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Volume 4. Juli 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

11/1973 
Seite 92 | 
Nr. 22 
20 
7, 
22. 
Arrestanten die Möglichkeit haben, ihrer Schulpflicht 
nachzukommen. Dem Unterricht sollen je nach dem 
Bildungsstand und der Eignung der Jugendlichen 
nach Möglichkeit die Rahmenpläne der Ober-, der 
Berufs- und der Sonderschulen zugrundegelegt werden. 
Eine möglichst große Differenzierung des Unterrichts 
ist anzustreben, 
(2) Er soll so gestaltet sein, daß die Jugendlichen 
nach ihrer Entlassung ohne große Schwierigkeiten in 
eine ihrem Alter, ihrer Eignung und ihrem Bildungs- 
stand entsprechende Schulart und Klassenstufe ein- 
gegliedert werden können. 
(3). Die äußeren Schulangelegenheiten gehören zu den 
Aufgaben des Senators für Justiz, die Schulaufsicht 
wird vom Senator für Schulwesen ausgeübt. 
Klassenfrequenzen — Richtzahlen 
(1) Damit die Sonderschulen ihren sonderpädagogi- 
schen Aufgaben gerecht werden ‘können, .ist bei der 
Festsetzung der Schülerzahlen für Klassen und Grup- 
pen auf Eigenart und Grad der Behinderung der Schü- 
ler Rücksicht zu nehmen, denen die erforderlichen 
Unterrichts- und Erziehungsmethoden angepaßt wer- 
den müssen. Die Schülerzahlen müssen erheblich unter 
denen der allgemeinen Schulen liegen. 
(2) Die folgenden Richtzahlen sind je Klasse zu be- 
achten und sollen im Durchschnitt an jeder Schule 
nicht überschritten werden; sie sind Grundlage der 
Berechnung des Lehrerbedarfs: 
Schule für Binde 1400er re 
Schule für. Sehbehinderte ...........- 
Schule für Gehörl0Se 2400er re nee 
Schule für Schwerhörige ............. 
Schule für Sprachbehinderte .......... 
Schule für Lernbehinderte ............ 
Schule oder Schuleinrichtung für 
Geistigbehinderte 
für den Unterricht ....0 00h 040 
für die. Hortgruppe 0. ..0007: 00 ru 
Beobachtungsklassen .........4000 40) 
Schulen in Erziehungsheimen ......... 
Klassen für Körperbehinderte 
je nach Grad der Behinderung ........ 6-10 Schüler 
(für cerebral Gelähmte höchstens ..... 6 Schüler). 
Sonderpädagogische Beobachtungsbogen 
Im Interesse eines stetigen Erziehungs- und Unter- 
richtsganges ist neben dem Schülerbogen die Führung 
eines sonderpädagogischen Beobachtungsbogens für 
den Lehrer unerläßlich. In ihm sind vor allem die 
hemmenden und fördernden Tatsachen festzuhalten, 
deren Kenntnis zum Verständnis notwendig und für 
die rechte Förderung des Schülers erforderlich ist. Die- 
ser Beobachtungsbogen ist vertraulich zu behandeln 
und steht lediglich für die Zwecke der Schule und für 
die Erstattung sich darauf beziehender Gutachten zur 
Verfügung. Aus ihm muß auch die Stellungnahme der 
Eltern zur Sonderschuleinweisung ersichtlich sein. 
Übergang in eine allgemeine Schule 
(1) Schüler der Sonderschulen oder Sonderschulein- 
richtungen müssen in eine allgemeine Schule über- 
gehen, wenn die Vorausssetzungen, die zur Aufnahme 
in eine Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung ge- 
führt haben, nicht mehr gegeben sind. 
(2) Je früher die sonderpädagogische Betreuung ein- 
setzt, desto eher bleibt dem Schüler bis zur Beendi- 
gung seiner Schulpflicht noch genügend Zeit zum 
Erwerb der in einer allgemeinen ‚Schule vermittelten 
Kenntnisse und Fertigkeiten. Um den Übergang zu 
erteichtern, sollen Förderkurse für solche Schüler ein- 
gerichtet werden. 
