H/1971
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Nr. 26-28
Bei der Bewirtschaftung der Ausgaben ist sicherzustel-
len, daß durch die Übereignung von Schulbüchern die
{eihweise Bereitstellung von Lernmitteln nicht beein-
trächtigt wird.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
von 1. Januar 1971 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 1975 außer Kraft.
Im Auftrage
Bath
|2.
Anlage 1
Bezirksamt vn nen VON Berlin
Abteilung Volksbildung
Übergabeprotokoll
a CB
f (Amtsbezeichnung, Name)
erklärt:
Im Auftrage des Bezirksamt@S begeeaseenn NAD
ich heute Hermn / Frau / FTäUICIE. es HE
als bevollmächtigtem(er) Vertreter(in) des Schulträgers
GO are Heu... Folgende Schul-
(Name der Privatschule)
bücher übergeben:
Stückzahl Titel
Herr / Frau / Fräuleit an-eeereeEs erklärt:
[ch habe die vorstehend aufgeführten Bücher heute erhal-
ten. Mir ist bekannt, daß diese Bücher nicht in das Eigen-
tum des von mir vertretenen Schulträgers übergehen. Der
Schulträger ist vom Land Berlin beauftragt, die Übereig-
nung der Bücher an die Schüler für das Land Berlin zu voll-
ziehen, oder, soweit die Schüler eine Probezeit ableisten,
Ihnen die Bücher leihweise für die Dauer der Probezeit zu
überlassen.
Mir sind die vom Schulträger angefertigten Listen zurück-
gegeben worden. .............. Formblätter für die Empfangs-
bestätigung habe ich erhalten.
Die Ausführungsvorschriften für die Übereignung von
Schulbüchern an Schüler anerkannter Privatschulen (ABl.
1971 S. 492) sind mir bekannt.
Berlin, den
Für das Bezirksamt ................
“(Amtsbezeichnung, Name)
me der Schule) nn
“(Schulträger/bevollmächtigter Vertreter).
Anlage 2
Empfangsbestätigung
Ich bestätige hiermit, daß mein Sohn — meine Tochter —
vom Land Berlin folgende(s) Buch — Bücher — zur leih-
weisen Benutzung — zu Eigentum — erhalten hat.
Titel Verlag
Das — Die — Buch. — Bücher — ist — sind aM see ee
meinem Kinde durch die ten RENT
(Name der Privatschule)
ausgehändigt worden.
Berlin, de rer AO De
(Unterschrift des Erziehungsberechtigten)
; Schul HI c D
11-27 7 Fernruf: 3 03 21 — (987) 601
| 19.2. 1971 )
ABI. S. 494
An die Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin
Verwaltungsvorschriften
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ordnung
der Vorprüfung und der Abschlußprüfung
an der Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485),
zuletzt geändert durch das Fachhochschulgesetz vom
27. November 1970 (GVBl. S.1915), wird die Geltungs-
dauer
der Ordnung der Vorprüfung und der Abschlußprüfung
an der Fachschule für Optik. und Fototechnik Berlin
vom 7. Februar 1966 (DbIl. II1/1966 Nr. 30 / ABl. S. 331),
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom
3. Dezember 1970 (Dbl.1III/1971 Nr.14 / ABl.1971
S. 142),
bis zum 29. Februar 1972 verlängert.
Im Auftrage
Bath
Schul Ic D
‚ 11-28 ] Fernruf: 3 03 21 — (987) 601
|. 3.1971 |
ABI. S. 494
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Lette-Verein (Stiftung des öffentlichen Rechts)
Rundschreiben
über die Einrichtung einer Fachklasse (Tagesklasse)
für Sekretärinnen (Hotelsekretärinnen)
an der Kaufmännischen Berufsfachschule
des Lette-Vereins
(Stiftung des öffentlichen Rechts)
Mit meinem HEinverständnis und im Einvernehmen mit
den Senatoren für Inneres und für Finanzen ist mit Wir-
kung vom 1. April 1970 an der Kaufmännischen Berufsfach-
schule des Lette-Vereins (Stiftung des öffentlichen Rechts)
eine
Fachklasse (Tagesklasse) für
Sekretärinnen (Hotelsekretärinnen)
eingerichtet worden.
Diese Fachklasse wurde gemäß 8 7 Abs.1 Privatschul-
zesetz vom 17. Mai 1954 (GVBl. S. 286), zuletzt geändert
durch Gesetz vom .29. Januar 1971 (GVBl. S. 326), staatlich
anerkannt.
Die Schulaufsicht nimmt der Senator für Schulwesen
Abteilung II — unmittelbar wahr.
Im Auftrage
Klawe