1/1971
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Nr. 43-46
Schule die Genehmigung als Ersatzschule einschließlich
Führung von 2 Vorklassen erteilt:
Private Kant-Schule
(Grundschule)
1 Berlin 41, Grunewaldstraße 44.
Das Schulverzeichnis (ABl. S.1233 — Dbl. III/1969 Nr. 89
ist entsprechend zu berichtigen.
Im Auftrage
Bath
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Schul IIc A 4 — 26/322 ern
| IH-44 | Fernruf: 3 03 21 — (987) 394 | 31,3, 1971
An alle Gymnasien und Berufsfachschulen ‚
die zuständigen Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Eigenunfallversicherung Berlin
Ausführungsvorschriften
über das Verlassen des Schulgeländes
während der Unterrichtszeit
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. 5.1485)
— SchulG —, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Novem-
ber 1970 (GVBl. S. 1915), wird bestimmt:
Den Schülern der 11. bis 13. Klassen der öffentlichen
Gymnasien und der 11. und 12. Klassen der öffentlichen
Berufsfachschulen kann das Verlassen des Schul-
gebäudes während der Pausen, die zwanzig Minuten
oder mehr betragen, und während der Freistunden
gestattet werden. Die Entscheidung wird von der
Gesamtkonferenz der einzelnen Schule getroffen.
Bei der Entscheidung ist davon auszugehen, daß ein
Unfall nur dann unter den Versicherungsschutz der
gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wenn er un-
mittelbar im Zusammenhang mit dem Schulbesuch
steht. Deshalb werden im allgemeinen Unfälle nach
Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichts-
zeit nicht unter den Versicherungsschutz fallen; jedoch
bestimmt sich der Versicherungsschutz nach den Um-
ständen des Einzelfalles.
Spätestens eine Woche, bevor den. Schülern das Ver-
lassen des Schulgeländes gestattet wird, sind die Er-
ziehungsberechtigten schriftlich zu unterrichten. Hier-
bei sind sie auch über die Frage des Unfallversiche-
rungsschutzes zu informieren.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1971
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1976 außer
Kraft.
Im Auftrage
Prof. Dr. Rad ke
gut Schul I1ecB 1
|_ 11-45 | Fernruf: 30 32 469 — (987) 469
An alle Schulen
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
über das Verbot der Werbung,
des Gewerbebetriebes, des Plakataushanges
und des Sammelns in den Schulen
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1970
(GVBl. S. 1915), wird bestimmt:
L.
Die Ausführungsvorschriften über das Verbot der Wer-
bung, des Gewerbebetriebes, des Plakataushanges und des
Sammelns in den Schulen vom 4. April 1967 (ABl. S.592 —
Dbl. I11/1967 Nr. 27), geändert durch die Verwaltungsvor-
schriften vom 5. September 1968 (Abl. S.1162 — DbIl. III/
1968 Nr. 68), werden wie folgt geändert: En
Abschnitt I Nr. 5 erhält folgende neue Fassung:
„Auf Antrag der Gesamtkonferenz kann das Bezirks-
amt, Abt. Volksbildung, Schulamt, die Aufstellung
eines’ Automaten für alkoholfreie Getränke zulassen.‘
{I.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 1971 in
Kraft.
Im Auftrage
Prof. Dr. Radke
3 SEE EUV Gesch — 311.14
| HI-46 | Fernruf: 78011 — (95) 3882
| 6.4.1971 |
DbI. 1/1971
Nr. 52
DbIl. IV/1971
Nr. 30
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des Öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über die Erweiterung des nach $ 539 Abs. 1 Nr. 14
der Reichsversicherungsordnung (RVO)
versicherten Personenkreises
durch das Gesetz über Unfallversicherung
für Schüler und Studenten sowie Kinder
in Kindergärten vom 18. März 1971,
die Zuständigkeit der EUV Berlin
und die Einführung
eines besonderen Unfallanzeige-Vordrucks
für diese Versicherten
1.
Das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und
Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März
1971 (BGBIL.I S.237 / GVBl. S. 529) hat den Kreis der
nach 8539 Abs.1 Nr.14 RVO Versicherten erheblich
erweitert. Neben den schon bisher Versicherten, den
Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbil-
dung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbil-
denden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Ein-
richtungen, ‚sind mit Wirkung vom 1. April 1971 an
neu in den Unfallversicherungsschutz nach der Reichs-
versicherungsordnung einbezogen worden
Kinder während des Besuchs von Kindergärten (die
Kinder in Kinderkrippen und Kinderhorten werden