M/1971
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Nr. 4
a) bei Zuwanderern aus der SBZ oder Berlin (Ost):
Bescheinigung eines Leiters des Bundesnotauf-
nahmeverfahrens über die Erteilung der Aufent-
haltserlaubnis nach dem Notaufnahmegesetz;
Ausweise nach dem Bundesvertriebenengesetz, und
zwar der Ausweis C (für Sowjetzonenflüchtlinge),
der Ausweis A. oder B (für Heimatvertriebene oder
Vertriebene) wenn diese einen Vermerk enthalten,
daß der Inhaber Rechte als Sowjetzonenflüchtling
geltend machen kann;
behördlicher Nachweis oder Bescheinigung der Otto-
Benecke-Stiftung e.V., Bonn, Georgstraße 25/27,
über die erfolgte Beantragung der Aufenthalts-
erlaubnis nach dem NAG, sofern diese nicht älter
als 6 Monate ist; die Förderung. kann über ein
Semester hinaus nur fortgesetzt werden, wenn die
Aufenthaltserlaubnis auch erteilt worden ist;
b) bei Spätaussiedlern:
Registrierschein der Durchgangsstellen für Aus-
siedler (mit entsprechender Bescheinigung des Be-
auftragten der Bundesregierung für die Verteilung
im Grenzdurchgangslager Friedland);
Ausweis A oder B. nach dem Bundesvertriebenen-
gesetz mit einem Zuwanderungsdatum nach dem
31. Dezember 1952, wenn es keinen Sperrvermerk
enthält, der besagt, daß der Ausweisinhaber Rechte
nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht geltend
machen kann;
bei Heimkehrern und ehemaligen politischen Häft-
lingen:
Heimkehrerbescheinigung;
Bescheinigung gemäß $ 10 Abs.4 des Häftlings-
hilfegesetzes;
a) bei anerkannten Asylberechtigten:
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten
gültigen Reiseausweis nach dem Londoner Abkom-
men vom 15. Oktober 1946 (BGBl.1951 II S.160)
und dem Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559),
der einen Vermerk darüber enthält, daß der Inhaber
in der Bundesrepublik als ausländischer Flüchtling
oder als Asylberechtigter anerkannt worden ist;
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten
gültigen Fremdenpaß, der einen Vermerk darüber
enthält, daß der Inhaber in der Bundesrepublik als
ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter
anerkannt worden ist;
einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung /
ausländischer Flüchtlinge über die Anerkennung als
ausländischer Flüchtling;
einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerken-
hung ausländischer Flüchtlinge über die Anerken-
hung als Asylberechtigter.
Soweit einer der unter a) bis d) genannten Nachweise
nicht vorgelegt werden kann, prüft die Otto-Benecke-
Stiftung e. V., Bonn, Georgstraße 25/27, die Antrags-
berechtigung und erteilt hierüber eine Bescheinigung.
Ist die Antragsberechtigung nicht eindeutig festzu-
stellen, sind die erforderlichen Angaben mit Unter-
lagen darüber, ob Anhaltspunkte für die Feststellung
der Antragsberechtigung vorliegen, dem Bundesmini-
ster für Bildung und Wissenschaft zur Entscheidung
vorzulegen.
II. Umfang und Form der Förderung
Verweisung auf Teil A.
Umfang und Form der Förderung des im Bundesgebiet
anrechnungsfähigen Studiums richten sich, soweit nach-
stehend nichts anderes bestimmt ist, nach‘ Teil A,
Abschnitt III.
Auslandsstudium
Die Förderung eines Auslandsstudiums für anerkannte
Asylberechtigte nach G I 3 d ist ausgeschlossen.
1
3)
3. Darlehensvergabe
Zugewanderte Studenten erhalten den Förderungsbe-
trag während der ersten drei Semester ihres Studiums
in der Bundesrepublik als Stipendium. Die Vorschrift
in Teil A Abschnitt III Nr.1c findet erst ab dem
4. Studiensemester in der Bundesrepublik Anwendung.
Pauschalbetrag
Um, die sofortige Studienaufnahme zu sichern, kann
für die ersten drei Monate der Förderung ein Pauschal-
betrag von 400,— DM monatlich ohne Prüfung der
Bedürftigkeit bewilligt werden.
Förderung vor Studienbeginn
Einem Studenten, dem es vor Aufnahme des Studiums
nicht möglich ist, für seinen Lebensunterhalt selbst
aufzukommen, kann die Förderung auch für eine ange-
messene Zeit vor Studienaufnahme bewilligt werden.
Bekleidungsbeihilfe
Zur Erleichterung der Studienaufnahme können ein-
malig eine Bekleidungsbeihilfe bis zu 350,— DM
die Immatrikulations- und Sozialgebühren bewilligt
werden.
5.
6.
III. Eignungsvoraussetzungen
1. Ausnahmeregelung
Die Förderung nach diesen Bestimmungen soll es den
zugewanderten Studenten ermöglichen, sich an die
andersartigen Studienbedingungen in der Bundes-
republik anzupassen und ihr Studium erfolgreich ab-
zuschließen,. um dadurch die Befähigung zur Ein-
gliederung in ein akademisches Berufsleben in der
Bundesrepbulik zu erwerben. Daher wird die Eignung
abweichend von Teil B dieser Bewilligungsbedingungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fest-
gestellt.
Eignung während der drei ersten Fachsemester
Für die Förderung während der drei ersten Fach-
semester in der Bundesrepublik gilt als geeignet, wer
als ordentlicher Student zum Studium zugelassen ist.
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminar-
scheine sind dem Förderungsausschuß laufend vorzu-
legen. Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen,
wenn sich — unter Berücksichtigung der Umstellungs-
Schwierigkeiten — berechtigte Zweifel ergeben, daß der
Geförderte sein Studium ernsthaft betreibt.
Eignungsprüfung
Bei Abschluß des dritten Fachsemesters in der Bun-
desrepublik ist eine Eignungsprüfung durch Hoch-
schullehrer vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob
der zugewanderte Student bisher sein Studium ernst-
haft betrieben hat und seine Leistungen erwarten
lassen, daß er das Studium erfolgreich abschließen
wird. Bei Feststellung der Eignung wird die Förderung
fortgesetzt. Ist diese Eignung noch nicht ohne Zweifel
feststellbar, kann die Förderung für zwei weitere Se-
mester unter Erteilung von Auflagen, von deren Er-
füllung die spätere Förderung abhängig gemacht wird,
bewilligt werden.
Vorexamen
Die Ablegung eines Vorexamens — abgesehen vom
Vorphysikum — gilt als Eignungsfeststellung nach
Nummer 3. Versagt ein zugewanderter Student in
einem Vorexamen oder einer Zwischenprüfung und ist
anzunehmen, daß dies seine Ursache in Anpassungs-
schwierigkeiten an die andersartigen Studienbedingun-
gen in der Bundesrepublik hat oder als Folge einer
langjährigen politischen Haft zu werten ist, kann die
Förderung bis zur Wiederholung der Prüfung innerhalb
der hierfür üblichen Frist weiter bewilligt werden.
Studienbericht
Der nach Nummern 3 und 4 geförderte zugewanderte
Student hat dem Förderungsausschuß jeweils zu Se-
2
8.
4.
5.