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Volume 17. August 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

1/1972 | 
Seite 188 
Nr. 39-41 
(2) Diese Regelung gilt nicht für Berufs- und Be- 
cufsfachschulen. 
(3) Schwimmunterricht soll nür. dann ausfallen, 
wenn kein Anschluß an den abgebrochenen Unterricht 
möglich ist. 
(4) In Ganztagsschulen ist die Einnahme des Mit- 
lagessens zu gewährleisten und der Unterricht gege- 
benenfalls durch zusätzliche Freizeitangebote aufzu- 
iockern. . 
(5) Die Entscheidung über den Unterrichtsausfall 
:rifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Kollegium. 
Jeder Ausfall des Unterrichts ist unter Angabe des 
Grundes in das Klassenbuch einzutragen. 
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wir- 
kung vom 1. Juni 1972 in Kraft. Sie treten mit Ablauf 
des 31. Mai 1977 außer Kraft. 
(2) Durch diese Verwaltungsvorschriften werden die 
Ausführungsvorschriften betreffend den Ausfall von 
Unterrichtsstunden bei übermäßiger Hitze vom 31. Mai 
1967 (DbI. I11/1967 Nr. 43) ersetzt. 
[Löffler 
A Schul Ic A 8 — 3/10 
( 11-40 | Fernruf: 30 32 364 — (987) 364 
| 20. 6. 1972 | 
ABI. S. 992 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Ferienordnung 
für das Französische Gymnasium 
für die Zeit vom 1. März 1973 bis 28. Februar 1974 
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1970 
(GVBl. S. 1915), wird für das. Französische Gymnasium 
folgende Ferienordnung erlassen: 
Ferien "erster Ferientag letzter Ferientag 
Osterferien 
Pfingstferien 
Sommerferien 
Weihnachtsferien 
(Mo) 2. 4.1973 (Di) 24. 4. 1973 
(Sa) 9. 6.1973 — 
(Mo) 2. 7.1978 (Sa) 1. 9. 1973 
(Mo) 24.12. 1973 (Sa) 5. 1. 1974 
Aus organisatorischen Gründen bleibt der Zeitraum vom 
3. bis 12. September 1973 unterrichtsfrei. 
1 
Die Schule schließt am Tage vor den Ferien nach der 
dritten Stunde. 
 .ö 
ler 
I. Schul Ic D 
II-41 Fernruf: 3 03 21 — (987) 601 
26. 6. 1972 
ABl. ’S. 1067 
An die Staatliche Technikerschule Berlin 
Ordnung 
der Ausbildung und Prüfung 
für Chemotechniker 
an der Staatlichen Technikerschule Berlin 
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), 
zuletzt geändert durch das Fachhochschulgesetz vom 
27. November 1970 (GVBl. S. 1915), wird die nachstehende 
Ordnung der Ausbildung und Prüfung für Chemotechniker 
an der Staatlichen Technikerschule Berlin erlassen: 
Inhaltsübersicht 
I. Ausbildung 
A. Allgemeine Vorschriften 
B. Zulassung zur Ausbildung 
C. Weiterstudium, Wiederholung von 
Semestern 
Abschlußprüfung 
A. Allgemeines 
B. Schriftliche Prüfung 
C. Mündliche Prüfung 
D. Abschluß der Prüfung 
E. Verfahren bei Nichtbestehen, 
begründetem Fernbleiben und 
begründetem Abbrechen der Prüfung 
Abschlußprüfung für Nichtstudierende 
[II. Schlußbestimmung 
88 1-10 
$58 1-2 
58 83-5 
88 6-10 
88 11—40 
$$ 11-18 
88 19-24 
88 25-26 
88 27-32 
88 33-34 
$$ 35—40 
SS 41 
XI. Ausbildung 
A. Allgemeine Vorschriften 
81 ) C 
Ziel der Ausbildung 
Die Ausbildung soll die Studierenden befähigen, selb- 
ständig und verantwortlich: chemisch-technische Aufgaben 
innerhalb ihrer künftigen Arbeitsbereiche in Laboratorien, 
Forschungs- und Produktionsstätten zu lösen. 
82 
Art und Dauer der Ausbildung 
(1) ‚Die Ausbildung erfolgt durch theoretischen und 
praktischen Unterricht. Sie wird in Teilzeitunterricht 
(Abendunterricht) durchgeführt und dauert sieben Seme- 
ster. S 
(2) Die Ausbildung erstreckt sich auf die aus der An- 
iage 1 ersichtlichen Fächer. 
B. Zulassung zur Ausbildung 
$ 3 
Voraussetzungen für die Zulassung 
\ zur Ausbildung 
Die Zulassung zur Ausbildung setzt voraus: 
li. den erfolgreichen Abschluß der Hauptschule bzw. der 
Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung, 
a) bei Hauptschulabschluß den erfolgreichen Abschluß 
der Ausbildung als Chemielaborant oder 
den ordnungsgemäßen Besuch einer (öffentlichen) 
Berufsfachschule für Chemie und die bestandene 
Prüfung als „Chemisch-technischer Assistent“. 
2,
	        
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