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Nr. 39-41
(2) Diese Regelung gilt nicht für Berufs- und Be-
cufsfachschulen.
(3) Schwimmunterricht soll nür. dann ausfallen,
wenn kein Anschluß an den abgebrochenen Unterricht
möglich ist.
(4) In Ganztagsschulen ist die Einnahme des Mit-
lagessens zu gewährleisten und der Unterricht gege-
benenfalls durch zusätzliche Freizeitangebote aufzu-
iockern. .
(5) Die Entscheidung über den Unterrichtsausfall
:rifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Kollegium.
Jeder Ausfall des Unterrichts ist unter Angabe des
Grundes in das Klassenbuch einzutragen.
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wir-
kung vom 1. Juni 1972 in Kraft. Sie treten mit Ablauf
des 31. Mai 1977 außer Kraft.
(2) Durch diese Verwaltungsvorschriften werden die
Ausführungsvorschriften betreffend den Ausfall von
Unterrichtsstunden bei übermäßiger Hitze vom 31. Mai
1967 (DbI. I11/1967 Nr. 43) ersetzt.
[Löffler
A Schul Ic A 8 — 3/10
( 11-40 | Fernruf: 30 32 364 — (987) 364
| 20. 6. 1972 |
ABI. S. 992
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Ferienordnung
für das Französische Gymnasium
für die Zeit vom 1. März 1973 bis 28. Februar 1974
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1970
(GVBl. S. 1915), wird für das. Französische Gymnasium
folgende Ferienordnung erlassen:
Ferien "erster Ferientag letzter Ferientag
Osterferien
Pfingstferien
Sommerferien
Weihnachtsferien
(Mo) 2. 4.1973 (Di) 24. 4. 1973
(Sa) 9. 6.1973 —
(Mo) 2. 7.1978 (Sa) 1. 9. 1973
(Mo) 24.12. 1973 (Sa) 5. 1. 1974
Aus organisatorischen Gründen bleibt der Zeitraum vom
3. bis 12. September 1973 unterrichtsfrei.
1
Die Schule schließt am Tage vor den Ferien nach der
dritten Stunde.
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ler
I. Schul Ic D
II-41 Fernruf: 3 03 21 — (987) 601
26. 6. 1972
ABl. ’S. 1067
An die Staatliche Technikerschule Berlin
Ordnung
der Ausbildung und Prüfung
für Chemotechniker
an der Staatlichen Technikerschule Berlin
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485),
zuletzt geändert durch das Fachhochschulgesetz vom
27. November 1970 (GVBl. S. 1915), wird die nachstehende
Ordnung der Ausbildung und Prüfung für Chemotechniker
an der Staatlichen Technikerschule Berlin erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Ausbildung
A. Allgemeine Vorschriften
B. Zulassung zur Ausbildung
C. Weiterstudium, Wiederholung von
Semestern
Abschlußprüfung
A. Allgemeines
B. Schriftliche Prüfung
C. Mündliche Prüfung
D. Abschluß der Prüfung
E. Verfahren bei Nichtbestehen,
begründetem Fernbleiben und
begründetem Abbrechen der Prüfung
Abschlußprüfung für Nichtstudierende
[II. Schlußbestimmung
88 1-10
$58 1-2
58 83-5
88 6-10
88 11—40
$$ 11-18
88 19-24
88 25-26
88 27-32
88 33-34
$$ 35—40
SS 41
XI. Ausbildung
A. Allgemeine Vorschriften
81 ) C
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll die Studierenden befähigen, selb-
ständig und verantwortlich: chemisch-technische Aufgaben
innerhalb ihrer künftigen Arbeitsbereiche in Laboratorien,
Forschungs- und Produktionsstätten zu lösen.
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Art und Dauer der Ausbildung
(1) ‚Die Ausbildung erfolgt durch theoretischen und
praktischen Unterricht. Sie wird in Teilzeitunterricht
(Abendunterricht) durchgeführt und dauert sieben Seme-
ster. S
(2) Die Ausbildung erstreckt sich auf die aus der An-
iage 1 ersichtlichen Fächer.
B. Zulassung zur Ausbildung
$ 3
Voraussetzungen für die Zulassung
\ zur Ausbildung
Die Zulassung zur Ausbildung setzt voraus:
li. den erfolgreichen Abschluß der Hauptschule bzw. der
Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung,
a) bei Hauptschulabschluß den erfolgreichen Abschluß
der Ausbildung als Chemielaborant oder
den ordnungsgemäßen Besuch einer (öffentlichen)
Berufsfachschule für Chemie und die bestandene
Prüfung als „Chemisch-technischer Assistent“.
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