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Volume 31. Januar 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1/1978 
See 2 
Nr. 1-2 
Berechnungsbeispiel nach dem am 1. November 1972 
geltenden Besoldungsrecht und den Vergütungsvor- 
schriften 
Vergleichbarer Lehrer im Beamtenverhältnis, einge- 
stuft in BesGr. A 10 = Vgr. IVb BAT (s. Richt- 
linien über die Eingruppierung der im Angestellten: 
verhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 18. Mai 1971 
in der jeweils geltenden Fassung — Abschnitt I 
Buchst. A Ziff.1 —) für den Lehrer im Angestellten- 
verhältnis Grundvergütung (Anlage 1 zum Vergü- 
tungstarifvertrag Nr. 10 für den Bereich des Bundes 
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher 
Länder vom 19. Januar 1972) — Lebens- 
altersstufe 37 1 462,24 DM 
+ 3% örtlicher Sonderzuschlag 43,87 DM 
+ Ortszuschlag — Stufe 2 377,50 DM 
Monatsvergütung bei Vollbeschäftigung 1 883,61 DM 
3.1. 
Anteilsvergütung bei kurzfristigen Beschäftigungen 
(s. Tz. 1.3.1 und 1.3.3) 
Pflichtstundenzahl: 25 
geleistete Stunden pro Monat: 10 
88501 10 5 
(25 X 4,348 — 109) 
N 
Kürzungsverbot 
oder 
1 883,61 X 10 — 18 836,10 : 109 = 172,81 DM 
+ 5% Zuwendung 8,65 DM 
Anteilsvergütung 181,46 DM 
„Z 
Monatliche. Anteilsvergütung bei Beschäftigungen 
von mehr als 3 Monaten (s. Tz. 1.3.2 und 1.3.3) 
Es werden jeweils Tabellen errechnet und bekannt- 
gegeben). 
Inkrafttreten 
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1973 in Kraft. 
Die ihnen entgegenstehenden Regelungen (DbIl. 1/1971 
Nr. 47, II1/1971 Nr. 37, 1/1971 Nr. 115, 1111/1971 
Nr. 83) treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer 
Kraft. 
Im Auftrage 
Schröder 
N 
Aa 
‘) Bis zur Herausgabe der neuen Tabellen gelten die mit Rund- 
schreiben II Nr. 18/1972 herausgegebenen Tabellen weiter. 
Schul III B 2 
11-2 | Fernruf: 30 32 282 — (987) 2828 
[2 11.1972] 
ABl. 1978 
$.3 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Der Senat hat am 21. November 1972 mit Beschluß 
Nr. 1300/1972 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften 
erlassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Löfrfler 
Allgemeine Anweisung 
über Entgelte 
für die Teilnahme an Veranstaltungen 
der Volkshochschulen Berlins 
Vom 21. November 1972 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
I. Allgemeines 
(1) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Berliner 
Volkshochschulen (Kurse, Lehrgänge, Vortragsreihen, 
Einzelveranstaltungen) ist entgeltpflichtig. 
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Lehrgänge, die 
zu einem Bildungsabschluß der allgemeinbildenden 
Schule führen (Lehrgänge gemäß $ 25a Abs.2 Nr. 1 
des Schulgesetzes für Berlin). 
(3) Über die-in Absatz 2 enthaltene Regelung hinaus 
kann der Direktor festsetzen, daß Veranstaltungen bis 
zu einem Anteil von 4% des Gesamtvolumens entgelt- 
frei sein werden. 
1. 
II. Art und Höhe der Entgelte 
(1) Das Entgelt beträgt pro Doppelstunde (90 Minu- 
ten) 1,20 DM. 
(2) Bei Kursen, für deren Durchführung Sonderhono- 
rare gezahlt werden, beträgt das Entgelt 1,50 DM pro 
Doppelstunde. 
(3) Das Entgelt für Einzelveranstaltungen beträgt 
2,— DM. 
(4) Ermäßigungen in Höhe von 50% werden gewährt: 
a) Schülern und Studenten, die sich als solche aus- 
weisen; 
b) Lehrlingen und Praktikanten bei Vorlage einer Be- 
scheinigung des Arbeitgebers; 
Sozialhilfeempfängern bei Vorlage der grünen Aus- 
weiskarte; 
Arbeitslosen bei Vorlage der Meldekarte; 
Soldaten der Schutzmächte, die sich als solche aus- 
weisen; 
£) Teilnehmer der Kurse „Deutsch als Fremdsprache“. 
(5) Im gleichen Lehrabschnitt ermäßigt sich für jeden 
zweiten und weiteren Kursus das Entgelt um 50%. Als 
Erstbelegung gilt jedoch nur die Buchung eines sich 
über einen vollen Lehrabschnitt erstreckenden Kursus. 
Die Erstbelegung an einer Berliner Volkshochschule 
gilt als Berechtigung zur Belegung weiterer ermäßig- 
ter Kurse an jeder anderen Berliner Volkshochschule. 
Der in Absatz 4 genannte Personenkreis zahlt für den 
zweiten und jeden weiteren Kursus die Hälfte des nach 
Satz 1 ermäßigten Entgelts. 
Werden im Rahmen von Kursen und Lehrgängen Volks- 
hochschuleinrichtungen mit Spezialausstattung (z. B. 
Werkstatt, Lehrküche, Laboratorium usw.) oder Geräte 
und Materialien (z. B. Büromaschinen, Nähmaschinen 
u.-ä.) der Volkshochschule benutzt, so ist ein Zuschlag 
von insgesamt 10,— DM zum Entgelt zu erheben; diese 
Zuschläge werden nicht ermäßigt. 
III. Hörerkarte 
Mit der Zahlung des Entgelts wird eine Hörerkarte der 
Volkshochschule erworben. Sie muß den Hinweis ent- 
halten, daß sie nicht übertragbar ist. 
IV. Schlußbestimmungen 
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1973 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1977 außer 
Kraft. 
Gleichzeitig wird die Allgemeine Anweisung für die 
Entgelte der Volkshochschulen Berlins vom 1. August 
1967 (ABl. S. 159 — Dbl. I11/1967 Nr. 67) aufgehoben. 
2, 
3. 
4, 
3. 
6.
	        
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