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Volume 4. April 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

11/1973 
Seite 16 
Nr. 12 
Schule bestimmten baren Geldmittel (Gehälter, Vergütun- 
gen und Löhne, Beihilfen für Schüler u.ä.) von der Zahl- 
stelle abzuholen. 
(10) Nach Weisung des Schulleiters hat er bei der Aus- 
zahlung der Dienstbezüge der Lehrer zu helfen. Er führt 
die Lohnstundennachweise und zahlt die Löhne aus. 
(11) Die Aufzählung der vorstehenden Dienstpflichten 
schließt nicht aus, daß der Schulhausmeister auch andere 
Arbeiten verrichtet, die zur Aufrechterhaltung eines ge- 
ordneten Schulbetriebes, zur Abwendung oder Beseitigung 
von Gefahren oder Schäden sowie zur Sicherheit der Be- 
nutzer des Schulgebäudes, des Schulgeländes, der Anlagen 
und Einrichtungen erforderlich sind. 
12) Persönliche Dienstleistungen für den Schulleiter 
oder die Lehrer darf der Schulhausmeister nicht ‚erbringen. 
Er darf ferner von den Schulreinigungsfrauen keine per- 
sönlichen Dienstleistungen fordern oder annehmen. 
$ 5 
Schneebeseitigung 
{1) Der Schulhausmeister ist für die Beseitigung von 
Schnee und Eis auf dem Schulgrundstück und den dazu- 
gehörigen Gehbahnen und das Streuen bei Winterglätte 
verantwortlich, soweit die Schneebeseitigungsarbeiten nicht 
Unternehmen übertragen sind. 
Zur Durchführung der Schneebeseitigungsarbeiten werden 
dem Schulhausmeister die erforderlichen Geräte, das Mate- 
rial und, soweit notwendig, im Benehmen mit ihm auch 
Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. 
Bei Unfallgefahr ist er verpflichtet, die notwendigen Arbei- 
ten. selbst auszuführen. 
(2) Soweit die Arbeiten vom Schulhausmeister aus- 
geführt werden, erhält er hierfür eine besondere Vergütung, 
sofern. die Arbeiten außerhalb seiner dienstplanmäßigen 
Arbeitszeit ($ 3 Abs.2) ausgeführt werden müssen und 
nicht gleichzeitig Aufsichtsvergütung gezahlt wird. 
(3) Die Höhe der nach Absatz 2 zu zahlenden Vergütung 
wird durch besondere Verfügung festgesetzt. 
$ 6 
Heizung 
In Schulgebäuden, in denen nach der Größe oder Art der 
Heizungsanlage die Beschäftigung eines Heizers nicht not- 
wendig ist, hat der Schulhausmeister die Heizungsanlage 
zu bedienen... Der für diese Tätigkeit benötigte zusätzliche 
Zeitaufwand, der vom Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen ermittelt wird, ist unter Zugrundelegung einer Stun- 
denvergütung in Höhe des auf die Arbeitsstunde entfallen- 
den Teils des Monatstabellenlohns der Lohngruppe III 
— Stufe 4 — zu entschädigen. Die Entschädigung wird spä- 
testens zum 15. des Monats gezahlt, der auf den Monat 
folgt, in dem die Heizungsanlagen bedient wurden. Der 
monatliche Zeitaufwand ist vom Schulhausmeister nach 
dem festgesetzten durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand 
zusammenzustellen, vom Schulleiter als sachlich richtig ab- 
zuzeichnen und bis zum 2. des Monats, in dem die Ent- 
schädigung gezahlt wird, dem Schulamt, bei den der Haupt- 
verwaltung unterstehenden Schulen der Verwaltung der 
Schule, einzureichen. In der Monatszusammenstellung sich 
ergebende Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden 
aufzurunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind 
Fernheizungen, soweit es sich um Schwerkraft-Warm- 
wasserheizungen handelt, weil diese Anlage bedienungslos 
arbeiten. 
$7 
Beaufsichtigung der Schulräume außerhalb der 
regelmäßigen Arbeitszeit 
Der Schulhausmeister kann durch besonderen Vertrag 
verpflichtet werden, in Nebentätigkeit die Schulräume 
außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit ($ 3 Abs.2) 
bei Benutzung durch 
a) Schulfremde, 
b) Unterrichtsveranstaltungen auch der eigenen Schule 
und 
c) Schul-, Schüler- und’ Elternversammlungen 
zu beaufsichtigen. 
