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Volume 4. April 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

11/1973 
Seite 14 
Nr. 9-11 
zZ 
einem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch- 
land schulpflichtig gewordener Jugendlicher später 
nach Berlin übergesiedelt und hier in eine im April 
gebildete Klasse aufgenommen worden und hat er 
außerhalb Berlins kein Kurzschuljahr durchlaufen, 
so ist bei Anwendung des 8 7a Abs.1 des Schul- 
gesetzes für Berlin davon auszugehen, daß das 
zwölfte Schuljahr mit Ablauf des zwölften Jahres 
seit Beginn der Schulpflicht des Schülers endet. 
Die Möglichkeit des freiwilligen Weiterbesuches der 
Schule über die Beendigung der Schulpflicht hinaus 
bleibt unberührt. 
(2) Jugendliche, die die Voraussetzungen des Ab- 
satzes 1 Satzl erfüllen, sind auf Antrag gemäß 
8 11 Abs. 1 Satz 2 der Achten Durchführungsverord- 
nung zum Schulgesetz für Berlin vom 7. November 
1958 (GVBl. S. 1075), geändert durch Gesetz vom 
5. August 1966 (GVBl. S. 1292), für die in die 
zweite Hälfte ihres zwölften Schuljahres fallende 
Zeit vom 1. April bis zum Tage der Beendigung 
der Schulpflicht vom Schulbesuch zu befreien, wenn 
dies nach den Umständen des Einzelfalles zur Ver- 
meidung von Härten erforderlich ist, 
Schlußbestimmungen 
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 
1. Februar 1973 in Kraft. Sie treten mit Ablauf 
des 30. November 1977 außer Kraft. 
(2) Diese Ausführungsvorschriften ersetzen die 
Ausführungsvorschriften betreffend die Aufnahme 
von Schülern aus anderen Ländern der Bundes- 
republik Deutschland in die Berliner Schule und die 
Dauer der Schulpflicht vom 9. Januar 1967 (ABl. 
S. 132 — Dbl. I11/1967 Nr. 13) nebst Änderungsvor- 
schriften vom 7. Juli 1967 (ABl. S. 900 — Dbl. III, 
1967 Nr. 57). 
7 
SZ 
Löffler 
re Schul II © A 10 — 45/6215 
IT ar-11 Fernruf: 30.32 394 — (987) 394 | !S: 2: 1973 
ABI. S. 328 
An die Friedrich-Leitner-Oberschule 
(Fachoberschule und Berufsschule für Industriekaufleute) 
die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über die Stundentafel 
der Klassen für Datenverarbeitungskaufleute 
an Kaufmännischen Berufsschulen 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
- SchulG —, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezem- 
ber 1972 (GVBl. S. 2293), und nach Durchführung des 
durch 8 22 Abs.2 Satz 2 SchulG und $ 4 der Siebenten 
Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin vom 
27. September 1956 (GVBl. S. 1064) vorgeschriebenen Ver- 
fahrens wird zu $ 22 Abs. 2 SchulG bestimmt: 
Der Berufsschulunterricht in den Klassen für Daten- 
verarbeitungskaufleute an Kaufmännischen Berufs- 
schulen wird um zwei Wochenstunden von 12 auf 14 
Wochenstunden vermehrt. Gliederung und Stundenzahl 
des Unterrichts richten sich nach der Stundentafel der 
Klassen für Datenverarbeitungskaufleute an Kauf- 
männischen Berufsschulen — Anlage —. 
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 
1973 in Kraft. Sie ersetzen die Ausführungsvorschrif- 
ten über die Stundentafel der Klassen für Datenver- 
arbeitungskaufleute an Kaufmännischen Berufsschulen 
vom 8. Dezember 1970 (ABl. S. 1400 — Dbl. II1/1971 
Nr. 7). 
(2) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf 
des 31. März 1978 außer Kraft. 
Löffler 
Anlage 
Schul Ic B 2 nl 1 
[ IM-10 | Fernruf: 3032 — (987) 412 [| 16-1.1973 
ABI. S. 114 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Rundschreiben 
über genehmigte Ersatzschulen 
Bezirk Schöneberg 
Ich habe der 
Katholischen Schule St. Franziskus (Hauptschule), 
1 Berlin 30 (Schöneberg), 
Hohenstaufenstraße 2, 
die Genehmigung als Ersatzschule gemäß 8 4 Abs.2 des 
Gesetzes über die Privatschulen und en Privatunterricht 
(Privatschulgesetz) in der Fassung vom 27. Februar 1971 
(GVBl. S. 431, 454) erteilt. 
Das Verzeichnis der öffentlichen und privaten Schulen 
sowie der anzeigepflichtigen freien Einrichtungen im Lande 
Berlin (Schulverzeichnis) vom 15. Dezember 1971 (ABl. 
1972 S. 509 — Dbl. II1/1972 Nr. 30) ist entsprechend zu 
berichtigen. 
|b) 
Stundentafel 
der Klassen für Datenverarbeitungskaufleute 
an Kaufmännischen Berufsschulen 
Unterrichtsfach 
Zahl der Wochenstunden je Klasse 
Klasse 10 Klasse11 Klasse 12 
1.72; 
Halbjahr 
Sozialkunde 
Englisch 
Leibesübungen 
Betriebs- 
wirtschaftslehre 
Betriebliche 
Organisation 
Buchführung 
Wirtschaftsrechnen 
Mathematik 
Informations- 
verarbeitung: 
a) Einführung 
in die EDV 
EDV- 
Organisation 
Programmieren 
Übungen zu den 
Pos. a) bis ce) 
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