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Volume 13. Dezember 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

M/1971 | 
Seite 210 | 
Nr. 88 
10. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. Oktober 1971 in Kraft. Sie treten mit Ablauf 
des 30. September 1976 außer Kraft. 
Löffler 
Anlage 
Ber ee AED a 
Fernruf: 
(Stempel der Schule) 
Durch Fach 
An das 
Bezirksamt u he. VON Berlin 
Abt. Volksbildung — Schulamt 
Betr.: Anforderung eines Referenten (Juristen) zu rechts- 
kundlichen Veranstaltungen 
Vorg.: ABl. 1971 S. 1482 — Dbl. III / 1971 Nr. 88 . 
Wir bitten, uns für rechtskundliche Veranstaltungen einen 
Juristen zu vermitteln: 
1. Themenbereich: seen 
2. UnterrichtsfaCch: eserr nn rer rer rigEseerkei re ER HET EETEE RE MUKERTNRETRMELERFEEEnGUn 
3. Wie ist die Klasse auf die Thematik vorbereitet? ................ 
Teilnehmer: ss JUNgER, ee Mädchen 
der Klasse .............\ AUErSStUfe.. anne 
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6. Termin. (Tag. und Uhrzeit)? euere er. 
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Gegebenenfalls Name des gewünschten Referenten: 
8, 
Bemerkungen: 
Sr Unterschrift des Schulleiters) 
Schul II 9920 — Anforderung eines Referenten (Juristen) zu rechts- 
kundlichen Veranstaltungen 
Anlage 2 
Hinweise für Referenten 
von rechtskundlichen Veranstaltungen 
'&: 
In den Klassen? bis 10 der Oberschule werden im 
Rahmen des Unterrichts in den pPpolitikkundlichen 
Fächern (Sozialkunde, Weltkunde) Rechtsfragen be- 
handelt (siehe die zur Information unter II beigefügten 
Auszüge aus den Rahmenplänen für Unterricht und Er- 
ziehung). Ziel dieses’Unterrichts ist es, Verständnis für 
die Notwendigkeit und die Probleme der rechtsstaat- 
lichen Ordnung zu wecken und gleichzeitig einen Über- 
blick über die Funktionen der Rechtsprechung und 
der Rechtspflege zu geben. Die Didaktik orientiert sich 
dabei an folgenden Grundsätzen: 
— Die Gleichheit aller vor dem Gesetz, 
die Bindung der Rechtsprechung an die Gesetze, 
die Bindung des Gesetzgebers an die unveräußer- 
lichen Grundrechte, 
das Gerichtsverfahren nach genauen gesetzlichen 
Vorschriften, 
— das Verbot von Ausnahmegerichten, 
— die Unabhängigkeit der Richter- 
3. 
Aufgabe der rechtskundlichen Veranstaltungen ist es, 
von fachkundiger Seite her diesen Unterricht zu ergän- 
zen und zu vertiefen. Dabei sollte sowohl eine reine 
Institutionenkunde als auch eine juristische Halbbil- 
dung (negatives Beispiel: Wie mache ich ein Testa- 
ment?) vermieden werden, weil diese Form des Unter- 
richts wegen ihrer Bruchstückhaftigkeit das Gefühl 
der Verständnislosigkeit gegenüber dem Recht und der 
Justiz noch verstärken würde. 
Der Referent muß nicht. nur damit rechnen, daß den 
Schülern das Gebiet der Rechtskunde im allgemeinen 
als ein spröder und schwer durchschaubarer Stoff- 
bereich gilt. Viele Jugendliche empfinden Rechtset- 
zung und Rechtsprechung in der Bundesrepublik als 
leeren Formalismus, der größere Ungerechtigkeiten 
verdeckt. 
3 
Wichtig erscheint es bei aller Kritik an einzelnen Un- 
vollkommenheiten des Rechtsapparates und dem häu- 
figen Auseinanderklaffen von allgemeinem Ordnungs- 
prinzip und individuellem Fall, auf die Notwendigkeit 
von Gesetzen und Gerichten hinzuweisen und eine kri- 
tische Analyse der Bedeutung des Rechts in unserer 
Gesellschaft anzuschließen. 
Mögliche Einzelthemen sind dabei: 
a) „Fehl‘“-Urteile aus Beweisgründen, 
b) die Dauer gerichtlicher Verfahren (Sinn des In- 
stanzenzuges), 
c) abweichende Gerichtsentscheidungen, ) 
d) Gründe für die Unvollkommenheit : (Reformbedürf- 
tigkeit) mancher gesetzlicher Regelungen unter 
Hinweis auf die Konzipierung heute noch gültiger 
Gesetze unter anderen gesellschaftlichen und wirt- 
schaftlichen Voraussetzungen. 
Nicht ausgeklammert werden sollte die Frage der NS- 
Prozesse sowie die Frage Opportunitätsprinzip / Lega- 
litätsprinzip bei politischen Prozessen der Gegenwart. 
Vor allem ist dem Vorwurf der „Klassen-Justiz“ kri- 
tisch zu begegnen. 
4. 
Die Behandlung rechtskundlicher Themen wird um so 
erfolgreicher sein, je mehr der Referent auf die Form 
des Vortrages verzichten kann. Ausgehend von der 
Schilderung eines Sachverhaltes oder eines „Falles“ 
sollte den Schülern Gelegenheit zu Fragen und zur 
Beteiligung an einer‘ gemeinsamen Klärung des Pro- 
blems gegeben werden. 
Im übrigen gelten folgende Grundsätze: 
a) Der Referent hat volle Freiheit für die inhaltliche 
Gestaltung eines jeden Themas und trägt dafür 
allein die Verantwortung. Maßstab sind Sachkunde 
und Objektivität. 
Es wird erwartet, daß die Referenten auch umstrit- 
tenen Fragen nicht ausweichen, sondern sich ihnen 
in nüchtern-sachlicher Form und mit Begründung 
stellen. 
Der Referent soll nicht nur die allgemein anerkann- 
ten Sachverhalte, Begriffe und Wertungen vor- 
tragen, sondern überall auch seine Meinung oder die 
einer Richtung oder Gruppe, der er sich zugehörig 
fühlt, vertreten, zur Diskussion stellen und andere 
Ansichten sachlich kritisieren. Dabei sind die kon- 
kurrierenden Standpunkte objektiv darzulegen und 
die eigene Meinung oder die von Grüppen deutlich 
zu kennzeichnen. 
Dringend zu empfehlen sind vorherige Absprachen mit 
dem Fachlehrer, um die besondere Situation der ein- 
zelnen Klasse berücksichtigen zu können. Mit dem 
Fachlehrer sollte auch die Beschaffung und Verviel- 
fältigung von Quellenmaterial besprochen werden. 
Fachlehrer und Referenten sollten dabei gemeinsam 
prüfen, ob es günstiger ist, die rechtskundlichen Ver- 
anstaltungen innerhalb eines eng begrenzten Zeit- 
raumes oder als Einzelveranstaltungen innerhalb des 
yesamten Schuljahres anzusetzen.
	        
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