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("A153 Schul IbD 31 — 2003/29/4/1
III-54 | rFernruf: 3032 647 — (987). 647
( 17. 8. 1974 |
ABI. S. 1149
An das Staatliche Prüfungsamt für Bibliothekare
nachrichtlich
an den Senator für Wissenschaft und Kunst
den Senator für Inneres
den Senator für Finanzen
das Wissenschaftliche Landesprüfungsamt Berlin
die Freie Universität Berlin
die Technische Universität Berlin
die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften über die Vergütung
für die nebenamtlichen Prüfer des Staatlichen
Prüfungsamtes für Bibliothekare
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst.b AZG wird im Einver-
nehmen mit den Senatoren für Inneres und Finanzen be-
stimmt:
Nach $ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Neben-
tätigkeit der Beamten wird für eine Nebentätigkeit
im Landesdienst grundsätzlich keine Vergütung ge-
währt. Jedoch können gemäß 86 Abs.1 Satz2 a.a.O.
für Prüfertätigkeiten Ausnahmen zugelassen werden.
Für die Mitwirkung an Prüfungen des Staatlichen
Prüfungsamtes für Bibliothekare wird hiermit eine
Ausnahme im Sinne von 86 Abs.1 Satz 2 der Verord-
aung über die Nebentätigkeit der Beamten zugelassen.
Die einzelnen Leistungen bei der Mitwirkung an den
vom Staatlichen Prüfungsamt für Bibliothekare ab-
zunehmenden Prüfungen sind den nebenamtlichen
Prüfern nach Maßgabe der folgenden Vergütungs-
sätze zu vergüten.
WM.
Vergütungssätze
Einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen wer-
den vergütet:
(1) Begutachtung der Hausarbeit
Erstgutachten
Zweitgutachten
jedes weitere Gutachten
Begutachtung einer Aufsichtsarbeit
aus den Fachgebieten Bibliotheks-
jehre, Bibliographie oder Dokumen-
tation
Erstgutachten
Zweitgutachten
jedes weitere Gutachten
(3) Begutachtung der Titelaufnahmen
als Aufsichtsarbeit
Erstgutachten
jedes weitere Gutachten
Durchführung der mündlichen Prü-
fungen
1. Tätigkeit als Prüfer im Prüfungs-
ausschuß nach einer Dauer von
a) einer Stunde
b) einer halben Stunde und länger
c) weniger als einer halben Stunde
Mitwirkung im Prüfungsausschuß
nach einer Dauer von
a) einer Stunde
b) einer halben Stunde und länger
c) weniger als einer halben Stunde
>.
47,50 DM,
23,75 DM,
11,90 DM,
9,50 DM,
4,75 DM,
2,40 DM,
4,75 DM,
2,40 DM,
19,— DM,
14,25 DM,
9,50 DM,
9,50 DM,
7,15 DM,
4,75 DM.
Das Führen des Protokolls in den
mündlichen Prüfungen gehört zu den
Nebenleistungen der Mitglieder des
Prüfungsausschusses.
Aufsicht bei der schriftlichen Auf-
sichtsarbeit
für jede Stunde
Mitwirkung in Beratungen des Prü-
fungsamtes und der Prüfungsaus-
schüsse, die nicht im zeitlichen Zu-
sammenhang mit einer mündlichen
Prüfung stehen,
je Stunde mit 9,50 DM,
je angefangene halbe Stunde 4,75 DM.
Wird eine Prüfung vorzeitig beendet, so können auch
nicht abgeschlossene Prüferleistungen entsprechend
ihrem Umfang vergütet werden.
Ill.
In nicht geregelten Fällen entscheidet der Senator für
Schulwesen im Einvernehmen mit dem Senator für
Finanzen.
IV.
6. Die Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Februar 1974 in Kraft.
Löffler
— Schul III Al - 2640/07
|_ 11-55 | rernruf: 30 32 372 — (987) 372
| 20. 8. 1974 |
ABI. S. 1131
An die Amerika-Gedenkbibliothek / Berliner Zentralbibliothek
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Richtlinien
für die Benutzung des Notenarchivs
der Amerika-Gedenkbibliothek/Berliner Zentralbibliothek
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst.b AZG wird im Einver-
nehmen mit dem Senator für Finanzen bestimmt:
1. Das Notenarchiv der Amerika-Gedenkbibliothek/Ber-
liner Zentralbibliothek, 1 Berlin 61, Blücherplatz 2, leiht
Musikwerke (Noten) an die unter 2. aufgeführten Ein-
richtungen aus und erhebt für die Entleihung ein Be-
nutzungsentgelt entsprechend der Gruppeneinteilung.
Die Musikwerke (Noten) können an die nachstehend
aufgeführten Einrichtungen ausgeliehen werden:
Gruppe A
Konzertdirektionen
Gruppe B
Orchester, Chöre u. a.
Das Benutzungsentgelt für eine Aufführung mit einer
Wiederholung bei demselben Veranstalter beträgt:
I. für Orchesterwerke, Instrumentalwerke und ein-
oder mehrstimmige Vokalwerke mit Orchesterbe-
gleitung
Gruppe
A B
50,— 25,— DM
60,— 30,— DM
70,— 35,— DM
80,— 140,— DM
90,— 145,— DM
a) bis zu 10 Minuten Spieldauer
b) bis zu 20 Minuten Spieldauer
c) bis zu 30 Minuten Spieldauer
d) bis zu 45 Minuten Spieldauer
e) über 45 Minuten Spieldauer