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reiche Beendigung des ersten Abschnitts des Bildungs-
ganges; der Schüler erhält ein Abgangszeugnis.
(2) Bei der Entscheidung über die erfolgreiche Be-
endigung des ersten Abschnitts. des Bildungsganges
gelten die Bestimmungen über die Versetzung ent-
sprechend.
(3) Die Schüler, die den ersten Abschnitt des Bildungs-
ganges sowie die Berufsausbildung erfolgreich beendet
haben, werden zu Beginn des Schulhalbjahres, das auf
die Beendigung des ersten Abschnitts oder, falls die
Berufsausbildung später beendet wird, das auf die
Beendigung der Berufsausbildung folgt, in den zweiten
Abschnitt des Bildungsganges übernommen.
(1) Die Klassenkonferenz stellt in der Regel unter
Vorsitz des Schulleiters auf Grund der Noten des
Schülers in den einzelnen Fächern frühestens zwei
Wochen vor dem letzten Schultag eines jeden Schul-
halbjahres fest, ob der Schüler versetzt werden kann.
Im Falle der Nichtversetzung sind die Gründe in dem
über diese Klassenkonferenz zu führenden Protokoll
festzuhalten.
(2) Beschlüsse der Klassenkonferenz werden mit Stim-
menmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
21. (1) Ein Schüler wird nicht versetzt
a) bei mangelhaften Leistungen in zwei oder mehr
Fächern des Pflichtunterrichts,
b) bei ungenügenden Leistungen in einem oder meh-
reren Fächern des Pflichtunterrichts,
c) bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Praktikum.
(2) Die Feststellung über die erfolgreiche Teilnahme
am Praktikum trifft die Klassenkonferenz auf Grund
aller Beurteilungen der Praxisstellen und des vom
Schüler vorzulegenden Berichtsheftes im Rahmen der
Beschlüsse über die Versetzung. Trifft die Beurteilung
einer Praxisstelle nicht rechtzeitig in der Fachober-
schule ein, so wird die Versetzungsentscheidung bis zu
deren Eintreffen aufgeschoben. f
(3) Bei Nichtversetzung braucht ein erfolgreich abge-
schlossenes Praktikum nicht wiederholt zu werden;
ein zwei Schulhalbjahre dauerndes Praktikum kann
trotz Nichtversetzung nach dem ersten Halbjahr des
Praktikums fortgesetzt werden.
(4) Ist während eines Schulhalbjahres ausschließlich
ein Praktikum durchgeführt worden, wird über die
Versetzung allein auf Grund des Praktikums des
Schülers entschieden. In die Zeugniskarte wird bei
Schülern, die versetzt werden, unter „Bemerkungen“
folgender Vermerk aufgenommen:
„Versetzt nach Klasse/Halbjahr .....:......
auf Grund erfolgreicher Teilnahme am Praktikum“. | 31.
(5) In die Zeugniskarte von Schülern, die wegen nicht
erfolgreicher Teilnahme am Praktikum nicht versetzt
werden können, wird unter „Bemerkungen“ folgender !
Vermerk aufgenommen:
„Nicht versetzt auf Grund nicht erfolgreicher Teil-
nahme am Praktikum“.
(1) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(2) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht
von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten ab-
hängig gemacht werden.
Das Überspringen eines Schulhalbjahres ist möglich,
wenn der betreffende Schüler in seinen Leistungen
während eines größeren Zeitabschnitts seine Mit-
schüler so weit überragt, daß er im bisherigen Klassen-
verband nicht angemessen gefördert werden kann und
zu erwarten ist, daß er das Ziel des nächsten Schul-
halbjahres erreichen wird. Die Entscheidung trifft die
Gesamtkonferenz der Fachoberschule. Der zuständige
Schulaufsichtsbeamte im Bezirk ist zu benachrichti-
gen.
