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einem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-
land schulpflichtig gewordener Jugendlicher später
nach Berlin übergesiedelt und hier in eine im April
gebildete Klasse aufgenommen worden und hat er
außerhalb Berlins kein Kurzschuljahr durchlaufen,
so ist bei Anwendung des 8 7a Abs.1 des Schul-
gesetzes für Berlin davon auszugehen, daß das
zwölfte Schuljahr mit Ablauf des zwölften Jahres
seit Beginn der Schulpflicht des Schülers endet.
Die Möglichkeit des freiwilligen Weiterbesuches der
Schule über die Beendigung der Schulpflicht hinaus
bleibt unberührt.
(2) Jugendliche, die die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Satzl erfüllen, sind auf Antrag gemäß
8 11 Abs. 1 Satz 2 der Achten Durchführungsverord-
nung zum Schulgesetz für Berlin vom 7. November
1958 (GVBl. S. 1075), geändert durch Gesetz vom
5. August 1966 (GVBl. S. 1292), für die in die
zweite Hälfte ihres zwölften Schuljahres fallende
Zeit vom 1. April bis zum Tage der Beendigung
der Schulpflicht vom Schulbesuch zu befreien, wenn
dies nach den Umständen des Einzelfalles zur Ver-
meidung von Härten erforderlich ist,
Schlußbestimmungen
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am
1. Februar 1973 in Kraft. Sie treten mit Ablauf
des 30. November 1977 außer Kraft.
(2) Diese Ausführungsvorschriften ersetzen die
Ausführungsvorschriften betreffend die Aufnahme
von Schülern aus anderen Ländern der Bundes-
republik Deutschland in die Berliner Schule und die
Dauer der Schulpflicht vom 9. Januar 1967 (ABl.
S. 132 — Dbl. I11/1967 Nr. 13) nebst Änderungsvor-
schriften vom 7. Juli 1967 (ABl. S. 900 — Dbl. III,
1967 Nr. 57).
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Löffler
re Schul II © A 10 — 45/6215
IT ar-11 Fernruf: 30.32 394 — (987) 394 | !S: 2: 1973
ABI. S. 328
An die Friedrich-Leitner-Oberschule
(Fachoberschule und Berufsschule für Industriekaufleute)
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über die Stundentafel
der Klassen für Datenverarbeitungskaufleute
an Kaufmännischen Berufsschulen
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485)
- SchulG —, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezem-
ber 1972 (GVBl. S. 2293), und nach Durchführung des
durch 8 22 Abs.2 Satz 2 SchulG und $ 4 der Siebenten
Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin vom
27. September 1956 (GVBl. S. 1064) vorgeschriebenen Ver-
fahrens wird zu $ 22 Abs. 2 SchulG bestimmt:
Der Berufsschulunterricht in den Klassen für Daten-
verarbeitungskaufleute an Kaufmännischen Berufs-
schulen wird um zwei Wochenstunden von 12 auf 14
Wochenstunden vermehrt. Gliederung und Stundenzahl
des Unterrichts richten sich nach der Stundentafel der
Klassen für Datenverarbeitungskaufleute an Kauf-
männischen Berufsschulen — Anlage —.
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April
1973 in Kraft. Sie ersetzen die Ausführungsvorschrif-
ten über die Stundentafel der Klassen für Datenver-
arbeitungskaufleute an Kaufmännischen Berufsschulen
vom 8. Dezember 1970 (ABl. S. 1400 — Dbl. II1/1971
Nr. 7).
(2) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf
des 31. März 1978 außer Kraft.
Löffler
Anlage
Schul Ic B 2 nl 1
[ IM-10 | Fernruf: 3032 — (987) 412 [| 16-1.1973
ABI. S. 114
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Präsidenten des Rechnungshofes
Rundschreiben
über genehmigte Ersatzschulen
Bezirk Schöneberg
Ich habe der
Katholischen Schule St. Franziskus (Hauptschule),
1 Berlin 30 (Schöneberg),
Hohenstaufenstraße 2,
die Genehmigung als Ersatzschule gemäß 8 4 Abs.2 des
Gesetzes über die Privatschulen und en Privatunterricht
(Privatschulgesetz) in der Fassung vom 27. Februar 1971
(GVBl. S. 431, 454) erteilt.
Das Verzeichnis der öffentlichen und privaten Schulen
sowie der anzeigepflichtigen freien Einrichtungen im Lande
Berlin (Schulverzeichnis) vom 15. Dezember 1971 (ABl.
1972 S. 509 — Dbl. II1/1972 Nr. 30) ist entsprechend zu
berichtigen.
|b)
Stundentafel
der Klassen für Datenverarbeitungskaufleute
an Kaufmännischen Berufsschulen
Unterrichtsfach
Zahl der Wochenstunden je Klasse
Klasse 10 Klasse11 Klasse 12
1.72;
Halbjahr
Sozialkunde
Englisch
Leibesübungen
Betriebs-
wirtschaftslehre
Betriebliche
Organisation
Buchführung
Wirtschaftsrechnen
Mathematik
Informations-
verarbeitung:
a) Einführung
in die EDV
EDV-
Organisation
Programmieren
Übungen zu den
Pos. a) bis ce)
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