Path:
Volume 5. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

11/1971 
Seite 32 
_ 
Nr. 13 
S 6 
Zulassungsvoraussetzungen 
(1), Zur Staatlichen Prüfung für Kirchenmusiker werden 
Bewerber zugelassen, die 
1. im Besitz des Reifezeugnisses oder eines gleichwerti- 
gen Zeugnisses sind, 
das 20. Lebensjahr vollendet haben und 
ein achtsemestriges Studium in der kirchenmusikali- 
schen Abteilung einer Staatlichen Hochschule für 
Musik oder an einer Kirchenmusikschule absolviert 
haben; die Zulassung zum Abschnitt A der Prüfung 
kann mit schriftlicher Zustimmung der Fachlehrer 
bereits nach dem 6. Semester erfolgen. 
(2) Zum Prüfungsabschnitt B wird nur zugelassen, wer 
im Prüfungsabschnitt A mindestens die Gesamtnote „aus- 
reichend‘“ erzielt hat. 
(3) Über Ausnahmen von .dem ‚Erfordernis des Ab- 
satzes1 Nr.1, 2 und 3 entscheidet auf Antrag des Vor- 
sitzenden. des Staatlichen Prüfungsamtes der Senator für 
Wissenschaft und Kunst. 
$7 
Antrag auf Zulassung 
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist späte- 
stens ein Jahr vor dem Prüfungstermin ($ 4) bei dem 
Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzureichen. 
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 
ein handgeschriebener Lebenslauf mit eingehenden An- 
gaben über die Schul- und Fachbildung, 
das Reifezeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis oder 
das letzte Schulzeugnis in Urschrift, 
Nachweis über eine mindestens vierjährige bzw. für 
den Prüfungsabschnitt A zweijährige Ausbildung in 
der kirchenmusikalischen Abteilung einer Hochschule 
für Musik oder (und) einer Kirchenmusikschule, 
ein Testat über die Teilnahme an einer Übung über 
Gemeindesingarbeit und über die Abhaltung einer Ge- 
meindesingstunde, 
gegebenenfalls das Zeugnis über eine abgelegte Vor- 
prüfung, 
die Quittung über die eingezahlte Prüfungsgebühr, 
ein polizeiliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber 
die staatliche oder kirchliche Ausbildungsstätte länger 
als ein halbes Jahr vor der Prüfung verlassen hat. 
$ 8 
Entscheidung über die Zulassung 
(1) Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet der 
Vorsitzende des Staatlichen Prüfungsamtes für Kirchen- 
musiker. 
(2) Die Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Bewerber 
unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 
89 
Hausarbeit 
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes holt geeignete 
Themenvorschläge für die Hausarbeit bei den Hochschul- 
lehrern der Hochschule für Musik Berlin ein. Das Thema 
ist dem Bewerber zwei Semester vor dem Prüfungstermin 
zum Prüfungsabschnitt B zu stellen. Der Bewerber hat die 
Hausarbeit sechs Monate vor der Prüfung dem Vorsitzen- 
den des Prüfungsamtes einzureichen. 
(2) Die Hausarbeit ist von drei Mitgliedern des jeweili- 
gen Prüfungsausschusses zu bewerten. Weichen die Bewer- 
tungen voneinander ‚ab, so setzt der Vorsitzende des Prü- 
fungsausschusses unter Beachtung dieser Beurteilungen die 
Note fest. 
$ 10 
Klausur und Musikdiktat 
(1) Gegenstand. der Prüfungsleistung im 2. Teil des 
Abschnitts B der Prüfung ist 
t; 
Tonsatz: 
Ausarbeitung ‚eines vierstimmigen Kirchenliedsatzes 
für Bläser, Trompeten und Hörner, transponierend, 
und Posaunen, Ausarbeiten eines schwierigen General- 
basses. Choraltrio für Orgel mit c.f. im Tenor und 
Entwurf einer vierstimmigen Spruch-Motette. 
Musikdiktat: 
Mehrere Musikdiktate in verschiedenem Schwierig- 
keitsgrad ein- bis vierstimmig: einstimmig mit beton- 
ten intervallischen und rhythmischen Schwierigkeiten, 
zwei- bis dreistimmig vorwiegend polyphon, vierstim- 
mig bis zum Schwierigkeitsgrad eines Bachschen 
Choralsatzes. 
2. 
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes holt von den 
Hochschullehrern der Hochschule für Musik geeignete 
Themenvorschläge für jedes zu prüfende Fach ein: er 
bestimmt das Prüfungsthema für den Bewerber. 
(3) Die Klausur und das Musikdiktat werden von zwei 
Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei abwei- 
chender Bewertung setzt der Vorsitzende des Ausschusses 
die Note fest. 
8 11 
Mündliche und praktische Prüfung 
Die Anforderungen der mündlichen und praktischen Prü- 
fung sind: 
[m Abschnitt A: 
1. Orgelkunde: 
Übersicht über die geschichtliche Entwicklung des 
Orgelbaues. Kenntnis der wichtigsten Orgelteile und 
Ladensysteme. Register- und Dispositionskunde. Besei- 
tigung von Störungen, 
Literaturkunde: 
Kenntnis der wichtigsten Orgel- und Chorliteratur 
nach den Gesichtspunkten der praktischen Verwen- 
dung. 
Hymnologie: 
Eingehende Kenntnis der Geschichte des Kirchenliedes 
und des Gesangbuches. Grundzüge der Entwicklung 
des ‚gottesdienstlichen Gemeindegesanges. 
Sprechen und Stimmkunde: 
Vortrag von biblischen Texten, Kirchenliedern und 
anderen Dichtungen. Stimmbildung und Kenntnis der 
Stimmvorgänge. Methodik der Chorarbeit, insbeson- 
dere chorische Stimmbildung. 
Im Abschnitt B: 
1. Virtuoses Orgelspiel: 
Der Bewerber legt dem Prüfungsausschuß sechs Mo- 
nate vor dem Prüfungstermin eine Liste vor, die eine 
Auswahl der von ihm im Laufe seines Studiums erarbei- 
teten Literatur enthält. Diese Liste muß umfassen: 
acht große Stücke aus verschiedenen Epochen, davon 
eins aus der Zeit vor Bach, vier Werke von Bach 
(darunter eine Triosonate), je ein Werk der Romantik, 
von Reger und aus-der zeitgenössischen Literatur. 
Aus der vorgelegten Liste benennt die Prüfungskom- 
mission fünf Monate vor der Prüfung ein Orgelstück, 
ferner ein weiteres mittelschweres Orgelwerk, das 
nicht in der Liste aufgeführt und selbständig zu erar- 
beiten ist. Drei weitere Orgelstücke wählt der Prüf- 
ling selbst aus. Die fünf zu spielenden Orgelwerke 
müssen aus verschiedenen Zeiten stammen. 
Vomblattspiel angemessener Stücke und Begleitungen. 
Liturgisches Orgelspiel: 
Transponieren eines leichten Choralvorspiels vom 
Blatt. Vierstimmige Harmonisierung einer Choral- 
melodie, auch transponiert. Ausführung einer Choral- 
begleitung als Bieinium, als Tenor eines dreistimmigen 
und als Baß eines vierstimmigen Satzes. Improvisation 
eines Choralvorspiels oder Orgelchorals und einer vier- 
stimmigen Fughette. Modulation mit Verwendung 
eines Motivs. 
Für katholische Bewerber: Stilgerechte Begleitung 
des Gregorianischen Chorals.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.