11/1973
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Nr. 12
2 V Inn II B 5 — 0508/200 r
Fernruf: 87 05 91 — (95) 6934
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
den Lette-Verein
das Pestalozzi-Fröbel-Haus
L2- 3.1973 |
Dbl. 1/1973
Nr. 20
Gemäß 8:6 Abs.3 AZG wird die nachstehende Dienst:
anweisung für Schulhausmeister erlassen.
Dienstanweisung
für Schulhausmeister
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Allgemeines
Abgesehen von den Vorschriften des Bundes-Angestell-
‚entarifvertrages (BAT) gelten für die Arbeitsverhältnisse
ler Schulhausmeister die nachfolgenden Bestimmungen.
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Vorgesetztenverhältnis und Dienstaufsicht
Der Schulhausmeister untersteht der unmittelbaren
Dienstaufsicht des Schulleiters. Gehören mehrere Schulen
zum Arbeitsbereich des Schulhausmeisters, so ist jeder
Leiter dieser Schule für seinen Bereich gegenüber dem
Schulhausmeister weisungsberechtigt. Bei Meinungsver-
Sschiedenheiten der Schulleiter untereinander, die das
Arbeistgebiet des Schulhausmeisters betreffen, entscheidet
der hausverwaltende Schulleiter. Im Zweifelsfalle entschei-
det das Schulamt, bei den der Hauptverwaltung unter-
stehenden Schulen die personalaktenführende Stelle des für
das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats.
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Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den
jeweils geltenden tariflichen Vorschriften.
(2) Dienstplanmäßig ist die wöchentliche Arbeitszeit so
festzusetzen, daß sie unter Einbeziehung der Pausen (siehe
nachstehend Absatz 4) der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (Absatz 1) entspricht.
(3) Sofern dringende dienstliche Gründe, beispielsweise
Bauarbeiten im Schulgebäude, eine andere Festlegung der
dienstplanmäßigen Arbeitszeit erfordern, sind deren Be-
ginn und Ende vom Schulamt, bei den der Hauptverwal-
bung unterstehenden Schulen vom Direktor der Schule, mit
Zustimmung des zuständigen Personalrats gemäß 8 67
Abs. 1 PersVG festzulegen.
(4) Während der täglichen dienstplanmäßigen Arbeits-
zeit ist dem Schulhausmeister eine Pause nach den für die
Angestellten des Landes Berlin geltenden Vorschriften zu
gewähren. Die durch Pausen eingesparte Arbeitszeit gilt
als zeitlicher Ausgleich für Arbeiten, die zu den Dienst-
pflichten des Schulhausmeisters gehören und außerhalb der
wöchentlichen Arbeitszeit (siehe Absatz 2) ausgeführt
werden.
(5) Für Hausmeister an Schulen, in denen nur an fünf
Wochentagen unterrichtet wird, kann ein weiterer Aus-
gleich für Arbeiten, die zu den Dienstpflichten des Haus-
meisters gehören und bei Bedarf an den unterrichtsfreien
Tagen verrichtet werden, bis zur Dauer von 2% Stunden
wöchentlich gewährt werden; die Dauer der wöchentlichen
dienstplanmäßigen Arbeitszeit (Absatz 2) verringert sich
in diesem Falle entsprechend.
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Dienstpflichten des Schulhausmeisters
(1) Der Schulhausmeister hat nach Anweisung des
Schulleisters alle mit dem Unterrichts- und Schulbetrieb
zusammenhängenden Arbeiten auszuführen. Er trägt die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Reinigung und
Pflege des Schulgrundstücks.
Zur Durchführung dieser Arbeiten werden ihm die erfor-
derlichen Geräte, das Material und für die Gebäudereini-
gung Schulreinigungsfrauen zur Verfügung gestellt.
In Abwesenheit des hausverwaltenden Schulleiters und
seines Vertreters nimmt der Schulhausmeister das Haus-
recht auf dem Schulgrundstück wahr.
