11/1971
Seite 32
_
Nr. 13
S 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1), Zur Staatlichen Prüfung für Kirchenmusiker werden
Bewerber zugelassen, die
1. im Besitz des Reifezeugnisses oder eines gleichwerti-
gen Zeugnisses sind,
das 20. Lebensjahr vollendet haben und
ein achtsemestriges Studium in der kirchenmusikali-
schen Abteilung einer Staatlichen Hochschule für
Musik oder an einer Kirchenmusikschule absolviert
haben; die Zulassung zum Abschnitt A der Prüfung
kann mit schriftlicher Zustimmung der Fachlehrer
bereits nach dem 6. Semester erfolgen.
(2) Zum Prüfungsabschnitt B wird nur zugelassen, wer
im Prüfungsabschnitt A mindestens die Gesamtnote „aus-
reichend‘“ erzielt hat.
(3) Über Ausnahmen von .dem ‚Erfordernis des Ab-
satzes1 Nr.1, 2 und 3 entscheidet auf Antrag des Vor-
sitzenden. des Staatlichen Prüfungsamtes der Senator für
Wissenschaft und Kunst.
$7
Antrag auf Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist späte-
stens ein Jahr vor dem Prüfungstermin ($ 4) bei dem
Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
ein handgeschriebener Lebenslauf mit eingehenden An-
gaben über die Schul- und Fachbildung,
das Reifezeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis oder
das letzte Schulzeugnis in Urschrift,
Nachweis über eine mindestens vierjährige bzw. für
den Prüfungsabschnitt A zweijährige Ausbildung in
der kirchenmusikalischen Abteilung einer Hochschule
für Musik oder (und) einer Kirchenmusikschule,
ein Testat über die Teilnahme an einer Übung über
Gemeindesingarbeit und über die Abhaltung einer Ge-
meindesingstunde,
gegebenenfalls das Zeugnis über eine abgelegte Vor-
prüfung,
die Quittung über die eingezahlte Prüfungsgebühr,
ein polizeiliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber
die staatliche oder kirchliche Ausbildungsstätte länger
als ein halbes Jahr vor der Prüfung verlassen hat.
$ 8
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet der
Vorsitzende des Staatlichen Prüfungsamtes für Kirchen-
musiker.
(2) Die Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Bewerber
unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
89
Hausarbeit
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes holt geeignete
Themenvorschläge für die Hausarbeit bei den Hochschul-
lehrern der Hochschule für Musik Berlin ein. Das Thema
ist dem Bewerber zwei Semester vor dem Prüfungstermin
zum Prüfungsabschnitt B zu stellen. Der Bewerber hat die
Hausarbeit sechs Monate vor der Prüfung dem Vorsitzen-
den des Prüfungsamtes einzureichen.
(2) Die Hausarbeit ist von drei Mitgliedern des jeweili-
gen Prüfungsausschusses zu bewerten. Weichen die Bewer-
tungen voneinander ‚ab, so setzt der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses unter Beachtung dieser Beurteilungen die
Note fest.
$ 10
Klausur und Musikdiktat
(1) Gegenstand. der Prüfungsleistung im 2. Teil des
Abschnitts B der Prüfung ist
t;
Tonsatz:
Ausarbeitung ‚eines vierstimmigen Kirchenliedsatzes
für Bläser, Trompeten und Hörner, transponierend,
und Posaunen, Ausarbeiten eines schwierigen General-
basses. Choraltrio für Orgel mit c.f. im Tenor und
Entwurf einer vierstimmigen Spruch-Motette.
Musikdiktat:
Mehrere Musikdiktate in verschiedenem Schwierig-
keitsgrad ein- bis vierstimmig: einstimmig mit beton-
ten intervallischen und rhythmischen Schwierigkeiten,
zwei- bis dreistimmig vorwiegend polyphon, vierstim-
mig bis zum Schwierigkeitsgrad eines Bachschen
Choralsatzes.
2.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes holt von den
Hochschullehrern der Hochschule für Musik geeignete
Themenvorschläge für jedes zu prüfende Fach ein: er
bestimmt das Prüfungsthema für den Bewerber.
(3) Die Klausur und das Musikdiktat werden von zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei abwei-
chender Bewertung setzt der Vorsitzende des Ausschusses
die Note fest.
8 11
Mündliche und praktische Prüfung
Die Anforderungen der mündlichen und praktischen Prü-
fung sind:
[m Abschnitt A:
1. Orgelkunde:
Übersicht über die geschichtliche Entwicklung des
Orgelbaues. Kenntnis der wichtigsten Orgelteile und
Ladensysteme. Register- und Dispositionskunde. Besei-
tigung von Störungen,
Literaturkunde:
Kenntnis der wichtigsten Orgel- und Chorliteratur
nach den Gesichtspunkten der praktischen Verwen-
dung.
Hymnologie:
Eingehende Kenntnis der Geschichte des Kirchenliedes
und des Gesangbuches. Grundzüge der Entwicklung
des ‚gottesdienstlichen Gemeindegesanges.
Sprechen und Stimmkunde:
Vortrag von biblischen Texten, Kirchenliedern und
anderen Dichtungen. Stimmbildung und Kenntnis der
Stimmvorgänge. Methodik der Chorarbeit, insbeson-
dere chorische Stimmbildung.
Im Abschnitt B:
1. Virtuoses Orgelspiel:
Der Bewerber legt dem Prüfungsausschuß sechs Mo-
nate vor dem Prüfungstermin eine Liste vor, die eine
Auswahl der von ihm im Laufe seines Studiums erarbei-
teten Literatur enthält. Diese Liste muß umfassen:
acht große Stücke aus verschiedenen Epochen, davon
eins aus der Zeit vor Bach, vier Werke von Bach
(darunter eine Triosonate), je ein Werk der Romantik,
von Reger und aus-der zeitgenössischen Literatur.
Aus der vorgelegten Liste benennt die Prüfungskom-
mission fünf Monate vor der Prüfung ein Orgelstück,
ferner ein weiteres mittelschweres Orgelwerk, das
nicht in der Liste aufgeführt und selbständig zu erar-
beiten ist. Drei weitere Orgelstücke wählt der Prüf-
ling selbst aus. Die fünf zu spielenden Orgelwerke
müssen aus verschiedenen Zeiten stammen.
Vomblattspiel angemessener Stücke und Begleitungen.
Liturgisches Orgelspiel:
Transponieren eines leichten Choralvorspiels vom
Blatt. Vierstimmige Harmonisierung einer Choral-
melodie, auch transponiert. Ausführung einer Choral-
begleitung als Bieinium, als Tenor eines dreistimmigen
und als Baß eines vierstimmigen Satzes. Improvisation
eines Choralvorspiels oder Orgelchorals und einer vier-
stimmigen Fughette. Modulation mit Verwendung
eines Motivs.
Für katholische Bewerber: Stilgerechte Begleitung
des Gregorianischen Chorals.