11/1974
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Nr. 44
Eignung in der Regel ausgeschlossen; der Hörer muß
die Peter-A.-Silbermann-Schule verlassen. Die Ausbil-
dungsstufenkonferenz kann jedoch den Hörer zur Wie-
derholung des Vorkurses zulassen, wenn den nicht aus-
reichenden Leistungen in höchstens drei Fächern min-
destens befriedigende Leistungen in mindestens zwei
anderen Fächern gegenüberstehen, die einen hinrei-
chenden Ausgleich bieten, und wenn seine Leistungs-
entwicklung einen erfolgreichen Besuch des Vorkurses
erwarten läßt. Über die getroffene Entscheidung fertigt
die Ausbildungsstufenkonferenz ein Protokoll an; dem
Betroffenen ist auf Verlangen Einsicht in dieses Pro-
tokoll zu gewähren.
(4) Hörer, die in zwei Fächern mangelhafte oder un-
genügende Leistungen und in den übrigen Fächern
lediglich ausreichende Leistungen erreicht haben, dür-
fen ihre Ausbildung an der Peter-A.-Silbermann-Schule
fortsetzen, müssen aber den Vorkurs wiederholen.
Hörer, die in zwei Fächern mangelhafte oder un-
genügende Leistungen und in den übrigen Fächern
wenigstens teilweise bessere als ausreichende Leistun-
gen erreicht haben, können auf Antrag den Vorkurs
wiederholen.
(5) Werden Hörer, die den Realschulabschluß im Wege
des Abendstudiums erworben haben, ausnahmsweise
wegen des schon erreichten Standes ihrer schulischen
Ausbildung im Anschluß daran unmittelbar‘ zum
Hauptkurs zugelassen, so haben sie.eine Probezeit zu
bestehen, deren Dauer ein Schulhalbjahr beträgt. Für
die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit gel:
ten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.“
«. 812 erhält folgende Fassung:
„S 412
(1) Im Hauptkurs sind in allen Unterrichtsfächern
mindestens zwei Aufsichtsarbeiten, in Fächern mit nur
zwei Wochenstunden mindestens eine Aufsichtsarbeit
je Halbjahr anzufertigen. Im übrigen finden die Aus-
führungsvorschriften über schriftliche Klassenarbeiten
vom 19. Dezember 1972 (Dbl. 1111/1973 Nr. 16) mit Aus
nahme der Nummer 13 Abs.2 entsprechende Anwen-
dung.
(2) Hörer, deren Leistungen im ersten Halbjahr des
Hauptkurses einen erfolgreichen Abschluß der ersten
Ausbildungsstufe nicht erwarten lassen, sind hiervon
zum Abschluß des Halbjahres schriftlich zu unterrich-
ten.“
5. $813 erhält folgende Fassung:
„S 13
Die Versetzungsordnung der Berliner Schule vom
11. März 1970 (ABl. S. 406 — Dbl. 111/1970 Nr. 36), ge-
ändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Novem-:
ber 1970 (ABl. S. 1400 — Dbl. 111/1971 Nr. 5), findet
mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
Bei Nichtversetzung muß der Hörer nach seiner Wahl
entweder die vorangegangene Ausbildungsstufe oder
das vorangegangene Halbjahr wiederholen. Bei Anwen-
dung der Nummer 17 entscheidet über Ausnahmen der
zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk nach An-
hörung der Ausbildungsstufenkonferenz und einer Stel-
lungnahme des Schulleiters.
Bei Anwendung der Nummer 7 Satz 2 darf der Hörer
nach seiner Wahl auch am Unterricht des nachrücken-
den Kurses teilnehmen.“
$ 14 erhält folgende Fassung:
„SS 14
(1) Die Hörer sind zur Teilnahme am Unterricht und
an den anderen verbindlichen schulischen Veranstal-
tungen verpflichtet. Sie haben sich während ihrer An-
wesenheit auf dem Schulgrundstück auf Verlangen des
Schulleiters, des unterrichtenden Lehrers und jedes an-
deren vom Schulleiter beauftragten Lehrers auszuwei-
sen.
