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Volume 4. April 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

11/1973 
Seite 15 ; 
Nr. 12 
2 V Inn II B 5 — 0508/200 r 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 6934 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Lette-Verein 
das Pestalozzi-Fröbel-Haus 
L2- 3.1973 | 
Dbl. 1/1973 
Nr. 20 
Gemäß 8:6 Abs.3 AZG wird die nachstehende Dienst: 
anweisung für Schulhausmeister erlassen. 
Dienstanweisung 
für Schulhausmeister 
\ 4 
N 
$1 
Allgemeines 
Abgesehen von den Vorschriften des Bundes-Angestell- 
‚entarifvertrages (BAT) gelten für die Arbeitsverhältnisse 
ler Schulhausmeister die nachfolgenden Bestimmungen. 
$2 
Vorgesetztenverhältnis und Dienstaufsicht 
Der Schulhausmeister untersteht der unmittelbaren 
Dienstaufsicht des Schulleiters. Gehören mehrere Schulen 
zum Arbeitsbereich des Schulhausmeisters, so ist jeder 
Leiter dieser Schule für seinen Bereich gegenüber dem 
Schulhausmeister weisungsberechtigt. Bei Meinungsver- 
Sschiedenheiten der Schulleiter untereinander, die das 
Arbeistgebiet des Schulhausmeisters betreffen, entscheidet 
der hausverwaltende Schulleiter. Im Zweifelsfalle entschei- 
det das Schulamt, bei den der Hauptverwaltung unter- 
stehenden Schulen die personalaktenführende Stelle des für 
das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats. 
$ 3 
Arbeitszeit 
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den 
jeweils geltenden tariflichen Vorschriften. 
(2) Dienstplanmäßig ist die wöchentliche Arbeitszeit so 
festzusetzen, daß sie unter Einbeziehung der Pausen (siehe 
nachstehend Absatz 4) der regelmäßigen wöchentlichen 
Arbeitszeit (Absatz 1) entspricht. 
(3) Sofern dringende dienstliche Gründe, beispielsweise 
Bauarbeiten im Schulgebäude, eine andere Festlegung der 
dienstplanmäßigen Arbeitszeit erfordern, sind deren Be- 
ginn und Ende vom Schulamt, bei den der Hauptverwal- 
bung unterstehenden Schulen vom Direktor der Schule, mit 
Zustimmung des zuständigen Personalrats gemäß 8 67 
Abs. 1 PersVG festzulegen. 
(4) Während der täglichen dienstplanmäßigen Arbeits- 
zeit ist dem Schulhausmeister eine Pause nach den für die 
Angestellten des Landes Berlin geltenden Vorschriften zu 
gewähren. Die durch Pausen eingesparte Arbeitszeit gilt 
als zeitlicher Ausgleich für Arbeiten, die zu den Dienst- 
pflichten des Schulhausmeisters gehören und außerhalb der 
wöchentlichen Arbeitszeit (siehe Absatz 2) ausgeführt 
werden. 
(5) Für Hausmeister an Schulen, in denen nur an fünf 
Wochentagen unterrichtet wird, kann ein weiterer Aus- 
gleich für Arbeiten, die zu den Dienstpflichten des Haus- 
meisters gehören und bei Bedarf an den unterrichtsfreien 
Tagen verrichtet werden, bis zur Dauer von 2% Stunden 
wöchentlich gewährt werden; die Dauer der wöchentlichen 
dienstplanmäßigen Arbeitszeit (Absatz 2) verringert sich 
in diesem Falle entsprechend. 
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Dienstpflichten des Schulhausmeisters 
(1) Der Schulhausmeister hat nach Anweisung des 
Schulleisters alle mit dem Unterrichts- und Schulbetrieb 
zusammenhängenden Arbeiten auszuführen. Er trägt die 
Verantwortung für die ordnungsgemäße Reinigung und 
Pflege des Schulgrundstücks. 
Zur Durchführung dieser Arbeiten werden ihm die erfor- 
derlichen Geräte, das Material und für die Gebäudereini- 
gung Schulreinigungsfrauen zur Verfügung gestellt. 
In Abwesenheit des hausverwaltenden Schulleiters und 
seines Vertreters nimmt der Schulhausmeister das Haus- 
recht auf dem Schulgrundstück wahr. 
