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Volume 14. Mai 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 139 
Nr. 43-46 
Schule die Genehmigung als Ersatzschule einschließlich 
Führung von 2 Vorklassen erteilt: 
Private Kant-Schule 
(Grundschule) 
1 Berlin 41, Grunewaldstraße 44. 
Das Schulverzeichnis (ABl. S.1233 — Dbl. III/1969 Nr. 89 
ist entsprechend zu berichtigen. 
Im Auftrage 
Bath 
= 
a 
Schul IIc A 4 — 26/322 ern 
| IH-44 | Fernruf: 3 03 21 — (987) 394 | 31,3, 1971 
An alle Gymnasien und Berufsfachschulen ‚ 
die zuständigen Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Eigenunfallversicherung Berlin 
Ausführungsvorschriften 
über das Verlassen des Schulgeländes 
während der Unterrichtszeit 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. 5.1485) 
— SchulG —, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Novem- 
ber 1970 (GVBl. S. 1915), wird bestimmt: 
Den Schülern der 11. bis 13. Klassen der öffentlichen 
Gymnasien und der 11. und 12. Klassen der öffentlichen 
Berufsfachschulen kann das Verlassen des Schul- 
gebäudes während der Pausen, die zwanzig Minuten 
oder mehr betragen, und während der Freistunden 
gestattet werden. Die Entscheidung wird von der 
Gesamtkonferenz der einzelnen Schule getroffen. 
Bei der Entscheidung ist davon auszugehen, daß ein 
Unfall nur dann unter den Versicherungsschutz der 
gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wenn er un- 
mittelbar im Zusammenhang mit dem Schulbesuch 
steht. Deshalb werden im allgemeinen Unfälle nach 
Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichts- 
zeit nicht unter den Versicherungsschutz fallen; jedoch 
bestimmt sich der Versicherungsschutz nach den Um- 
ständen des Einzelfalles. 
Spätestens eine Woche, bevor den. Schülern das Ver- 
lassen des Schulgeländes gestattet wird, sind die Er- 
ziehungsberechtigten schriftlich zu unterrichten. Hier- 
bei sind sie auch über die Frage des Unfallversiche- 
rungsschutzes zu informieren. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1971 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1976 außer 
Kraft. 
Im Auftrage 
Prof. Dr. Rad ke 
gut Schul I1ecB 1 
|_ 11-45 | Fernruf: 30 32 469 — (987) 469 
An alle Schulen 
die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
über das Verbot der Werbung, 
des Gewerbebetriebes, des Plakataushanges 
und des Sammelns in den Schulen 
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin, 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1970 
(GVBl. S. 1915), wird bestimmt: 
L. 
Die Ausführungsvorschriften über das Verbot der Wer- 
bung, des Gewerbebetriebes, des Plakataushanges und des 
Sammelns in den Schulen vom 4. April 1967 (ABl. S.592 — 
Dbl. I11/1967 Nr. 27), geändert durch die Verwaltungsvor- 
schriften vom 5. September 1968 (Abl. S.1162 — DbIl. III/ 
1968 Nr. 68), werden wie folgt geändert: En 
Abschnitt I Nr. 5 erhält folgende neue Fassung: 
„Auf Antrag der Gesamtkonferenz kann das Bezirks- 
amt, Abt. Volksbildung, Schulamt, die Aufstellung 
eines’ Automaten für alkoholfreie Getränke zulassen.‘ 
{I. 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 1971 in 
Kraft. 
Im Auftrage 
Prof. Dr. Radke 
3 SEE EUV Gesch — 311.14 
| HI-46 | Fernruf: 78011 — (95) 3882 
| 6.4.1971 | 
DbI. 1/1971 
Nr. 52 
DbIl. IV/1971 
Nr. 30 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des Öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über die Erweiterung des nach $ 539 Abs. 1 Nr. 14 
der Reichsversicherungsordnung (RVO) 
versicherten Personenkreises 
durch das Gesetz über Unfallversicherung 
für Schüler und Studenten sowie Kinder 
in Kindergärten vom 18. März 1971, 
die Zuständigkeit der EUV Berlin 
und die Einführung 
eines besonderen Unfallanzeige-Vordrucks 
für diese Versicherten 
1. 
Das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und 
Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 
1971 (BGBIL.I S.237 / GVBl. S. 529) hat den Kreis der 
nach 8539 Abs.1 Nr.14 RVO Versicherten erheblich 
erweitert. Neben den schon bisher Versicherten, den 
Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbil- 
dung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbil- 
denden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Ein- 
richtungen, ‚sind mit Wirkung vom 1. April 1971 an 
neu in den Unfallversicherungsschutz nach der Reichs- 
versicherungsordnung einbezogen worden 
Kinder während des Besuchs von Kindergärten (die 
Kinder in Kinderkrippen und Kinderhorten werden
	        
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