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Volume 3. November 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

11/1970 | 
Seite 201 
Nr. 83 
18. 
‚4 
20 
und in der schriftlichen Prüfung übereinstimmend mit 
„mangelhaft“ oder „ungenügend‘ beurteilt worden 
sind. Bei einem Ausschluß von der‘ mündlichen Prü- 
fung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Vor- 
sitzende teilt den von der mündlichen Prüfung Aus- 
geschlossenen mit, daß sie die Prüfung nicht bestanden 
haben. 
(3) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist 
nicht zulässig. 
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt in der Regel vier 
Fächer. Zum Zwecke der Feststellung eines hinreichen- 
jen Leistungsausgleichs kann der Prüfungsausschuß 
im Einvernehmen mit dem Prüfling ausnahmsweise 
Einzelprüfungen in weiteren Fächern festsetzen. 
(5) Am fünften Schultag vor der Prüfung teilt der 
Klassenleiter den Prüflingen die Vornoten, die Beur- 
teilungen für die schriftlichen Arbeiten und die Fächer 
der mündlichen Prüfung mit. 
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird 
das Gesamturteil, das der Prüfling in den Prüfungs- 
fächern erhalten soll, auf Grund eines Vorschlages des 
Prüfers vom Prüfungsausschuß in eine der sechs 
Notenstufen der Berliner Schule zusammengefaßt. Zu 
berücksichtigen sind dabei das Vorzeugnis, dem ein 
starkes Gewicht zukommt, und die Ergebnisse der 
schriftlichen und mündlichen Prüfung. Das Gesamt- 
urteil in den einzelnen Prüfungsfächern. soll nicht 
lediglich errechnet, sondern innerhalb des Ermessens- 
bereiches unter Berücksichtigung der besonderen Lage 
des Einzelfalles gefunden werden. 
(2) Darauf berät und beschließt der Prüfungsausschuß 
das Ergebnis der gesamten Prüfung — das Schluß- 
urteil —-. Das Schlußurteil lautet: „bestanden“ oder 
„nicht bestanden‘“‘. 
(3) Für die Festsetzung des Schlußurteils wird fol- 
gendes bestimmt: 
a) Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn das Ge- 
samturteil in allen Prüfungsfächern mindestens 
„ausreichend“ lautet; über nicht ausreichende Lei- 
stungen in einem Prüfungsfach kann hinwegge- 
sehen werden. 
Über nicht ausreichende ‘Leistungen in zwei Prü- 
fungsfächern kann hinweggesehen werden, wenn 
nach Auffassung des Prüfungsausschusses ein hin- 
reichender Leistungsausgleich in anderen Prüfungs- 
fächern vorliegt. In diesem Falle ist in der Nieder- 
schrift anzugeben, ‚worin der hinreichende Aus- 
gleich gesehen wird. 
Liegt das Gesamturteil in drei Prüfungsfächern 
anter „ausreichend“, so gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. 
(1) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung 
sind Niederschriften zu fertigen. 
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prü- 
fung sind die Namen der Prüflinge und der aufsichts- 
führenden Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbeitungs- 
zeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse aufzu- 
führen. Sie sind von den aufsichtführenden Lehrern 
zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die schrift- 
liche Prüfung muß ferner den Vermerk gemäß Num- 
mer 15 Abs. 4 enthalten. 
(3) Aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung 
sollen die Prüfungsfragen und, soweit möglich, die 
Antworten der Prüflinge in Stichworten ersichtlich 
sein. Die Antworten können auch durch Kurzzeichen 
gekennzeichnet werden. Die Niederschrift ist von den 
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 
Nach Abschluß der Beratung über das Ergebnis der 
Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
jen Prüflingen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, 
das Gesamturteil in den einzelnen Prüfungsfächern und 
das Schlußurteil mit. | 
Nimmt ein Prüfling an der Prüfung oder an. Teilen 
der Prüfung nicht teil oder tritt er während der Prü- 
fung zurück, ohne daß dies durch eine mit ärztlichem 
Attest nachgewiesene Krankheit oder andere wichtige 
Gründe hinreichend entschuldigt ist, so gilt die Ab- 
schlußprüfung als nicht bestanden. 
21. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis 
nach dem als Anlage beigefügten Muster. Das Zeugnis 
ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu 
unterzeichnen; es wird mit dem Siegel des Senators für 
Schulwesen versehen und trägt das Datum des Tages 
der mündlichen Prüfung. 
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie 
nach erneuter Teilnahme an einem gesamten Lehrgang 
wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet der Senator 
für Schulwesen. 
(2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Für 
die zweite Wiederholung ist die Genehmigung des Se- 
nators für Schulwesen erforderlich; sie ist vor er- 
neuter Teilnahme an dem Lehrgang einzuholen. 
(3) Für den Fall, daß sich ein Bewerber der entspre- 
chenden Prüfung in einem anderen Lande der Bundes- 
republik Deutschland unterzogen, sie aber nicht be- 
standen hat, ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung 
anzusehen. 
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. 
III. Übergangs- und Schlußvorschriften 
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juli 
1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1975 
außer Kraft. 
(2) Abweichungen von diesen Vorschriften sind aus- 
nahmsweise dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, 
um unbillige Härten beim Übergang von den Ausfüh- 
rungsvorschriften betreffend Abendlehrgänge zum HEr- 
werb einer dem Abschluß der zehnten Klasse der Ober- 
schule Technischen Zweiges entsprechenden Weiter- 
bildung vom 19. März 1965 (ABl. S. 351 — Dbl. 111/1965 
Nr.30) zu diesen Verwaltungsvorschriften auszu- 
gleichen. Jede Ausnahme bedarf der Genehmigung 
durch den Senator für. Schulwesen. 
(3) Durch diese Verwaltungsvorschriften werden die 
Ausführungsvorschriften betreffend Abendlehrgänge 
zum Erwerb einer dem Abschluß der zehnten Klasse 
der Oberschule Technischen Zweiges entsprechenden 
Weiterbildung vom 19. März 1965 (ABl. S.351 — Dbl. 
[11/1965 Nr. 30) ersetzt. 
Löffler 
22, 
23. 
24, 
Anlage 
Name der Realschule / der Volkshochschule 
Abschlußzeugnis 
der Abendlehrgänge zum Erwerb einer dem Abschluß 
der Realschule entsprechenden Weiterbildung 
Vorname(n), Familienname 
zeboren aM EEE he Ser 
hat am Unterricht in dem Abendlehrgang zum Erwerb 
aäiner dem Abschluß der Realschule entsprechenden Weiter- 
ildung VOM EEE EEE EEE 
z‚eilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden. 
Die Leistungen im Unterricht und in der Abschlußprüfung 
werden beurteilt: 
Deutsch He eEEe 
Geschichte/ 
S0OZialKUNdE ernten 
Erdkunde ee 
Fremdsprache nr an 
Dieses Zeugnis entspricht dem Abschlußzeugnis der Real- 
schule. ; 
Bern, Ge ee 19 
AL 
Dienstsiegel 
des Senators für Schulwesen EEE pe len 
Vorsitzender des 
Prüfungsausschusses 
Beurteilung der Leistungen: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedi- 
gend, 4 = ausreichend, 5 = mangel- 
haft, 6 = ungenügend 
Schul II 720 — Abschlußzeugnis für Abendlehrgänge — 
(Abschluß der Realschule)
	        
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