Zu seinen Dienstpflichten gehören auch, soweit andere 
Dienstkräfte, die unter seiner Verantwortung hierfür ein- 
gesetzt werden dürfen, für die Erledigung dieser Arbeiten 
recht auf dem Schulgrundstück wahr. 
a) Reinigen der Schulräume und Aborte in dringenden 
Fällen, 
b) Sprengen der Schulhöfe bei Hitze und Trockenheit, 
c) Sprengen der Schmuck- und Zieranlagen bis zu 400 qm 
Größe und 
d) Lüften der Unterrichtsräume vor Unterrichtsbeginn. 
(2) Der Schulhausmeister hat für den Schutz der Ge- 
bäude gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu sor- 
gen. Die Strom-, Gas- und Wasseranlagen muß er hin- 
sichtlich des Verbrauchs überwachen. Zur Durchführung 
dieser Arbeiten muß er täglich, besonders während sowie 
unmittelbar nach der Benutzung von Schulräumen durch 
Schulfremde, Kontrollgänge durch das Gebäude vornehmen 
und die vorgeschriebenen Kontrollbücher führen. Alle be- 
sonderen Vorkommnisse, eingetretene Schäden sowie un- 
gewöhnliche Abweichungen vom normalen Strom-, Wasser- 
und Gasverbrauch hat er unverzüglich dem hausverwal- 
tenden Schulleiter ‚oder dessen Vertreter zu melden. 
(3) Er hat die Gebäude zu öffnen und zu schließen und 
die Beleuchtungsanlagen auf dem Schulgrundstück zu be- 
dienen (einschließlich der Aufgänge zu den Dienst- und 
Mietwohnungen, sofern das Schulamt keine besondere 
Regelung getroffen hat). 
(4) Aufgetretene offentsichtliche Gefahren auf dem 
Schulgrundstück hat der Schulhausmeister von sich aus 
sofort und unmittelbar dem Schulamt zu melden; der 
Schulleiter ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, Bei 
Jen der Hauptverwaltung unterstehenden Schulen tritt an 
die Stelle des Schulamtes der Direktor der Schule. Sofern 
der Schulhausmeister die Gefahr nicht selbst beseitigen 
kann, ist er verpflichtet, diese nach ‚besten Kräften provi- 
sorisch zu beheben oder durch geeignete Maßnahmen zu 
mindern. 
(5) Alle auf dem Schulgrundstück und am Inventar auf- 
tretenden Schäden hat er unverzüglich dem hausverwalten- 
den Schulleiter oder dessen Vertreter zu melden. 
Kleinere Schäden, deren Beseitigung keine besonderen 
handwerklichen Fähigkeiten erfordert, hat er mit dem ihm 
zur Verfügung gestellten Handwerkszeug und Material 
selbst zu beheben. 
Der Schulhausmeister ist verpflichtet und berechtigt, Schä- 
ilen, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet (z.B. Rohr- 
jrüche), gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des Schul- 
ımtes, bei den der Hauptverwaltung unterstehenden Schu- 
len der Verwaltung der Schule, sofort reparieren zu lassen. 
Dem hausverwaltenden Schulleiter ist unverzüglich hier- 
über Mitteilung zu machen. 
(6) Er hat die Handwerker, die auf dem Schulgrund- 
stück Instandsetzungsarbeiten ausführen, zu überwachen 
und ihnen auf Verlangen die geleisteten Arbeitsstunden zu 
oestätigen, soweit das nicht Aufgabe der Bauleitung ist. 
(7) Das für die Schule gelieferte Inventar, die Reini- 
zungsgeräte und -materialien sowie bei Behinderung oder 
Abwesenheit der Schulsekretärin eingehende sonstige Liefe- 
rungen für die Schule hat er anzunehmen, auf Vollständig- 
keit nach dem Lieferschein zu prüfen und die Lieferung zu 
bestätigen. 
(8) Für Impfungen, schulärztliche und schulzahnärzt- 
liche Untersuchungen hat er bei den vorbereitenden Arbei- 
ten und beim Ordnungsdienst mitzuhelfen. 
(9) Der Schulhausmeister hat nach Anweisung des 
Schulleiters die erforderlichen Dienstgänge innerhalb und 
außerhalb des Schulgebäudes auszuführen und die für die
	        
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