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Volume 30. August 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Seite 193 
Nr. 74 
4.3. Gemeinsames: . 
Liegt eine Beschäftigung mit der Hälfte der regel- 
mäßigen Arbeitszeit vor und ergibt sich dabei eine ge- 
brochene Stundenzahl (z. B. 13% Stunden), ist nach 
Textziffer 3.1. auf die nächstniedrigere volle Stunden- 
zahl herabzugehen, (z. B. 13 Stunden). Die Dienstbe- 
züge bzw. die Vergütungen werden ungeachtet dessen 
auf der Grundlage der sich bei Halbierung ergebenden 
Pflichtstundenzahl (z. B. 13% Stunden) gewährt. In- 
soweit wird den auch bei Teilzeitarbeit bestehenden 
Nebenverpflichtungen Rechnung getragen. 
Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn die Arbeits- 
zeit auf die Hälfte der Pflichtstundenzahl ermäßigt 
wird und sich bei der Halbierung eine gebrochene Stun- 
denzahl ergibt. 
Fürsorgeleistungen 
5.1. Beihilfen: 
Bei einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der 
regelmäßigen Arbeitszeit besteht im Rahmen der' Bei- 
hilfevorschriften — BhV — ein Beihilfeanspruch wie bei 
Vollbeschäftigung (Nr.1 Abs.2 Ziff.1b BhV). 
5.2. Vorschüsse: 
Teilzeitbeschäftigte sind nach der Vorschußregelung 
ebenso antragsberechtigt wie Vollbeschäftigte. Bezüge 
im Sinne dieser Regelung sind die entsprechend herab- 
gesetzten Bezüge. 
5.3. Essenzuschuß: 
Auch Teilzeitbeschäftigte können bei entsprechendem Be- 
schäftigungsumfang Anspruch auf Essenzuschuß haben 
Nach der maß gebenden Essenzuschußregelung (s. Dbl. I, 
1970 Nr. 74 und DbIl. 1/1971 Nr. 61) wird u. a. vorausge- 
setzt, daß der Beschäftigte (Beamte oder Angestellte) in 
einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht, das 
eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich minde- 
stens drei Vierteln der in $ 1 der Verordnung über die 
Arbeitszeit der Beamten in der jeweils geltenden Fas- 
sung genannten Arbeitszeit vorsieht. 
Ein Lehrer mit voller Pflichtstundenzahl hat unter Be- 
rücksichtigung der Vor- und Nacharbeiten sowie der 
Nebenleistungen im Lehramt eine regelmäßige Arbeits- 
zeit von wöchentlich 42 Zeitstunden. 
Ob Lehrern bei Teilzeitarbeit Essenzuschuß zusteht, ist 
deshalb: nach der im HEinzelfall festgelegten Pflicht- 
stundenzahl zu ermitteln. 
So entsprechen zum Beispiel 20 Pflichtstunden eines 
Lehrers bei einer vollen Pflichtstundenzahl von 26 bis 
27 Stunden mindestens drei Vierteln der zur Zeit maß- 
gebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach $ 1 der Ver- 
ordnung über die Arbeitszeit der Beamten. 
5. 
5.4. Urlaub: 
Der Anspruch auf Erholungs- und Sonderurlaub für 
Teilzeitbeschäftigte ist der gleiche wie für Vollbe- 
schäftigte. 
5.5. Mutterschutz: 
Die maßgebenden Regelungen sind für Teilzeitbe- 
schäftigte in gleicher Weise anzuwenden wie für Voll- 
beschäftigte. Bezüge im Sinne der Mutterschutzbestim- 
mungen sind bei Teilzeitbeschäftigten die entsprechend 
herabgesetzten Bezüge. 
5.6. Sonderzuwendung: 
Bei der Berechnung des Grundbetrages der jährlichen 
Sonderzuwendung (Weihnachtszuwendung) an Beamte 
bzw. der Zuwendung an Angestellte sind die herab- 
gesetzten Bezüge zugrunde zu legen. 
Über die Gewährung des Sonderbetrages für Kinder 
bestehen bei Beamten und Angestellten unterschied- 
liche Regelungen..Bei Beamten ist Ziffer 4 der Dienst- 
blattverfügung 1/1969 Nr.103 zu beachten; bei Ange- 
stellten weise ich auf Anlage 1b des Rundschreibens II 
Nr. 25/1969 des Senators für Inneres vom 9. Mai 1969 
hin. 
5.7. Jubiläumszuwendung: 
Der Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwen- 
dung ist für Teilzeitbeschäftigte der gleiche wie für 
Vollbeschäftigte. Die Beschäftigung mit mindestens 
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gilt bei Be- 
amten wie bei Angestellten als hauptberufliche Tätig- 
keit im Sinne der Jubiläumsvorschriften. 
Dienstzeiten im Sinne des Laufbahn- und Tarifrechts 
6.1. Beamte: 
Bei einer ermäßigten Arbeitszeit verlängern sich nach 
$ 9a des Laufbahngesetzes die für die Einstellung, 
Anstellung oder Beförderung vorgeschriebenen Zeiten 
im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen 
Arbeitszeit. 
6.2. Angestellte: 
Lehrer im Angestelltenverhältnis, die die fachlichen 
und pädagogischen, Voraussetzungen für die Über- 
nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllen, 
erhalten Vergütung der Vergütungsgruppe, die der 
Besoldungsgruppe des vergleichbaren beamteten Leh- 
rers entspricht. Daraus ergibt sich — auch bei Teilzeit- 
beschäftigten — folgendes: 
Wird z.B. ein Studienrat nach Ablauf der geforderten 
Dienstzeit regelbefördert, rückt der ihm vergleichbare 
Lehrer im Angestelltenverhältnis (Assessor des Lehr- 
amts) unter: denselben Dienstzeitvoraussetzungen in 
die entsprechend höhere Vergütungsgruppe auf. 
7. Personalvertretungsrecht 
7.1. Passives Wahlrecht: 
Bei den Wahlen zum Personalrat sind Lehrer mit weni- 
ger als 12 Pflichtstunden je Woche nach 8 10 Abs.3 
Nr.1 des Personalvertretungsgesetzes nicht wählbar. 
Dies ist z.B. bei einer Beschäftigung an Gymnasien 
und ab 1. August 1971 auch bei einer Beschäftigung an 
berufsbildenden Schulen zu beachten. 
Für das aktive Wahlrecht nach 8 9 des Personalver- 
tretungsgesetzes ist eine Einschränkung, die sich am 
Beschäftigungsumfang orientiert, nicht vorgesehen. 
8. 
Versorgung 
8.1. Beamte: 
Mit dem ersten Tage der wirksamen Begründung des 
Teilzeitbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit besteht 
Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und 
Hinterbliebenenversorgung. Eine Wartezeit, nach der 
erst ein Anspruch auf Ruhegehalt erworben wird, 
braucht deshalb nach den in Berlin geltenden Vor- 
schriften nicht abgeleistet zu werden. 
Das Ruhegehalt wird nach $ 99 LBG auf der Grund- 
lage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der 
ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Bei einer Er- 
mäßigung der Arbeitszeit gelten nach 8 100 Abs.1 
LBG als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten 
Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge. 
Für die Ermittlung der Ruhegehaltsquote ist die ruhe- 
gehaltfähige Dienstzeit ausschlaggebend. Dienstzeiten 
im Teilzeitbeamtenverhältnis sind nach 8 102 Abs.1 
letzter Satz LBG zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem 
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeits- 
zeit entspricht.
	        
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