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Volume 8. Februar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

M/1971 
Seite 17 
Nr. 4 
a) bei Zuwanderern aus der SBZ oder Berlin (Ost): 
Bescheinigung eines Leiters des Bundesnotauf- 
nahmeverfahrens über die Erteilung der Aufent- 
haltserlaubnis nach dem Notaufnahmegesetz; 
Ausweise nach dem Bundesvertriebenengesetz, und 
zwar der Ausweis C (für Sowjetzonenflüchtlinge), 
der Ausweis A. oder B (für Heimatvertriebene oder 
Vertriebene) wenn diese einen Vermerk enthalten, 
daß der Inhaber Rechte als Sowjetzonenflüchtling 
geltend machen kann; 
behördlicher Nachweis oder Bescheinigung der Otto- 
Benecke-Stiftung e.V., Bonn, Georgstraße 25/27, 
über die erfolgte Beantragung der Aufenthalts- 
erlaubnis nach dem NAG, sofern diese nicht älter 
als 6 Monate ist; die Förderung. kann über ein 
Semester hinaus nur fortgesetzt werden, wenn die 
Aufenthaltserlaubnis auch erteilt worden ist; 
b) bei Spätaussiedlern: 
Registrierschein der Durchgangsstellen für Aus- 
siedler (mit entsprechender Bescheinigung des Be- 
auftragten der Bundesregierung für die Verteilung 
im Grenzdurchgangslager Friedland); 
Ausweis A oder B. nach dem Bundesvertriebenen- 
gesetz mit einem Zuwanderungsdatum nach dem 
31. Dezember 1952, wenn es keinen Sperrvermerk 
enthält, der besagt, daß der Ausweisinhaber Rechte 
nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht geltend 
machen kann; 
bei Heimkehrern und ehemaligen politischen Häft- 
lingen: 
Heimkehrerbescheinigung; 
Bescheinigung gemäß $ 10 Abs.4 des Häftlings- 
hilfegesetzes; 
a) bei anerkannten Asylberechtigten: 
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten 
gültigen Reiseausweis nach dem Londoner Abkom- 
men vom 15. Oktober 1946 (BGBl.1951 II S.160) 
und dem Abkommen über die Rechtsstellung der 
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559), 
der einen Vermerk darüber enthält, daß der Inhaber 
in der Bundesrepublik als ausländischer Flüchtling 
oder als Asylberechtigter anerkannt worden ist; 
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten 
gültigen Fremdenpaß, der einen Vermerk darüber 
enthält, daß der Inhaber in der Bundesrepublik als 
ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter 
anerkannt worden ist; 
einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung / 
ausländischer Flüchtlinge über die Anerkennung als 
ausländischer Flüchtling; 
einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerken- 
hung ausländischer Flüchtlinge über die Anerken- 
hung als Asylberechtigter. 
Soweit einer der unter a) bis d) genannten Nachweise 
nicht vorgelegt werden kann, prüft die Otto-Benecke- 
Stiftung e. V., Bonn, Georgstraße 25/27, die Antrags- 
berechtigung und erteilt hierüber eine Bescheinigung. 
Ist die Antragsberechtigung nicht eindeutig festzu- 
stellen, sind die erforderlichen Angaben mit Unter- 
lagen darüber, ob Anhaltspunkte für die Feststellung 
der Antragsberechtigung vorliegen, dem Bundesmini- 
ster für Bildung und Wissenschaft zur Entscheidung 
vorzulegen. 
II. Umfang und Form der Förderung 
Verweisung auf Teil A. 
Umfang und Form der Förderung des im Bundesgebiet 
anrechnungsfähigen Studiums richten sich, soweit nach- 
stehend nichts anderes bestimmt ist, nach‘ Teil A, 
Abschnitt III. 
Auslandsstudium 
Die Förderung eines Auslandsstudiums für anerkannte 
Asylberechtigte nach G I 3 d ist ausgeschlossen. 
