Ausgegeben am 81.171978
® + ai
Dienstblait des Schafts von Ber in
Teil Il Wissenschaft ind. Kunst — Schulwesen
1/1973
Seite 1
Nr. 1
Inhalt
Nr. 1
Nr. 2
Richtlinien über die Vergütung der Stundenlehrer für die Erteilung von Unterricht an der Berliner
Schule und am Berlin-Kolleg .... } es N
Allgemeine Anweisung über Entgelte für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschulen
Ber PP
Allgemeine Anweisung über die Honorare für Dozenten an den Volkshochschulen Berlins ........
Ausführungsvorschriften über die Versetzung zum 1. April der Jahre 1973 bis 1977 .....4..
Rundschreiben über Dienststellenverlegung ......:: .
Rundschreiben über die Benutzung der Zentralstelle zur Behandlung und Beseitigung radioaktiven
Abfalls des Landes Berlin 0
Rundschreiben über anerkannte Privatschulen Bezirk Spandau .......... . wW SH
Ausführungsvorschriften über Zusatzbescheinigungen zum. Abschlußzeugnis der Hauptschule
(10. Klasse) 24er: ke ni nk min
Hinweise auf Stellenausschreibungen ..........
Seite 1
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5
Nr. 6
Seite 2
Seite 3
Seite 5
Seite 5
Nr. 7
Nr. 8
Seite 5
Seite 8
Seite 8
Seite 10
“m. |] Inn II B 21 — 0508/003/1
NI- Fernruf: 87 05 91 — (95) 4576
[8.11.1972] 1.3. Vergütung
———— 7] ,3,1. Anteilsvergütung bei kurzfristigen Beschäftigungen
DD Der Stundenlehrer erhält von der jeweils geltenden
) Vergütung gemäß: $ 26 BAT ohne Kinderzuschlag
- Grundvergütung, örtlicher Sonderzuschlag, Orts-
zuschlag Stufe 2 —, die ein mit der Lebensalters-
stufe 37 neueingestellter vollbeschäftigter Lehrer an
derselben Schule erhalten würde, den. Anteil, der auf
die von ihm geleisteten Unterrichtsstunden im Ver-
hältnis zu der monatlichen Pflichtstundenzahl des
entsprechenden Lehrers an der betreffenden Schule
entfällt. Bruchteile des Divisors (Pflichtstundenzahl
pro Monat), der nicht gekürzt werden darf, werden
ab 0,5 auf 1 aufgerundet, im übrigen abgerundet;
Bruchteile eines Pfennigs werden auf einen Pfennig
aufgerundet.
Anteilsvergütung bei Beschäftigungen von mehr als
3 Monaten
Nach Abschnitt I Ziff. 3 Abs. 2 der Regelung für
stundenweise beschäftigte Lehrer der Berliner Schule
(Stundenlehrer) vom 3. Juli‘ 1964 (Dbl. III/1964
Nr. 47) ist die Vergütung nach Jahreswochenstunden
unter Zugrundelegung von 42 Schulwochen zu zahlen,
wenn feststeht, daß der Unterrichtsauftrag länger
als 3 Monate dauern wird.
Zuwendung
Zum Ausgleich der den vollbeschäftigten Lehrern
einmal im Jahr zustehenden Zuwendung ist der ge-
mäß Tz, 1.3.1 .oder 1.3.2 errechnete Betrag um 5%
zu erhöhen. Bruchteile eines Pfennigs werden auf
einen Pfennig aufgerundet.
An den Senator für Schulwesen
den Senator für Familie, Jugend und Sport
den Senator für Finanzen
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
Richtlinien
über die Vergütung der Stundenlehrer
für die Erteilung von Unterricht
an der Berliner Schule
und am Berlin-Kolleg
Auf Grund des $ 6 Abs. 3 AZG werden im Einvernehmen
mit den Senatoren für Schulwesen und Finanzen folgende
Richtlinien erlassen:
Die Vergütung der Stundenlehrer ist wie folgt zu
berechnen:
Vergütungsgruppe
Zunächst ist die für einen Lehrer bei Vollbeschäfti-
gung in Frage kommende Vergütungsgruppe nach
den Richtlinien über die Eingruppierung der im An-
gestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom
18. Mai 1971 in der. jeweils geltenden Fassung zu er-
mitteln. Das bedeutet, daß bei den Lehrern, bei denen
die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen
für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt
sind, die der Besoldungsgruppe entsprechende Ver-
gütungsgruppe zugrunde zu legen ist (Abschnitt I
Abs. A Ziff. 1 der Richtlinien).
1.2. Pflichtstundenzahl
1.2.1. Die Pflichtstundenzahl ist der jeweils gültigen Fas-
sung der Pflichtstundenregelung für die Lehrkräfte
an der Berliner Schule und am Berlin-Kolleg zu ent-
nehmen. ;
Für Abendunterricht, für den eine Pflichtstundenzahl
nicht festgelegt ist, wird für die Vergütungsberech-
nung die für den gleichen Schulzweig für den Tages-
unterricht festgelegte Pflichtstundenzahl um 4 Stun-
den ermäßigt.
2,
Berechnungsformeln
Anteilsvergütung nach Tz. 1.3.1 und 1.3.3
Monatsvergütung X geleistete Stunden pro Monat
Pfichtstundenzahl X 4,348
Ergebnis + 5% Zuwendung = Anteilsvergütung
2.1.
2.2,
Anteilsvergütung nach Tz. 1.3.2 und 1.3.3 4
Monatsvergütung X vereinbarte Wochenstunden
. X 42 Schulwochen Et ?
Pflichtstundenzahl X 4,348 X 12 Monate
Ergebnis + 5% Zuwendung = Anteilsvergütung
bei Berechnung nach Jahreswochenstunden