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Volume 8. Februar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Seite 11 
Nr. 4 
Unterhaltsverpflichteten nicht ändern. Der Förde- 
rungsausschuß kann zugleich mit der Entscheidung 
über die Aufnahme des Studenten in die Förderung 
über die Weitergewährung der Förderung befinden. 
Die Bewilligung der Förderung wird dem Studenten 
jeweils nur für ein Kalenderjahr schriftlich mit- 
geteilt. Ergeben sich nachträglich erhebliche Ände- 
rungen gegenüber den im Förderungsantrag ge- 
machten Angaben, muß der Förderungsausschuß 
neu entscheiden. 
Bei Erst- oder Wiederbewilligungen zum Winter- 
semester kann der Bewilligungsbescheid für die 
Monate Oktober bis Dezember und das folgende 
Kalenderjahr zusammen. erteilt werden. Entspre- 
chend kann für die Monate Januar bis März ver- 
fahren werden, wenn im vorhergehenden Kalender- 
jahr bereits das letzte Förderungssemester nach 
Abschnitt DII beginnt. Für die Bewilligung in den 
Monaten Oktober bis Dezember: bzw. Januar bis 
März gelten die Bestimmungen : der Besonderen 
Bewilligungsbedingungen des Jahres, in dem diese 
Monate liegen, mit Ausnahme der Bestimmungen 
über die Einkommensfeststellung und Vermögens- 
berechnung. Für sie sind die Bestimmungen des 
nachfolgenden bzw. vorangehenden Kalenderjahres 
maßgebend. 
Das Studentenwerk bereitet die Entscheidung der 
Förderungsausschüsse vor. Es führt die Förderungs- 
akten und prüft nach Maßgabe des Teiles C, in 
welchem Umfang der Antragsteller einer wirtschaft- 
lichen Hilfe bedarf. Es übernimmt den Zahlungs- 
verkehr und prüft, ob der geförderte Student auch 
im 2. Halbjahr des Bewilligungszeitraumes imma- 
trikuliert ist. Besteht an einer Hochschule kein 
Studentenwerk, übernimmt seine Aufgaben nach 
diesen Bestimmungen die dafür zuständige Stelle 
der Hochschule. 
Zahlungsweise 
Das Studentenwerk soll den Förderungsbetrag ohne 
Aufgliederung in Stipendien und Pflichtdarlehen mo- 
natlich im voraus überweisen. 
Rückzahlung überzahlter Förderungsbeträge 
a) Ein zu Unrecht ergangener Bewilligungsbescheid 
ist zurückzunehmen, wenn der Antragsteller oder 
seine Unterhaltsverpflichteten die Unrichtigkeit des 
Bescheides zu vertreten haben. 
Wird der Bewilligungsbescheid zurückgenommen, 
sind die bereits ausgezahlten Förderungsbeträge 
zurückzufordern oder zu verrechnen. 
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, 
wenn diese für den Geförderten eine besondere 
Härte bedeuten würde oder wenn in unverhältnis- 
mäßigem Umfang Kosten entstehen würden. 
Die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze über die 
Rückforderung‘ zu Unrecht gewährter Leistungen 
bleiben im übrigen unberührt. 
b) Die Gründe, warum der überzahlte Förderungs- 
betrag nicht zurückgefordert oder verrechnet wurde, 
sind aktenkundig zu machen. 
Ist eine sofortige Rückzahlung oder Verrechnung 
nicht möglich, so kann das Deutsche Studentenwerk 
den überzahlten Förderungsbetrag stunden. Der 
gestundete Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Stun- 
dung nach Maßgabe der vom Bundesminister für 
Bildung und Wissenschaft und den Kultusministern 
der Länder erlassenen Stundungsbestimmungen zu 
verzinsen. 
