Path:
Volume 2. Oktober 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

11/1974 
Seite 17 3 
Nr. 53 
(4) Die Beobachtungszeit ist nicht bestanden | 
a) bei mangelhaften Leistungen in vier oder mehr 
Fächern des Pflichtunterrichts, 
b) bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und 
einer ungenügenden Leistung in einem weiteren 
Fach des Pflichtunterrichts, 
bei ungenügenden Leistungen in zwei Fächern des 
Pflichtunterrichts, 
wenn im Beobachtungshalbjahr in neun oder weniger 
Fächern Pflichtunterricht erteilt wird. 
(5) Die Beobachtungszeit ist nicht bestanden 
a) bei mangelhaften Leistungen in fünf oder mehr 
Fächern des Pflichtunterrichts, 
b) bei mangelhaften Leistungen in drei Fächern und 
einer ungenügenden Leistung in einem weiteren 
Fach des Pflichtunterrichts, 
bei ungenügenden Leistungen in zwei Fächern des 
Pflichtunterrichts, N 
wenn im Beobachtungshalbjahr in mehr als neun 
Fächern Pflichtunterricht erteilt wird. 
(6) Die Leistungen im Fach „Leibeserziehung‘“ werden 
bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 4 und 
5 nicht berücksichtigt. Bei längerer Krankheit oder aus 
sonstigem wichtigen Grund können Ausnahmen von 
den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 zugelassen 
werden. 
(7) Die Entscheidung über das Bestehen der Beob- 
achtungszeit wird von der Klassenkonferenz unabhän- 
gig von der Versetzungsentscheidung frühestens zwei 
Wochen vor dem letzten Schultag im Beobachtungs- 
zeitraum getroffen. 
(8) Bei Schülern, deren Ausbildungsdauer auf ein 
Schulhalbjahr gekürzt wurde und die die Abschluß- 
prüfung nicht bestanden haben, entscheidet der Prü- 
fungsausschuß auch über das Bestehen der Beobach- 
tungszeit. 
(9) Hat ein Schüler die Beobachtungszeit nicht be- 
standen, so ist ein entsprechender Vermerk auf dem 
Abgangszeugnis vorzunehmen. 
V. Stundentafel 
Für die Ausbildung an der Berliner Fachoberschule 
gilt für den ersten Abschnitt der Bildungsgänge nach 
Nummer 4 Abs. 2 Buchstaben d und e die Stundentafel 
gemäß Anlage I, im übrigen die Stundentafel gemäß 
Anlage II. 
VI. Wechsel innerhalb der Fachoberschule 
Die Fachbereiche und Schwerpunkte können mit Zu- 
stimmung des Senators für Schulwesen unter Anrech- 
nung der Ausbildung in dem bisherigen Fachbereich 
oder Schwerpunkt gewechselt werden, wenn der Schü- 
ler einen dem neuen Fachbereich und/oder dem neuen 
Schwerpunkt entsprechenden fachbezogenen Unter- 
richt und gegebenenfalls eine entsprechende fach- 
praktische Ausbildung oder ein entsprechendes Berufs- 
ausbildungsverhältnis nachweist. 
VII. Abbruch des Bildungsganges 
‚6. (1) Ein abgebrochener Bildungsgang kann mit Zu- 
stimmung des Senators für Schulwesen wieder aufge- 
nommen werden, wenn der Abbruch aus Gründen er- 
folgt ist, die der Schüler nicht zu vertreten hatte. 
(2) Hat ein Schüler im Verlauf seiner Ausbildung an 
der Fachoberschule keine Praktikantenstelle erhalten 
oder seine Praktikantenstelle vor Ablauf des Prakti- 
kums verloren, ohne eine neue Praktikantenstelle zu 
erhalten, so kann die Ausbildung nicht fortgesetzt 
werden; der Schüler muß aus der Schülerliste ge- 
strichen werden. In diesem Fall kann jedoch der Bil- 
dungsgang einmalig auch ohne Zustimmung des Sena- 
tors für Schulwesen zu Beginn des nächsten Schul- 
halbjahres wieder aufgenommen werden, wenn der 
Schüler nunmehr eine Praktikantenstelle nachweist 
und glaubhaft macht, daß er sich ursprünglich ernst- 
haft um eine Praktikantenstelle bemüht oder daß er 
die frühere Praktikantenstelle ohne eigenes Verschul- 
den verloren hatte. 
3. 
