rernruf: 30 32 372 — (987) 372 
| 20. 8. 1974 | 
ABI. S. 1131 
An die Amerika-Gedenkbibliothek / Berliner Zentralbibliothek 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Richtlinien 
für die Benutzung des Notenarchivs 
der Amerika-Gedenkbibliothek/Berliner Zentralbibliothek 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst.b AZG wird im Einver- 
nehmen mit dem Senator für Finanzen bestimmt: 
1. Das Notenarchiv der Amerika-Gedenkbibliothek/Ber- 
liner Zentralbibliothek, 1 Berlin 61, Blücherplatz 2, leiht 
Musikwerke (Noten) an die unter 2. aufgeführten Ein- 
richtungen aus und erhebt für die Entleihung ein Be- 
nutzungsentgelt entsprechend der Gruppeneinteilung. 
Die Musikwerke (Noten) können an die nachstehend 
aufgeführten Einrichtungen ausgeliehen werden: 
Gruppe A 
Konzertdirektionen 
Gruppe B 
Orchester, Chöre u. a. 
Das Benutzungsentgelt für eine Aufführung mit einer 
Wiederholung bei demselben Veranstalter beträgt: 
I. für Orchesterwerke, Instrumentalwerke und ein- 
oder mehrstimmige Vokalwerke mit Orchesterbe- 
gleitung 
Gruppe 
A B 
50,— 25,— DM 
60,— 30,— DM 
70,— 35,— DM 
80,— 140,— DM 
90,— 145,— DM 
a) bis zu 10 Minuten Spieldauer 
b) bis zu 20 Minuten Spieldauer 
c) bis zu 30 Minuten Spieldauer 
d) bis zu 45 Minuten Spieldauer 
e) über 45 Minuten Spieldauer
	        
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