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dungsganges nach Nummer 4 Abs. 2 Buchstabe c
entspricht. i
(2) In den Bildungsgang nach Nummer 4 Abs. 2 Buch-
stabe b ist eine praktische schulische oder betriebliche
Ausbildung eingegliedert.
(1) Auf Antrag des Schülers wird die Ausbildungs-
dauer gekürzt N
a) für Schüler, die die 12. Klasse einer Berufsfach-
schule und eine Berufsausbildung erfolgreich abge-
schlossen haben, auf ein halbes Jahr (letztes Schul-
halbjahr des Bildungsganges nach Nummer 4
Abs. 2 Buchstabe c),
für Schüler, die mit der Versetzung in die 12. Klasse
der Berufsfachschule ein schulisches Berufsgrund-
bildungsjahr oder eine zweijährige berufliche
Grundbildung in Vollzeitform mit dem Notendurch-
schnitt „befriedigend“ in den Pflichtfächern ab-
schließen, auf eineinhalb Jahre (letzte Schul-
halbjahre des Bildungsganges nach Nummer 4
Abs. 2 Buchstabe b),
wenn die Ausbildung an der Fachoberschule unmittel-
bar anschließt und die unter Buchstabe a oder b auf-
geführte Vorbildung dem gewählten Fachbereich und
Schwerpunkt entspricht.
(2) Der Senator für Schulwesen kann im Einzelfall
auch für Schüler, die nicht zu den in Absatz 1 genann-
ten Personenkreisen gehören, eine Kürzung der Aus-
bildungsdauer zulassen, wenn auf Grund der Vorbil-
dung anzunehmen ist, daß das Bildungsziel der Fach.
oberschule bereits früher erreicht wird.
III. Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die Fachoberschule erfolgt je-
weils zu Beginn eines Schulhalbjahres. Sie setzt min-
destens voraus
a) den erfolgreichen Abschluß der Realschule oder
eine gleichwertige Schulbildung oder
die erfolgreiche Beendigung einer Berufsausbildung
in einem anerkannten Ausbildungssberuf mit einer
vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens
zwei Jahren, sofern der Bewerber den erfolgreichen
Abschluß der Hauptschule oder eine gleichwertige
Schulbildung .nachweist, oder
ein’ Berufausbildungsverhältnis in einem anerkann-
ten Ausbildungsberuf mit einer vorgesehenen Aus-
bildungsdauer von mindestens zwei Jahren und
den erfolgreichen Abschluß der Hauptschule oder
der Realschule oder eine dem Haupt- oder Real-
schulabschluß gleichwertige Schulbildung, sofern
der Bewerber in einen Bildungsgang nach Num-
mer 4 Abs. 2 Buchstabe d oder e aufgenommen wer-
den will.
(2) Bewerber, deren Bildungsgang mit einem Prakti-
kum beginnt, müssen eine Praktikantenstelle nach-
weisen.
Sofern die Aufnahme in den Bildungsgang eine Berufs-
ausbildung voraussetzt, können die Bewerber nur in
einen Fachbereich und — soweit Schwerpunkte ge-
bildet sind — in einen Schwerpunkt aufgenommen wer-
den, dem ihre Berufsausbildung zugeordnet ist. Die Zu-
ordnung von Berufsausbildungen zu den Fachbereichen
oder Schwerpunkten wird vom Senator für Schul-
wesen vorgenommen.
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die der vor-
handenen Ausbildungsplätze, so werden die für den
jeweiligen Bildungsgang geeignetsten Bewerber von
der Schulleitung ermittelt. Dabei sind insbesondere die
für den jeweiligen Fachbereich und gegebenenfalls
Schwerpunkt bedeutsamen Leistungen des Bewerbers
(Durchschnitt der Noten der relevanten Fächer des
schulischen und gegebenenfalls insbesondere‘ beruf-
lichen Abschlußzeugnisses, berufliche Vorbildung) zu
berücksichtigen. Die Entscheidung ist spätestens zwei
Wochen vor Beginn des Schulhalbjahres zu treffen.
