11/1973
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Nr. 42
3.
(1) Die Schüler der in den Hauptschulen im April
1973 gebildeten 8 E-Klassen erhalten am 15. März 1974
Abgangszeugnisse.
(2) Lassen Leistungen und Bildungswille eines Schü-
lers der 8 E-Klasse erwarten, daß er das Abschluß-
zeugnis der Hauptschule in angemessener Zeit erlangen
könnte, so beschließt die Klassenkonferenz bis zum
1. Oktober 1973 die Übernahme des Schülers in eine
8. Klasse (Schulzeitverlängerung). Die Erziehungs-
berechtigten des Schülers sind’ von der Schulzeitver-
längerung umgehend nach dem Muster der Anlage zu
benachrichtigen. Haben.die Erziehungsberechtigten des
Schülers ihr Einverständnis zu der Schulzeitverlänge-
rung erklärt, so wechselt der Schüler nach Erhalt des
Halbjahreszeugnisses in eine 8. Klasse über. Das Form-
blatt mit der Einverständniserklärung der Erziehungs-
berechtigten ist zum Schülerbogen zu nehmen.
(3) Stellen die Erziehungsberechtigten eines Schülers,
dessen Schulzeit nicht verlängert worden ist, einen
Antrag auf Verlängerung der Schulzeit in der Haupt-
schule über das 9. Schulbesuchsjahr hinaus, so ent-
scheidet die Klassenkonferenz in einer erneuten Sit-
zung darüber, ob die Schulzeit des Schülers verlängert
werden kann. Absatz 2 gilt sinngemäß.
(1) Für die in den Hauptschulen im August 1973 ge-
bildeten 7 E-Klassen endet das Schuljahr am 31. März
1974.
(2) Die Schüler dieser Klassen erhalten am 15. März
1974 Abgangszeugnisse, die die Beurteilung der Lei-
stungen des gesamten Schuljahres enthalten. Halb-
jahreszeugnisse werden nicht ‚erteilt.
(3) Lassen Leistungen und Bildungswille eines Schü-
lers der 7 E-Klasse erwarten, daß er das Abschluß-
zeugnis der Hauptschule in angemessener Zeit erlan-
gen könnte, so beschließt die Klassenkonferenz bis zum
10. Januar 1974 die Übernahme des Schülers in eine
/. Klasse. Die Erziehungsberechtigten des Schülers
sind von der Schulzeitverlängerung umgehend nach
dem Muster der Anlage zu benachrichtigen. Haben die
Erziehungsberechtigten des Schülers ihr Einverständ-
nis zu der Schulzeitverlängerung erklärt, so erhält der
Schüler am 31. Januar 1974 ein Halbjahreszeugnis und
wechselt in eine 7. Klasse über. Für den Antrag der
Erziehungsberechtigten auf Schulzeitverlängerung gilt
Numer 1 Abs. 3 entsprechend.
(1) Grundschüler und Schüler der 7. Klassen der
Hauptschulen der Schuljahre 1973/74 und 1974/75, die
sich in ihrem 8. Schulbesuchsjahr befinden, werden
daraufhin beobachtet, ob sie auf Grund ihrer Leistun-
gen und ihres Bildungswillens die Annahme recht-
fertigen, daß sie das Abschlußzeugnis der Haupt-
schule erlangen können.
(2) Die Klassenkonferenz beschließt bis zum 15. Mai
1974. bzw. bis zum 15. Mai 1975, daß ein Schüler zur
Erlangung .des Abschlußzeugnisses über sein 9. Schul-
besuchsjahr hinaus in der Schule verbleiben kann,
wenn Leistungen und Bildungswille erwarten lassen,
daß er das Abschlußzeugnis der Hauptschule in ange-
messener Zeit erlangen kann. Das Einverständnis .der
Erziehungsberechtigten des Schülers zur Schulzeitver-
längerung ist umgehend nach dem Muster der An-
lage einzuholen. Für den Antrag der Erziehungs-
berechtigten auf Schulzeitverlängerung gilt Nummer 1
Abs. 3 entsprechend.
