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Volume 30. August 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

M/1971 
Seite 187 
Nr. 71 
nach Abschluß der Reifeprüfung Einsicht in die von 
ihnen bzw. ihren Kindern angefertigten schriftlichen 
Prüfungsarbeiten nehmen. Die Einsicht darf nur den 
Erziehungsberechtigten, die sich ausweisen müssen, 
und den Prüfungsteilnehmern persönlich gewährt wer- 
den. Der Antrag ist schriftlich an den Schulleiter, bei 
Nichtschülerprüfungen ($8$ 34 ff) an den Vorsitzenden 
des Prüfungsausschusses zu richten. 
(2) Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit eines 
von dem Schulleiter, bei Nichtschülerprüfungen in An- 
wesenheit eines von dem Vorsitzenden des Prüfungs- 
ausschusses Beauftragten. Sie umfaßt das Recht, Aus- 
züge anzufertigen. . 
(3) Bei der Einsichtnahme sind die schriftlichen 
Prüfungsarbeiten vollständig und korrigiert einschließ- 
lich des Korrekturschlüssels sowie aller Gutachten 
und Beurteilungen ($ 18) vorzulegen. 
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Vorbereitung der mündlichen Prüfung 
(1) Spätestens am fünften Schultag vor der münd- 
lichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zu einer 
Vorbesprechung zusammen. 
(2) Der Vorsitzende weist zunächst auf die Pflicht 
zur Amtsverschwiegenheit ($ 4 Abs. 6) hin und nimmt 
dann zu den schriftlichen Prüfungsaufgaben und Prü- 
fungsarbeiten. Stellung. 8 18 Abs.5 ist zu beachten. 
(3) Danach beschließt der Prüfungsausschuß, welche 
Prüflinge von der mündlichen Prüfung befreit werden. 
Von der mündlichen Prüfung werden Schüler befreit, 
wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. 
(4) Die Voraussetzungen einer Befreiung von der 
mündlichen Prüfung sind erfüllt, wenn 
a) unter den Noten des Vorzeugnisses und denen der 
schriftlichen Prüfungsarbeiten die Noten „mangel- 
haft“ und „ungenügend“ nicht vorkommen und 
b) sich auf Grund des Vorzeugnisses und der schrift- 
lichen Prüfung sowie der Prüfung in den Leibes- 
übungen als Gesamturteil in mindestens fünf Prü- 
fungsfächern die Note „gut“ oder „sehr gut“ ergibt 
Eine mindestens mit „gut“ benotete Facharbeit kann 
ein für die Befreiung von der mündlichen Prüfung er- 
forderliches Prüfungsfach mit der Note „gut‘“ oder 
„sehr gut‘“ ersetzen. Auf dem Zeugnis der Reife wird 
vermerkt: 
„Er/Sie wurde wegen guter Leistungen von der 
mündlichen Prüfung befreit.“ 
(5) Von der mündlichen Prüfung werden auch Schü- 
ler befreit, wenn 
a) im Vorzeugnis und für die schriftlichen Prüfungs- 
arbeiten keine Note unter „ausreichend“ erteilt ist 
und die Noten im Vorzeugnis und jeweils für die 
schriftliche Prüfungsarbeit übereinstimmen, oder 
im Vorzeugnis und für die schriftlichen Prüfungs- 
arbeiten keine Note unter „ausreichend“ erteilt ist 
und bei sonstiger Übereinstimmung in höchstens 
zwei Fächern die Noten der schriftlichen Prüfungs- 
arbeit gegenüber der Vorzensur, die aus drei glei- 
chen Vornoten entstanden ist, lediglich um eine 
Notenstufe nach unten abweichen, wobei dann bei 
der Bildung des Gesamturteils ($ 22 Abs.1l) die 
Note des Vorzeugnisses erteilt wird, oder 
die Noten im Vorzeugnis und jeweils für die schrift- 
liche Prüfungsarbeit übereinstimmen und für das 
Schlußurteil der Fall des $ 22 Abs.3 Buchst.c ge- 
gegeben ist. 
Dabei müssen die zum Vorzeugnis führenden Beurtei- 
lungen für das Fach „Politische Weltkunde‘“ und für 
das „weitere Fach“ ($ 9 Abs.2) ein eindeutiges Ge- 
samturteil ergeben. Ein eindeutiges Gesamturteil ist in 
der Regel auch dann gegeben, wenn zwei der drei zum 
Vorzeugnis führenden Noten der 12. und 13. Klasse mit 
1 
dem Vorzeugnis übereinstimmen und im dritten Fall 
eine Abweichung lediglich um eine Notenstufe nach 
oben oder unten vorliegt. 
