11/1973
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Nr. 12
Schule bestimmten baren Geldmittel (Gehälter, Vergütun-
gen und Löhne, Beihilfen für Schüler u.ä.) von der Zahl-
stelle abzuholen.
(10) Nach Weisung des Schulleiters hat er bei der Aus-
zahlung der Dienstbezüge der Lehrer zu helfen. Er führt
die Lohnstundennachweise und zahlt die Löhne aus.
(11) Die Aufzählung der vorstehenden Dienstpflichten
schließt nicht aus, daß der Schulhausmeister auch andere
Arbeiten verrichtet, die zur Aufrechterhaltung eines ge-
ordneten Schulbetriebes, zur Abwendung oder Beseitigung
von Gefahren oder Schäden sowie zur Sicherheit der Be-
nutzer des Schulgebäudes, des Schulgeländes, der Anlagen
und Einrichtungen erforderlich sind.
12) Persönliche Dienstleistungen für den Schulleiter
oder die Lehrer darf der Schulhausmeister nicht ‚erbringen.
Er darf ferner von den Schulreinigungsfrauen keine per-
sönlichen Dienstleistungen fordern oder annehmen.
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Schneebeseitigung
{1) Der Schulhausmeister ist für die Beseitigung von
Schnee und Eis auf dem Schulgrundstück und den dazu-
gehörigen Gehbahnen und das Streuen bei Winterglätte
verantwortlich, soweit die Schneebeseitigungsarbeiten nicht
Unternehmen übertragen sind.
Zur Durchführung der Schneebeseitigungsarbeiten werden
dem Schulhausmeister die erforderlichen Geräte, das Mate-
rial und, soweit notwendig, im Benehmen mit ihm auch
Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.
Bei Unfallgefahr ist er verpflichtet, die notwendigen Arbei-
ten. selbst auszuführen.
(2) Soweit die Arbeiten vom Schulhausmeister aus-
geführt werden, erhält er hierfür eine besondere Vergütung,
sofern. die Arbeiten außerhalb seiner dienstplanmäßigen
Arbeitszeit ($ 3 Abs.2) ausgeführt werden müssen und
nicht gleichzeitig Aufsichtsvergütung gezahlt wird.
(3) Die Höhe der nach Absatz 2 zu zahlenden Vergütung
wird durch besondere Verfügung festgesetzt.
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Heizung
In Schulgebäuden, in denen nach der Größe oder Art der
Heizungsanlage die Beschäftigung eines Heizers nicht not-
wendig ist, hat der Schulhausmeister die Heizungsanlage
zu bedienen... Der für diese Tätigkeit benötigte zusätzliche
Zeitaufwand, der vom Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen ermittelt wird, ist unter Zugrundelegung einer Stun-
denvergütung in Höhe des auf die Arbeitsstunde entfallen-
den Teils des Monatstabellenlohns der Lohngruppe III
— Stufe 4 — zu entschädigen. Die Entschädigung wird spä-
testens zum 15. des Monats gezahlt, der auf den Monat
folgt, in dem die Heizungsanlagen bedient wurden. Der
monatliche Zeitaufwand ist vom Schulhausmeister nach
dem festgesetzten durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand
zusammenzustellen, vom Schulleiter als sachlich richtig ab-
zuzeichnen und bis zum 2. des Monats, in dem die Ent-
schädigung gezahlt wird, dem Schulamt, bei den der Haupt-
verwaltung unterstehenden Schulen der Verwaltung der
Schule, einzureichen. In der Monatszusammenstellung sich
ergebende Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden
aufzurunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind
Fernheizungen, soweit es sich um Schwerkraft-Warm-
wasserheizungen handelt, weil diese Anlage bedienungslos
arbeiten.
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Beaufsichtigung der Schulräume außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit
Der Schulhausmeister kann durch besonderen Vertrag
verpflichtet werden, in Nebentätigkeit die Schulräume
außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit ($ 3 Abs.2)
bei Benutzung durch
a) Schulfremde,
b) Unterrichtsveranstaltungen auch der eigenen Schule
und
c) Schul-, Schüler- und’ Elternversammlungen
zu beaufsichtigen.
