M/1971
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Nr. 71
nach Abschluß der Reifeprüfung Einsicht in die von
ihnen bzw. ihren Kindern angefertigten schriftlichen
Prüfungsarbeiten nehmen. Die Einsicht darf nur den
Erziehungsberechtigten, die sich ausweisen müssen,
und den Prüfungsteilnehmern persönlich gewährt wer-
den. Der Antrag ist schriftlich an den Schulleiter, bei
Nichtschülerprüfungen ($8$ 34 ff) an den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit eines
von dem Schulleiter, bei Nichtschülerprüfungen in An-
wesenheit eines von dem Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses Beauftragten. Sie umfaßt das Recht, Aus-
züge anzufertigen. .
(3) Bei der Einsichtnahme sind die schriftlichen
Prüfungsarbeiten vollständig und korrigiert einschließ-
lich des Korrekturschlüssels sowie aller Gutachten
und Beurteilungen ($ 18) vorzulegen.
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Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Spätestens am fünften Schultag vor der münd-
lichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zu einer
Vorbesprechung zusammen.
(2) Der Vorsitzende weist zunächst auf die Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit ($ 4 Abs. 6) hin und nimmt
dann zu den schriftlichen Prüfungsaufgaben und Prü-
fungsarbeiten. Stellung. 8 18 Abs.5 ist zu beachten.
(3) Danach beschließt der Prüfungsausschuß, welche
Prüflinge von der mündlichen Prüfung befreit werden.
Von der mündlichen Prüfung werden Schüler befreit,
wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(4) Die Voraussetzungen einer Befreiung von der
mündlichen Prüfung sind erfüllt, wenn
a) unter den Noten des Vorzeugnisses und denen der
schriftlichen Prüfungsarbeiten die Noten „mangel-
haft“ und „ungenügend“ nicht vorkommen und
b) sich auf Grund des Vorzeugnisses und der schrift-
lichen Prüfung sowie der Prüfung in den Leibes-
übungen als Gesamturteil in mindestens fünf Prü-
fungsfächern die Note „gut“ oder „sehr gut“ ergibt
Eine mindestens mit „gut“ benotete Facharbeit kann
ein für die Befreiung von der mündlichen Prüfung er-
forderliches Prüfungsfach mit der Note „gut‘“ oder
„sehr gut‘“ ersetzen. Auf dem Zeugnis der Reife wird
vermerkt:
„Er/Sie wurde wegen guter Leistungen von der
mündlichen Prüfung befreit.“
(5) Von der mündlichen Prüfung werden auch Schü-
ler befreit, wenn
a) im Vorzeugnis und für die schriftlichen Prüfungs-
arbeiten keine Note unter „ausreichend“ erteilt ist
und die Noten im Vorzeugnis und jeweils für die
schriftliche Prüfungsarbeit übereinstimmen, oder
im Vorzeugnis und für die schriftlichen Prüfungs-
arbeiten keine Note unter „ausreichend“ erteilt ist
und bei sonstiger Übereinstimmung in höchstens
zwei Fächern die Noten der schriftlichen Prüfungs-
arbeit gegenüber der Vorzensur, die aus drei glei-
chen Vornoten entstanden ist, lediglich um eine
Notenstufe nach unten abweichen, wobei dann bei
der Bildung des Gesamturteils ($ 22 Abs.1l) die
Note des Vorzeugnisses erteilt wird, oder
die Noten im Vorzeugnis und jeweils für die schrift-
liche Prüfungsarbeit übereinstimmen und für das
Schlußurteil der Fall des $ 22 Abs.3 Buchst.c ge-
gegeben ist.
Dabei müssen die zum Vorzeugnis führenden Beurtei-
lungen für das Fach „Politische Weltkunde‘“ und für
das „weitere Fach“ ($ 9 Abs.2) ein eindeutiges Ge-
samturteil ergeben. Ein eindeutiges Gesamturteil ist in
der Regel auch dann gegeben, wenn zwei der drei zum
Vorzeugnis führenden Noten der 12. und 13. Klasse mit
1
dem Vorzeugnis übereinstimmen und im dritten Fall
eine Abweichung lediglich um eine Notenstufe nach
oben oder unten vorliegt.