1 
3) 
3. Darlehensvergabe 
Zugewanderte Studenten erhalten den Förderungsbe- 
trag während der ersten drei Semester ihres Studiums 
in der Bundesrepublik als Stipendium. Die Vorschrift 
in Teil A Abschnitt III Nr.1c findet erst ab dem 
4. Studiensemester in der Bundesrepublik Anwendung. 
Pauschalbetrag 
Um, die sofortige Studienaufnahme zu sichern, kann 
für die ersten drei Monate der Förderung ein Pauschal- 
betrag von 400,— DM monatlich ohne Prüfung der 
Bedürftigkeit bewilligt werden. 
Förderung vor Studienbeginn 
Einem Studenten, dem es vor Aufnahme des Studiums 
nicht möglich ist, für seinen Lebensunterhalt selbst 
aufzukommen, kann die Förderung auch für eine ange- 
messene Zeit vor Studienaufnahme bewilligt werden. 
Bekleidungsbeihilfe 
Zur Erleichterung der Studienaufnahme können ein- 
malig eine Bekleidungsbeihilfe bis zu 350,— DM 
die Immatrikulations- und Sozialgebühren bewilligt 
werden. 
5. 
6. 
III. Eignungsvoraussetzungen 
1. Ausnahmeregelung 
Die Förderung nach diesen Bestimmungen soll es den 
zugewanderten Studenten ermöglichen, sich an die 
andersartigen Studienbedingungen in der Bundes- 
republik anzupassen und ihr Studium erfolgreich ab- 
zuschließen,. um dadurch die Befähigung zur Ein- 
gliederung in ein akademisches Berufsleben in der 
Bundesrepbulik zu erwerben. Daher wird die Eignung 
abweichend von Teil B dieser Bewilligungsbedingungen 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fest- 
gestellt. 
Eignung während der drei ersten Fachsemester 
Für die Förderung während der drei ersten Fach- 
semester in der Bundesrepublik gilt als geeignet, wer 
als ordentlicher Student zum Studium zugelassen ist. 
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminar- 
scheine sind dem Förderungsausschuß laufend vorzu- 
legen. Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen, 
wenn sich — unter Berücksichtigung der Umstellungs- 
Schwierigkeiten — berechtigte Zweifel ergeben, daß der 
Geförderte sein Studium ernsthaft betreibt. 
Eignungsprüfung 
Bei Abschluß des dritten Fachsemesters in der Bun- 
desrepublik ist eine Eignungsprüfung durch Hoch- 
schullehrer vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob 
der zugewanderte Student bisher sein Studium ernst- 
haft betrieben hat und seine Leistungen erwarten 
lassen, daß er das Studium erfolgreich abschließen 
wird. Bei Feststellung der Eignung wird die Förderung 
fortgesetzt. Ist diese Eignung noch nicht ohne Zweifel 
feststellbar, kann die Förderung für zwei weitere Se- 
mester unter Erteilung von Auflagen, von deren Er- 
füllung die spätere Förderung abhängig gemacht wird, 
bewilligt werden. 
Vorexamen 
Die Ablegung eines Vorexamens — abgesehen vom 
Vorphysikum — gilt als Eignungsfeststellung nach 
Nummer 3. Versagt ein zugewanderter Student in 
einem Vorexamen oder einer Zwischenprüfung und ist 
anzunehmen, daß dies seine Ursache in Anpassungs- 
schwierigkeiten an die andersartigen Studienbedingun- 
gen in der Bundesrepublik hat oder als Folge einer 
langjährigen politischen Haft zu werten ist, kann die 
Förderung bis zur Wiederholung der Prüfung innerhalb 
der hierfür üblichen Frist weiter bewilligt werden. 
Studienbericht 
Der nach Nummern 3 und 4 geförderte zugewanderte 
Student hat dem Förderungsausschuß jeweils zu Se- 
2 
8. 
4. 
5.
	        
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