(3) Die Bildungsgänge nach Nummer 4 Abs. 2 Buch- 
staben d und e gelten als abgebrochen, wenn das Berufs- 
ausbildungsverhältnis ohne Abschlußprüfung vorzeitig 
beendet wird und der Schüler nicht innerhalb von drei 
Monaten ein neues Berufsausbildungsverhältnis nach- 
weist, das dem bisherigen Fachbereich und gegebenen- 
falls Schwerpunkt zugeordnet ist. Der Schüler hat den 
Abbruch des Berufsausbildungsverhältnisses der Fach- 
oberschule unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen 
der Fachoberschule ist der Schüler verpflichtet, den 
Nachweis darüber zu erbringen, daß er sich noch in 
der Berufsausbildung befindet oder daß er die Berufs- 
ausbildung erfolgreich beendet hat. 
(4) Gehen Schüler der Bildungsgänge nach Nummer 4 
Abs. 2 Buchstabe d oder e nicht unmittelbar nach er- 
folgreicher Beendigung des ersten Abschnitts und der 
Berufsausbildung in den zweiten Abschnitt über, so 
gilt der Bildungsgang als abgebrochen. Wollen diese 
Schüler die Ausbildung an der Fachoberschule fort- 
setzen, werden sie in einen Bildungsgang nach Num- 
mer 4 Abs. 2 Buchstabe c aufgenommen. Eine erneute 
Beobachtungszeit entfällt. 
VIII. Erwerb einer dem Realschulabschluß gleichwertigen 
Schulbildung 
17. (1) Ist ein Schüler in den Bildungsgang nach Num- 
mer 4 Abs. 2 Buchstabe a in die Fachoberschule aufge- 
nommen worden, so hat er nach einjährigem erfolg- 
reichen Besuch der Fachoberschule eine dem erfolg- 
reichen Abschluß der Realschule gleichwertige Schul- 
bildung erworben. Tritt er nicht in das zweite Jahr der 
Schulausbildung ein, obwohl er versetzt worden ist, 
oder bricht er den Bildungsgang in der 12. Klasse ab 
oder geht er nach nicht bestandener Abschlußprüfung 
von der Fachoberschule ab, so ist in das zu erteilende 
Abgangszeugnis unter Bemerkungen folgender Ver- 
merk aufzunehmen: 
„Der/Die Schüler/in .......... besitzt gemäß 8 21c 
Abs. 4 des Schulgesetzes für Berlin eine dem erfolg- 
reichen Abschluß der Realschule gleichwertige Schul- 
bildung. Dieses Abgangszeugnis ist. dem Abschluß- 
zeugnis der Realschule gleichwertig.“ 
(2) Hat ein in den Bildungsgang nach Nummer 4 
Abs. 2 Buchstabe d aufgenommener Schüler den ersten 
Abschnitt des Bildungsganges erfolgreich beendet, so 
ist festgestellt, daß sein Bildungsstand dem eines Ab- 
solventen der Realschule entspricht. Damit besitzt der 
Schüler eine dem erfolgreichen Abschluß der Real- 
schule gleichwertige Schulbildung. Tritt er nicht in den 
zweiten Abschnitt des Bildungsganges ein oder bricht 
er den Bildungsgang in der 12. Klasse ab oder geht er 
nach nicht bestandener Abschlußprüfung von der 
Fachoberschule ab, so ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 
mit der Maßgabe zu verfahren, daß im Vermerk die 
Worte „gemäß $ 21c Abs. 4“ durch die Worte „gemäß 
$ 21c Abs. 6“ ersetzt werden. 
(3) Mit Rücksicht auf die entstehende Verwaltungs- 
arbeit sollen Bestätigungen über die gleichwertige 
Schulbildung in denjenigen Fällen, in denen die Schul- 
ausbildung nicht abgebrochen wird, nicht ausgestellt 
werden. 
IX. Versetzung 
Die Versetzungen in der Fachoberschule erfolgen je- 
weils am Ende eines Schulhalbjahres mit Wirkung 
vom Beginn des folgenden Schulhalbjahres. 
(1) Bei Schülern, die das vierte Schulhalbjahr des 
ersten Abschnitts eines der Bildungsgänge nach Num- 
mer 4 Abs. 2 Buchstabe d oder e beenden, wird die 
Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung des 
ersten Abschnitts erst dann getroffen, wenn festge- 
stellt worden ist, daß der Schüler sich noch in einem 
Berufsausbildungsverhältnis befindet oder daß die Be- 
rufsausbildung bereits erfolgreich beendet wurde. Wird 
festgestellt, daß der Schüler sein Berufsausbildungs- 
verhältnis mindestens drei Monate vor dem Ende des 
letzten Schulhalbjahres des ersten Abschnitts abge- 
brochen hat, entfällt die Entscheidung über die erfolg-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.