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Nr. 47-48
(2) Die Semesterkommission besteht aus dem Direktor
oder seinem Vertreter als Vorsitzendem und den Dozenten,
die den Studenten in den Fächern gemäß 8 8 Abs. 1 zuletzt
unterrichtet haben. Die Dozenten ‚sind, sofern sie nicht
wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden
Grund verhindert sind, zur Teilnahme an der Semester-
kommission verpflichtet.
(3) Zwei von den studentischen Mitgliedern des Abtei-
lungsbeirats benannte Vertreter der Studenten der Ab-
teilung II sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, an der
Semesterkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Sofern jedoch ein Student, dessen Leistungen Gegenstand
der Semesterkommission sind, der Teilnahme des Ver-
treters der Studenten widerspricht, ist dieser bei allen die
Angelegenheiten des widersprechenden Studenten betref-
fenden Beratungen der Semesterkommission von der Teil-
nahme ausgeschlossen.
(4) Die Semesterkommission ist -beschlußfähig, wenn
mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind,
Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe berechtigt
und verpflichtet. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(5) Die Mitglieder der Semesterkommission und .der
Schriftführer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Deı
Vertreter der Studenten ist hierzu besonders zu verpflich-
ten.
(6) Über die Semesterkommission ist eine Niederschrift
zu fertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden und dem von
ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen.
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Bewertung der Semesterleistungen, Noten
(1) Die Entscheidungen der Semesterkommission erfol-
gen auf Grund der während des letzten Studienabschnitts
gezeigten Leistungen des Studenten in den Studienfächern.
(2) Die Note für die Leistungen des Studenten in einem
Fach wird jeweils von dem Dozenten festgesetzt, der den
Studenten in dem betreffenden Fach zuletzt unterrichtet
hat.
(3) Für die Leistungsbewertung sind folgende Noten zu
verwenden:
1 = sehr gut
2 — gut
3 = befriedigend
4 — ausreichend
5 = mangelhaft
$ = ungenügend
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können um
0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet wer-
den.
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Zulassung zum nächsthöheren Studienabschnitt
(1) Ein Student wird nur dann zum nächsthöheren
Studienabschnitt zugelassen, wenn seine Leistungen in
keinem Fach ‚mit „ungenügend“ und in nicht mehr als
einem Fach mit „mangelhaft‘“ bewertet worden sind. Die
für die Zulassung gemäß Satz 1 maßgebenden Fächer wer-
den zu Beginn. des Studienabschnitts von der Abteilung Il
festgesetzt.
(2) Kann die Leistung eines Studenten wegen nicht aus-
reichender. Teilnahme am Unterricht oder aus sonstigen
Gründen in einem oder mehreren Fächern nicht beurteilt
werden, so wird der Student nicht zum nächsthöheren
Studienabschnitt zugelassen. Die Semesterkommission kann
hiervon in Ausnahmefällen abweichen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird in den
Fällen, in denen ein Student gemäß Absatz 5 nachzuprüfen
ist, ausgesetzt. Sind auf Grund des Ergebnisses der Nach-
prüfung .die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so ist
der Student zum nächsthöheren Studienabschnitt zugelas-
sen, andernfalls ist er nicht zugelassen.
(4) Studenten, die nicht zum nächsthöheren Studien-
abschnitt zugelassen werden, werden davon schriftlich in
Kenntnis gesetzt.
(5) Ist ein Student nicht zugelassen worden, so ist ihm
die Möglichkeit der Nachprüfung gemäß 8 9 zu geben.
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Nachprüfung
. (1) Die Nachprüfung findet in angemessener Frist nach
dem letzten Semester des jeweiligen Studienabschnitts
statt.
(2) Die Nachprüfung findet in jedem Fach statt, in dem
der Student die erforderliche Mindestleistung gemäß 8 8
Abs. 1 nicht erreicht hat.
(3) Mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragt
der Direktor zwei Dozenten. Zu diesen gehört in der Regel
auch der Dozent, der den Studenten in dem nachzuprüfen-
den Fach zuletzt unterrichtet hat. Auch der zweite Dozent
soll in dem nachzuprüfenden Fach sachverständig sein.
$ 6 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) In jedem Fach der Nachprüfung ist eine Klausur-
arbeit zu fertigen. Diese soll nicht mehr als drei Stunden in
Anspruch nehmen. Der Direktor kann auf Antrag des Stu-
denten bestimmen, daß auch eine mündliche Prüfung statt-
findet.
(5) Der Direktor bestimmt, welchem der beiden mit der
Nachprüfung beauftragten Dozenten Aufgabenstellung,
Korrektur und Beurteilung der Klausurarbeit sowie die
Durchführung der mündlichen Prüfung obliegt. Der zweite
Dozent ist berechtigt, zusätzliche Fragen zu stellen.
(6) Die mit der Durchführung der Nachprüfung beauf-
tragten Dozenten setzen die endgültige Note fest. Können
sie sich nicht über die Note einigen, so trifft die Semester-
kommission die Entscheidung.
(7) Über die schriftliche und mündliche Nachprüfung ist
eine Niederschrift zu fertigen.
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Wiederholung eines Studienabschnitts
(1) Wird ein Student nicht zum nächsthöheren Studien-
abschnitt zugelassen, kann er den vorangegangenen Stu-
dienabschnitt wiederholen. Dabei braucht er die Fächer
nicht zu wiederholen, in denen seine Leistungen minde-
stens mit „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Eine zweite Wiederholung des ersten Studien-
abschnitts ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Ent-
scheidung trifft die Semesterkommission.
IV. Schlußbestimmung
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Diese Ordnung tritt am 29. März 1971 in Kraft. Sie tritt
mit Inkrafttreten der in 8 50 Abs.4 des Fachhochschul-
gesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915) genann-
ten Vorschriften außer Kraft.
Im Auftrage
Dr.Oesterreich
| 29. 3. 1971 |
ABI. S. 754
Vorläufige Ordnung
der Vorprüfung und der Abschlußprüfung
an der Abteilung II
der Wirtschaftsakademie Berlin
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1970
(GVBl. S. 1915), wird bestimmt:
Tr. AG Wiss/Kunst II c A — 2502/30
[ ın-48 ] Fernruf: 30 32 — (987) 435
An die Wirtschaftsakademie Berlin — Abteilung II