Für die in den Hauptschulen im August 1974 gebilde-
ten 7 E- und 8 E-Klassen endet das Schuljahr am
31. März 1975. Die Schüler dieser Klassen erhalten am
8, März 1975 Abgangszeugnisse. Im übrigen sind die
Bestimmungen der Nummer 2 Abs. 2 und 3 sinngemäß
anzuwenden.
(1) Die Schüler. der in den Hauptschulen im August
1975 gebildeten 7 E- und.8 E-Klassen erhalten am
23. Juni 1976 Abgangszeugnisse.
(2) Kann ein Schüler dieser Klassen zur Erlangung
des Abschlußzeugnisses der Hauptschule in eine 7. bzw.
8. Klasse übernommen werden, so soll die Klassen-
konferenz dies mindestens zwei Wochen vor Erteilung
des Halbjahreszeugnisses beschließen, sofern nicht über
einen Antrag der Erziehungsberechtigten auf Schul-
zeitverlängerung zu beschließen ist. Im übrigen sind
die Bestimmungen der Nummer 2 sinngemäß anzuwen-
den.
Hat ein Schüler bereits eine 7 E- oder 8 E-Klasse
durchlaufen, so ist eine Schulzeitverlängerung nicht
zulässig.
Die Schulzeitverlängerung kann durch Beschluß der
Klassenkonferenz zum Ende eines Schuljahres wider-
rufen werden, wenn
a) Leistungen und Bildungswille des Schülers nicht
mehr erwarten lassen, daß er das Abschlußzeugnis
der Hauptschule in angemessener Zeit erreichen
wird, oder
der Schüler nach der Beschlußfassung über die
Schulzeitverlängerung. die Unterrichts- und HErzie-
hungsarbeit der Schule nachhaltig stört und sein
Verbleiben. in. der Schule eine Gefahr für die Ent-
wicklung der Mitschüler bedeuten würde.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für
Sonderschulen, deren Bildungsziele mit denen der
Grundschule und Hauptschule. übereinstimmen.
9. Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. August 1973 in Kraft. Sie treten mit Ablauf
des 31. Juli 1978 außer Kraft.
In Vertretung
Ristock
Anlage
(Formblatt)
Sehr geehrte(r) HerT/FTal. esesrsernre
Die Klassenkonferenz der KlasSS® aus hat am
... beschlossen, dem Schüler/der Schülerin
die Schulzeit über das 9. Schulbesuchsjahr hinaus zu ver-
längern, damit er/sie: das Ziel der Hauptschule erreichen
und mit einem Abschluß zeugnis entlassen werden
zann.
Ihr Einverständnis mit der Schulzeitverlängerung bitten
wir auf dem unteren Teil dieses Bogens zu vermerken.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Schüler /
die Schülerin ohne die Schulzeitverlängerung sowie bei frü-
herem Verlassen der Schule nur ein Abgang szeugnis
der Hauptschule erhalten kann.
Die Schulzeitverlängerung kann durch Beschluß der Klas-
senkonferenz zum Ende eines Schuljahres widerrufen wer-
den, wenn
a) Leistungen und Bildungswille des Schülers nicht mehr
erwarten lassen, daß er das Abschlußzeugnis der
Hauptschule erreichen wird, oder
b) der Schüler die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der
Schule nachhaltig stört und sein Verbleiben in der
Schule eine Gefahr für die Entwicklung der Mitschüler
bedeuten würde.
Für eine Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hochachtungsvoll
EL
Ich bin mit der Verlängerung der Schulzeit für
ee einverstanden.
Unterschriften der Erziehungsberechtigten
Schul II 123 — 0 — Schulzeitverlängerung über das 9. Schuljahr an
der Hauptschule hinaus