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Nr. 53
(4) Die Beobachtungszeit ist nicht bestanden |
a) bei mangelhaften Leistungen in vier oder mehr
Fächern des Pflichtunterrichts,
b) bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und
einer ungenügenden Leistung in einem weiteren
Fach des Pflichtunterrichts,
bei ungenügenden Leistungen in zwei Fächern des
Pflichtunterrichts,
wenn im Beobachtungshalbjahr in neun oder weniger
Fächern Pflichtunterricht erteilt wird.
(5) Die Beobachtungszeit ist nicht bestanden
a) bei mangelhaften Leistungen in fünf oder mehr
Fächern des Pflichtunterrichts,
b) bei mangelhaften Leistungen in drei Fächern und
einer ungenügenden Leistung in einem weiteren
Fach des Pflichtunterrichts,
bei ungenügenden Leistungen in zwei Fächern des
Pflichtunterrichts, N
wenn im Beobachtungshalbjahr in mehr als neun
Fächern Pflichtunterricht erteilt wird.
(6) Die Leistungen im Fach „Leibeserziehung‘“ werden
bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 4 und
5 nicht berücksichtigt. Bei längerer Krankheit oder aus
sonstigem wichtigen Grund können Ausnahmen von
den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 zugelassen
werden.
(7) Die Entscheidung über das Bestehen der Beob-
achtungszeit wird von der Klassenkonferenz unabhän-
gig von der Versetzungsentscheidung frühestens zwei
Wochen vor dem letzten Schultag im Beobachtungs-
zeitraum getroffen.
(8) Bei Schülern, deren Ausbildungsdauer auf ein
Schulhalbjahr gekürzt wurde und die die Abschluß-
prüfung nicht bestanden haben, entscheidet der Prü-
fungsausschuß auch über das Bestehen der Beobach-
tungszeit.
(9) Hat ein Schüler die Beobachtungszeit nicht be-
standen, so ist ein entsprechender Vermerk auf dem
Abgangszeugnis vorzunehmen.
V. Stundentafel
Für die Ausbildung an der Berliner Fachoberschule
gilt für den ersten Abschnitt der Bildungsgänge nach
Nummer 4 Abs. 2 Buchstaben d und e die Stundentafel
gemäß Anlage I, im übrigen die Stundentafel gemäß
Anlage II.
VI. Wechsel innerhalb der Fachoberschule
Die Fachbereiche und Schwerpunkte können mit Zu-
stimmung des Senators für Schulwesen unter Anrech-
nung der Ausbildung in dem bisherigen Fachbereich
oder Schwerpunkt gewechselt werden, wenn der Schü-
ler einen dem neuen Fachbereich und/oder dem neuen
Schwerpunkt entsprechenden fachbezogenen Unter-
richt und gegebenenfalls eine entsprechende fach-
praktische Ausbildung oder ein entsprechendes Berufs-
ausbildungsverhältnis nachweist.
VII. Abbruch des Bildungsganges
‚6. (1) Ein abgebrochener Bildungsgang kann mit Zu-
stimmung des Senators für Schulwesen wieder aufge-
nommen werden, wenn der Abbruch aus Gründen er-
folgt ist, die der Schüler nicht zu vertreten hatte.
(2) Hat ein Schüler im Verlauf seiner Ausbildung an
der Fachoberschule keine Praktikantenstelle erhalten
oder seine Praktikantenstelle vor Ablauf des Prakti-
kums verloren, ohne eine neue Praktikantenstelle zu
erhalten, so kann die Ausbildung nicht fortgesetzt
werden; der Schüler muß aus der Schülerliste ge-
strichen werden. In diesem Fall kann jedoch der Bil-
dungsgang einmalig auch ohne Zustimmung des Sena-
tors für Schulwesen zu Beginn des nächsten Schul-
halbjahres wieder aufgenommen werden, wenn der
Schüler nunmehr eine Praktikantenstelle nachweist
und glaubhaft macht, daß er sich ursprünglich ernst-
haft um eine Praktikantenstelle bemüht oder daß er
die frühere Praktikantenstelle ohne eigenes Verschul-
den verloren hatte.
3.
