Ausgegeben am 3.2.1972
te
Dienstblatt qes Senmars von Berlin
Teil 11 Wissenschaft-und Kunst-— Schulwesen:
*
11/1972
Seite 1
Nr. 1-2
Inhalt
Nr. 1
Nr; 2
Rundschreiben über Aufhebung der Richtlinien über die Gewährung von Stresemann-Stipendien
Richtlinien über die Erhebung von HEintrittsgeld für den Besuch der staatlichen Schlösser, des
Mausoleums Charlottenburg, des Schloßbereichs Glienicke und des Naturschutzgebietes Pfaueninsel
Richtlinien über die Eintrittspreise für den Besuch des Botanischen Gartens ...........0.000000040
Ordnung‘ der Ausbildung und Prüfung an der Fachklasse für Fleischerei-Techniker an der Brillat-
Savarin-Oberschule (Berufsschule für das Nahrungsgewerbe) ..........0.000000000 0004 Zn
Rundschreiben über anerkannte Privatschulen — Bezirk Steglitz — .............
Berichtigung‘ betr. Dbl. IH/1971 Nr. S0 ........0..40040-
Hinweise auf Stellenausschreibungen ..
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Nr. 3
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Nr. 5
Wiss/Kunst II c 1
| 1-1 | Fernruf: 30 32 — (987) 521
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Präsidenten der Freien Universität Berlin
den Präsidenten der Technischen Universität Berlin
23. 11.1971
5 Wiss/Kunst III F 1
11-2 ] Fernruf: 3052 526 — (987) 525
| 21.12. 1971]
ABI. S. 56
An die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des Öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über Aufhebung der Richtlinien
über die Gewährung von Stresemann-Stipendien
Der Senat hat durch Beschluß vom 23. November 1971
(Senatsbeschluß Nr. 454/71) die Richtlinien über die Ge-
währung von Stresemann-Stipendien vom‘ 29. November
1968. (Dbl. II1/1968 Nr. 81) in Ausführung des Senats-
beschlusses Nr. 3109/71 vom 5.Januar 1971 mit Wirkung
vom 30. November 1971 aufgehoben.
Richtlinien
über die Erhebung von Eintrittsgeld
für den Besuch der staatlichen Schlösser,
des Mausoleums Charlottenburg,
des Schloßbereichs Glienicke
und des Naturschutzgebietes Pfaueninsel
[m Auftrage
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
il. Die Eintrittsgelder werden je Person wie folgt fest-
gesetzt:
Dr. Oesterreich
Wollen Sie nicht auch manchmal,
daß „der 1.“ für Sie „der 15.“ ist?
Nichts leichter als das — mit einem Gehaltskonto
sind Sie unabhängig von bestimmten Zahlungs-
terminen. ©
Lassen Sie sich doch einmal beraten, in der Bank,
Sparkasse oder Post.