1/1978
See 2
Nr. 1-2
Berechnungsbeispiel nach dem am 1. November 1972
geltenden Besoldungsrecht und den Vergütungsvor-
schriften
Vergleichbarer Lehrer im Beamtenverhältnis, einge-
stuft in BesGr. A 10 = Vgr. IVb BAT (s. Richt-
linien über die Eingruppierung der im Angestellten:
verhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 18. Mai 1971
in der jeweils geltenden Fassung — Abschnitt I
Buchst. A Ziff.1 —) für den Lehrer im Angestellten-
verhältnis Grundvergütung (Anlage 1 zum Vergü-
tungstarifvertrag Nr. 10 für den Bereich des Bundes
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder vom 19. Januar 1972) — Lebens-
altersstufe 37 1 462,24 DM
+ 3% örtlicher Sonderzuschlag 43,87 DM
+ Ortszuschlag — Stufe 2 377,50 DM
Monatsvergütung bei Vollbeschäftigung 1 883,61 DM
3.1.
Anteilsvergütung bei kurzfristigen Beschäftigungen
(s. Tz. 1.3.1 und 1.3.3)
Pflichtstundenzahl: 25
geleistete Stunden pro Monat: 10
88501 10 5
(25 X 4,348 — 109)
N
Kürzungsverbot
oder
1 883,61 X 10 — 18 836,10 : 109 = 172,81 DM
+ 5% Zuwendung 8,65 DM
Anteilsvergütung 181,46 DM
„Z
Monatliche. Anteilsvergütung bei Beschäftigungen
von mehr als 3 Monaten (s. Tz. 1.3.2 und 1.3.3)
Es werden jeweils Tabellen errechnet und bekannt-
gegeben).
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1973 in Kraft.
Die ihnen entgegenstehenden Regelungen (DbIl. 1/1971
Nr. 47, II1/1971 Nr. 37, 1/1971 Nr. 115, 1111/1971
Nr. 83) treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer
Kraft.
Im Auftrage
Schröder
N
Aa
‘) Bis zur Herausgabe der neuen Tabellen gelten die mit Rund-
schreiben II Nr. 18/1972 herausgegebenen Tabellen weiter.
Schul III B 2
11-2 | Fernruf: 30 32 282 — (987) 2828
[2 11.1972]
ABl. 1978
$.3
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
Der Senat hat am 21. November 1972 mit Beschluß
Nr. 1300/1972 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften
erlassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Löfrfler
Allgemeine Anweisung
über Entgelte
für die Teilnahme an Veranstaltungen
der Volkshochschulen Berlins
Vom 21. November 1972
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
I. Allgemeines
(1) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Berliner
Volkshochschulen (Kurse, Lehrgänge, Vortragsreihen,
Einzelveranstaltungen) ist entgeltpflichtig.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Lehrgänge, die
zu einem Bildungsabschluß der allgemeinbildenden
Schule führen (Lehrgänge gemäß $ 25a Abs.2 Nr. 1
des Schulgesetzes für Berlin).
(3) Über die-in Absatz 2 enthaltene Regelung hinaus
kann der Direktor festsetzen, daß Veranstaltungen bis
zu einem Anteil von 4% des Gesamtvolumens entgelt-
frei sein werden.
1.
II. Art und Höhe der Entgelte
(1) Das Entgelt beträgt pro Doppelstunde (90 Minu-
ten) 1,20 DM.
(2) Bei Kursen, für deren Durchführung Sonderhono-
rare gezahlt werden, beträgt das Entgelt 1,50 DM pro
Doppelstunde.
(3) Das Entgelt für Einzelveranstaltungen beträgt
2,— DM.
(4) Ermäßigungen in Höhe von 50% werden gewährt:
a) Schülern und Studenten, die sich als solche aus-
weisen;
b) Lehrlingen und Praktikanten bei Vorlage einer Be-
scheinigung des Arbeitgebers;
Sozialhilfeempfängern bei Vorlage der grünen Aus-
weiskarte;
Arbeitslosen bei Vorlage der Meldekarte;
Soldaten der Schutzmächte, die sich als solche aus-
weisen;
£) Teilnehmer der Kurse „Deutsch als Fremdsprache“.
(5) Im gleichen Lehrabschnitt ermäßigt sich für jeden
zweiten und weiteren Kursus das Entgelt um 50%. Als
Erstbelegung gilt jedoch nur die Buchung eines sich
über einen vollen Lehrabschnitt erstreckenden Kursus.
Die Erstbelegung an einer Berliner Volkshochschule
gilt als Berechtigung zur Belegung weiterer ermäßig-
ter Kurse an jeder anderen Berliner Volkshochschule.
Der in Absatz 4 genannte Personenkreis zahlt für den
zweiten und jeden weiteren Kursus die Hälfte des nach
Satz 1 ermäßigten Entgelts.
Werden im Rahmen von Kursen und Lehrgängen Volks-
hochschuleinrichtungen mit Spezialausstattung (z. B.
Werkstatt, Lehrküche, Laboratorium usw.) oder Geräte
und Materialien (z. B. Büromaschinen, Nähmaschinen
u.-ä.) der Volkshochschule benutzt, so ist ein Zuschlag
von insgesamt 10,— DM zum Entgelt zu erheben; diese
Zuschläge werden nicht ermäßigt.
III. Hörerkarte
Mit der Zahlung des Entgelts wird eine Hörerkarte der
Volkshochschule erworben. Sie muß den Hinweis ent-
halten, daß sie nicht übertragbar ist.
IV. Schlußbestimmungen
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1973 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1977 außer
Kraft.
Gleichzeitig wird die Allgemeine Anweisung für die
Entgelte der Volkshochschulen Berlins vom 1. August
1967 (ABl. S. 159 — Dbl. I11/1967 Nr. 67) aufgehoben.
2,
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4,
3.
6.