Das Nähere wird durch besondere Verwaltungsvorschriften
geregelt).
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Urlaub
Der Urlaub ist in der Regel während der Schulferien zu
nehmen.
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Meldung von Erkrankungen
Der Schulhausmeister hat jede Arbeitsunfähigkeit sowie
jede ansteckende Krankheit, an der er oder in seinem Haus-
halt befindliche Personen leiden, unverzüglich dem Schul-
amt, bei den der Hauptverwaltung unterstehenden Schulen
der Verwaltung der Schule, über den hausverwaltenden
Schulleiter oder dessen Vertreter zu melden.
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Dienstwohnung und Dienstzimmer
(1) Der Schulhausmeister darf nur die ihm als Dienst-
wohnung zugewiesenen Räume für Privatzwecke benutzen.
Er hat für den ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Ohne
Einwilligung des Schulamtes bzw. bei den der Hauptver-
waltung unterstehenden Schulen des Direktors der Schule
darf er weder Untermieter noch andere Personen dauernd
in die Wohnung aufnehmen.
(2) Ebensowenig darf er ohne Genehmigung. Haus- und
Kleintiere halten. Sein Dienstzimmer darf für private
Zwecke nicht benutzt werden.
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Verkauf von Getränken
Der Schulhausmeister und seine Familienangehörigen
dürfen Veranstaltern und Teilnehmern von Versammlungen
weder Speisen noch Getränke verkaufen oder besorgen. Die
Abgabe von Getränken und anderen Waren an Schüler
unterliegt der vorherigen Zustimmung des Schulamtes bzw.
bei den der Hauptverwaltung unterstehenden Schulen der
vorherigen Zustimmung des Direktors der Schule.
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Vertretung
(1) Bei Urlaub und Erkrankung des Schulhausmeisters
wird die Vertretung durch das Schulamt, bei den. der
Hauptverwaltung unterstehenden Schulen durch den Ver-
waltungsleiter, gegebenenfalls im Benehmen mit der per-
sonalaktenführenden Stelle des für das Schulwesen zustän-
digen Mitglieds des Senats, geregelt. Zur Übernahme der
Vertretung sind auch der Schulhausmeister und der Schul-
heizer im Rahmen der tariflichen Vorschriften verpflichtet.
(2) Ob und inwieweit und gegebenenfalls durch wen der
Schulhausmeister in sonstigen dringenden Abwesenheits-
fällen zu vertreten ist, regelt der Schulleiter, erforderlichen-
falls im Benehmen mit dem Schulamt, bei dem der Haupt-
verwaltung unterstehenden Schulen der Verwaltungsleiter,
gegebenenfalls im Benehmen mit der personalaktenführen-
den Stelle des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds
des Senats?),
) Siehe Richtlinien für die Gewährung von Aufsichtsvergütung und
Vertretungsentschädigung vom ‚22. Juli 1968 (Dbl. I/1968 Nr. 52,
I11/1968 Nr. 55) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften vom
28. November 1969 (Dbl. I/1969 Nr. 107, III/1970 Nr. 1) und vom
22. Oktober 1970 (DbIl. 1/1971 Nr. 5, III/1971 Nr. 2).
Für die Vertretung durch Schulhausmeisterehefrauen gelten die
Richtlinien für die Gewährung von Aufsichtsvergütung und Ver-
tretungsentschädigung vom 22. Juli 1968 (Dbl. 1/1968 Nr. 52, III/
1968 Nr. 55) in, der Fassung der Verwaltungsvorschriften vom
28. Noven'ber 1969 (Dbl. 1/1969 Nr. 107, III/1970 Nr. 1) und vom
22. Oktober 1970 (DbIl. 1/1971 Nr. 5, II1/1971 Nr. 2). f