(6) Der Prüfungsausschuß beschließt, welche Prüf- 
linge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen wer- 
den. Von der mündlichen Prüfung ist ein Prüfling 
auszuschließen, dessen Leistungen in zwei oder mehr 
Prüfungsfächern im Vorzeugnis und gegebenenfalls 
übereinstimmend in der schriftlichen: Prüfung mit 
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden 
sind. 
(7) Bei Ausschluß von der mündlichen Prüfung gilt 
die Reifeprüfung als nicht bestanden. Das Gesamt- 
urteil ist in allen Fächern sogleich festzulegen. Dabei 
ist zu beachten, daß aus dem Zeugnis insgesamt das 
Nichtbestehen der Prüfung erkennbar sein muß. 
(8) Der Vorsitzende legt nach Anhörung des Prü- 
fungsausschusses und unter Berücksichtigung des 
Vorzeugnisses und des Ergebnisses der schriftlichen 
Prüfung fest, in welchen Fächern der Prüfling, der an 
der mündlichen Prüfung teilnimmt, geprüft wird. Eine 
mündliche Prüfung findet in der Regel nur in Fächern 
statt, in denen die Noten im Vorzeugnis und für die 
schriftliche Prüfungsarbeit nicht übereinstimmen oder, 
wenn keine schriftliche Prüfung stattgefunden hat, die 
zum Vorzeugnis führenden Beurteilungen kein ein- 
deutiges Gesamturteil (Absatz 5 Satz 3) ergeben. Bei 
Festsetzung der Prüfungsfächer für den einzelnen 
Prüfling ist zu beachten, daß dem Vorzeugnis ein 
starkes Gewicht zukommt. Jedoch muß in den Fächern, 
in denen das Vorzeugnis „ausreichend‘“ und die Note 
der schriftlichen Prüfungsarbeit „mangelhaft“ lautet, 
eine mündliche Prüfung angesetzt werden. Die Zahl der 
Einzelprüfungen ist möglichst zu begrenzen. 
(9) Der Schulleiter und der Klassenlehrer teilen in 
einer Einzelbesprechung den von: der mündlichen Prü- 
fung ausgeschlossenen Prüflingen mit, daß sie die 
Reifeprüfung nicht bestanden haben. 
(10) Am fünften Schultag vor der mündlichen Prü- 
fung teilt der Schulleiter den Prüflingen den Termin 
der mündlichen Prüfung, die Fächer, in denen sie ge- 
prüft werden, und die Ergebnisse der schriftlichen 
Prüfung mit. Er weist darauf hin, daß der Prüfungs- 
ausschuß am Prüfungstag zur Feststellung eines hin- 
reichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise Einzel- 
prüfungen in weiteren Fächern ansetzen kann. Der 
Schulleiter gibt auch bekannt, welche Prüflinge von 
der mündlichen Prüfung befreit werden. Von diesem 
Zeitpunkt an bis zur mündlichen Prüfung findet für die 
Prüflinge kein Unterricht statt. 
8 23 
Nachprüfung 
(1) Das Schlußurteil ($ 22 Abs. 2) wird ausgesetzt, 
wenn 
a) das Gesamturteil in einem Prüfungsfach, das im 
Vorzeugnis mit „ausreichend“ oder besser beurteilt 
worden ist, „mangelhaft‘“ lautet und kein hin- 
reichender Leistungsausgleich vorhanden ist oder 
b) das Gesamturteil in zwei Prüfungsfächern, die im 
Vorzeugnis mit „ausreichend! oder besser beurteilt 
worden sind, „mangelhaft“ lautet oder 
das Gesamturteil in zwei Prüfungsfächern, von 
denen eins im Vorzeugnis mit „ausreichend“ oder 
besser beurteilt worden ist, „mangelhaft“ lautet und 
für die mangelhaften Leistungen in dem anderen 
Prüfungsfach ein‘ hinreichender Leistungsausgleich 
vorhanden ist, oder 
das Gesamturteil in einem Fach, das im Vorzeugnis 
mit „gut“ oder „befriedigend“ beurteilt worden ist 
und das bei diesem Notenstand zum hinreichenden 
Leistungsausgleich mit der Folge des Bestehens der 
Prüfung hätte herangezogen werden können ($ 22 
Abs.3 Buchst.c), um eine Notenstufe niedriger 
Jautet. 
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