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Volume 5. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

H/1971 
Seite 35 
Nr. 15-17 
Schul Ha U/McA1 
| _I1-15 | Fernruf: 3 03 21— (987) 367 
| 15.1.1971 
ABI. S. 164 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Dritte Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
über Unterricht und Erziehung 
in der Berliner Schule 
Auf Grund des 8 26 Satz3 des Schulgesetzes für Berlin 
n der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
- SchulG —, zuletzt geändert durch das Gesetz über die 
Fachhochschulen im Lande Berlin (Fachhochschulgesetz 
- FHSG) vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), wird 
bestimmt: 
Die Ausführungsvorschriften über Unterricht und Erzie- 
hung in der Berliner Schule vom 10. Februar 1969 (ABl. 
S. 189 — DbIl. III / 1969 Nr. 23), werden wie folgt ergänzt: 
1. (1) Die Teile 
Untergruppe A: Allgemeiner Teil 
Abschnitte AV 17. Musik 
AV 27. Sexualerziehung 
Untergruppe B: Besonderer Teil 
Grundschule 
BII 1. Vorfachlicher Unterricht (Sozial- 
kundliche Unterrichtsgegenstände) 
B II 17. Musik 
Hauptschule 
BIIIa 17. Musik 
Realschule 
BIIIb 17. Musik 
Gymnasium 
BIIICc 2. Deutsch (Oberstufe Klassen 11 
bis 13) 
BIIIC 17. Musik 
(vergleiche Nummer 2 der Ausführungsvorschriften) 
gelten mit sofortiger Wirkung. 
(2) Für die in Absatz1 genannten Pläne dauert die 
gemäß Nummer 3 Abs.1 der Ausführungsvorschriften 
vorgesehene Übergangszeit bis zum 31. Juli 1972. Aus- 
genommen hiervon ist der Plan für das Gymnasium 
— Abschnitt B IIIc 2. Deutsch (Oberstufe Klassen 11 
bis 13), für den die Übergangszeit bis zum 31. Juli 1971 
währt. 
I 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Februar 
1971 in Kraft. 
In Vertretung 
Dr.Eiselt 
Schul HIc A 2 Porn aa 
III-16 Fernruf: 30321. (987) 364 |290-1.1971 
An alle öffentlichen Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten 
die Bezirksämter 
Rundschreiben 
über die Gebührenbefreiung 
für Rundfunkempfangsgeräte 
der Berliner Schule 
Zur Durchführung des $ 4 der Verordnung über die Be- 
freiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom. 20. März 
‘1970 (GVBl. S.518) — Gebührenbefreiung für Rundfunk- 
empfangsgeräte in Schulen — ist zwischen dem Land Berlin, 
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser ver- 
treten durch die Landesbildstelle Berlin, 1 Berlin 21, Wi- 
kingerufer 7, und dem Sender Freies Berlin, Anstalt des 
öffentlichen Rechts, 1 Berlin 19, Masurenallee 8-14, eine 
Vereinbarung getroffen worden, die ich nachstehend be- 
kanntgebe — Anlage —. 
Auf Grund des Absatzes 5 der Vereinbarung teilt die 
Landesbildstelle Berlin jeweils zum 30.Juni eines jeden 
Jahres Veränderungen im Bestand der in Einrichtungen 
der Berliner Schule vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte 
bzw. Rundfunkverteilungsanlagen (Hörfunk und Fern- 
sehen) dem Sender Freies Berlin mit. In diesem Zusammen- 
hang weise ich die Schulen darauf hin, daß der Landesbild- 
stelle die nicht von ihr zur Verfügung gestellten Geräte für 
gine Gebührenbefreiung zu melden sind. 
Im Auftrage 
Bath 
Anlage 
Vereinbarung 
IL. Gemäß 8 4 der Verordnung über die Befreiung von der 
Rundfunkgebührenpflicht vom 20. März 1970 (GVBl. 
1970 S. 518) befreit der Sender Freies Berlin die öffent- 
lichen allgemein- und berufsbildenden Schulen des 
Landes Berlin von der Gebührenpflicht für Rundfunk- 
empfangsgeräte einschließlich Rundfunkverteilungs- 
anlagen (Hörfunk und Fernsehen), die vom Rechts- 
träger der Schulen bereitgehalten werden und Unter- 
richtszwecken dienen. Soweit es sich um Befreiungen 
von der Fernsehgebühr handelt, erfolgt diese zugleich 
im Namen des Zweiten Deutschen Fernsehens. 
Die Befreiung wird mit Wirkung vom 1.Januar 1970 
an auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis zu einer 
Änderung der Vorschrift des $ 4 der Verordnung über 
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ge- 
währt. 
Die Rundfunkempfangsgeräte, für die Gebührenbe- 
freiung in Anspruch genommen wird, sind besonders 
zu kennzeichnen. 
Die Landesbildstelle Berlin übergibt dem Sender Freies 
Berlin eine Liste in vierfacher Ausfertigung, aus der 
zu ersehen ist, wieviel Geräte, für die Gebührenbe- 
freiung in Anspruch genommen wird, insgesamt und in 
jeder einzelnen Schule bereitgehalten werden. Dabei ist 
zwischen Hörfunk- und Fernsehgeräten zu unterscheiden. 
Die Landesbildstelle Berlin teilt jeweils zum 30. Juni 
eines jeden Jahres, erstmals zum 30.Juni 1971, Ver- 
änderungen im Bestand der bereitgehaltenen Rund- 
funkempfangsgeräte bzw. Rundfunkverteilungsanlagen 
dem Sender Freies Berlin mit. 
Eine An- und Abmeldung der befreiten Empfangs- 
geräte gemäß $ 2 Abs.2 des Staatsvertrages über die 
Regelung des Rundfunkgebührenwesens (GVBlIl.1969 
S. 2050) bei der Deutschen Bundespost ist nicht erfor- 
derlich. 
rar re 0 Wiss/Kunst I1c C - 
I-17 | Fernruf: 30 32 — (987) 520 | 25-4 O7 ] 
ABI. S. 187 
An die Staatliche Hochschule für bildende Künste Berlin 
Ausführungsvorschriften 
zur Regelung der Durchführung der Wahl 
der Strukturkommission 
gemäß 8 52 des Fachhochschulgesetzes 
Gemäß 8 52 Abs.2 Satz 3 und 8 63 des Gesetzes über 
die Fachhochschulen im Land Berlin (Fachhochschulgesetz 
— FHSG) vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915). werden 
die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: 
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