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Volume 7. September 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

11/1978 
Seite 111 
Nr. 39 
5 
8) 
gestörte Schüler an Grund-, Haupt- und Berufsschulen | 
einrichten. Diese Klassen gelten als Sonderschulein- 
richtungen im Sinne von $ 6 des Schulgesetzes für 
Berlin und führen die Bezeichnung Beobachtungs- 
klassen (Beo-Klassen); sie sind unbeschadet dessen 
jeweils Teil der Schule, an der sie eingerichtet werden 
(2) Beo-Klasen für Berufsschüler sind 
a) für männliche Jugendliche in der 
3. Oberschule 
(Allgemeine Berufsschule) 
XIV, 03. OB 
1 Berlin 44, Boddinstraße 34-38, 
für weibliche Jugendliche in der 
4. Oberschule 
(Allgemeine Berufsschule) 
III, 04. OB 
1 Berlin 65, Böttgerstraße 2-4 
einzurichten. Sollten ausnahmsweise an anderen Be- 
rufsschulen Beo-Klassen eingerichtet werden, weil 
hierfür eine Notwendigkeit besteht, ist die Genehmi- 
gung des Senators für Schulwesen einzuholen. 
(3) Sollte es im Einzelfall unumgänglich sein, inner- 
halb eines Bezirks über den in Absatz 1 Satz 1 ge- 
nannten Prozentsatz hinaus Beo-Klassen einzurichten, 
ist die vorherige Zustimmung des Senators für Schul- 
wesen erforderlich. Ausreichend begründete Anträge 
mit genauen Zahlenangaben sind. zum Geschäfts- 
zeichen Schul II c B 1 rechtzeitig einzureichen. 
Die Richtzahl für die Beo-Klassen beträgt 12 Schüler. 
Die Schüler der Beo-Klassen werden bei der Festset- 
zung des Personalbedarfs nicht auf die Richtzahlen der 
zugehörigen Schulart angerechnet. 
In den Beo-Klasen sind in der Regel Sonderschullehrer 
einzusetzen oder Lehrer, die die Zusatzprüfung für das 
Amt des Lehrers an Sonderschulen abgelegt haben. 
; II. Aufnahme 
(1) Die Überweisung in eine Beo-Klasse ist eine Er- 
ziehungsmaßnahme, die den Besonderheiten verhal- 
tensgestörter Schüler entspricht. Die Ausführungsvor- 
schriften über die Ordnung in der Berliner Schule vom 
1. Dezember 1970 (ABl. S.1377 — Dbl. 11/1971 Nr. 1) 
sind insoweit nicht anzuwenden. 
(2) Als verhaltensgestört sind Schüler anzusehen, bei 
denen folgende Voraussetzungen vorliegen: 
a) Ihre Persönlichkeitsentwicklung ist derart gestört, 
daß sie den Bedingungen und Anforderungen des 
sozialen Lebens nicht gewachsen sind. Das führt 
zu besonderen Erziehungsschwierigkeiten. 
b) Sie gefährden durch ihr Verhalten die Erziehungs- 
und Lernsituation der Mitschüler. 
Sie sind in verstärktem Maße erziehungsbedürftig. 
Eine dauernde sonderpädagogisch geprägte Erzie- 
hung, die mit den Maßnahmen nach den Ausfüh- 
rungsvorschriften über die Ordnung in der Berliner 
Schule nicht erreicht werden kann, ist erforderlich 
(3) Die Überweisung in eine Beo-Klasse kommt in der 
Regel erst in Betracht, wenn Maßnahmen nach den 
Ausführungsvorschriften über die Ordnung in der Ber- 
liner Schule erfolglos. geblieben sind. Nur in besonders 
zu begründenden Ausnahmefällen ist auch eine Sso- 
fortige Überweisung in die Beo-Klassen möglich. 
Über die Überweisung in eine BeoKlasse entscheidet 
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk auf 
Antrag der Klassenkonferenz bzw. des Jahrgangs- 
ausschusses und der Gesamtkonferenz im Benehmen 
mit dem Schulleiter und dem Leiter der Beo-Klasse 
der aufnehmenden Schule. Bei.der Überweisung in die 
Beo-Klase ist für den Schüler ein Sonderpädagogischer 
Beobachtungsbogen anzulegen — Vordruck Schul II 221 
für Schüler an allgemeinbildenden Schulen bzw. Vor- 
druck Schul II 2210 für Schüler an Berufsschulen —. 