Zu seinen Dienstpflichten gehören auch, soweit andere
Dienstkräfte, die unter seiner Verantwortung hierfür ein-
gesetzt werden dürfen, für die Erledigung dieser Arbeiten
recht auf dem Schulgrundstück wahr.
a) Reinigen der Schulräume und Aborte in dringenden
Fällen,
b) Sprengen der Schulhöfe bei Hitze und Trockenheit,
c) Sprengen der Schmuck- und Zieranlagen bis zu 400 qm
Größe und
d) Lüften der Unterrichtsräume vor Unterrichtsbeginn.
(2) Der Schulhausmeister hat für den Schutz der Ge-
bäude gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu sor-
gen. Die Strom-, Gas- und Wasseranlagen muß er hin-
sichtlich des Verbrauchs überwachen. Zur Durchführung
dieser Arbeiten muß er täglich, besonders während sowie
unmittelbar nach der Benutzung von Schulräumen durch
Schulfremde, Kontrollgänge durch das Gebäude vornehmen
und die vorgeschriebenen Kontrollbücher führen. Alle be-
sonderen Vorkommnisse, eingetretene Schäden sowie un-
gewöhnliche Abweichungen vom normalen Strom-, Wasser-
und Gasverbrauch hat er unverzüglich dem hausverwal-
tenden Schulleiter ‚oder dessen Vertreter zu melden.
(3) Er hat die Gebäude zu öffnen und zu schließen und
die Beleuchtungsanlagen auf dem Schulgrundstück zu be-
dienen (einschließlich der Aufgänge zu den Dienst- und
Mietwohnungen, sofern das Schulamt keine besondere
Regelung getroffen hat).
(4) Aufgetretene offentsichtliche Gefahren auf dem
Schulgrundstück hat der Schulhausmeister von sich aus
sofort und unmittelbar dem Schulamt zu melden; der
Schulleiter ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, Bei
Jen der Hauptverwaltung unterstehenden Schulen tritt an
die Stelle des Schulamtes der Direktor der Schule. Sofern
der Schulhausmeister die Gefahr nicht selbst beseitigen
kann, ist er verpflichtet, diese nach ‚besten Kräften provi-
sorisch zu beheben oder durch geeignete Maßnahmen zu
mindern.
(5) Alle auf dem Schulgrundstück und am Inventar auf-
tretenden Schäden hat er unverzüglich dem hausverwalten-
den Schulleiter oder dessen Vertreter zu melden.
Kleinere Schäden, deren Beseitigung keine besonderen
handwerklichen Fähigkeiten erfordert, hat er mit dem ihm
zur Verfügung gestellten Handwerkszeug und Material
selbst zu beheben.
Der Schulhausmeister ist verpflichtet und berechtigt, Schä-
ilen, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet (z.B. Rohr-
jrüche), gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des Schul-
ımtes, bei den der Hauptverwaltung unterstehenden Schu-
len der Verwaltung der Schule, sofort reparieren zu lassen.
Dem hausverwaltenden Schulleiter ist unverzüglich hier-
über Mitteilung zu machen.
(6) Er hat die Handwerker, die auf dem Schulgrund-
stück Instandsetzungsarbeiten ausführen, zu überwachen
und ihnen auf Verlangen die geleisteten Arbeitsstunden zu
oestätigen, soweit das nicht Aufgabe der Bauleitung ist.
(7) Das für die Schule gelieferte Inventar, die Reini-
zungsgeräte und -materialien sowie bei Behinderung oder
Abwesenheit der Schulsekretärin eingehende sonstige Liefe-
rungen für die Schule hat er anzunehmen, auf Vollständig-
keit nach dem Lieferschein zu prüfen und die Lieferung zu
bestätigen.
(8) Für Impfungen, schulärztliche und schulzahnärzt-
liche Untersuchungen hat er bei den vorbereitenden Arbei-
ten und beim Ordnungsdienst mitzuhelfen.
(9) Der Schulhausmeister hat nach Anweisung des
Schulleiters die erforderlichen Dienstgänge innerhalb und
außerhalb des Schulgebäudes auszuführen und die für die