Path:
Volume 14. Mai 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

11/1971 | 
Seite 144 
Nr. 47-48 
(2) Die Semesterkommission besteht aus dem Direktor 
oder seinem Vertreter als Vorsitzendem und den Dozenten, 
die den Studenten in den Fächern gemäß 8 8 Abs. 1 zuletzt 
unterrichtet haben. Die Dozenten ‚sind, sofern sie nicht 
wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden 
Grund verhindert sind, zur Teilnahme an der Semester- 
kommission verpflichtet. 
(3) Zwei von den studentischen Mitgliedern des Abtei- 
lungsbeirats benannte Vertreter der Studenten der Ab- 
teilung II sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, an der 
Semesterkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. 
Sofern jedoch ein Student, dessen Leistungen Gegenstand 
der Semesterkommission sind, der Teilnahme des Ver- 
treters der Studenten widerspricht, ist dieser bei allen die 
Angelegenheiten des widersprechenden Studenten betref- 
fenden Beratungen der Semesterkommission von der Teil- 
nahme ausgeschlossen. 
(4) Die Semesterkommission ist -beschlußfähig, wenn 
mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind, 
Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe berechtigt 
und verpflichtet. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. 
(5) Die Mitglieder der Semesterkommission und .der 
Schriftführer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Deı 
Vertreter der Studenten ist hierzu besonders zu verpflich- 
ten. 
(6) Über die Semesterkommission ist eine Niederschrift 
zu fertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden und dem von 
ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen. 
$ 7 
Bewertung der Semesterleistungen, Noten 
(1) Die Entscheidungen der Semesterkommission erfol- 
gen auf Grund der während des letzten Studienabschnitts 
gezeigten Leistungen des Studenten in den Studienfächern. 
(2) Die Note für die Leistungen des Studenten in einem 
Fach wird jeweils von dem Dozenten festgesetzt, der den 
Studenten in dem betreffenden Fach zuletzt unterrichtet 
hat. 
(3) Für die Leistungsbewertung sind folgende Noten zu 
verwenden: 
1 = sehr gut 
2 — gut 
3 = befriedigend 
4 — ausreichend 
5 = mangelhaft 
$ = ungenügend 
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können um 
0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet wer- 
den. 
88 
Zulassung zum nächsthöheren Studienabschnitt 
(1) Ein Student wird nur dann zum nächsthöheren 
Studienabschnitt zugelassen, wenn seine Leistungen in 
keinem Fach ‚mit „ungenügend“ und in nicht mehr als 
einem Fach mit „mangelhaft‘“ bewertet worden sind. Die 
für die Zulassung gemäß Satz 1 maßgebenden Fächer wer- 
den zu Beginn. des Studienabschnitts von der Abteilung Il 
festgesetzt. 
(2) Kann die Leistung eines Studenten wegen nicht aus- 
reichender. Teilnahme am Unterricht oder aus sonstigen 
Gründen in einem oder mehreren Fächern nicht beurteilt 
werden, so wird der Student nicht zum nächsthöheren 
Studienabschnitt zugelassen. Die Semesterkommission kann 
hiervon in Ausnahmefällen abweichen. 
(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird in den 
Fällen, in denen ein Student gemäß Absatz 5 nachzuprüfen 
ist, ausgesetzt. Sind auf Grund des Ergebnisses der Nach- 
prüfung .die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so ist 
der Student zum nächsthöheren Studienabschnitt zugelas- 
sen, andernfalls ist er nicht zugelassen. 
(4) Studenten, die nicht zum nächsthöheren Studien- 
abschnitt zugelassen werden, werden davon schriftlich in 
Kenntnis gesetzt. 
(5) Ist ein Student nicht zugelassen worden, so ist ihm 
die Möglichkeit der Nachprüfung gemäß 8 9 zu geben. 
89 
Nachprüfung 
. (1) Die Nachprüfung findet in angemessener Frist nach 
dem letzten Semester des jeweiligen Studienabschnitts 
statt. 
(2) Die Nachprüfung findet in jedem Fach statt, in dem 
der Student die erforderliche Mindestleistung gemäß 8 8 
Abs. 1 nicht erreicht hat. 
(3) Mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragt 
der Direktor zwei Dozenten. Zu diesen gehört in der Regel 
auch der Dozent, der den Studenten in dem nachzuprüfen- 
den Fach zuletzt unterrichtet hat. Auch der zweite Dozent 
soll in dem nachzuprüfenden Fach sachverständig sein. 
$ 6 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. 
(4) In jedem Fach der Nachprüfung ist eine Klausur- 
arbeit zu fertigen. Diese soll nicht mehr als drei Stunden in 
Anspruch nehmen. Der Direktor kann auf Antrag des Stu- 
denten bestimmen, daß auch eine mündliche Prüfung statt- 
findet. 
(5) Der Direktor bestimmt, welchem der beiden mit der 
Nachprüfung beauftragten Dozenten Aufgabenstellung, 
Korrektur und Beurteilung der Klausurarbeit sowie die 
Durchführung der mündlichen Prüfung obliegt. Der zweite 
Dozent ist berechtigt, zusätzliche Fragen zu stellen. 
(6) Die mit der Durchführung der Nachprüfung beauf- 
tragten Dozenten setzen die endgültige Note fest. Können 
sie sich nicht über die Note einigen, so trifft die Semester- 
kommission die Entscheidung. 
(7) Über die schriftliche und mündliche Nachprüfung ist 
eine Niederschrift zu fertigen. 
$ 10 
Wiederholung eines Studienabschnitts 
(1) Wird ein Student nicht zum nächsthöheren Studien- 
abschnitt zugelassen, kann er den vorangegangenen Stu- 
dienabschnitt wiederholen. Dabei braucht er die Fächer 
nicht zu wiederholen, in denen seine Leistungen minde- 
stens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. 
(2) Eine zweite Wiederholung des ersten Studien- 
abschnitts ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Ent- 
scheidung trifft die Semesterkommission. 
IV. Schlußbestimmung 
$ 11 
Diese Ordnung tritt am 29. März 1971 in Kraft. Sie tritt 
mit Inkrafttreten der in 8 50 Abs.4 des Fachhochschul- 
gesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915) genann- 
ten Vorschriften außer Kraft. 
Im Auftrage 
Dr.Oesterreich 
| 29. 3. 1971 | 
ABI. S. 754 
Vorläufige Ordnung 
der Vorprüfung und der Abschlußprüfung 
an der Abteilung II 
der Wirtschaftsakademie Berlin 
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1970 
(GVBl. S. 1915), wird bestimmt: 
Tr. AG Wiss/Kunst II c A — 2502/30 
[ ın-48 ] Fernruf: 30 32 — (987) 435 
An die Wirtschaftsakademie Berlin — Abteilung II
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.