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(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Studierende
auf seinen Antrag von der Teilnahme am Unterricht in den
Fächern befreit werden,-in denen seine Semesterleistungen
mit mindestens „befriedigend“ bewertet worden sind.
(3) Eine zweite Wiederholung eines Semesters ist nur
in begründeten Ausnahmefällen nach Entscheidung des Se-
nators für Schulwesen zulässig.
II. Abschlußprüfung
A. Allgemeines
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Zweck der Prüfung
Die Ausbildung wird durch eine Prüfung am Ende des
siebenten Semesters (Abschlußprüfung) abgeschlossen. In
der Abschlußprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er
das Ziel der Ausbildung erreicht hat und die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Chemo-
techniker besitzt. \
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Prüfungsteile und -termine
Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen,
einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Die Ter-
mine für die einzelnen Prüfungsabschnitte werden vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Absprache mit
dem Leiter der Staatlichen Technikerschule Berlin be-
stimmt. Sie sind vom Schulleiter umgehend durch Aushang
bekanntzugeben.
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Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
L. ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als Vor-
sitzender,
der Leiter der Staatlichen Technikerschule Berlin oder
dessen Stellvertreter als stellvertretender Vorsitzender,
die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs-
fächern, die Gegenstand der Abschlußprüfung sind, zu-
letzt unterrichtet haben.
{2) Der Senator für Schulwesen kann auch den Leiter
der Staatlichen Technikerschule Berlin für die gesamte
Prüfung oder für Teile der Prüfung zu seinem Beauftragten
ernennen. In diesem Fall ist der stellvertretende Leiter der
Staatlichen Technikerschule Berlin stellvertretender Vor-
sitzender des Prüfungsausschusses.
(3) Können der Leiter der Staatlichen Technikerschule
Berlin, der Stellvertreter oder ein Dozent ihre Aufgaben
wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden
Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses auf Vorschlag einen Vertreter.
(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Bei Stimmengleichheit .gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(5) Der Vorsitzende bestimmt ‚einen oder mehrere Do-
zenten zum Schriftführer.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zum
Schriftführer bestimmten Dozenten unterliegen der Amts-
verschwiegenheit.
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Weitere Teilnehmer
(1) An der mündlichen Prüfung sowie an der abschlie-
Benden Sitzung des Prüfungsausschusses können ferner
mit beratender Stimme teilnehmen:
bis zu vier auf Vorschlag des Leiters der Staatlichen
Technikerschule Berlin vom Senator für Schulwesen
Für die Dauer von vier Jahren zu berufende fachkun-
dige Vertreter der Wirtschaft, der Gewerkschaften und
der Berufsverbände,
zwei Vertreter der Studierenden der Staatlichen Tech-
nikerschule Berlin.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann wei-
‚eren Personen gestatten, der mündlichen Prüfung als Zu-
hörer beizuwohnen.
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| (3) Auch dieiin Absatz 1 genannten Personen unterliegen
der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie. zur Verschwiegenheit zu verpflich-
ten. Die Verpflichtung ist in der Niederschrift über die
mündliche Prüfung oder die Sitzungen des Prüfungsaus-
schusses zu vermerken.
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Niederschriften
(1) Über die schriftliche, die praktische und die münd-
liche Prüfung sowie die Sitzungen des Prüfungsausschus-
ses sind Niederschriften zu fertigen.
(2) In den Niederschriften über die schriftliche und die
praktische Prüfung sind die Namen der Prüflinge und der
aufsichtführenden Dozenten, Beginn und Schluß der Be-
arbeitungszeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse auf-
zuführen. Sie sind von den aufsichtführenden Dozenten zu
unterzeichnen, Die Niederschriften über die schriftliche und
die praktische Prüfung müssen ferner den Vermerk gemäß
8 22 Abs. 3 Satz 2 enthalten.
(3) Die Niederschriften über die mündliche Prüfung und
die Sitzungen des Prüfungsausschusses müssen die Namen
der anwesenden Ausschußmitglieder sowie der in 8 14 ge-
nannten Teilnehmer enthalten und von dem Vorsitzenden
und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Aus der Nie-
derschrift sollen die geprüften Fachgebiete, soweit wie
möglich die Antworten der Prüflinge in Stichworten und
die Bewertung der mündlichen Prüfung ersichtlich sein.
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Notenlisten
(1) Zur Ermittlung der Prüfungsergebnisse ‚ist eine
Notenliste zu fertigen, die für jedes Prüfungsfach folgende
Eintragungen vorsehen muß:
1. Vorbeurteilung,
2. Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
3. Ergebnis der praktischen Prüfung,
4. Ergebnis der mündlichen Prüfung,
5. ‚Endnote.
In der Notenliste ist ferner Raum für die Eintragungen der
Gesamtbeurteilung vorzusehen.
(2) Für die Vorbeurteilung sind die Leistungen während
der Ausbildung maßgebend. Die Vorbeurteilung wird bei
Auslaufen des Faches, aber vor Beginn der schriftlichen
Prüfung in jedem Prüfungsfach jeweils von dem Dozenten
festgesetzt, der den Studierenden in dem betreffenden Prü-
fungsfach zuletzt unterrichtet hat. Die Vorbeurteilung ist
dem Studierenden auf Wunsch bekanntzugeben.
(3) Die Notenlisten müssen in der mündlichen Prüfung
und in der abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses
zusammen mit den Prüfungsarbeiten den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme vorliegen.
SAT:
Notengebung
Bei der Vorbeurteilung sowie bei der Bewertung der
Klausurarbeiten, der praktischen Arbeiten und der Leistun-
gen in der mündlichen Prüfung sind folgende Noten zu ver-
wenden:
il sehr gut
Die Note „sehr gut“ ist eine besondere Auszeich-
nung. Sie soll erteilt werden, wenn die Leistungen
durch ihre Eigenart, ihren Wissensumfang und ihre
Form sowie durch Klarheit und Darstellung über
„gut“ erheblich hinausragen.
gut
Die Note „gut“ ist zu erteilen, wenn die Leistungen
hach Inhalt und Form merklich über dem Durch-
schnitt stehen und den in den Lehrplänen bestimm-
ten Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen.
befriedigend
Die Note „befriedigend“ ist zu erteilen, wenn es
sich um Leistungen des guten Durchschnitts han-