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Volume 5. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Seite BE 
Nr. 13 
Chor- und Orchesterleitung: 
Erarbeiten und Dirigieren eines schwierigen a capella- 
Chorwerkes, das dem Bewerber zwei Tage vorher 
bekanntzugeben ist. (z.B. Schein: „Israelis Brünn- 
lein‘“, Distler: „Geistliche Chormusik“). Während der 
letzten beiden Studiensemester hat der Kandidat nach- 
zuweisen, daß er befähigt ist, ein instrumental beglei- 
tetes Chorwerk mit Solisten zu leiten. 
Singen: 
Vortrag’ eines geistlichen und weltlichen Sologesanges 
(z.B. Geistliches Konzert von Schütz, eine Bacharie, 
leichtere Kunstlieder des 19. und 20. Jahrhunderts). 
Tonsatz: 
Beherrschung der Harmonielehre. Eingehende Kennt- 
nis des Kontrapunkts und der Formenlehre. Einleiten 
und Begleiten von Volksliedern. 
Gehörbildung: 
Gehörmäßiges Erfassen schwieriger Intervalle und 
Akkorde im Rahmen der funktionellen Harmonik, 
Nachsingen oder Nachspielen von- rhythmisch oder 
melodisch schwierigen Motiven; Vomblattsingen einer 
schwierigen Chorstimme., 
Partitur- und Generalbaß-Spiel: 
Partiturspiel eines fünf- oder sechsstimmigen poly- 
phonen a capella-Werkes in alten und modernen 
Schlüsseln und eines Instrumentalwerkes im Schwierig- 
keitsgrad einer klassischen Symphonie. Fragen zur 
Instrumentenkunde. Spielen des Generalbasses einer 
Kantate. 
Klavierspiel: 
Vortrag von drei anspruchsvollen Werken aus den 
Hauptepochen der Klaviermusik, darunter einer 
Sonate von Beethoven. Dabei kann Barockmusik gege- $ 14 
benenfalls am Cembalo wiedergegeben werden. Vom- Ergebnis der Prüfung 
a einer Liedbegleitung oder eines Klavieraus- (1) Nicht. bestanden ist die Prüfung; 
a) wenn nicht mindestens die Gesamtnote „ausreichend‘“ 
9. Liturgik und Kirchenkunde erzielt wurde oder 
. ; S wenn die Leistungen in den Fächern Sprechen und 
N pr evangelische SWEDEN * . Stimmkunde, Virtuoses Orgelspiel, Liturgisches Orgel- 
Biblisch-theologische Grundlegung der Liturgik spiel, Chor- und Orchesterleitung, Singen, Liturgik 
und der Kirchenmusik, Das evangelische Verständ- und Kirchenkunde sowie Gregorianik und Choralsingen 
nis des Gottesdienstes. nicht jeweils mindestens ausreichend sind. 
Entwicklungsgeschichte ‚des christlichen. Gotfes- (2) Das Prüfungsergebnis wird dem Bewerber nach 
Han OLE LEE EHE (Messe, Abschluß der mündlichen Prüfung durch den Vorsitzenden 
oren, Predigtgottesdienst, Kasualien). des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. 
Die grundlegenden liturgischen Begriffe und For- 
men. Liturgische  HErneuerungsbestrebungen der 8 15 
Gegenwart. Das Kirchenjahr. Grundzüge der Ge- es ; 
staltung des gottesdienstlichen Raumes. N . Er m . 
Liturgisch-musikalische Gestaltung von Gottes- (1) Über die Prüfung wird ein Prüfungszeugnis aus- 
diensten einschließlich der sogenannten Amtshand- gestellt (Anlage). Als Ausfertigungsdatum ist der Tag 
lungen. einzusetzen, an dem die Gesamtnote festgesetzt wurde. 
ee en Über das Ergebnis der Prüfung im Abschnitt A wird ein 
für katholische Bewerber: besonderes Zeugnis erteilt. 
Das Wesen der Liturgie und ihre Bedeutung für (2) Das Prüfungszeugnis und das Zeugnis über das Er- 
das Leben der Kirche. Die Eucharistiefeier. Die v„epnis. des Prüfungsabschnitts A sind vom Vorsitzenden 
Sakramente und Sakramentalien. Das Stunden- ges Prüfungsausschusses oder seinem Vertreter und einem 
gebet. Das liturgische Jahr — Kirchenkalender. weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschrei- 
Liturgische Bücher — Allgemeines Verständnis pen und mit dem Siegel zu versehen. 
liturgischer Texte. Verordnungen über die Liturgie 
im allgemeinen, über die Kirchenmusik im beson- $ 16 
deren. Wiederholung der Prüfung 
10. Gregorianik und Choralsingen (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nach 
< . e Entscheidung. des Vorsitzenden des Prüfungsamtes ent- 
ay für evangelische ewerber: - weder nach einem oder nach zwei Semestern sich erneut 
Choralmotation. Modi und Psalmtöne. Formen und zur Prüfung melden. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes 
Gattungen des Gregorianischen Chorals. Deutsche kann von der Prüfung in den Fächern, die in der ersten 
Gregorianik. Ordinariumsgesänge, Antiphonen und Prüfung mit gut bewertet wurden, befreien. 
Psalmen. 
en S (2) Bewerber, die auch die Wiederholungsprüfung nicht 
für katholische Bewerber: bestanden haben, können in besonderen Ausnahmefällen 
Vortrag eines Gregorianischen Gesangs in Neumen- mit Genehmigung des Senators für Wissenschaft und Kunst 
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hotation vom Blatt. Kenntnis der Neumen und ihrer zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zugelassen wer- 
Vortragsart. Rhythmus und Melodiebildung im | den. 
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