(3) Die Bildungsgänge nach Nummer 4 Abs. 2 Buch-
staben d und e gelten als abgebrochen, wenn das Berufs-
ausbildungsverhältnis ohne Abschlußprüfung vorzeitig
beendet wird und der Schüler nicht innerhalb von drei
Monaten ein neues Berufsausbildungsverhältnis nach-
weist, das dem bisherigen Fachbereich und gegebenen-
falls Schwerpunkt zugeordnet ist. Der Schüler hat den
Abbruch des Berufsausbildungsverhältnisses der Fach-
oberschule unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen
der Fachoberschule ist der Schüler verpflichtet, den
Nachweis darüber zu erbringen, daß er sich noch in
der Berufsausbildung befindet oder daß er die Berufs-
ausbildung erfolgreich beendet hat.
(4) Gehen Schüler der Bildungsgänge nach Nummer 4
Abs. 2 Buchstabe d oder e nicht unmittelbar nach er-
folgreicher Beendigung des ersten Abschnitts und der
Berufsausbildung in den zweiten Abschnitt über, so
gilt der Bildungsgang als abgebrochen. Wollen diese
Schüler die Ausbildung an der Fachoberschule fort-
setzen, werden sie in einen Bildungsgang nach Num-
mer 4 Abs. 2 Buchstabe c aufgenommen. Eine erneute
Beobachtungszeit entfällt.
VIII. Erwerb einer dem Realschulabschluß gleichwertigen
Schulbildung
17. (1) Ist ein Schüler in den Bildungsgang nach Num-
mer 4 Abs. 2 Buchstabe a in die Fachoberschule aufge-
nommen worden, so hat er nach einjährigem erfolg-
reichen Besuch der Fachoberschule eine dem erfolg-
reichen Abschluß der Realschule gleichwertige Schul-
bildung erworben. Tritt er nicht in das zweite Jahr der
Schulausbildung ein, obwohl er versetzt worden ist,
oder bricht er den Bildungsgang in der 12. Klasse ab
oder geht er nach nicht bestandener Abschlußprüfung
von der Fachoberschule ab, so ist in das zu erteilende
Abgangszeugnis unter Bemerkungen folgender Ver-
merk aufzunehmen:
„Der/Die Schüler/in .......... besitzt gemäß 8 21c
Abs. 4 des Schulgesetzes für Berlin eine dem erfolg-
reichen Abschluß der Realschule gleichwertige Schul-
bildung. Dieses Abgangszeugnis ist. dem Abschluß-
zeugnis der Realschule gleichwertig.“
(2) Hat ein in den Bildungsgang nach Nummer 4
Abs. 2 Buchstabe d aufgenommener Schüler den ersten
Abschnitt des Bildungsganges erfolgreich beendet, so
ist festgestellt, daß sein Bildungsstand dem eines Ab-
solventen der Realschule entspricht. Damit besitzt der
Schüler eine dem erfolgreichen Abschluß der Real-
schule gleichwertige Schulbildung. Tritt er nicht in den
zweiten Abschnitt des Bildungsganges ein oder bricht
er den Bildungsgang in der 12. Klasse ab oder geht er
nach nicht bestandener Abschlußprüfung von der
Fachoberschule ab, so ist entsprechend Absatz 1 Satz 2
mit der Maßgabe zu verfahren, daß im Vermerk die
Worte „gemäß $ 21c Abs. 4“ durch die Worte „gemäß
$ 21c Abs. 6“ ersetzt werden.
(3) Mit Rücksicht auf die entstehende Verwaltungs-
arbeit sollen Bestätigungen über die gleichwertige
Schulbildung in denjenigen Fällen, in denen die Schul-
ausbildung nicht abgebrochen wird, nicht ausgestellt
werden.
IX. Versetzung
Die Versetzungen in der Fachoberschule erfolgen je-
weils am Ende eines Schulhalbjahres mit Wirkung
vom Beginn des folgenden Schulhalbjahres.
(1) Bei Schülern, die das vierte Schulhalbjahr des
ersten Abschnitts eines der Bildungsgänge nach Num-
mer 4 Abs. 2 Buchstabe d oder e beenden, wird die
Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung des
ersten Abschnitts erst dann getroffen, wenn festge-
stellt worden ist, daß der Schüler sich noch in einem
Berufsausbildungsverhältnis befindet oder daß die Be-
rufsausbildung bereits erfolgreich beendet wurde. Wird
festgestellt, daß der Schüler sein Berufsausbildungs-
verhältnis mindestens drei Monate vor dem Ende des
letzten Schulhalbjahres des ersten Abschnitts abge-
brochen hat, entfällt die Entscheidung über die erfolg-