(3) Zur Stellung des Antrages für den Übergang, der 
an das Schulamt zu richten ist, sind berechtigt 
a) die Erziehungsberechtigten, 
b) die einzelne Sonderschule, 
c) der Facharzt, ) 
d) die Schulgesundheitsfürsorge, 
e) der Schulpsychologe, 
f) das Bezirksamt — Abteilung Jugend und Sport —. 
Der Antrag ist über die Sonderschule zu leiten, sofern 
er nicht von ihr gestellt wird. 
(4) Folgendes Verfahren ist einzuhalten: N 
a) Die Sonderschule sendet den Antrag. mit einem 
Gutachten, das erforderlichenfalls unter Hinzuzie- 
hung eines Berufsberaters erstellt werden muß, der 
Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und 
dem Vorschlag der in Aussicht genommenen allge- 
meinen Schule über den für die Sonderschule zu- 
ständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk an das 
Schulamt. 
Das Schulamt veranlaßt die Stellungnahme der 
Schulgesundheitsfürsorge und _erforderlichenfalls 
des Schulpsychologen und die Überprüfung durch 
die vorgeschlagene allgemeine Schule. Bei dieser 
Überprüfung bleibt es der Schule überlassen, welche 
Mittel und Wege sie zur Erarbeitung des Gut- 
Aachtens für notwendig hält, insbesondere, ob eine 
Probezeit vorgesehen werden. sollte. Ablauf und 
Ergebnis der Überprüfung sind schriftlich nieder- 
zulegen. 
Nach Vorliegen aller Gutachten entscheidet das 
Schulamt über den Übergang. 
(5) Das Schulamt kann auf Grund der vorliegenden 
Gutachten einen Übergang auf Probe anordnen. Die 
Dauer der Probezeit ist festzulegen. Nach Ablauf der 
Probezeit, die aus besonderen Gründen (z.B. Krank- 
heit des Schülers) verlängert werden kann, trifft das 
Schulamt unter Berücksichtigung eines erneuten Gut- 
achtens der allgemeinen Schule endgültig die Entschei- 
dung über den Antrag. 
(6) Ist der Übergang eines Schülers nach Durchfüh- 
rung des förmlichen Überprüfungsverfahrens abgelehnt 
worden, so kann ein neuer Antrag schon dann abge- 
lehnt werden, wenn sich die Sonderschule oder Sonder- 
schuleinrichtung in ihrem Gutachten und der für die 
Sonderschule zuständige Schulaufsichtsbeamte im Be- 
zirk gegen den Übergang aussprechen. 
(7) Sämtliche Entscheidungen des Schulamtes sind 
den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, zu 
begründen und den beteiligten Stellen zur Kenntnis zu 
geben. 
IV. Einzel- und Gruppenunterricht 
23. Grundsatz 
(1) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die vor- 
aussichtlich länger als drei Monate wegen Krankheit 
oder körperlicher Behinderung die sonst besuchte 
Schule nicht aufsuchen können oder die sich in einer 
Krankenanstalt aufhalten müssen (Nichtschulbesuchs- 
fähige), werden einzeln zu Hause (Hausunterricht) 
oder einzeln oder in Gruppen in Krankenanstalten, 
Heimen und anderen Einrichtungen des Jugendwesens 
unterrichtet, sofern in der Krankenanstalt, dem Heim 
oder der anderen Einrichtung des Jugendwesens eine 
Schule nicht besteht oder ihr Besuch nicht in Betracht 
kommt. 
(2) Schülern von Sonderschulen oder Sonderschulein- 
richtungen kann ausnahmsweise zusätzlich Unterricht 
nach Absatzl erteilt werden, wenn besondere Um- 
stände dies erforderlich machen. Über die Erteilung des 
zusätzlichen Unterrichts entscheidet der Senator für 
Schulwesen. Die Aufsicht über den Unterricht führt 
der Leiter der Sonderschule‘ oder Sonderschuleinrich- 
tung. 
UM 
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