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Volume 17. August 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

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Seite 190 
Nr. 41 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Studierende 
auf seinen Antrag von der Teilnahme am Unterricht in den 
Fächern befreit werden,-in denen seine Semesterleistungen 
mit mindestens „befriedigend“ bewertet worden sind. 
(3) Eine zweite Wiederholung eines Semesters ist nur 
in begründeten Ausnahmefällen nach Entscheidung des Se- 
nators für Schulwesen zulässig. 
II. Abschlußprüfung 
A. Allgemeines 
$-11 
Zweck der Prüfung 
Die Ausbildung wird durch eine Prüfung am Ende des 
siebenten Semesters (Abschlußprüfung) abgeschlossen. In 
der Abschlußprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er 
das Ziel der Ausbildung erreicht hat und die erforderlichen 
Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Chemo- 
techniker besitzt. \ 
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Prüfungsteile und -termine 
Die  Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen, 
einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Die Ter- 
mine für die einzelnen Prüfungsabschnitte werden vom 
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Absprache mit 
dem Leiter der Staatlichen Technikerschule Berlin be- 
stimmt. Sie sind vom Schulleiter umgehend durch Aushang 
bekanntzugeben. 
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Prüfungsausschuß 
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 
L. ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als Vor- 
sitzender, 
der Leiter der Staatlichen Technikerschule Berlin oder 
dessen Stellvertreter als stellvertretender Vorsitzender, 
die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs- 
fächern, die Gegenstand der Abschlußprüfung sind, zu- 
letzt unterrichtet haben. 
{2) Der Senator für Schulwesen kann auch den Leiter 
der Staatlichen Technikerschule Berlin für die gesamte 
Prüfung oder für Teile der Prüfung zu seinem Beauftragten 
ernennen. In diesem Fall ist der stellvertretende Leiter der 
Staatlichen Technikerschule Berlin stellvertretender Vor- 
sitzender des Prüfungsausschusses. 
(3) Können der Leiter der Staatlichen Technikerschule 
Berlin, der Stellvertreter oder ein Dozent ihre Aufgaben 
wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden 
Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt der Vorsitzende des 
Prüfungsausschusses auf Vorschlag einen Vertreter. 
(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher 
Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 
Bei Stimmengleichheit .gibt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. 
(5) Der Vorsitzende bestimmt ‚einen oder mehrere Do- 
zenten zum Schriftführer. 
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zum 
Schriftführer bestimmten Dozenten unterliegen der Amts- 
verschwiegenheit. 
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Weitere Teilnehmer 
(1) An der mündlichen Prüfung sowie an der abschlie- 
Benden Sitzung des Prüfungsausschusses können ferner 
mit beratender Stimme teilnehmen: 
bis zu vier auf Vorschlag des Leiters der Staatlichen 
Technikerschule Berlin vom Senator für Schulwesen 
Für die Dauer von vier Jahren zu berufende fachkun- 
dige Vertreter der Wirtschaft, der Gewerkschaften und 
der Berufsverbände, 
zwei Vertreter der Studierenden der Staatlichen Tech- 
nikerschule Berlin. 
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann wei- 
‚eren Personen gestatten, der mündlichen Prüfung als Zu- 
hörer beizuwohnen. 
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| (3) Auch dieiin Absatz 1 genannten Personen unterliegen 
der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen 
Dienst stehen, sind sie. zur Verschwiegenheit zu verpflich- 
ten. Die Verpflichtung ist in der Niederschrift über die 
mündliche Prüfung oder die Sitzungen des Prüfungsaus- 
schusses zu vermerken. 
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Niederschriften 
(1) Über die schriftliche, die praktische und die münd- 
liche Prüfung sowie die Sitzungen des Prüfungsausschus- 
ses sind Niederschriften zu fertigen. 
(2) In den Niederschriften über die schriftliche und die 
praktische Prüfung sind die Namen der Prüflinge und der 
aufsichtführenden Dozenten, Beginn und Schluß der Be- 
arbeitungszeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse auf- 
zuführen. Sie sind von den aufsichtführenden Dozenten zu 
unterzeichnen, Die Niederschriften über die schriftliche und 
die praktische Prüfung müssen ferner den Vermerk gemäß 
8 22 Abs. 3 Satz 2 enthalten. 
(3) Die Niederschriften über die mündliche Prüfung und 
die Sitzungen des Prüfungsausschusses müssen die Namen 
der anwesenden Ausschußmitglieder sowie der in 8 14 ge- 
nannten Teilnehmer enthalten und von dem Vorsitzenden 
und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Aus der Nie- 
derschrift sollen die geprüften Fachgebiete, soweit wie 
möglich die Antworten der Prüflinge in Stichworten und 
die Bewertung der mündlichen Prüfung ersichtlich sein. 
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Notenlisten 
(1) Zur Ermittlung der Prüfungsergebnisse ‚ist eine 
Notenliste zu fertigen, die für jedes Prüfungsfach folgende 
Eintragungen vorsehen muß: 
1. Vorbeurteilung, 
2. Ergebnis der schriftlichen Prüfung, 
3. Ergebnis der praktischen Prüfung, 
4. Ergebnis der mündlichen Prüfung, 
5. ‚Endnote. 
In der Notenliste ist ferner Raum für die Eintragungen der 
Gesamtbeurteilung vorzusehen. 
(2) Für die Vorbeurteilung sind die Leistungen während 
der Ausbildung maßgebend. Die Vorbeurteilung wird bei 
Auslaufen des Faches, aber vor Beginn der schriftlichen 
Prüfung in jedem Prüfungsfach jeweils von dem Dozenten 
festgesetzt, der den Studierenden in dem betreffenden Prü- 
fungsfach zuletzt unterrichtet hat. Die Vorbeurteilung ist 
dem Studierenden auf Wunsch bekanntzugeben. 
(3) Die Notenlisten müssen in der mündlichen Prüfung 
und in der abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses 
zusammen mit den Prüfungsarbeiten den Mitgliedern des 
Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme vorliegen. 
SAT: 
Notengebung 
Bei der Vorbeurteilung sowie bei der Bewertung der 
Klausurarbeiten, der praktischen Arbeiten und der Leistun- 
gen in der mündlichen Prüfung sind folgende Noten zu ver- 
wenden: 
il sehr gut 
Die Note „sehr gut“ ist eine besondere Auszeich- 
nung. Sie soll erteilt werden, wenn die Leistungen 
durch ihre Eigenart, ihren Wissensumfang und ihre 
Form sowie durch Klarheit und Darstellung über 
„gut“ erheblich hinausragen. 
gut 
Die Note „gut“ ist zu erteilen, wenn die Leistungen 
hach Inhalt und Form merklich über dem Durch- 
schnitt stehen und den in den Lehrplänen bestimm- 
ten Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen. 
befriedigend 
Die Note „befriedigend“ ist zu erteilen, wenn es 
sich um Leistungen des guten Durchschnitts han-
	        
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