01/1974
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Nr. 25
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. Niederschriften
(1) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung so-
wie die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Nieder-
schriften zu fertigen.
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prüfung
sind die Namen der Prüflinge und der aufsichtführenden
Dozenten, Beginn und Schluß der Bearbeitungszeit sowie
etwaige besondere Vorkommnisse aufzuführen. Sie sind von
den aufsichtführenden Dozenten zu unterzeichnen. Die Nie-
derschrift über die schriftliche Prüfung muß ferner den
Vermerk gemäß 8 23 Abs. 4 enthalten.
(3) Die Niederschriften über die mündliche Prüfung und
die Sitzungen des Prüfungsausschusses müssen die Namen
der Ausschußmitglieder sowie der in 8 16 genannten Teil-
nehmer enthalten. und von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer unterzeichnet werden. Aus der Niederschrift
sollen ferner die Prüfungsfragen und die Antworten der
Prüflinge in Stichworten sowie die Bewertung ersichtlich
sein.
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Notenlisten
(1) Zur Ermittlung der Prüfungsergebnisse ist eine No-
tenliste zu fertigen, die folgende Eintragungen vorsehen
muß:
1. Vorbeurteilung für jedes Prüfungsfach,
2. Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
3. Ergebnis der mündlichen Prüfung,
4. Endnote für jedes Prüfungsfach,
5. Gesamtbeurteilung.
Die Notenliste soll außerdem die schulische und prak-
tische Vorbildung des. Prüflings erkennen lassen und ein
Feld oder eine Spalte „Bemerkungen“ enthalten.
(2) Für die Vorbeurteilung sind die Leistungen während
der Ausbildung maßgebend. Die Vorbeurteilung wird. vor
Beginn der Klausurarbeit in jedem. Prüfungsfach jeweils
von dem Dozenten festgesetzt, der den Prüfling in dem
betreffenden Fach zuletzt unterrichtet hat. Die Vorbeurtei-
lung ist dem Prüfling bekanntzugeben.
(3) Die Notenlisten und die Prüfungsarbeiten müssen in
der mündlichen Prüfung und in der abschließenden Sitzung
des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme vorliegen.
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Notengebung
Bei der Vorbeurteilung sowie bei der Beurteilung der
schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Leistungen in der
mündlichen Prüfung sind die Notenstufen der Berliner
Schule zu verwenden.
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Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
a) Pädagogik,
b) Psychologie,
c) Didaktik und Methodik der Sozialpädagogik,
d) Soziologie,
e) Jugend- und Familienrecht,
£) Sozialhygiene.
B. Schriftliche Prüfung
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Umfang der Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausur-
arbeiten. Für jede Klausurarbeit stehen vier Zeitstunden
als Bearbeitungszeit zur Verfügung.
(2) Die erste Klausurarbeit ist nach Wahl des Prüflings
in dem Fach Pädagogik oder Psychologie zu schreiben,
die zweite Klausurarbeit nach Wahl des Prüflings in einem
der Fächer Didaktik und Methodik der Sozialpädagogik,
Soziologie, Jugend- und Familienrecht, Sozialhygiene. Für
jede Klausurarbeit wird dem Prüfling je ein Thema pro
Fach angeboten,
$ 22
Aufgabenvorschläge
(1) Der Leiter der Lehrgänge legt für jede. Klausur-
arbeit die doppelte Anzahl der nach $21 erforderlichen
Aufgabenvorschläge unter Angabe der zulässigen Hilfs-
mittel mindestens vier Wochen vor dem Beginn der schrift-
lichen Prüfung den Senatoren für Schulwesen und für
Familie, Jugend und Sport vor. Die vom Senator für Schul-
wesen im. Benehmen mit dem Senator für Familie, Jugend
und Sport ausgewählten Vorschläge sind in einem ver-
schlossenen Umschlag an den Leiter der Lehrgänge zu-
rückzusenden. Der Umschlag darf erst unmittelbar vor Be-
ginn der Klausurarbeit im Prüfungsraum in Anwesenheit
der Prüflinge geöffnet werden.
(2) Hält der Senator für Schulwesen oder der Senator
für Familie, Jugend und Sport die Aufgabenvorschläge für
nicht geeignet, so sind neue Vorschläge einzureichen.
(3) Der Leiter der Lehrgänge und die Dozenten, welche
die Aufgaben für die Prüfung vorbereitet oder vorgeschla-
gen haben, sind zur Geheimhaltung der Vorschläge ver-
pflichtet.
(4) Die Aufgaben sollen dem Prüfling Gelegenheit geben
zu zeigen, daß er imstande ist, im Bereich der Tätig-
keit des Erziehers auftretende praktische Probleme metho-
disch zu bearbeiten, und daß er. die theoretischen Grund-
lagen, auf denen die Tätigkeit des Erziehers beruht, erfaßt
hat.
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Täuschung
(1) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht eines
Dozenten statt. Macht sich ein Prüfling während der Prü-
fung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder einer
Täuschung oder eines Versuchs solcher Handlungen ver-
dächtig, so ist er sofort von dem aufsichtführenden Dozen-
ten zu hören. Ergibt sich dabei, daß kein Verstoß vorliegt,
so setzt der Prüfling die Prüfung fort, wobei die Prüfungs-
zeit für ihn um die für die Untersuchung benötigte Zeit
verlängert wird. Bleibt der Verdacht eines Verstoßes be-
stehen oder liegt nach dem Eindruck des Dozenten ein
Verstoß vor, so ist in gleicher Weise zu verfahren. Der
Prüfling ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die endgültige
Entscheidung dem Prüfungsausschuß vorbehalten bleibt.
(2) Der Prüfungsausschuß hat den Betroffenen vor sei-
ner Entscheidung zu hören. Ist ein Verstoß nicht nachweis-
bar, so darf der Prüfling die Prüfung fortsetzen. Anderen-
falls wird er von der gesamten Prüfung ausgeschlossen;
die Prüfung gilt dann. als nicht bestanden.
(3) Ergibt sich nach der schriftlichen Prüfung oder nach
dem Abschluß eines Teils der Prüfung, daß sich ein Prüf-
ling eines Verstoßes schuldig gemacht hat, so sind Absatz 2
Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Prüflinge sind bei Beginn der ersten Prüfungs-
arbeit auf die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 hinzu-
weisen. Dies ist in der Niederschrift über die schriftliche
Prüfung zu vermerken.
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Beurteilung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Klausurarbeiten werden von dem zuständigen
Dozenten beurteilt. Sie sollen möglichst von einem weiteren
Dozenten beurteilt werden, der Mitglied des Prüfungsaus-
schusses sein soll.
(2) Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten sind auch
die sprachliche und formale Qualität der Arbeit zu berück-
sichtigen. Die Beurteilung muß schriftlich begründet wer-
den.
(3) Die beurteilten Prüfungsarbeiten sind 14 Kalender-
tage nach der schriftlichen Prüfung dem Leiter der Lehr-
gänge zu übergeben.
(4) Weicht die Beurteilung einer Prüfungsarbeit um eine
oder mehrere Notenstufen von der Vorbeurteilung ($18
Abs. 2) ab, so ist diese Prüfungsarbeit von einem weiteren,
vom Leiter der Lehrgänge zu bestimmenden Dozenten zu
beurteilen, der Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll.