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gestörte Schüler an Grund-, Haupt- und Berufsschulen |
einrichten. Diese Klassen gelten als Sonderschulein-
richtungen im Sinne von $ 6 des Schulgesetzes für
Berlin und führen die Bezeichnung Beobachtungs-
klassen (Beo-Klassen); sie sind unbeschadet dessen
jeweils Teil der Schule, an der sie eingerichtet werden
(2) Beo-Klasen für Berufsschüler sind
a) für männliche Jugendliche in der
3. Oberschule
(Allgemeine Berufsschule)
XIV, 03. OB
1 Berlin 44, Boddinstraße 34-38,
für weibliche Jugendliche in der
4. Oberschule
(Allgemeine Berufsschule)
III, 04. OB
1 Berlin 65, Böttgerstraße 2-4
einzurichten. Sollten ausnahmsweise an anderen Be-
rufsschulen Beo-Klassen eingerichtet werden, weil
hierfür eine Notwendigkeit besteht, ist die Genehmi-
gung des Senators für Schulwesen einzuholen.
(3) Sollte es im Einzelfall unumgänglich sein, inner-
halb eines Bezirks über den in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Prozentsatz hinaus Beo-Klassen einzurichten,
ist die vorherige Zustimmung des Senators für Schul-
wesen erforderlich. Ausreichend begründete Anträge
mit genauen Zahlenangaben sind. zum Geschäfts-
zeichen Schul II c B 1 rechtzeitig einzureichen.
Die Richtzahl für die Beo-Klassen beträgt 12 Schüler.
Die Schüler der Beo-Klassen werden bei der Festset-
zung des Personalbedarfs nicht auf die Richtzahlen der
zugehörigen Schulart angerechnet.
In den Beo-Klasen sind in der Regel Sonderschullehrer
einzusetzen oder Lehrer, die die Zusatzprüfung für das
Amt des Lehrers an Sonderschulen abgelegt haben.
; II. Aufnahme
(1) Die Überweisung in eine Beo-Klasse ist eine Er-
ziehungsmaßnahme, die den Besonderheiten verhal-
tensgestörter Schüler entspricht. Die Ausführungsvor-
schriften über die Ordnung in der Berliner Schule vom
1. Dezember 1970 (ABl. S.1377 — Dbl. 11/1971 Nr. 1)
sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Als verhaltensgestört sind Schüler anzusehen, bei
denen folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Ihre Persönlichkeitsentwicklung ist derart gestört,
daß sie den Bedingungen und Anforderungen des
sozialen Lebens nicht gewachsen sind. Das führt
zu besonderen Erziehungsschwierigkeiten.
b) Sie gefährden durch ihr Verhalten die Erziehungs-
und Lernsituation der Mitschüler.
Sie sind in verstärktem Maße erziehungsbedürftig.
Eine dauernde sonderpädagogisch geprägte Erzie-
hung, die mit den Maßnahmen nach den Ausfüh-
rungsvorschriften über die Ordnung in der Berliner
Schule nicht erreicht werden kann, ist erforderlich
(3) Die Überweisung in eine Beo-Klasse kommt in der
Regel erst in Betracht, wenn Maßnahmen nach den
Ausführungsvorschriften über die Ordnung in der Ber-
liner Schule erfolglos. geblieben sind. Nur in besonders
zu begründenden Ausnahmefällen ist auch eine Sso-
fortige Überweisung in die Beo-Klassen möglich.
Über die Überweisung in eine BeoKlasse entscheidet
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk auf
Antrag der Klassenkonferenz bzw. des Jahrgangs-
ausschusses und der Gesamtkonferenz im Benehmen
mit dem Schulleiter und dem Leiter der Beo-Klasse
der aufnehmenden Schule. Bei.der Überweisung in die
Beo-Klase ist für den Schüler ein Sonderpädagogischer
Beobachtungsbogen anzulegen — Vordruck Schul II 221
für Schüler an allgemeinbildenden Schulen bzw. Vor-
druck Schul II 2210 für Schüler an Berufsschulen —.
(1) Überweisungen in die BeoKlassen sind mit dem
Beginn des Schuljahres auszusprechen. In Ausnahme-
fällen kann ein Schüler auch im Laufe des Schuljahres
in eine Beo-Klasse überwiesen werden. Einweisungen
von Berufsschülern in Beo-Klassen sind jederzeit mög-
lich.
(2) Dem Antrag an den Schülaufsichtsbeamten im
Bezirk sind beizufügen:
a) der Schülerbogen,
b) ein Gutachten des Klassenlehrers, an Gesamtschulen
des Kerngruppenleiters oder des beauftragten Leh-
rers, in dem auch die Gründe (besondere Krank-
heiten, Schäden in der psycho-sozialen Entwicklung,
Sozialisationsschäden) genannt sind, die vermutlich
zu den Erziehungsschwierigkeiten bei dem Schüler
geführt haben,
ein Bericht über das Ergebnis etwaiger Haus-
besuche und der bisherigen Erziehungsmaßnahmen,
d) eine Stellungnahme des Schulleiters,
e) ein Gutachten der Schulpsychologischen Beratungs-
stelle.
III. Aufgaben und Unterricht
(1) Aufgabe der Beo-Klassen ist es, die Beziehungen
der Schüler zu Umwelt und Mitschülern zu normali-
sieren mit dem Ziel einer baldigen Rückführung in eine
allgemeine Klasse der Grund- oder Oberschule.
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(2) Dazu gehört auch die sorgfältige und vielseitige
Beobachtung der Schüler, um die Ursachen der Fehl-
haltungen pädagogisch und psychologisch ergründen,
den Umfang der Störungen beurteilen und erforderliche
sonderpädagogische Maßnahmen und individualge-
rechte Methoden zum Abbau vorhandener Schwierig-
keiten. anwenden zu können.
Der Unterricht in den Beo-Klasen ist in Anlehnung
an die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung
der entsprechenden Schulart einzurichten. Die prak-
tische Betätigung (Projekte und Lehrgänge in Ma-
terialbereichen wie etwa Holz, Textil, Metall, Haus-
wirtschaft) sowie Spiel und Sport sind besonders zu
pflegen.
In geeigneten Fällen sind für Schüler der Beo-Klassen
in Zusammenarbeit mit der Abteilung Jugend und
Sport des Bezirksamtes, bei Berufsschülern gegebenen-
falls in Zusammenarbeit mit dem Berufsschulfürsor-
ger, weitere Maßnahmen zur Förderung bzw. Betreu-
ung einzuleiten.
IV. Rückführung in die allgemeinen Klassen
der Grund- oder Oberschule
10. Sobald sich die Erziehung des Schülern in der Beob-
achtungsklase nicht mehr als notwendig erweist, ist er
wieder einer allgemeinen Klasse der Grund oder
Oberschule zuzuweisen.
(1) Die Rückführungen in eine allgemeine Klasse der
Grund- oder Oberschule sind in der Regel mit dem
Beginn des Schuljahres auszusprechen. Rückführungen
im Laufe des Schuljahres sollen eine Ausnahme blei-
ben, jedoch ist die Rückführung von Schülern der Beo-
Klassen an Berufsschulen jederzeit möglich.
(2) Über die Rückführung eines Schülern in eine all-
gemeine Klasse der Grund- oder Oberschule entschei-
det der Schulaufsichtsbeamte im Bezirk auf Vorschlag
des Klassenlehrers der Beo-Klasse und des Schulleiters,
dem bis zum 1. Februar bzw. 1. Mai jeden Jahres (dem
jeweiligen Versetzungstermin entsprechend) vorzu-
schlagen ist, welche Schüler in eine allgemeine Klasse
der Grund- oder Oberschule zurückgeführt werden
sollen.
V. Zusammenarbeit
mit den Erziehungsberechtigten
Alle die Schüler berührenden Maßnahmen sind in enger
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu
treffen.
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