(1) Überweisungen in die BeoKlassen sind mit dem 
Beginn des Schuljahres auszusprechen. In Ausnahme- 
fällen kann ein Schüler auch im Laufe des Schuljahres 
in eine Beo-Klasse überwiesen werden. Einweisungen 
von Berufsschülern in Beo-Klassen sind jederzeit mög- 
lich. 
(2) Dem Antrag an den Schülaufsichtsbeamten im 
Bezirk sind beizufügen: 
a) der Schülerbogen, 
b) ein Gutachten des Klassenlehrers, an Gesamtschulen 
des Kerngruppenleiters oder des beauftragten Leh- 
rers, in dem auch die Gründe (besondere Krank- 
heiten, Schäden in der psycho-sozialen Entwicklung, 
Sozialisationsschäden) genannt sind, die vermutlich 
zu den Erziehungsschwierigkeiten bei dem Schüler 
geführt haben, 
ein Bericht über das Ergebnis etwaiger Haus- 
besuche und der bisherigen Erziehungsmaßnahmen, 
d) eine Stellungnahme des Schulleiters, 
e) ein Gutachten der Schulpsychologischen Beratungs- 
stelle. 
III. Aufgaben und Unterricht 
(1) Aufgabe der Beo-Klassen ist es, die Beziehungen 
der Schüler zu Umwelt und Mitschülern zu normali- 
sieren mit dem Ziel einer baldigen Rückführung in eine 
allgemeine Klasse der Grund- oder Oberschule. 
7, 
(2) Dazu gehört auch die sorgfältige und vielseitige 
Beobachtung der Schüler, um die Ursachen der Fehl- 
haltungen pädagogisch und psychologisch ergründen, 
den Umfang der Störungen beurteilen und erforderliche 
sonderpädagogische Maßnahmen und individualge- 
rechte Methoden zum Abbau vorhandener Schwierig- 
keiten. anwenden zu können. 
Der Unterricht in den Beo-Klasen ist in Anlehnung 
an die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung 
der entsprechenden Schulart einzurichten. Die prak- 
tische Betätigung (Projekte und Lehrgänge in Ma- 
terialbereichen wie etwa Holz, Textil, Metall, Haus- 
wirtschaft) sowie Spiel und Sport sind besonders zu 
pflegen. 
In geeigneten Fällen sind für Schüler der Beo-Klassen 
in Zusammenarbeit mit der Abteilung Jugend und 
Sport des Bezirksamtes, bei Berufsschülern gegebenen- 
falls in Zusammenarbeit mit dem Berufsschulfürsor- 
ger, weitere Maßnahmen zur Förderung bzw. Betreu- 
ung einzuleiten. 
IV. Rückführung in die allgemeinen Klassen 
der Grund- oder Oberschule 
10. Sobald sich die Erziehung des Schülern in der Beob- 
achtungsklase nicht mehr als notwendig erweist, ist er 
wieder einer allgemeinen Klasse der Grund oder 
Oberschule zuzuweisen. 
(1) Die Rückführungen in eine allgemeine Klasse der 
Grund- oder Oberschule sind in der Regel mit dem 
Beginn des Schuljahres auszusprechen. Rückführungen 
im Laufe des Schuljahres sollen eine Ausnahme blei- 
ben, jedoch ist die Rückführung von Schülern der Beo- 
Klassen an Berufsschulen jederzeit möglich. 
(2) Über die Rückführung eines Schülern in eine all- 
gemeine Klasse der Grund- oder Oberschule entschei- 
det der Schulaufsichtsbeamte im Bezirk auf Vorschlag 
des Klassenlehrers der Beo-Klasse und des Schulleiters, 
dem bis zum 1. Februar bzw. 1. Mai jeden Jahres (dem 
jeweiligen Versetzungstermin entsprechend) vorzu- 
schlagen ist, welche Schüler in eine allgemeine Klasse 
der Grund- oder Oberschule zurückgeführt werden 
sollen. 
V. Zusammenarbeit 
mit den Erziehungsberechtigten 
Alle die Schüler berührenden Maßnahmen sind in enger 
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu 
treffen. 
12.
	        
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