HI/1974
Seite 162 s
Nr. 45
Schul HI c A 2
[_m1-45 ] Fernruf: 30 32 367. — (987) 367
| 22. 7. 1974
ABI. S. 1084
An alle Schulen
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
Ausführungsvorschriften
über die Förderung des Instrumentalunterrichts
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1974 (GVBl
S. 1466), wird bestimmt:
(1) Zur Förderung des Instrumentalunterrichts in den
Schulen sind die Schüler aller Schulen und ihre Er-
ziehungsberechtigten in regelmäßigen Abständen über
die Möglichkeiten des außerschulischen Instrumental-
unterrichts zu informieren.
(2) Eine geeignete Maßnahme, das Interesse für den
Instrumentalunterricht anzuregen, bieten auch prak-
tische Darbietungen von Schülern; an solchen Veran-
staltungen ist nach Möglichkeit auch die Musikschule
zu beteiligen.
In den Monaten Oktober und November eines jeden
Jahres sind die Merkblätter für den Instrumental-
unterricht — Vordruck Schul II 022 — an die Schüler
der Klassen 2 bis 7 aller Schularten zu verteilen. Je-
dem Schüler dieser Klassen ist das an die Eltern
gerichtete Merkblatt auszuhändigen. Soweit es als
zweckmäßig erscheint, können Merkblätter auch an
Schüler höherer Klassen ausgegeben werden.
Die den Merkblättern anhängenden Formulare. sind
jeweils bis zum 1. Dezember in den Schulen wieder
einzusammeln und dem - Schulamt zuzuleiten. Der
Fachberater für Musik im Bezirk veranlaßt in Zusam-
menarbeit mit dem Leiter der Musikschule innerhalb
von 14 Tagen die weitere Bearbeitung der Anmel-
dungswünsche.
Bis zum 15. Januar des folgenden Jahres ist dem
Senator für Schulwesen — IIc A7 — ein Bericht nack
Vordruck Schul II 998 (Anlage) in doppelter Ausferti
gung zu übersenden.
5.
Die erforderlichen Vordrucke (Merkblatt. für den In-
strumentalunterricht — Schul II 022 —, Bericht über
Anmeldungen zum Instrumentalunterricht — Schul II
998) sind bei der Jahresbedarfsanforderung mit zu
berücksichtigen.
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Sep-
tember 1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. August 1979 außer Kraft.
(2). Durch diese Verwaltungsvorschriften werden die
„Ausführungsvorschriften betreffend die Förderung
des Instrumentalunterrichts‘‘ vom .31. Oktober 1968
(ABl. S. 1469 — Dbl. I11/1968 Nr. 74) ersetzt.
Im Auftrage
Klawe
6
Anlage
pH
Bezirk...
Berlin, den .........
Tel.:
Bericht
über die Anmeldungen zum Instrumentalunterricht
im Schuljahr...
Gesamtergebnis der Anmeldungen:
a) Musikschulen b) Privatmusikerzieher Summe
Verteilung der Anmeldungen auf die einzelnen. Jahrgänge
und Instrumente siehe Übersicht.
Bemerkungen:
Abgeschlossen:
Schulaufsichtsbeamter Fachberater für Musik