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Volume 10. September 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

HI/1974 
Seite 162 s 
Nr. 45 
Schul HI c A 2 
[_m1-45 ] Fernruf: 30 32 367. — (987) 367 
| 22. 7. 1974 
ABI. S. 1084 
An alle Schulen 
die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
Ausführungsvorschriften 
über die Förderung des Instrumentalunterrichts 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1974 (GVBl 
S. 1466), wird bestimmt: 
(1) Zur Förderung des Instrumentalunterrichts in den 
Schulen sind die Schüler aller Schulen und ihre Er- 
ziehungsberechtigten in regelmäßigen Abständen über 
die Möglichkeiten des außerschulischen Instrumental- 
unterrichts zu informieren. 
(2) Eine geeignete Maßnahme, das Interesse für den 
Instrumentalunterricht anzuregen, bieten auch prak- 
tische Darbietungen von Schülern; an solchen Veran- 
staltungen ist nach Möglichkeit auch die Musikschule 
zu beteiligen. 
In den Monaten Oktober und November eines jeden 
Jahres sind die Merkblätter für den Instrumental- 
unterricht — Vordruck Schul II 022 — an die Schüler 
der Klassen 2 bis 7 aller Schularten zu verteilen. Je- 
dem Schüler dieser Klassen ist das an die Eltern 
gerichtete Merkblatt auszuhändigen. Soweit es als 
zweckmäßig erscheint, können Merkblätter auch an 
Schüler höherer Klassen ausgegeben werden. 
Die den Merkblättern anhängenden Formulare. sind 
jeweils bis zum 1. Dezember in den Schulen wieder 
einzusammeln und dem - Schulamt zuzuleiten. Der 
Fachberater für Musik im Bezirk veranlaßt in Zusam- 
menarbeit mit dem Leiter der Musikschule innerhalb 
von 14 Tagen die weitere Bearbeitung der Anmel- 
dungswünsche. 
Bis zum 15. Januar des folgenden Jahres ist dem 
Senator für Schulwesen — IIc A7 — ein Bericht nack 
Vordruck Schul II 998 (Anlage) in doppelter Ausferti 
gung zu übersenden. 
5. 
Die erforderlichen Vordrucke (Merkblatt. für den In- 
strumentalunterricht — Schul II 022 —, Bericht über 
Anmeldungen zum Instrumentalunterricht — Schul II 
998) sind bei der Jahresbedarfsanforderung mit zu 
berücksichtigen. 
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Sep- 
tember 1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. August 1979 außer Kraft. 
(2). Durch diese Verwaltungsvorschriften werden die 
„Ausführungsvorschriften betreffend die Förderung 
des Instrumentalunterrichts‘‘ vom .31. Oktober 1968 
(ABl. S. 1469 — Dbl. I11/1968 Nr. 74) ersetzt. 
Im Auftrage 
Klawe 
6 
Anlage 
pH 
Bezirk... 
Berlin, den ......... 
Tel.: 
Bericht 
über die Anmeldungen zum Instrumentalunterricht 
im Schuljahr... 
Gesamtergebnis der Anmeldungen: 
a) Musikschulen b) Privatmusikerzieher Summe 
Verteilung der Anmeldungen auf die einzelnen. Jahrgänge 
und Instrumente siehe Übersicht. 
Bemerkungen: 
Abgeschlossen: 
Schulaufsichtsbeamter Fachberater für Musik
	        
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