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Volume 5. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Ausgegeben am 5. 10. 1971 
San atsbibliotker 
Dienstblaftt des Siemars Vön' Berfin 
Teil I Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
| I/197 
| Seite 195 
Nr. 75-76 
Inhalt 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Vorläufigen Richtlinie über die Höhe der Vergütungen 
für Lehrbeauftragte an Fachhochschulen, den Abteilungen V und VI der Hochschule für bildende 
Künste und dem Institut für Bibliothekarausbildung der Freien Universität Berlin .............. 
Nr.76 Richtlinien zur Regelung der Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten im Bereich des Schulwesens .... 
Nr.77 Ausführungsvorschriften über die Aufnahme in die Aufbaustufe des Gymnasiums ............... 
Nr.78 Ausführungsvorschriften über die Befreiung vom Schulbesuch und die Beurlaubung vom Besuch 
des Unterrichte8 42 LE ER ET a 
Ausführungsvorschriften über Schullandheim- und Tagesschulheimaufenthalte von Schulklassen in 
Be HE U ER TA A ET 
Hinweise auf Stellenausschreibungen ........... ... 
Nr. 75 
Seite 195 
Seite 195 
Seite 196 
Seite 198 
Seite 199 
Seite 200 
Se Wiss/Kunst — II c 1 2502/02 
LC 11-75 | Fernruf: 30 32 521 — (987) 521 
| 9.7.1971 
Schul Hc AR-HcA1 
( I-76_ | rernruf: 303 21 — (987) 612/367 [19-38-1971 
ABI S. 1179 
An die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
das Berlin-Kolleg 
das Studienkolleg für ausländische Studierende 
der Freien Universität Berlin 
das Studienkolleg der Technischen Universität Berlin 
die Fachschulen bzw. Fachklassen 
nachrichtlich # 
an den Senator für Wissenschaft und Kunst 
An die Technische Fachhochschule Berlin 
die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin 
die Fachhochschule für Sozialarbeit 
und Sozialpädagogik Berlin 
die Staatliche Hochschule für bildende Künste Berlin 
das Institut für Bibliothekarausbildung 
der Freien Universität Berlin 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Vorläufigen Richtlinie 
über die Höhe der Vergütungen 
für Lehrbeauftragte 
an Fachhochschulen, den Abteilungen V und VI 
der Hochschule für bildende Künste 
und dem Institut für Bibliothekarausbildung 
der Freien Universität Berlin 
Richtlinien 
zur Regelung der Einsichtnahme 
in Prüfungsarbeiten 
im Bereich des Schulwesens 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), 
zuletzt geändert durch das Gesetz über die Fachhochschulen 
im Lande Berlin vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), 
wird bestimmt: 
Gemäß 88 7 Abs. 2, 41 Abs. 2 des Hochschullehrergesetzes 
(HScChLG) in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 756) 
wird im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen be- 
stimmt: 
r 
1, 
(1) Teilnehmer an einer Prüfung im Bereich der 
Berliner Schule, der Fachschulen, des Berlin-Koilegs, 
der Studienkollegs der Universitäten und der Volks- 
hochschulen, soweit sie der Schulaufsicht unterstehen 
— einschließlich der Begabtenprüfung sowie jeweils der 
Fremden- und Ergänzungsprüfungen —, und ihre Erzie- 
hungsberechtigten können auf Antrag innerhalb eines 
Jahres nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die von 
ihnen bzw. ihren Kindern angefertigten schriftlichen 
Prüfungsarbeiten nehmen. Die Einsicht darf nur den 
Erziehungsberechtigten, die sich ausweisen müssen, 
und den Prüfungsteilnehmern persönlich gewährt wer- 
den. Der Antrag ist schriftlich an den Leiter des Insti- 
tuts, in dem die Prüfungsarbeit angefertigt wurde, 
oder an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu 
richten. 
(2) Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit eines 
von dem Leiter des Instituts, in dem die Prüfungsarbeit 
angefertigt wurde, bzw. eines von dem Vorsitzenden 
des Prüfungsausschusses Beauftragten. Sie umfaßt das 
Recht, Auszüge anzufertigen. 
(3) Bei der Einsichtnahme sind die schriftlichen Prü- 
fungsarbeiten vollständig und korrigiert — gegebenen- 
falls einschließlich des Korrekturschlüssels sowie aller 
Gutachten und Beurteilungen — vorzulegen. 
Die Vorläufige Richtlinie über die Höhe der Vergütungen - 
für Lehrbeauftragte an Fachhochschulen vom 26. Januar 
1971 (DbIl. II1/1971 Nr.21) wird wie folgt geändert: 
1. Die Nummer 7 erhält folgende Fassung: 
„Die Lehrbeauftragten erhalten neben der Vergütung 
gemäß Nr.1 eine Unterrichtsgeldpauschale von 35,— 
DM je Semesterwochenstunde. Im übrigen gelten die 
Nummern 1, 2 und 5 entsprechend.“ 
Es wird folgende Nummer 8 angefügt: 
„Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 1971 
in Kraft. Sie tritt mit Inkrafttreten der gemäß 88 7 
Abs. 2, 41 Abs.2 HSchLG für alle Hochschulen zu er- 
lassenden einheitlichen Richtlinien, spätestens jedoch 
am 30. September 1972, außer Kraft.‘ 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
i. April 1971 in Kraft. 
Im Auftrage 
Dr. Oesterreich
	        
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