Ausgegeben am 5. 10. 1971
San atsbibliotker
Dienstblaftt des Siemars Vön' Berfin
Teil I Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
| I/197
| Seite 195
Nr. 75-76
Inhalt
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Vorläufigen Richtlinie über die Höhe der Vergütungen
für Lehrbeauftragte an Fachhochschulen, den Abteilungen V und VI der Hochschule für bildende
Künste und dem Institut für Bibliothekarausbildung der Freien Universität Berlin ..............
Nr.76 Richtlinien zur Regelung der Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten im Bereich des Schulwesens ....
Nr.77 Ausführungsvorschriften über die Aufnahme in die Aufbaustufe des Gymnasiums ...............
Nr.78 Ausführungsvorschriften über die Befreiung vom Schulbesuch und die Beurlaubung vom Besuch
des Unterrichte8 42 LE ER ET a
Ausführungsvorschriften über Schullandheim- und Tagesschulheimaufenthalte von Schulklassen in
Be HE U ER TA A ET
Hinweise auf Stellenausschreibungen ........... ...
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Seite 198
Seite 199
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Se Wiss/Kunst — II c 1 2502/02
LC 11-75 | Fernruf: 30 32 521 — (987) 521
| 9.7.1971
Schul Hc AR-HcA1
( I-76_ | rernruf: 303 21 — (987) 612/367 [19-38-1971
ABI S. 1179
An die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
das Berlin-Kolleg
das Studienkolleg für ausländische Studierende
der Freien Universität Berlin
das Studienkolleg der Technischen Universität Berlin
die Fachschulen bzw. Fachklassen
nachrichtlich #
an den Senator für Wissenschaft und Kunst
An die Technische Fachhochschule Berlin
die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
die Fachhochschule für Sozialarbeit
und Sozialpädagogik Berlin
die Staatliche Hochschule für bildende Künste Berlin
das Institut für Bibliothekarausbildung
der Freien Universität Berlin
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Vorläufigen Richtlinie
über die Höhe der Vergütungen
für Lehrbeauftragte
an Fachhochschulen, den Abteilungen V und VI
der Hochschule für bildende Künste
und dem Institut für Bibliothekarausbildung
der Freien Universität Berlin
Richtlinien
zur Regelung der Einsichtnahme
in Prüfungsarbeiten
im Bereich des Schulwesens
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485),
zuletzt geändert durch das Gesetz über die Fachhochschulen
im Lande Berlin vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915),
wird bestimmt:
Gemäß 88 7 Abs. 2, 41 Abs. 2 des Hochschullehrergesetzes
(HScChLG) in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 756)
wird im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen be-
stimmt:
r
1,
(1) Teilnehmer an einer Prüfung im Bereich der
Berliner Schule, der Fachschulen, des Berlin-Koilegs,
der Studienkollegs der Universitäten und der Volks-
hochschulen, soweit sie der Schulaufsicht unterstehen
— einschließlich der Begabtenprüfung sowie jeweils der
Fremden- und Ergänzungsprüfungen —, und ihre Erzie-
hungsberechtigten können auf Antrag innerhalb eines
Jahres nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die von
ihnen bzw. ihren Kindern angefertigten schriftlichen
Prüfungsarbeiten nehmen. Die Einsicht darf nur den
Erziehungsberechtigten, die sich ausweisen müssen,
und den Prüfungsteilnehmern persönlich gewährt wer-
den. Der Antrag ist schriftlich an den Leiter des Insti-
tuts, in dem die Prüfungsarbeit angefertigt wurde,
oder an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
richten.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit eines
von dem Leiter des Instituts, in dem die Prüfungsarbeit
angefertigt wurde, bzw. eines von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses Beauftragten. Sie umfaßt das
Recht, Auszüge anzufertigen.
(3) Bei der Einsichtnahme sind die schriftlichen Prü-
fungsarbeiten vollständig und korrigiert — gegebenen-
falls einschließlich des Korrekturschlüssels sowie aller
Gutachten und Beurteilungen — vorzulegen.
Die Vorläufige Richtlinie über die Höhe der Vergütungen -
für Lehrbeauftragte an Fachhochschulen vom 26. Januar
1971 (DbIl. II1/1971 Nr.21) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„Die Lehrbeauftragten erhalten neben der Vergütung
gemäß Nr.1 eine Unterrichtsgeldpauschale von 35,—
DM je Semesterwochenstunde. Im übrigen gelten die
Nummern 1, 2 und 5 entsprechend.“
Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
„Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 1971
in Kraft. Sie tritt mit Inkrafttreten der gemäß 88 7
Abs. 2, 41 Abs.2 HSchLG für alle Hochschulen zu er-
lassenden einheitlichen Richtlinien, spätestens jedoch
am 30. September 1972, außer Kraft.‘
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
i. April 1971 in Kraft.
Im Auftrage
Dr. Oesterreich