H/1971
Seite 35
Nr. 15-17
Schul Ha U/McA1
| _I1-15 | Fernruf: 3 03 21— (987) 367
| 15.1.1971
ABI. S. 164
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Dritte Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
über Unterricht und Erziehung
in der Berliner Schule
Auf Grund des 8 26 Satz3 des Schulgesetzes für Berlin
n der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485)
- SchulG —, zuletzt geändert durch das Gesetz über die
Fachhochschulen im Lande Berlin (Fachhochschulgesetz
- FHSG) vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), wird
bestimmt:
Die Ausführungsvorschriften über Unterricht und Erzie-
hung in der Berliner Schule vom 10. Februar 1969 (ABl.
S. 189 — DbIl. III / 1969 Nr. 23), werden wie folgt ergänzt:
1. (1) Die Teile
Untergruppe A: Allgemeiner Teil
Abschnitte AV 17. Musik
AV 27. Sexualerziehung
Untergruppe B: Besonderer Teil
Grundschule
BII 1. Vorfachlicher Unterricht (Sozial-
kundliche Unterrichtsgegenstände)
B II 17. Musik
Hauptschule
BIIIa 17. Musik
Realschule
BIIIb 17. Musik
Gymnasium
BIIICc 2. Deutsch (Oberstufe Klassen 11
bis 13)
BIIIC 17. Musik
(vergleiche Nummer 2 der Ausführungsvorschriften)
gelten mit sofortiger Wirkung.
(2) Für die in Absatz1 genannten Pläne dauert die
gemäß Nummer 3 Abs.1 der Ausführungsvorschriften
vorgesehene Übergangszeit bis zum 31. Juli 1972. Aus-
genommen hiervon ist der Plan für das Gymnasium
— Abschnitt B IIIc 2. Deutsch (Oberstufe Klassen 11
bis 13), für den die Übergangszeit bis zum 31. Juli 1971
währt.
I
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Februar
1971 in Kraft.
In Vertretung
Dr.Eiselt
Schul HIc A 2 Porn aa
III-16 Fernruf: 30321. (987) 364 |290-1.1971
An alle öffentlichen Schulen
die Schulaufsichtsbeamten
die Bezirksämter
Rundschreiben
über die Gebührenbefreiung
für Rundfunkempfangsgeräte
der Berliner Schule
Zur Durchführung des $ 4 der Verordnung über die Be-
freiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom. 20. März
‘1970 (GVBl. S.518) — Gebührenbefreiung für Rundfunk-
empfangsgeräte in Schulen — ist zwischen dem Land Berlin,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser ver-
treten durch die Landesbildstelle Berlin, 1 Berlin 21, Wi-
kingerufer 7, und dem Sender Freies Berlin, Anstalt des
öffentlichen Rechts, 1 Berlin 19, Masurenallee 8-14, eine
Vereinbarung getroffen worden, die ich nachstehend be-
kanntgebe — Anlage —.
Auf Grund des Absatzes 5 der Vereinbarung teilt die
Landesbildstelle Berlin jeweils zum 30.Juni eines jeden
Jahres Veränderungen im Bestand der in Einrichtungen
der Berliner Schule vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte
bzw. Rundfunkverteilungsanlagen (Hörfunk und Fern-
sehen) dem Sender Freies Berlin mit. In diesem Zusammen-
hang weise ich die Schulen darauf hin, daß der Landesbild-
stelle die nicht von ihr zur Verfügung gestellten Geräte für
gine Gebührenbefreiung zu melden sind.
Im Auftrage
Bath
Anlage
Vereinbarung
IL. Gemäß 8 4 der Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 20. März 1970 (GVBl.
1970 S. 518) befreit der Sender Freies Berlin die öffent-
lichen allgemein- und berufsbildenden Schulen des
Landes Berlin von der Gebührenpflicht für Rundfunk-
empfangsgeräte einschließlich Rundfunkverteilungs-
anlagen (Hörfunk und Fernsehen), die vom Rechts-
träger der Schulen bereitgehalten werden und Unter-
richtszwecken dienen. Soweit es sich um Befreiungen
von der Fernsehgebühr handelt, erfolgt diese zugleich
im Namen des Zweiten Deutschen Fernsehens.
Die Befreiung wird mit Wirkung vom 1.Januar 1970
an auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis zu einer
Änderung der Vorschrift des $ 4 der Verordnung über
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ge-
währt.
Die Rundfunkempfangsgeräte, für die Gebührenbe-
freiung in Anspruch genommen wird, sind besonders
zu kennzeichnen.
Die Landesbildstelle Berlin übergibt dem Sender Freies
Berlin eine Liste in vierfacher Ausfertigung, aus der
zu ersehen ist, wieviel Geräte, für die Gebührenbe-
freiung in Anspruch genommen wird, insgesamt und in
jeder einzelnen Schule bereitgehalten werden. Dabei ist
zwischen Hörfunk- und Fernsehgeräten zu unterscheiden.
Die Landesbildstelle Berlin teilt jeweils zum 30. Juni
eines jeden Jahres, erstmals zum 30.Juni 1971, Ver-
änderungen im Bestand der bereitgehaltenen Rund-
funkempfangsgeräte bzw. Rundfunkverteilungsanlagen
dem Sender Freies Berlin mit.
Eine An- und Abmeldung der befreiten Empfangs-
geräte gemäß $ 2 Abs.2 des Staatsvertrages über die
Regelung des Rundfunkgebührenwesens (GVBlIl.1969
S. 2050) bei der Deutschen Bundespost ist nicht erfor-
derlich.
rar re 0 Wiss/Kunst I1c C -
I-17 | Fernruf: 30 32 — (987) 520 | 25-4 O7 ]
ABI. S. 187
An die Staatliche Hochschule für bildende Künste Berlin
Ausführungsvorschriften
zur Regelung der Durchführung der Wahl
der Strukturkommission
gemäß 8 52 des Fachhochschulgesetzes
Gemäß 8 52 Abs.2 Satz 3 und 8 63 des Gesetzes über
die Fachhochschulen im Land Berlin (Fachhochschulgesetz
— FHSG) vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915). werden
die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:
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