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Arrestanten die Möglichkeit haben, ihrer Schulpflicht
nachzukommen. Dem Unterricht sollen je nach dem
Bildungsstand und der Eignung der Jugendlichen
nach Möglichkeit die Rahmenpläne der Ober-, der
Berufs- und der Sonderschulen zugrundegelegt werden.
Eine möglichst große Differenzierung des Unterrichts
ist anzustreben,
(2) Er soll so gestaltet sein, daß die Jugendlichen
nach ihrer Entlassung ohne große Schwierigkeiten in
eine ihrem Alter, ihrer Eignung und ihrem Bildungs-
stand entsprechende Schulart und Klassenstufe ein-
gegliedert werden können.
(3). Die äußeren Schulangelegenheiten gehören zu den
Aufgaben des Senators für Justiz, die Schulaufsicht
wird vom Senator für Schulwesen ausgeübt.
Klassenfrequenzen — Richtzahlen
(1) Damit die Sonderschulen ihren sonderpädagogi-
schen Aufgaben gerecht werden ‘können, .ist bei der
Festsetzung der Schülerzahlen für Klassen und Grup-
pen auf Eigenart und Grad der Behinderung der Schü-
ler Rücksicht zu nehmen, denen die erforderlichen
Unterrichts- und Erziehungsmethoden angepaßt wer-
den müssen. Die Schülerzahlen müssen erheblich unter
denen der allgemeinen Schulen liegen.
(2) Die folgenden Richtzahlen sind je Klasse zu be-
achten und sollen im Durchschnitt an jeder Schule
nicht überschritten werden; sie sind Grundlage der
Berechnung des Lehrerbedarfs:
Schule für Binde 1400er re
Schule für. Sehbehinderte ...........-
Schule für Gehörl0Se 2400er re nee
Schule für Schwerhörige .............
Schule für Sprachbehinderte ..........
Schule für Lernbehinderte ............
Schule oder Schuleinrichtung für
Geistigbehinderte
für den Unterricht ....0 00h 040
für die. Hortgruppe 0. ..0007: 00 ru
Beobachtungsklassen .........4000 40)
Schulen in Erziehungsheimen .........
Klassen für Körperbehinderte
je nach Grad der Behinderung ........ 6-10 Schüler
(für cerebral Gelähmte höchstens ..... 6 Schüler).
Sonderpädagogische Beobachtungsbogen
Im Interesse eines stetigen Erziehungs- und Unter-
richtsganges ist neben dem Schülerbogen die Führung
eines sonderpädagogischen Beobachtungsbogens für
den Lehrer unerläßlich. In ihm sind vor allem die
hemmenden und fördernden Tatsachen festzuhalten,
deren Kenntnis zum Verständnis notwendig und für
die rechte Förderung des Schülers erforderlich ist. Die-
ser Beobachtungsbogen ist vertraulich zu behandeln
und steht lediglich für die Zwecke der Schule und für
die Erstattung sich darauf beziehender Gutachten zur
Verfügung. Aus ihm muß auch die Stellungnahme der
Eltern zur Sonderschuleinweisung ersichtlich sein.
Übergang in eine allgemeine Schule
(1) Schüler der Sonderschulen oder Sonderschulein-
richtungen müssen in eine allgemeine Schule über-
gehen, wenn die Vorausssetzungen, die zur Aufnahme
in eine Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung ge-
führt haben, nicht mehr gegeben sind.
(2) Je früher die sonderpädagogische Betreuung ein-
setzt, desto eher bleibt dem Schüler bis zur Beendi-
gung seiner Schulpflicht noch genügend Zeit zum
Erwerb der in einer allgemeinen ‚Schule vermittelten
Kenntnisse und Fertigkeiten. Um den Übergang zu
erteichtern, sollen Förderkurse für solche Schüler ein-
gerichtet werden.
(3) Zur Stellung des Antrages für den Übergang, der
an das Schulamt zu richten ist, sind berechtigt
a) die Erziehungsberechtigten,
b) die einzelne Sonderschule,
c) der Facharzt, )
d) die Schulgesundheitsfürsorge,
e) der Schulpsychologe,
f) das Bezirksamt — Abteilung Jugend und Sport —.
Der Antrag ist über die Sonderschule zu leiten, sofern
er nicht von ihr gestellt wird.
(4) Folgendes Verfahren ist einzuhalten: N
a) Die Sonderschule sendet den Antrag. mit einem
Gutachten, das erforderlichenfalls unter Hinzuzie-
hung eines Berufsberaters erstellt werden muß, der
Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und
dem Vorschlag der in Aussicht genommenen allge-
meinen Schule über den für die Sonderschule zu-
ständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk an das
Schulamt.
Das Schulamt veranlaßt die Stellungnahme der
Schulgesundheitsfürsorge und _erforderlichenfalls
des Schulpsychologen und die Überprüfung durch
die vorgeschlagene allgemeine Schule. Bei dieser
Überprüfung bleibt es der Schule überlassen, welche
Mittel und Wege sie zur Erarbeitung des Gut-
Aachtens für notwendig hält, insbesondere, ob eine
Probezeit vorgesehen werden. sollte. Ablauf und
Ergebnis der Überprüfung sind schriftlich nieder-
zulegen.
Nach Vorliegen aller Gutachten entscheidet das
Schulamt über den Übergang.
(5) Das Schulamt kann auf Grund der vorliegenden
Gutachten einen Übergang auf Probe anordnen. Die
Dauer der Probezeit ist festzulegen. Nach Ablauf der
Probezeit, die aus besonderen Gründen (z.B. Krank-
heit des Schülers) verlängert werden kann, trifft das
Schulamt unter Berücksichtigung eines erneuten Gut-
achtens der allgemeinen Schule endgültig die Entschei-
dung über den Antrag.
(6) Ist der Übergang eines Schülers nach Durchfüh-
rung des förmlichen Überprüfungsverfahrens abgelehnt
worden, so kann ein neuer Antrag schon dann abge-
lehnt werden, wenn sich die Sonderschule oder Sonder-
schuleinrichtung in ihrem Gutachten und der für die
Sonderschule zuständige Schulaufsichtsbeamte im Be-
zirk gegen den Übergang aussprechen.
(7) Sämtliche Entscheidungen des Schulamtes sind
den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, zu
begründen und den beteiligten Stellen zur Kenntnis zu
geben.
IV. Einzel- und Gruppenunterricht
23. Grundsatz
(1) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die vor-
aussichtlich länger als drei Monate wegen Krankheit
oder körperlicher Behinderung die sonst besuchte
Schule nicht aufsuchen können oder die sich in einer
Krankenanstalt aufhalten müssen (Nichtschulbesuchs-
fähige), werden einzeln zu Hause (Hausunterricht)
oder einzeln oder in Gruppen in Krankenanstalten,
Heimen und anderen Einrichtungen des Jugendwesens
unterrichtet, sofern in der Krankenanstalt, dem Heim
oder der anderen Einrichtung des Jugendwesens eine
Schule nicht besteht oder ihr Besuch nicht in Betracht
kommt.
(2) Schülern von Sonderschulen oder Sonderschulein-
richtungen kann ausnahmsweise zusätzlich Unterricht
nach Absatzl erteilt werden, wenn besondere Um-
stände dies erforderlich machen. Über die Erteilung des
zusätzlichen Unterrichts entscheidet der Senator für
Schulwesen. Die Aufsicht über den Unterricht führt
der Leiter der Sonderschule‘ oder Sonderschuleinrich-
tung.
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