(2) Für die Pflichten des Hörers bei Unterrichtsver-
säumnis und die Folgen ungerechtfertigten Fernblei-
bens vom Unterricht gelten gemäß 81 Abs.3 die
Ausführungsvorschriften über das Verfahren bei Schul-
versäumnissen in der Oberstufe der Gymnasien, in den
Fachoberschulen und in den Berufsfachschulen der
Berliner Schule vom 28. April 1973 (ABl. S.634 —
Dbl. I11/1973 Nr.29), soweit nachstehend nichts an-
deres bestimmt ist. "
(3) Zur Sicherung einer regelmäßigen Teilnahme am
Unterricht ist jeder Hörer verpflichtet, sich zu Beginn
jeder Unterrichtseinheit in eine Anwesenheitsliste ein-
zutragen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird vom
jeweils unterrichtenden Lehrer während der Unter-
richtseinheit mindestens durch Vergleich mit der An-
zahl der anwesenden Hörer geprüft und auf der An-
wesenheitsliste, die innerhalb einer Woche dem Aus-
bildungsstufenleiter zu übersenden ist, bescheinigt. Der
Ausbildungstufenleiter entscheidet gegebenenfalls über
die Anerkennung der vom Hörer vorgetragenen Gründe
des Fernbleibens vom Unterricht und unterrichtet den
Schulleiter, wenn ein Hörer im Verlauf von 2 Monaten
an mehr als 10 Unterrichtstagen oder im Verlauf von
6 Monaten an mehr als 14 Unterrichtstagen dem Un-
terricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fern-
geblieben ist. Einer zwischenzeitlichen Aufforderung
zur Mitteilung der Gründe des Fernbleibens vom Unter-
richt bedarf es nicht. Vor Einberufung der Gesamt-
konferenz hat der Schulleiter den Hörer schriftlich zur
Stellungnahme aufzufordern. Das Streichen aus der
Schülerliste ist auch zulässig, wenn eine aufnehmende
Einrichtung im Zeitpunkt des Streichens nicht fest-
steht.
(4) Mit Genehmigung des Senators für Schulwesen
kann auf Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 mit
Wirkung für die ganze Schule oder einzelne ihrer Aus-
bildungsstufen oder Kurse verzichtet werden, wenn
auch ohne diese Maßnahme die regelmäßige Teilnahme
am Unterricht gewährleistet ist.“
T.
Nach 8 14 werden die Absätze 3, 4 und 5 des 8 14 alter
Fassung als Absätze 1, 2 und 3 unter der Bezeichnung
$ 14 a zusammengefaßt und die Worte „des Absatzes 4“
im neuen Absatz 3 durch die Worte „des Absatzes 2“
ersetzt.
38. $17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Termine für die schriftliche und mündliche
Prüfung werden vom Schulleiter im Einvernehmen mit
dem Senator für Schulwesen festgelegt.“
Nach 8 36 wird die folgende Vorschrift eingefügt:
„S 362
(1) Ordentliche Sitzungen der Hörergesamtvertretung
können zweimal im Monat innerhalb der Unterrichts-
zeit stattfinden. Die Termine sind im Einvernehmen mit
dem Schulleiter festzusetzen.
(2) Der Vorsitzende der Hörergesamtvertretung kann
aus besonderem Anlaß außerordentliche Sitzungen ein-
berufen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Andere als in diesen Vorschriften genannte Sitzun-
gen und Versammlungen der Hörer und ihrer Vertre-
tungen finden innerhalb der Unterrichtszeit nur auf
vorhergehenden Antrag und mit Zustimmung des zu-
ständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk statt.“
9.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 19. August 1974
in Kraft.
Für den Senator für Schulwesen
Prof. Dr. Stein
Senator
AT.