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Die Hausaufgaben müssen sich aus dem Gang des Un-
terrichts oder aus seiner Planung ergeben; sie sind
daher nur zu erteilen, sofern sie unter didaktischen
Gesichtspunkten notwendig sind. Insbesondere ist es
Nicht erforderlich, in den unteren Klassen täglich
Hausaufgaben zu erteilen.
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Beim Erteilen von Hausaufgaben sind die Besonder-
heiten der Schulstufen und Oberschulzweige zu be-
achten.
Hausaufgaben als Strafe oder als Mittel zur Wahrung
der Disziplin sind pädagogisch nicht vertretbar und
daher unzulässig.
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(1) Werden Hausaufgaben erteilt, so. müssen diese
von den Schülern mit den ihnen zur Verfügung stehen-
den Hilfsmitteln selbständig angefertigt werden kön-
nen. Die Mithilfe der Erziehungsberechtigten darf nicht
vorausgesetzt werden.
(2) Die selbständige Bewältigung von Hausaufgaben
setzt voraus, daß die Schüler mit den hierfür erforder-
lichen Arbeitstechniken und mit dem Gebrauch von
Hilfsmitteln vertraut gemacht worden sind.
(3) Die Aufgaben sollen nach Umfang und Schwierig-
keitsgrad dem Leistungsstand der Schüler entsprechen.
Häufig wird es sich empfehlen, die Aufgabenstellung
in einer Klasse nach der Leistungsfähigkeit und Belast-
barkeit der Schüler zu differenzieren; die Berücksichti-
gung persönlicher Interessen kann die Motivation ver-
stärken.
(4) Alle Hausaufgaben sind je nach der Aufgabenstel-
lung im Unterricht auszuwerten oder zu kontrollieren
Die Arbeitsergebnisse sollen durch den Lehrer oder
auch von den Schülern gegenseitig überprüft werden
Erfolgt die Überprüfung. durch Stichproben, so muß
gewährleistet sein, daß in einem überschaubaren Zeit-
raum alle Schüler erfaßt werden.
(1) Um die Schüler nicht zu überfordern und ihnen
genügend Freizeit einzuräumen, ist der Umfang der
Hausaufgaben zeitlich zu begrenzen. Für die. Begren-
zung gelten folgende Zeiten:
Klasse 1: bis zu 15 Minuten am Tage
Klasse 2: bis zu. 30 Minuten am Tage
Klasse 3 und 4: bis zu 45 Minuten am Tage
Klasse 5 und 6: bis zu 60 Minuten am Tage
Klasse 7 bis 9: bis zu 90 Minuten am Tage
Klasse 10: bis zu 120 Minuten am Tage.
(2) Die in Absatz 1 angegebenen Zeiten beziehen sich
auf das durchschnittliche Arbeitstempo der Klasse oder
der Lerngruppe.
(3) Durch eine enge Zusammenarbeit aller in einer
Klasse oder in einer Lerngruppe unterrichtenden Leh-
rer ist zu sichern, daß die in Absatz 1 angegebenen
Zeiten nicht überschritten werden. Das entsprechende
Verfahren ist von den Gesamtkonferenzen, den Stufen-
konferenzen oder von den Klassenkonferenzen fest-
zulegen. Eine Eintragung der Zeiten in das Klassen-
buch oder in den Kursnachweis wird empfohlen.
10.
Von Sonnabend zu Montag dürfen in den Klassen 1
bis 10 keine Hausaufgaben erteilt werden. Dies gilt
sinngemäß auch für gesetzliche Feiertage und Schul-
ferien.
11.
(1) In der Oberstufe gehören Bereitschaft und Fähig-
keit zu selbständiger Aufnahme und Verarbeitung
von Informationen in größeren Zusammenhängen und
über längere Zeitabschnitte zu den Zielen der Unter-
richts- und Erziehungsarbeit. Vor allem in Schulzwei-
gen, die zu einer Studienbefähigung führen (Gymna-
sium, Fachoberschule), ist eine unmittelbare Beziehung
der Hausaufgaben zu einzelnen Unterrichtsabschnitten
hicht immer erforderlich. Durch regelmäßige gegen-
seitige Absprachen der Lehrer ist sicherzustellen, daß
die Schüler in einzelnen Fächern nicht unverhältnis-
mäßig belastet werden.
(2) In Schulzweigen mit Teilzeitunterricht (Berufs-
schule, Fachoberschule) ist neben den Lernzielen der
Schulen auch die zeitliche Belastung der Schüler durch
die betriebliche Ausbildung zu berücksichtigen. Bei
einem Berufsschulunterricht von acht Wochenstunden
kann ein Umfang der Hausaufgaben von 120 Minuten
wöchentlich als angemessen gelten.
12;
Lehrern und Eltern ist mindestens einmal jährlich die
Möglichkeit zu bieten, sich in Lehrerkonferenzen und
in Elternversammlungen unter hierfür gesondert vor-
zusehenden Tagesordnungspunkten über ihre Erfah-
rungen mit der Erteilung von Hausaufgaben zu äußern.
13. (1) Diese Ausführungsvorschriften sind sinngemäß in
Schulen für Lernbehinderte anzuwenden.
(2) Diese Ausführungsvorschriften gelten nicht für
Ganztagsschulen und Einrichtungen der Berliner Schule
gemäß $20 Abs.4 SchulG (Abendgymnasien, Lehr-
gänge zum Erwerb des Hauptschul- oder des Real-
schulabschlusses).
L4.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August
1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1979
außer Kraft.
Löffler
Hinweise auf Stellenausschreibungen
Im Amtsblatt für Berlin — Teil I — sind folgende Stellen
für Lehrkräfte ausgeschrieben:
ABl. Nr. 33 vom 12. Juli 1974
a) Rektor als Leiter einer Grundschule
b) 3 Rektoren/Studiendirektoren und
c) 2 Studiendirektoren an der Martin-Buber-Ober-
schule
im Bezirk Spandau
a) Sudiendirektor an der Paulsen-Oberschule
b) Studiendirektor an der Fichtenberg-Oberschule
im Bezirk Steglitz
a) Schulrat
b) 3 Studiendirektoren
im Bezirk Wedding
Rektor an der Süd-Grundschule
im Bezirk Zehlendorf.
ABI. Nr. 36 vom 26. Juli 1974
Rektoren
im Bezirk Spandau. _