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und in der schriftlichen Prüfung übereinstimmend mit
„mangelhaft“ oder „ungenügend‘ beurteilt worden
sind. Bei einem Ausschluß von der‘ mündlichen Prü-
fung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Vor-
sitzende teilt den von der mündlichen Prüfung Aus-
geschlossenen mit, daß sie die Prüfung nicht bestanden
haben.
(3) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist
nicht zulässig.
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt in der Regel vier
Fächer. Zum Zwecke der Feststellung eines hinreichen-
jen Leistungsausgleichs kann der Prüfungsausschuß
im Einvernehmen mit dem Prüfling ausnahmsweise
Einzelprüfungen in weiteren Fächern festsetzen.
(5) Am fünften Schultag vor der Prüfung teilt der
Klassenleiter den Prüflingen die Vornoten, die Beur-
teilungen für die schriftlichen Arbeiten und die Fächer
der mündlichen Prüfung mit.
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird
das Gesamturteil, das der Prüfling in den Prüfungs-
fächern erhalten soll, auf Grund eines Vorschlages des
Prüfers vom Prüfungsausschuß in eine der sechs
Notenstufen der Berliner Schule zusammengefaßt. Zu
berücksichtigen sind dabei das Vorzeugnis, dem ein
starkes Gewicht zukommt, und die Ergebnisse der
schriftlichen und mündlichen Prüfung. Das Gesamt-
urteil in den einzelnen Prüfungsfächern. soll nicht
lediglich errechnet, sondern innerhalb des Ermessens-
bereiches unter Berücksichtigung der besonderen Lage
des Einzelfalles gefunden werden.
(2) Darauf berät und beschließt der Prüfungsausschuß
das Ergebnis der gesamten Prüfung — das Schluß-
urteil —-. Das Schlußurteil lautet: „bestanden“ oder
„nicht bestanden‘“‘.
(3) Für die Festsetzung des Schlußurteils wird fol-
gendes bestimmt:
a) Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn das Ge-
samturteil in allen Prüfungsfächern mindestens
„ausreichend“ lautet; über nicht ausreichende Lei-
stungen in einem Prüfungsfach kann hinwegge-
sehen werden.
Über nicht ausreichende ‘Leistungen in zwei Prü-
fungsfächern kann hinweggesehen werden, wenn
nach Auffassung des Prüfungsausschusses ein hin-
reichender Leistungsausgleich in anderen Prüfungs-
fächern vorliegt. In diesem Falle ist in der Nieder-
schrift anzugeben, ‚worin der hinreichende Aus-
gleich gesehen wird.
Liegt das Gesamturteil in drei Prüfungsfächern
anter „ausreichend“, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(1) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung
sind Niederschriften zu fertigen.
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prü-
fung sind die Namen der Prüflinge und der aufsichts-
führenden Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbeitungs-
zeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse aufzu-
führen. Sie sind von den aufsichtführenden Lehrern
zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die schrift-
liche Prüfung muß ferner den Vermerk gemäß Num-
mer 15 Abs. 4 enthalten.
(3) Aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung
sollen die Prüfungsfragen und, soweit möglich, die
Antworten der Prüflinge in Stichworten ersichtlich
sein. Die Antworten können auch durch Kurzzeichen
gekennzeichnet werden. Die Niederschrift ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Nach Abschluß der Beratung über das Ergebnis der
Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
jen Prüflingen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung,
das Gesamturteil in den einzelnen Prüfungsfächern und
das Schlußurteil mit. |
Nimmt ein Prüfling an der Prüfung oder an. Teilen
der Prüfung nicht teil oder tritt er während der Prü-
fung zurück, ohne daß dies durch eine mit ärztlichem
Attest nachgewiesene Krankheit oder andere wichtige
Gründe hinreichend entschuldigt ist, so gilt die Ab-
schlußprüfung als nicht bestanden.
21.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis
nach dem als Anlage beigefügten Muster. Das Zeugnis
ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen; es wird mit dem Siegel des Senators für
Schulwesen versehen und trägt das Datum des Tages
der mündlichen Prüfung.
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie
nach erneuter Teilnahme an einem gesamten Lehrgang
wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet der Senator
für Schulwesen.
(2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Für
die zweite Wiederholung ist die Genehmigung des Se-
nators für Schulwesen erforderlich; sie ist vor er-
neuter Teilnahme an dem Lehrgang einzuholen.
(3) Für den Fall, daß sich ein Bewerber der entspre-
chenden Prüfung in einem anderen Lande der Bundes-
republik Deutschland unterzogen, sie aber nicht be-
standen hat, ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung
anzusehen.
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
III. Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juli
1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1975
außer Kraft.
(2) Abweichungen von diesen Vorschriften sind aus-
nahmsweise dann zulässig, wenn sie erforderlich sind,
um unbillige Härten beim Übergang von den Ausfüh-
rungsvorschriften betreffend Abendlehrgänge zum HEr-
werb einer dem Abschluß der zehnten Klasse der Ober-
schule Technischen Zweiges entsprechenden Weiter-
bildung vom 19. März 1965 (ABl. S. 351 — Dbl. 111/1965
Nr.30) zu diesen Verwaltungsvorschriften auszu-
gleichen. Jede Ausnahme bedarf der Genehmigung
durch den Senator für. Schulwesen.
(3) Durch diese Verwaltungsvorschriften werden die
Ausführungsvorschriften betreffend Abendlehrgänge
zum Erwerb einer dem Abschluß der zehnten Klasse
der Oberschule Technischen Zweiges entsprechenden
Weiterbildung vom 19. März 1965 (ABl. S.351 — Dbl.
[11/1965 Nr. 30) ersetzt.
Löffler
22,
23.
24,
Anlage
Name der Realschule / der Volkshochschule
Abschlußzeugnis
der Abendlehrgänge zum Erwerb einer dem Abschluß
der Realschule entsprechenden Weiterbildung
Vorname(n), Familienname
zeboren aM EEE he Ser
hat am Unterricht in dem Abendlehrgang zum Erwerb
aäiner dem Abschluß der Realschule entsprechenden Weiter-
ildung VOM EEE EEE EEE
z‚eilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden.
Die Leistungen im Unterricht und in der Abschlußprüfung
werden beurteilt:
Deutsch He eEEe
Geschichte/
S0OZialKUNdE ernten
Erdkunde ee
Fremdsprache nr an
Dieses Zeugnis entspricht dem Abschlußzeugnis der Real-
schule. ;
Bern, Ge ee 19
AL
Dienstsiegel
des Senators für Schulwesen EEE pe len
Vorsitzender des
Prüfungsausschusses
Beurteilung der Leistungen: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedi-
gend, 4 = ausreichend, 5 = mangel-
haft, 6 = ungenügend
Schul II 720 — Abschlußzeugnis für Abendlehrgänge —
(Abschluß der Realschule)