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11.
12.
13.
(2) Für die Aufnahme von Ausländern kann der Se-
nator für Schulwesen zusätzliche Regelungen treffen;
insbesondere kann er einen bestimmten Prozenthöchst-
satz von Plätzen an bestimmten Fachoberschulen
an bestimmten Schwerpunkten und Bildungsgängen
für ausländische Bewerber festsetzen.
(3) Ausländische Bewerber müssen mindestens über
die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die
erforderlich sind, um dem Unterricht folgen und sich
in Wort und Schrift äußern zu können.
Die Aufnahme in- die Bildungsgänge nach Nummer 4
Abs. 2 Buchstaben d und e ist in der Regel so vorzu-
nehmen, daß die Beendigung des ersten Abschnitts mit
dem voraussichtlichen Abschluß der Berufsausbildung
zusammenfällt. Dabei sollen Verkürzungsmöglichkeiten
in der Berufsausbildung berücksichtigt werden.
Bewerber, deren Ausbildungsdauer nach Nummer 6
gekürzt ist, werden in einen laufenden Bildungsgang
eingewiesen.
(1) Der Aufnahmeantrag ist an die jeweils zuständige
Fachoberschule zu richten. Ihm sind beizufügen
a) ein tabellarischer Lebenslauf,
b) ein Lichtbild neueren Datums, ‘
c) die Originalzeugnisse oder eine beglaubigte Ab-
schrift der Zeugnisse über die für den jeweiligen
Bildungsgang und gegebenenfalls für die gewünsch-
te Kürzung der Ausbildungsdauer geforderte Vor-
bildung,
gegebenenfalls ein Antrag auf Kürzung der Aus-
bildungsdauer nach Nummer 6, ;
bei Bewerbungen im Fachbereich Sozialarbeit und
Sozialpädagogik ein Gesundheitszeugnis, das nicht
älter als drei Monate sein darf,
bei Bewerbern, deren Bildungsgang mit einem
Praktikum beginnt, eine Zusage der Stelle, bei der
das Praktikum durchgeführt werden soll,
bei Bewerbern für einen Bildungsgang nach Num-
mer 4 Abs. 2 Buchstabe d oder e der Berufsaus-
bildungsvertrag.
(2) Die Fachoberschule setzt den Termin fest, bis zu
dem die Bewerbungen bei ihr eingegangen sein müssen.
Dieser Termin darf nicht früher als sechs Wochen vor
Beginn des Schulhalbjahres liegen.
(3) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Auf-
nahme in die „Besonderen Lehrgänge zum Erwerb der
Fachhochschulreife: nach $ 23c Abs. 2 des Schul-
gesetzes für Berlin‘“ erfüllen, werden nicht in die
Fachoberschule aufgenommen.
IV. Beobachtungszeit
(1) Die Aufnahme in die Fachoberschule erfolgt unter
Vorbehalt. Die Beobachtungszeit dauert ein Schulhalb-
jahr. Schüler, die nach ihren Leistungen für die Fach-
oberschule nicht geeignet sind, müssen sie nach Ablauf
der Beobachtungszeit verlassen. Sie können auch nicht
auf einen anderen Fachbereich oder Schwerpunkt der
Fachoberschule übergehen.
(2) Schüler, die in einen Bildungsgang nach Nummer 4
Abs. 2 Buchstabe d oder e aufgenommen wurden und
die Beobachtungszeit nicht bestanden haben, können
nach erfolgreichem Abschluß der Berufsausbildung in
einen Bildungsgang nach Nummer 4 Abs. 2 Buchstabe
a bzw. c aufgenommen werden. Absatz 1 gilt in diesem
Fall entsprechend.
(3) Bei der Aufnahme in die Fachoberschule sind
der Schüler und, sofern er noch nicht volljährig ist,
seine Erziehungsberechtigten von der Schulleitung
schriftlich auf. die Beobachtungszeit und die Folgen
eines Nichtbestehens der Beobachtungszeit hinzu-
weisen.