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Nr. 26
Schul IIc A?
| HIE-26 | Fernruf: 30 32 367 — (987) 367
[2 4.1974 |
ABl. S. 636
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter .
nachrichtlich
an den Senator für Inneres
den Senator für Finanzen
den Senator für Familie, Jugend und Sport
Ausführungsvorschriften über den Schulpsychologischen
Dienst an den öffentlichen Schulen des Landes Berlin
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1972
(GVBl. S. 2293), wird bestimmt:
I. Aufgabe
Der Schulpsychologische Dienst hat die Aufgabe, die
Berliner Schule bei der Schaffung optimaler Bildungs-
bedingungen für jeden Schüler durch fachpsycholo-
gische Tätigkeit zu unterstützen.
Die fachpsychologische Tätigkeit umfaßt:
a) Einzel-, Kleingruppen- und Großgruppenunter-
suchungen von Schülern,
b) die Beratung von Schülern, Erziehungsberechtig-
ten, Lehrern, Schulleitern, Schulaufsichtsbeamten
und Ausbildungsverpflichteten, insbesondere bei
Einschulung, Umschulung, Förderungsmaßnahmen
und Schullaufbahnwahl,
die Durchführung von einzel- und gruppentherapeu-
tischen Maßnahmen für lern- und verhaltensge-
störte Schüler,
d) die Mitarbeit bei der Entwicklung,. Durchführung
und Auswertung informeller Tests,
die Mitarbeit bei der Entwicklung von Verfahrens-
weisen und Hilfsmitteln für einzel- und gruppen-
therapeutische Maßnahmen.
Der Schulpsychologische Dienst arbeitet im Rahmen
seiner Aufgaben mit den Erziehungsberatungsstellen,
den Schulgesundheits- und Familienfürsorgestellen so-
wie dem Pädagogischen Zentrum und anderen Einrich-
tungen, die für die Untersuchung oder Betreuung von
Kindern und Jugendlichen zuständig sind, zusammen.
II. Organisation
Die schulpsychologische Arbeit wird von Schulpsycho-
logen und von Mitarbeitern im Schulpsychologischen
Dienst in den Beratungsstellen der Bezirke und in den
Schulen durchgeführt. Jede Beratungsstelle wird von
einem Schulpsychologen geleitet.
(1) Zu Schulpsychologen können Lehrer, die die Be-
fähigung zur Anstellung gemäß 8 12 Abs. 2 des Lehrer-
bildungsgesetzes erworben und an einer Universität die
Diplomhauptprüfung für Psychologen abgelegt haben,
ernannt werden.
(2) Zu Mitarbeitern im Schulpsychologischen Dienst
können Lehrer, die die Befähigung zur Anstellung ge-
mäß 812 Abs.2 des Lehrerbildungsgesetzes erworben
und die Staatsprüfung oder die ergänzende Staatsprü-
fung im Fach Pädagogische Psychologie abgelegt ha-
ben, bestellt werden. Sonderschullehrer können eben-
falls zu Mitarbeitern im Schulpsychologischen Dienst
bestellt werden.
Bei Lehrern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Ausführungsvorschriften bereits als Mitarbeiter
tätig sind, kann von der Voraussetzung einer Staats-
prüfung oder einer ergänzenden Staatsprüfung im
Fach Pädagogische Psychologie abgesehen werden.
Le
6.
(1) Die Ernennung zum Schulpsychologen und die
Übertragung der Leitung einer Beratungsstelle erfol-
gen durch das zuständige Bezirksamt nach Bestätigung
durch den Senator für Schulwesen.
(2) Über die Bestellung zum Mitarbeiter entscheidet
das zuständige Mitglied des Bezirksamts. Die Bestel-
lung zum Mitarbeiter hat schriftlich zu erfolgen; sie
kann widerrufen: werden, wenn der Mitarbeiter den
Anforderungen nicht genügt.
7.
Der Schulpsychologische Dienst unterliegt der staat-
lichen Schulaufsicht. Die .Dienstaufsicht über Schul-
psychologen und Mitarbeiter im Schulpsychologischen
Dienst wird von den Bezirksämtern ausgeübt.
8,
(1) Der Schulpsychologe erhält eine Pflichtstunden-
ermäßigung von 20 Unterrichtsstunden.
(2) Der Mitarbeiter erhält für seine schulpsycholo-
gische Tätigkeit eine Ermäßigung der Pflichtstunden-
zahl um vier Unterrichtsstunden in der Woche.
III. Arbeitsweise
9. (1) Schulpsychologen und Mitarbeiter erledigen die
in den Beratungsstellen und in den Schulen anfallenden
Aufgaben in enger Zusammenarbeit.
(2) Die Mitarbeiter des Schulpsychologischen Dienstes
erhalten fachliche Anleitungen und Richtlinien für ihre
schulpsychologische Tätigkeit vom zuständigen Schul-
psychologen.
10.
(1) Die Schulpsychologen sind in den Beratungsstellen
der Bezirke für die in ihre Zuständigkeit fallenden
Schulen diagnostisch, beratend und therapeutisch tätig.
(2) Die Mitarbeiter üben ihre schulpsychologische
Tätigkeit in ihrer Schule und in der Beratungsstelle
des Bezirks aus.
(3) Mit Zustimmung des zuständigen Schulaufsichts-
beamten im Bezirk können Schulpsychologen zeitweise
von der Einzelfallarbeit entlastet werden, um Gruppen-
untersuchungen durchführen zu können; Mitarbeiter
können. neben der Einzelfallarbeit auch mit fall- oder
schulübergreifenden Aufgaben betraut werden.
11.
(1) Der Schulpsychologische Dienst tritt im Rahmen
seiner Aufgaben oder kraft besonderer Vorschriften
unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörde
a) auf Ersuchen von Lehrern, Schulleitern, Schulärz-
ten oder auf Veranlassung des Schulamtes,
b) in Einzelfällen auf Wunsch von Erziehungsberech-
tigten oder, sofern das Einverständnis der HErzie-
hungsberechtigten vorliegt, von Schülern der Mit-
tel- und Oberstufe
in Tätigkeit.
(2) Schüler der Mittel- und Oberstufe können sich
auch chne Einwilligung der Erziehungsberechtigten an
den Schulpsychologischen Dienst wenden, um Rat ein-
zuholen. Falls jedoch über eine erste Beratung hinaus
weitere Maßnahmen erforderlich werden, ist zuvor das
Einverständnis der Erziehung sberechtigten einzuholen.
12.
Schulpsychologen und Mitarbeiter dürfen Einzelunter-
suchungen von Schülern ohne Anwesenheit Dritter vor-
nehmen.
13. (1) Über. die beabsichtigte schulpsychologische Einzel-
untersuchung sind die Erziehungsberechtigten vorher
zu informieren. Über das Ergebnis der Untersuchung
sind der ersuchende Personenkreis und die Erziehungs-
berechtigten zu informieren und entsprechend zu be-
raten.
(2) Wird der Schulpsychologische Dienst nach Num-
mer 11 Abs.1l Buchst. a tätig, erhält die ersuchende