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Volume 6. April 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

H/1971 
Seite 69 
Nr. 26-28 
Bei der Bewirtschaftung der Ausgaben ist sicherzustel- 
len, daß durch die Übereignung von Schulbüchern die 
{eihweise Bereitstellung von Lernmitteln nicht beein- 
trächtigt wird. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
von 1. Januar 1971 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. Dezember 1975 außer Kraft. 
Im Auftrage 
Bath 
|2. 
Anlage 1 
Bezirksamt vn nen VON Berlin 
Abteilung Volksbildung 
Übergabeprotokoll 
a CB 
f (Amtsbezeichnung, Name) 
erklärt: 
Im Auftrage des Bezirksamt@S begeeaseenn NAD 
ich heute Hermn / Frau / FTäUICIE. es HE 
als bevollmächtigtem(er) Vertreter(in) des Schulträgers 
GO are Heu... Folgende Schul- 
(Name der Privatschule) 
bücher übergeben: 
Stückzahl Titel 
Herr / Frau / Fräuleit an-eeereeEs erklärt: 
[ch habe die vorstehend aufgeführten Bücher heute erhal- 
ten. Mir ist bekannt, daß diese Bücher nicht in das Eigen- 
tum des von mir vertretenen Schulträgers übergehen. Der 
Schulträger ist vom Land Berlin beauftragt, die Übereig- 
nung der Bücher an die Schüler für das Land Berlin zu voll- 
ziehen, oder, soweit die Schüler eine Probezeit ableisten, 
Ihnen die Bücher leihweise für die Dauer der Probezeit zu 
überlassen. 
Mir sind die vom Schulträger angefertigten Listen zurück- 
gegeben worden. .............. Formblätter für die Empfangs- 
bestätigung habe ich erhalten. 
Die Ausführungsvorschriften für die Übereignung von 
Schulbüchern an Schüler anerkannter Privatschulen (ABl. 
1971 S. 492) sind mir bekannt. 
Berlin, den 
Für das Bezirksamt ................ 
“(Amtsbezeichnung, Name) 
me der Schule) nn 
“(Schulträger/bevollmächtigter Vertreter). 
Anlage 2 
Empfangsbestätigung 
Ich bestätige hiermit, daß mein Sohn — meine Tochter — 
vom Land Berlin folgende(s) Buch — Bücher — zur leih- 
weisen Benutzung — zu Eigentum — erhalten hat. 
Titel Verlag 
Das — Die — Buch. — Bücher — ist — sind aM see ee 
meinem Kinde durch die ten RENT 
(Name der Privatschule) 
ausgehändigt worden. 
Berlin, de rer AO De 
(Unterschrift des Erziehungsberechtigten) 
; Schul HI c D 
11-27 7 Fernruf: 3 03 21 — (987) 601 
| 19.2. 1971 ) 
ABI. S. 494 
An die Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin 
Verwaltungsvorschriften 
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ordnung 
der Vorprüfung und der Abschlußprüfung 
an der Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin 
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), 
zuletzt geändert durch das Fachhochschulgesetz vom 
27. November 1970 (GVBl. S.1915), wird die Geltungs- 
dauer 
der Ordnung der Vorprüfung und der Abschlußprüfung 
an der Fachschule für Optik. und Fototechnik Berlin 
vom 7. Februar 1966 (DbIl. II1/1966 Nr. 30 / ABl. S. 331), 
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 
3. Dezember 1970 (Dbl.1III/1971 Nr.14 / ABl.1971 
S. 142), 
bis zum 29. Februar 1972 verlängert. 
Im Auftrage 
Bath 
Schul Ic D 
‚ 11-28 ] Fernruf: 3 03 21 — (987) 601 
|. 3.1971 | 
ABI. S. 494 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Lette-Verein (Stiftung des öffentlichen Rechts) 
Rundschreiben 
über die Einrichtung einer Fachklasse (Tagesklasse) 
für Sekretärinnen (Hotelsekretärinnen) 
an der Kaufmännischen Berufsfachschule 
des Lette-Vereins 
(Stiftung des öffentlichen Rechts) 
Mit meinem HEinverständnis und im Einvernehmen mit 
den Senatoren für Inneres und für Finanzen ist mit Wir- 
kung vom 1. April 1970 an der Kaufmännischen Berufsfach- 
schule des Lette-Vereins (Stiftung des öffentlichen Rechts) 
eine 
Fachklasse (Tagesklasse) für 
Sekretärinnen (Hotelsekretärinnen) 
eingerichtet worden. 
Diese Fachklasse wurde gemäß 8 7 Abs.1 Privatschul- 
zesetz vom 17. Mai 1954 (GVBl. S. 286), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom .29. Januar 1971 (GVBl. S. 326), staatlich 
anerkannt. 
Die Schulaufsicht nimmt der Senator für Schulwesen 
Abteilung II — unmittelbar wahr. 
Im Auftrage 
Klawe
	        
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