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Volume 21. Mai 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1111/1974 
Seite 113 
Nr. 26 
Schul IIc A? 
| HIE-26 | Fernruf: 30 32 367 — (987) 367 
[2 4.1974 | 
ABl. S. 636 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter . 
nachrichtlich 
an den Senator für Inneres 
den Senator für Finanzen 
den Senator für Familie, Jugend und Sport 
Ausführungsvorschriften über den Schulpsychologischen 
Dienst an den öffentlichen Schulen des Landes Berlin 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1972 
(GVBl. S. 2293), wird bestimmt: 
I. Aufgabe 
Der Schulpsychologische Dienst hat die Aufgabe, die 
Berliner Schule bei der Schaffung optimaler Bildungs- 
bedingungen für jeden Schüler durch fachpsycholo- 
gische Tätigkeit zu unterstützen. 
Die fachpsychologische Tätigkeit umfaßt: 
a) Einzel-, Kleingruppen- und Großgruppenunter- 
suchungen von Schülern, 
b) die Beratung von Schülern, Erziehungsberechtig- 
ten, Lehrern, Schulleitern, Schulaufsichtsbeamten 
und Ausbildungsverpflichteten, insbesondere bei 
Einschulung, Umschulung, Förderungsmaßnahmen 
und Schullaufbahnwahl, 
die Durchführung von einzel- und gruppentherapeu- 
tischen Maßnahmen für lern- und verhaltensge- 
störte Schüler, 
d) die Mitarbeit bei der Entwicklung,. Durchführung 
und Auswertung informeller Tests, 
die Mitarbeit bei der Entwicklung von Verfahrens- 
weisen und Hilfsmitteln für einzel- und gruppen- 
therapeutische Maßnahmen. 
Der Schulpsychologische Dienst arbeitet im Rahmen 
seiner Aufgaben mit den Erziehungsberatungsstellen, 
den Schulgesundheits- und Familienfürsorgestellen so- 
wie dem Pädagogischen Zentrum und anderen Einrich- 
tungen, die für die Untersuchung oder Betreuung von 
Kindern und Jugendlichen zuständig sind, zusammen. 
II. Organisation 
Die schulpsychologische Arbeit wird von Schulpsycho- 
logen und von Mitarbeitern im Schulpsychologischen 
Dienst in den Beratungsstellen der Bezirke und in den 
Schulen durchgeführt. Jede Beratungsstelle wird von 
einem Schulpsychologen geleitet. 
(1) Zu Schulpsychologen können Lehrer, die die Be- 
fähigung zur Anstellung gemäß 8 12 Abs. 2 des Lehrer- 
bildungsgesetzes erworben und an einer Universität die 
Diplomhauptprüfung für Psychologen abgelegt haben, 
ernannt werden. 
(2) Zu Mitarbeitern im Schulpsychologischen Dienst 
können Lehrer, die die Befähigung zur Anstellung ge- 
mäß 812 Abs.2 des Lehrerbildungsgesetzes erworben 
und die Staatsprüfung oder die ergänzende Staatsprü- 
fung im Fach Pädagogische Psychologie abgelegt ha- 
ben, bestellt werden. Sonderschullehrer können eben- 
falls zu Mitarbeitern im Schulpsychologischen Dienst 
bestellt werden. 
Bei Lehrern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 
dieser Ausführungsvorschriften bereits als Mitarbeiter 
tätig sind, kann von der Voraussetzung einer Staats- 
prüfung oder einer ergänzenden Staatsprüfung im 
Fach Pädagogische Psychologie abgesehen werden. 
Le 
6. 
(1) Die Ernennung zum Schulpsychologen und die 
Übertragung der Leitung einer Beratungsstelle erfol- 
gen durch das zuständige Bezirksamt nach Bestätigung 
durch den Senator für Schulwesen. 
(2) Über die Bestellung zum Mitarbeiter entscheidet 
das zuständige Mitglied des Bezirksamts. Die Bestel- 
lung zum Mitarbeiter hat schriftlich zu erfolgen; sie 
kann widerrufen: werden, wenn der Mitarbeiter den 
Anforderungen nicht genügt. 
7. 
Der Schulpsychologische Dienst unterliegt der staat- 
lichen Schulaufsicht. Die .Dienstaufsicht über Schul- 
psychologen und Mitarbeiter im Schulpsychologischen 
Dienst wird von den Bezirksämtern ausgeübt. 
8, 
(1) Der Schulpsychologe erhält eine Pflichtstunden- 
ermäßigung von 20 Unterrichtsstunden. 
(2) Der Mitarbeiter erhält für seine schulpsycholo- 
gische Tätigkeit eine Ermäßigung der Pflichtstunden- 
zahl um vier Unterrichtsstunden in der Woche. 
III. Arbeitsweise 
9. (1) Schulpsychologen und Mitarbeiter erledigen die 
in den Beratungsstellen und in den Schulen anfallenden 
Aufgaben in enger Zusammenarbeit. 
(2) Die Mitarbeiter des Schulpsychologischen Dienstes 
erhalten fachliche Anleitungen und Richtlinien für ihre 
schulpsychologische Tätigkeit vom zuständigen Schul- 
psychologen. 
10. 
(1) Die Schulpsychologen sind in den Beratungsstellen 
der Bezirke für die in ihre Zuständigkeit fallenden 
Schulen diagnostisch, beratend und therapeutisch tätig. 
(2) Die Mitarbeiter üben ihre schulpsychologische 
Tätigkeit in ihrer Schule und in der Beratungsstelle 
des Bezirks aus. 
(3) Mit Zustimmung des zuständigen Schulaufsichts- 
beamten im Bezirk können Schulpsychologen zeitweise 
von der Einzelfallarbeit entlastet werden, um Gruppen- 
untersuchungen durchführen zu können; Mitarbeiter 
können. neben der Einzelfallarbeit auch mit fall- oder 
schulübergreifenden Aufgaben betraut werden. 
11. 
(1) Der Schulpsychologische Dienst tritt im Rahmen 
seiner Aufgaben oder kraft besonderer Vorschriften 
unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörde 
a) auf Ersuchen von Lehrern, Schulleitern, Schulärz- 
ten oder auf Veranlassung des Schulamtes, 
b) in Einzelfällen auf Wunsch von Erziehungsberech- 
tigten oder, sofern das Einverständnis der HErzie- 
hungsberechtigten vorliegt, von Schülern der Mit- 
tel- und Oberstufe 
in Tätigkeit. 
(2) Schüler der Mittel- und Oberstufe können sich 
auch chne Einwilligung der Erziehungsberechtigten an 
den Schulpsychologischen Dienst wenden, um Rat ein- 
zuholen. Falls jedoch über eine erste Beratung hinaus 
weitere Maßnahmen erforderlich werden, ist zuvor das 
Einverständnis der Erziehung sberechtigten einzuholen. 
12. 
Schulpsychologen und Mitarbeiter dürfen Einzelunter- 
suchungen von Schülern ohne Anwesenheit Dritter vor- 
nehmen. 
13. (1) Über. die beabsichtigte schulpsychologische Einzel- 
untersuchung sind die Erziehungsberechtigten vorher 
zu informieren. Über das Ergebnis der Untersuchung 
sind der ersuchende Personenkreis und die Erziehungs- 
berechtigten zu informieren und entsprechend zu be- 
raten. 
(2) Wird der Schulpsychologische Dienst nach Num- 
mer 11 Abs.1l Buchst. a tätig, erhält die ersuchende
	        
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