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Nr. 4
Unterhaltsverpflichteten nicht ändern. Der Förde-
rungsausschuß kann zugleich mit der Entscheidung
über die Aufnahme des Studenten in die Förderung
über die Weitergewährung der Förderung befinden.
Die Bewilligung der Förderung wird dem Studenten
jeweils nur für ein Kalenderjahr schriftlich mit-
geteilt. Ergeben sich nachträglich erhebliche Ände-
rungen gegenüber den im Förderungsantrag ge-
machten Angaben, muß der Förderungsausschuß
neu entscheiden.
Bei Erst- oder Wiederbewilligungen zum Winter-
semester kann der Bewilligungsbescheid für die
Monate Oktober bis Dezember und das folgende
Kalenderjahr zusammen. erteilt werden. Entspre-
chend kann für die Monate Januar bis März ver-
fahren werden, wenn im vorhergehenden Kalender-
jahr bereits das letzte Förderungssemester nach
Abschnitt DII beginnt. Für die Bewilligung in den
Monaten Oktober bis Dezember: bzw. Januar bis
März gelten die Bestimmungen : der Besonderen
Bewilligungsbedingungen des Jahres, in dem diese
Monate liegen, mit Ausnahme der Bestimmungen
über die Einkommensfeststellung und Vermögens-
berechnung. Für sie sind die Bestimmungen des
nachfolgenden bzw. vorangehenden Kalenderjahres
maßgebend.
Das Studentenwerk bereitet die Entscheidung der
Förderungsausschüsse vor. Es führt die Förderungs-
akten und prüft nach Maßgabe des Teiles C, in
welchem Umfang der Antragsteller einer wirtschaft-
lichen Hilfe bedarf. Es übernimmt den Zahlungs-
verkehr und prüft, ob der geförderte Student auch
im 2. Halbjahr des Bewilligungszeitraumes imma-
trikuliert ist. Besteht an einer Hochschule kein
Studentenwerk, übernimmt seine Aufgaben nach
diesen Bestimmungen die dafür zuständige Stelle
der Hochschule.
Zahlungsweise
Das Studentenwerk soll den Förderungsbetrag ohne
Aufgliederung in Stipendien und Pflichtdarlehen mo-
natlich im voraus überweisen.
Rückzahlung überzahlter Förderungsbeträge
a) Ein zu Unrecht ergangener Bewilligungsbescheid
ist zurückzunehmen, wenn der Antragsteller oder
seine Unterhaltsverpflichteten die Unrichtigkeit des
Bescheides zu vertreten haben.
Wird der Bewilligungsbescheid zurückgenommen,
sind die bereits ausgezahlten Förderungsbeträge
zurückzufordern oder zu verrechnen.
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden,
wenn diese für den Geförderten eine besondere
Härte bedeuten würde oder wenn in unverhältnis-
mäßigem Umfang Kosten entstehen würden.
Die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze über die
Rückforderung‘ zu Unrecht gewährter Leistungen
bleiben im übrigen unberührt.
b) Die Gründe, warum der überzahlte Förderungs-
betrag nicht zurückgefordert oder verrechnet wurde,
sind aktenkundig zu machen.
Ist eine sofortige Rückzahlung oder Verrechnung
nicht möglich, so kann das Deutsche Studentenwerk
den überzahlten Förderungsbetrag stunden. Der
gestundete Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Stun-
dung nach Maßgabe der vom Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft und den Kultusministern
der Länder erlassenen Stundungsbestimmungen zu
verzinsen.
6. Wiederholung des Aufnahmeantrages
a) Ist der Antrag wegen mangelnder Bedürftigkeit
abgelehnt worden, kann er ohne Rücksicht auf die
Ausschlußfrist nach AIV 2a erneuert werden, So-
bald der Antragsteller nachweist, daß sich seine
wirtschaftliche Lage oder die seiner Unterhaltsver-
pflichteten verschlechtert hat.
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b) Ist der Antrag abgelehnt worden, weil der Student
nicht die vorausgesetzte Eignung nachgewiesen hat,
so kann der Antrag innerhalb des Förderungszeit-
raumes, in dem ohne besondere Eignungsprüfung
gefördert wird, sowie innerhalb des Förderungszeit-
raumes, in dem die Förderung von einer besonderen
Eignungsprüfung abhängt, jeweils nur einmal, und
zwar frühestens nach einem Semester, erneuert
werden.
Hochschulwechsel
Bei Hochschulwechsel übernimmt auf Antrag des
Studenten die nunmehr zuständige Hochschule die
Förderung .nach Abschluß des laufenden Kalender-
halbjahres. Der Hochschulwechsel hat auf die Ent-
scheidung über die Gewährung der Förderung sowie
auf die Höhe der Förderungsbeträge für das lau-
fende Kalenderjahr keinen Einfluß. Jedoch erfolgt
die Änderung des Förderungsbetrages gemäß
AII1b bereits mit Wirkung vom neuen Kalender-
halbjahr.
Das Studentenwerk der nunmehr zuständigen Hoch-
schule - fordert die Förderungsakte des Studenten
beim Studentenwerk der vorher besuchten - Hoch-
schule an. Dieses zahlt aber die Förderungsbeiträge
bis zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres
aus, übergibt die Förderungsakte vollzählig, be-
wahrt jedoch die Zahlungsbelege über die gewährte
Förderung auf.
Für Weiterbewilligungsanträge nach Hochschul-
wechsel gilt die Antragsfrist wie für Aufnahme-
anträge gemäß A IV 2a.
d) Wurde dem Studenten an der vorher besuchten
Hochschule die Förderungswürdigkeit nicht zu-
erkannt, gilt die Regelung nach Nummer 6.
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B. Eignungsvoraussetzungen
I. Zuständigkeit
Für die Regelung von Form und Umfang der Eignungs-
feststellung im Rahmen der folgenden Bestimmungen ist
die Hochschule zuständig.
II. Eignung
Eignung während der ersten drei Fachsemester
Wer als ordentlicher Student immatrikuliert ist, gilt
für die Förderung der ersten drei Fachsemester als
geeignet, es sei denn, daß die Voraussetzungen für ein
erfolgreiches Studium in der gewählten Fachrichtung
nach Überzeugung des Förderungsausschusses nicht
gegeben sind. Vor einer Ablehnung ist der Antrag-
steller zu hören.
Eignungsprüfung
Der Förderung ab dem vierten Fachsemester geht eine
Eignungsprüfung voraus. Sie wird durch Hochschul-
lehrer vorgenommen. Zwischenprüfungen und Vor-
prüfungen mit Ausnahme des Vorphysikums sind der
Eignungsprüfung gleichgestellt. Das Prüfungsergebnis
und die Entscheidung des Ausschusses sind in der
Förderungsakte niederzulegen.
Vorbehalt der Sonderbestimmung
Die Regelung in A III 3 bleibt unberührt.
Geltungsdauer der Eignungsfeststellung
Die Eignungsfeststellung gilt vorbehaltlich der Über-
prüfung der Eignung gemäß BIII für die weitere
Dauer der Förderung.
Li.
2.
3.
4.
III. Eignungsüberprüfung
Zwischenprüfungen
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminar-
scheine, die während des Studiums erworben werden,
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