6. Wiederholung des Aufnahmeantrages 
a) Ist der Antrag wegen mangelnder Bedürftigkeit 
abgelehnt worden, kann er ohne Rücksicht auf die 
Ausschlußfrist nach AIV 2a erneuert werden, So- 
bald der Antragsteller nachweist, daß sich seine 
wirtschaftliche Lage oder die seiner Unterhaltsver- 
pflichteten verschlechtert hat. 
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b) Ist der Antrag abgelehnt worden, weil der Student 
nicht die vorausgesetzte Eignung nachgewiesen hat, 
so kann der Antrag innerhalb des Förderungszeit- 
raumes, in dem ohne besondere Eignungsprüfung 
gefördert wird, sowie innerhalb des Förderungszeit- 
raumes, in dem die Förderung von einer besonderen 
Eignungsprüfung abhängt, jeweils nur einmal, und 
zwar frühestens nach einem Semester, erneuert 
werden. 
Hochschulwechsel 
Bei Hochschulwechsel übernimmt auf Antrag des 
Studenten die nunmehr zuständige Hochschule die 
Förderung .nach Abschluß des laufenden Kalender- 
halbjahres. Der Hochschulwechsel hat auf die Ent- 
scheidung über die Gewährung der Förderung sowie 
auf die Höhe der Förderungsbeträge für das lau- 
fende Kalenderjahr keinen Einfluß. Jedoch erfolgt 
die Änderung des Förderungsbetrages gemäß 
AII1b bereits mit Wirkung vom neuen Kalender- 
halbjahr. 
Das Studentenwerk der nunmehr zuständigen Hoch- 
schule - fordert die Förderungsakte des Studenten 
beim Studentenwerk der vorher besuchten - Hoch- 
schule an. Dieses zahlt aber die Förderungsbeiträge 
bis zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres 
aus, übergibt die Förderungsakte vollzählig, be- 
wahrt jedoch die Zahlungsbelege über die gewährte 
Förderung auf. 
Für Weiterbewilligungsanträge nach Hochschul- 
wechsel gilt die Antragsfrist wie für Aufnahme- 
anträge gemäß A IV 2a. 
d) Wurde dem Studenten an der vorher besuchten 
Hochschule die Förderungswürdigkeit nicht zu- 
erkannt, gilt die Regelung nach Nummer 6. 
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B. Eignungsvoraussetzungen 
I. Zuständigkeit 
Für die Regelung von Form und Umfang der Eignungs- 
feststellung im Rahmen der folgenden Bestimmungen ist 
die Hochschule zuständig. 
II. Eignung 
Eignung während der ersten drei Fachsemester 
Wer als ordentlicher Student immatrikuliert ist, gilt 
für die Förderung der ersten drei Fachsemester als 
geeignet, es sei denn, daß die Voraussetzungen für ein 
erfolgreiches Studium in der gewählten Fachrichtung 
nach Überzeugung des Förderungsausschusses nicht 
gegeben sind. Vor einer Ablehnung ist der Antrag- 
steller zu hören. 
Eignungsprüfung 
Der Förderung ab dem vierten Fachsemester geht eine 
Eignungsprüfung voraus. Sie wird durch Hochschul- 
lehrer vorgenommen. Zwischenprüfungen und Vor- 
prüfungen mit Ausnahme des Vorphysikums sind der 
Eignungsprüfung gleichgestellt. Das Prüfungsergebnis 
und die Entscheidung des Ausschusses sind in der 
Förderungsakte niederzulegen. 
Vorbehalt der Sonderbestimmung 
Die Regelung in A III 3 bleibt unberührt. 
Geltungsdauer der Eignungsfeststellung 
Die Eignungsfeststellung gilt vorbehaltlich der Über- 
prüfung der Eignung gemäß BIII für die weitere 
Dauer der Förderung. 
Li. 
2. 
3. 
4. 
III. Eignungsüberprüfung 
Zwischenprüfungen 
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminar- 
scheine, die während des Studiums erworben werden, 
l
	        
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