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Volume 10. September 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

"1/1974 
Seite 165 
Nr. 48 
Die Hausaufgaben müssen sich aus dem Gang des Un- 
terrichts oder aus seiner Planung ergeben; sie sind 
daher nur zu erteilen, sofern sie unter didaktischen 
Gesichtspunkten notwendig sind. Insbesondere ist es 
Nicht erforderlich, in den unteren Klassen täglich 
Hausaufgaben zu erteilen. 
5 
Beim Erteilen von Hausaufgaben sind die Besonder- 
heiten der Schulstufen und Oberschulzweige zu be- 
achten. 
Hausaufgaben als Strafe oder als Mittel zur Wahrung 
der Disziplin sind pädagogisch nicht vertretbar und 
daher unzulässig. 
© 
(1) Werden Hausaufgaben erteilt, so. müssen diese 
von den Schülern mit den ihnen zur Verfügung stehen- 
den Hilfsmitteln selbständig angefertigt werden kön- 
nen. Die Mithilfe der Erziehungsberechtigten darf nicht 
vorausgesetzt werden. 
(2) Die selbständige Bewältigung von Hausaufgaben 
setzt voraus, daß die Schüler mit den hierfür erforder- 
lichen Arbeitstechniken und mit dem Gebrauch von 
Hilfsmitteln vertraut gemacht worden sind. 
(3) Die Aufgaben sollen nach Umfang und Schwierig- 
keitsgrad dem Leistungsstand der Schüler entsprechen. 
Häufig wird es sich empfehlen, die Aufgabenstellung 
in einer Klasse nach der Leistungsfähigkeit und Belast- 
barkeit der Schüler zu differenzieren; die Berücksichti- 
gung persönlicher Interessen kann die Motivation ver- 
stärken. 
(4) Alle Hausaufgaben sind je nach der Aufgabenstel- 
lung im Unterricht auszuwerten oder zu kontrollieren 
Die Arbeitsergebnisse sollen durch den Lehrer oder 
auch von den Schülern gegenseitig überprüft werden 
Erfolgt die Überprüfung. durch Stichproben, so muß 
gewährleistet sein, daß in einem überschaubaren Zeit- 
raum alle Schüler erfaßt werden. 
(1) Um die Schüler nicht zu überfordern und ihnen 
genügend Freizeit einzuräumen, ist der Umfang der 
Hausaufgaben zeitlich zu begrenzen. Für die. Begren- 
zung gelten folgende Zeiten: 
Klasse 1: bis zu 15 Minuten am Tage 
Klasse 2: bis zu. 30 Minuten am Tage 
Klasse 3 und 4: bis zu 45 Minuten am Tage 
Klasse 5 und 6: bis zu 60 Minuten am Tage 
Klasse 7 bis 9: bis zu 90 Minuten am Tage 
Klasse 10: bis zu 120 Minuten am Tage. 
(2) Die in Absatz 1 angegebenen Zeiten beziehen sich 
auf das durchschnittliche Arbeitstempo der Klasse oder 
der Lerngruppe. 
(3) Durch eine enge Zusammenarbeit aller in einer 
Klasse oder in einer Lerngruppe unterrichtenden Leh- 
rer ist zu sichern, daß die in Absatz 1 angegebenen 
Zeiten nicht überschritten werden. Das entsprechende 
Verfahren ist von den Gesamtkonferenzen, den Stufen- 
konferenzen oder von den Klassenkonferenzen fest- 
zulegen. Eine Eintragung der Zeiten in das Klassen- 
buch oder in den Kursnachweis wird empfohlen. 
10. 
Von Sonnabend zu Montag dürfen in den Klassen 1 
bis 10 keine Hausaufgaben erteilt werden. Dies gilt 
sinngemäß auch für gesetzliche Feiertage und Schul- 
ferien. 
11. 
(1) In der Oberstufe gehören Bereitschaft und Fähig- 
keit zu selbständiger Aufnahme und Verarbeitung 
von Informationen in größeren Zusammenhängen und 
über längere Zeitabschnitte zu den Zielen der Unter- 
richts- und Erziehungsarbeit. Vor allem in Schulzwei- 
gen, die zu einer Studienbefähigung führen (Gymna- 
sium, Fachoberschule), ist eine unmittelbare Beziehung 
der Hausaufgaben zu einzelnen Unterrichtsabschnitten 
hicht immer erforderlich. Durch regelmäßige gegen- 
seitige Absprachen der Lehrer ist sicherzustellen, daß 
die Schüler in einzelnen Fächern nicht unverhältnis- 
mäßig belastet werden. 
(2) In Schulzweigen mit Teilzeitunterricht (Berufs- 
schule, Fachoberschule) ist neben den Lernzielen der 
Schulen auch die zeitliche Belastung der Schüler durch 
die betriebliche Ausbildung zu berücksichtigen. Bei 
einem Berufsschulunterricht von acht Wochenstunden 
kann ein Umfang der Hausaufgaben von 120 Minuten 
wöchentlich als angemessen gelten. 
12; 
Lehrern und Eltern ist mindestens einmal jährlich die 
Möglichkeit zu bieten, sich in Lehrerkonferenzen und 
in Elternversammlungen unter hierfür gesondert vor- 
zusehenden Tagesordnungspunkten über ihre Erfah- 
rungen mit der Erteilung von Hausaufgaben zu äußern. 
13. (1) Diese Ausführungsvorschriften sind sinngemäß in 
Schulen für Lernbehinderte anzuwenden. 
(2) Diese Ausführungsvorschriften gelten nicht für 
Ganztagsschulen und Einrichtungen der Berliner Schule 
gemäß $20 Abs.4 SchulG (Abendgymnasien, Lehr- 
gänge zum Erwerb des Hauptschul- oder des Real- 
schulabschlusses). 
L4. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 
1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1979 
außer Kraft. 
Löffler 
Hinweise auf Stellenausschreibungen 
Im Amtsblatt für Berlin — Teil I — sind folgende Stellen 
für Lehrkräfte ausgeschrieben: 
ABl. Nr. 33 vom 12. Juli 1974 
a) Rektor als Leiter einer Grundschule 
b) 3 Rektoren/Studiendirektoren und 
c) 2 Studiendirektoren an der Martin-Buber-Ober- 
schule 
im Bezirk Spandau 
a) Sudiendirektor an der Paulsen-Oberschule 
b) Studiendirektor an der Fichtenberg-Oberschule 
im Bezirk Steglitz 
a) Schulrat 
b) 3 Studiendirektoren 
im Bezirk Wedding 
Rektor an der Süd-Grundschule 
im Bezirk Zehlendorf. 
ABI. Nr. 36 vom 26. Juli 1974 
Rektoren 
im Bezirk Spandau. _
	        
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