(6) Der Prüfungsausschuß beschließt, welche Prüf-
linge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen wer-
den. Von der mündlichen Prüfung ist ein Prüfling
auszuschließen, dessen Leistungen in zwei oder mehr
Prüfungsfächern im Vorzeugnis und gegebenenfalls
übereinstimmend in der schriftlichen: Prüfung mit
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden
sind.
(7) Bei Ausschluß von der mündlichen Prüfung gilt
die Reifeprüfung als nicht bestanden. Das Gesamt-
urteil ist in allen Fächern sogleich festzulegen. Dabei
ist zu beachten, daß aus dem Zeugnis insgesamt das
Nichtbestehen der Prüfung erkennbar sein muß.
(8) Der Vorsitzende legt nach Anhörung des Prü-
fungsausschusses und unter Berücksichtigung des
Vorzeugnisses und des Ergebnisses der schriftlichen
Prüfung fest, in welchen Fächern der Prüfling, der an
der mündlichen Prüfung teilnimmt, geprüft wird. Eine
mündliche Prüfung findet in der Regel nur in Fächern
statt, in denen die Noten im Vorzeugnis und für die
schriftliche Prüfungsarbeit nicht übereinstimmen oder,
wenn keine schriftliche Prüfung stattgefunden hat, die
zum Vorzeugnis führenden Beurteilungen kein ein-
deutiges Gesamturteil (Absatz 5 Satz 3) ergeben. Bei
Festsetzung der Prüfungsfächer für den einzelnen
Prüfling ist zu beachten, daß dem Vorzeugnis ein
starkes Gewicht zukommt. Jedoch muß in den Fächern,
in denen das Vorzeugnis „ausreichend‘“ und die Note
der schriftlichen Prüfungsarbeit „mangelhaft“ lautet,
eine mündliche Prüfung angesetzt werden. Die Zahl der
Einzelprüfungen ist möglichst zu begrenzen.
(9) Der Schulleiter und der Klassenlehrer teilen in
einer Einzelbesprechung den von: der mündlichen Prü-
fung ausgeschlossenen Prüflingen mit, daß sie die
Reifeprüfung nicht bestanden haben.
(10) Am fünften Schultag vor der mündlichen Prü-
fung teilt der Schulleiter den Prüflingen den Termin
der mündlichen Prüfung, die Fächer, in denen sie ge-
prüft werden, und die Ergebnisse der schriftlichen
Prüfung mit. Er weist darauf hin, daß der Prüfungs-
ausschuß am Prüfungstag zur Feststellung eines hin-
reichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise Einzel-
prüfungen in weiteren Fächern ansetzen kann. Der
Schulleiter gibt auch bekannt, welche Prüflinge von
der mündlichen Prüfung befreit werden. Von diesem
Zeitpunkt an bis zur mündlichen Prüfung findet für die
Prüflinge kein Unterricht statt.
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Nachprüfung
(1) Das Schlußurteil ($ 22 Abs. 2) wird ausgesetzt,
wenn
a) das Gesamturteil in einem Prüfungsfach, das im
Vorzeugnis mit „ausreichend“ oder besser beurteilt
worden ist, „mangelhaft‘“ lautet und kein hin-
reichender Leistungsausgleich vorhanden ist oder
b) das Gesamturteil in zwei Prüfungsfächern, die im
Vorzeugnis mit „ausreichend! oder besser beurteilt
worden sind, „mangelhaft“ lautet oder
das Gesamturteil in zwei Prüfungsfächern, von
denen eins im Vorzeugnis mit „ausreichend“ oder
besser beurteilt worden ist, „mangelhaft“ lautet und
für die mangelhaften Leistungen in dem anderen
Prüfungsfach ein‘ hinreichender Leistungsausgleich
vorhanden ist, oder
das Gesamturteil in einem Fach, das im Vorzeugnis
mit „gut“ oder „befriedigend“ beurteilt worden ist
und das bei diesem Notenstand zum hinreichenden
Leistungsausgleich mit der Folge des Bestehens der
Prüfung hätte herangezogen werden können ($ 22
Abs.3 Buchst.c), um eine Notenstufe niedriger
Jautet.
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