Die Rückversetzung eines Schülers in ein bereits von
ihm absolviertes Schulhalbjahr ist in der Regel nicht
zulässig. Ein Schüler darf jedoch auf Beschluß der
Klassenkonferenz entweder bei gesundheitlicher Scho-
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nungsbedürftigkeit auf Grund eines schulärztlichen
Gutachtens oder im Sinne einer besonderen pädago-
gischen Maßnahme — gegebenenfalls im Einvernehmen
mit den Erziehungsberechtigten — an dem Unterricht
eines von ihm bereits absolvierten Schulhalbjahres teil-
nehmen. .
(1) Die Nichtversetzung in einem’ Fachbereich oder
Schwerpunkt der Fachoberschule gilt auch für die
anderen‘ Fachbereiche und Schwerpunkte der Fach-
oberschule.
(2) Wechselt ein. Schüler unter den in Nummer 15
festgelegten Voraussetzungen innerhalb von zwei Mo-
naten vor dem Versetzungstermin mit einem für die
Versetzung nicht ausreichenden Zeugnis den Fach-
bereich oder Schwerpunkt, so darf er zum Versetzungs-
termin nicht in das nächsthöhere Schulhalbjahr auf-
steigen oder übernommen werden.
Der Schüler darf innerhalb des gesamten Bildungs-
ganges oder bei einem in Abschnitte unterteilten Bil-
dungsgang innerhalb jedes Abschnitts grundsätzlich
nur ein Schulhalbjahr wiederholen; über Ausnahmen
entscheidet die Gesamtkonferenz. Die Bestimmungen
über die Abschlußprüfung der Fachoberschule bleiben
unberührt.
(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist auf der
Zeugniskarte des Schülers zu vermerken.
(2) Auf Abgangszeugnissen muß die Versetzung eben-
falls vermerkt werden; es entfällt jedoch ein Vermerk
über die Nichtversetzung.
X. Praktikum
Die in $ 21c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für
Berlin vorgesehene praktische Ausbildung der Fach-
oberschüler, deren Bildungsgang an der Fachober-
schule zwei Jahre dauert, wird im Rahmen eines Prak-
tikums vermittelt. Der Praktikant ist Lernender, nicht
Arbeitskraft.
In Übereinstimmung mit dem Bildungsziel der Fach-
oberschule, in deren Abschlußprüfung der Schüler die
Befähigung zum Studium an einer Fachhochschule
(Fachhochschulreife) nachzuweisen hat, soll den Schü-
lern der einzelnen Fachbereiche in dem Praktikum
Gelegenheit gegeben werden, die bereits an der Fach-
oberschule erworbenen theoretischen Kenntnisse prak-
tisch anzuwenden und Aufgaben und Arbeitsweise der
für das Gebiet ihres Fachbereichs zuständigen Behör-
den, der in ihrem Fachbereich arbeitenden Betriebe
oder sonstigen Einrichtungen kennenzulernen.
Die Praktika werden entsprechend der Organisation
der jeweiligen Fachbereiche der Fachoberschule unter-
richtsbegleitend oder unterrichtsfrei durchgeführt.
Die Praktika werden nach Möglichkeit von der Fach-
oberschule vermittelt.
Der Praktikant führt über seine praktische Ausbildung
ein Berichtsheft, das er der Fachoberschule auf Ver-
langen einzureichen hat.
Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist Voraus-
setzung für die Erreichung des Ausbildungszieles.
Der Schüler, der ein Praktikum nicht in einer Behörde
des Landes Berlin, sondern in einem Betrieb oder in
einer sonstigen Einrichtung ableistet, ist verpflichtet,
Vorsorge zu treffen, daß über ihn am Ende jedes Be-
schäftigungsabschnitts, bei einem sich über zwei
Schulhalbjahre erstreckenden Praktikum gegen Ende
eines jeden Schulhalbjahres, eine schriftliche Beurtei-
lung abgegeben wird, die bis spätestens zwei Wochen
vor dem letzten Schultag eines jeden Schulhalbjahres
der Fachoberschule zu übermitteln ist.
Die weitere organisatorische Ausgestaltung der Prak-
tika wird für jeden Fachbereich besonders geregelt.
XI. Inkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1975
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31, März 1980
außer Kraft.
Löffler