Das Nähere wird durch besondere Verwaltungsvorschriften 
geregelt). 
$ 8 
Urlaub 
Der Urlaub ist in der Regel während der Schulferien zu 
nehmen. 
89 
Meldung von Erkrankungen 
Der Schulhausmeister hat jede Arbeitsunfähigkeit sowie 
jede ansteckende Krankheit, an der er oder in seinem Haus- 
halt befindliche Personen leiden, unverzüglich dem Schul- 
amt, bei den der Hauptverwaltung unterstehenden Schulen 
der Verwaltung der Schule, über den hausverwaltenden 
Schulleiter oder dessen Vertreter zu melden. 
$ 10 
Dienstwohnung und Dienstzimmer 
(1) Der Schulhausmeister darf nur die ihm als Dienst- 
wohnung zugewiesenen Räume für Privatzwecke benutzen. 
Er hat für den ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Ohne 
Einwilligung des Schulamtes bzw. bei den der Hauptver- 
waltung unterstehenden Schulen des Direktors der Schule 
darf er weder Untermieter noch andere Personen dauernd 
in die Wohnung aufnehmen. 
(2) Ebensowenig darf er ohne Genehmigung. Haus- und 
Kleintiere halten. Sein Dienstzimmer darf für private 
Zwecke nicht benutzt werden. 
$- 11 
Verkauf von Getränken 
Der Schulhausmeister und seine Familienangehörigen 
dürfen Veranstaltern und Teilnehmern von Versammlungen 
weder Speisen noch Getränke verkaufen oder besorgen. Die 
Abgabe von Getränken und anderen Waren an Schüler 
unterliegt der vorherigen Zustimmung des Schulamtes bzw. 
bei den der Hauptverwaltung unterstehenden Schulen der 
vorherigen Zustimmung des Direktors der Schule. 
$ 12 
Vertretung 
(1) Bei Urlaub und Erkrankung des Schulhausmeisters 
wird die Vertretung durch das Schulamt, bei den. der 
Hauptverwaltung unterstehenden Schulen durch den Ver- 
waltungsleiter, gegebenenfalls im Benehmen mit der per- 
sonalaktenführenden Stelle des für das Schulwesen zustän- 
digen Mitglieds des Senats, geregelt. Zur Übernahme der 
Vertretung sind auch der Schulhausmeister und der Schul- 
heizer im Rahmen der tariflichen Vorschriften verpflichtet. 
(2) Ob und inwieweit und gegebenenfalls durch wen der 
Schulhausmeister in sonstigen dringenden Abwesenheits- 
fällen zu vertreten ist, regelt der Schulleiter, erforderlichen- 
falls im Benehmen mit dem Schulamt, bei dem der Haupt- 
verwaltung unterstehenden Schulen der Verwaltungsleiter, 
gegebenenfalls im Benehmen mit der personalaktenführen- 
den Stelle des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds 
des Senats?), 
) Siehe Richtlinien für die Gewährung von Aufsichtsvergütung und 
Vertretungsentschädigung vom ‚22. Juli 1968 (Dbl. I/1968 Nr. 52, 
I11/1968 Nr. 55) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften vom 
28. November 1969 (Dbl. I/1969 Nr. 107, III/1970 Nr. 1) und vom 
22. Oktober 1970 (DbIl. 1/1971 Nr. 5, III/1971 Nr. 2). 
Für die Vertretung durch Schulhausmeisterehefrauen gelten die 
Richtlinien für die Gewährung von Aufsichtsvergütung und Ver- 
tretungsentschädigung vom 22. Juli 1968 (Dbl. 1/1968 Nr. 52, III/ 
1968 Nr. 55) in, der Fassung der Verwaltungsvorschriften vom 
28. Noven'ber 1969 (Dbl. 1/1969 Nr. 107, III/1970 Nr. 1) und vom 
22. Oktober 1970 (DbIl. 1/1971 Nr. 5, II1/1971 Nr. 2). f
	        
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