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Nr. 74
4.3. Gemeinsames: .
Liegt eine Beschäftigung mit der Hälfte der regel-
mäßigen Arbeitszeit vor und ergibt sich dabei eine ge-
brochene Stundenzahl (z. B. 13% Stunden), ist nach
Textziffer 3.1. auf die nächstniedrigere volle Stunden-
zahl herabzugehen, (z. B. 13 Stunden). Die Dienstbe-
züge bzw. die Vergütungen werden ungeachtet dessen
auf der Grundlage der sich bei Halbierung ergebenden
Pflichtstundenzahl (z. B. 13% Stunden) gewährt. In-
soweit wird den auch bei Teilzeitarbeit bestehenden
Nebenverpflichtungen Rechnung getragen.
Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn die Arbeits-
zeit auf die Hälfte der Pflichtstundenzahl ermäßigt
wird und sich bei der Halbierung eine gebrochene Stun-
denzahl ergibt.
Fürsorgeleistungen
5.1. Beihilfen:
Bei einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit besteht im Rahmen der' Bei-
hilfevorschriften — BhV — ein Beihilfeanspruch wie bei
Vollbeschäftigung (Nr.1 Abs.2 Ziff.1b BhV).
5.2. Vorschüsse:
Teilzeitbeschäftigte sind nach der Vorschußregelung
ebenso antragsberechtigt wie Vollbeschäftigte. Bezüge
im Sinne dieser Regelung sind die entsprechend herab-
gesetzten Bezüge.
5.3. Essenzuschuß:
Auch Teilzeitbeschäftigte können bei entsprechendem Be-
schäftigungsumfang Anspruch auf Essenzuschuß haben
Nach der maß gebenden Essenzuschußregelung (s. Dbl. I,
1970 Nr. 74 und DbIl. 1/1971 Nr. 61) wird u. a. vorausge-
setzt, daß der Beschäftigte (Beamte oder Angestellte) in
einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht, das
eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich minde-
stens drei Vierteln der in $ 1 der Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamten in der jeweils geltenden Fas-
sung genannten Arbeitszeit vorsieht.
Ein Lehrer mit voller Pflichtstundenzahl hat unter Be-
rücksichtigung der Vor- und Nacharbeiten sowie der
Nebenleistungen im Lehramt eine regelmäßige Arbeits-
zeit von wöchentlich 42 Zeitstunden.
Ob Lehrern bei Teilzeitarbeit Essenzuschuß zusteht, ist
deshalb: nach der im HEinzelfall festgelegten Pflicht-
stundenzahl zu ermitteln.
So entsprechen zum Beispiel 20 Pflichtstunden eines
Lehrers bei einer vollen Pflichtstundenzahl von 26 bis
27 Stunden mindestens drei Vierteln der zur Zeit maß-
gebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach $ 1 der Ver-
ordnung über die Arbeitszeit der Beamten.
5.
5.4. Urlaub:
Der Anspruch auf Erholungs- und Sonderurlaub für
Teilzeitbeschäftigte ist der gleiche wie für Vollbe-
schäftigte.
5.5. Mutterschutz:
Die maßgebenden Regelungen sind für Teilzeitbe-
schäftigte in gleicher Weise anzuwenden wie für Voll-
beschäftigte. Bezüge im Sinne der Mutterschutzbestim-
mungen sind bei Teilzeitbeschäftigten die entsprechend
herabgesetzten Bezüge.
5.6. Sonderzuwendung:
Bei der Berechnung des Grundbetrages der jährlichen
Sonderzuwendung (Weihnachtszuwendung) an Beamte
bzw. der Zuwendung an Angestellte sind die herab-
gesetzten Bezüge zugrunde zu legen.
Über die Gewährung des Sonderbetrages für Kinder
bestehen bei Beamten und Angestellten unterschied-
liche Regelungen..Bei Beamten ist Ziffer 4 der Dienst-
blattverfügung 1/1969 Nr.103 zu beachten; bei Ange-
stellten weise ich auf Anlage 1b des Rundschreibens II
Nr. 25/1969 des Senators für Inneres vom 9. Mai 1969
hin.
5.7. Jubiläumszuwendung:
Der Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwen-
dung ist für Teilzeitbeschäftigte der gleiche wie für
Vollbeschäftigte. Die Beschäftigung mit mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gilt bei Be-
amten wie bei Angestellten als hauptberufliche Tätig-
keit im Sinne der Jubiläumsvorschriften.
Dienstzeiten im Sinne des Laufbahn- und Tarifrechts
6.1. Beamte:
Bei einer ermäßigten Arbeitszeit verlängern sich nach
$ 9a des Laufbahngesetzes die für die Einstellung,
Anstellung oder Beförderung vorgeschriebenen Zeiten
im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit.
6.2. Angestellte:
Lehrer im Angestelltenverhältnis, die die fachlichen
und pädagogischen, Voraussetzungen für die Über-
nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllen,
erhalten Vergütung der Vergütungsgruppe, die der
Besoldungsgruppe des vergleichbaren beamteten Leh-
rers entspricht. Daraus ergibt sich — auch bei Teilzeit-
beschäftigten — folgendes:
Wird z.B. ein Studienrat nach Ablauf der geforderten
Dienstzeit regelbefördert, rückt der ihm vergleichbare
Lehrer im Angestelltenverhältnis (Assessor des Lehr-
amts) unter: denselben Dienstzeitvoraussetzungen in
die entsprechend höhere Vergütungsgruppe auf.
7. Personalvertretungsrecht
7.1. Passives Wahlrecht:
Bei den Wahlen zum Personalrat sind Lehrer mit weni-
ger als 12 Pflichtstunden je Woche nach 8 10 Abs.3
Nr.1 des Personalvertretungsgesetzes nicht wählbar.
Dies ist z.B. bei einer Beschäftigung an Gymnasien
und ab 1. August 1971 auch bei einer Beschäftigung an
berufsbildenden Schulen zu beachten.
Für das aktive Wahlrecht nach 8 9 des Personalver-
tretungsgesetzes ist eine Einschränkung, die sich am
Beschäftigungsumfang orientiert, nicht vorgesehen.
8.
Versorgung
8.1. Beamte:
Mit dem ersten Tage der wirksamen Begründung des
Teilzeitbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit besteht
Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und
Hinterbliebenenversorgung. Eine Wartezeit, nach der
erst ein Anspruch auf Ruhegehalt erworben wird,
braucht deshalb nach den in Berlin geltenden Vor-
schriften nicht abgeleistet zu werden.
Das Ruhegehalt wird nach $ 99 LBG auf der Grund-
lage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Bei einer Er-
mäßigung der Arbeitszeit gelten nach 8 100 Abs.1
LBG als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten
Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge.
Für die Ermittlung der Ruhegehaltsquote ist die ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit ausschlaggebend. Dienstzeiten
im Teilzeitbeamtenverhältnis sind nach 8 102 Abs.1
letzter Satz LBG zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeits-
zeit entspricht.