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Nr. 79-30
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durchzuführenden technisch-naturwissenschaftlichen |!
Unterricht an Grundschulen sind die Schulen mit dem
erforderlichen Lehr- und Lernmaterial auszustatten.
Die Anschaffung des Lehr- und Lernmaterials ist ge-
mäß Nummern 2 bis 8 vorzunehmen. -
(1) Die für die Durchführung des. technisch-natur-
wissenschaftlichen Unterrichts erforderliche Grundaus-
stattung setzt sich aus drei Gruppen zusammen:
a) Gruppe 1: Experimentiergeräte,
b) technische Baukästen,
c) Gruppe 3: Demonstrationsgeräte, Bildtafeln u. ä.
(2) Die Ausstattung ist so anzulegen, daß jede Schule
für jede der Gruppen 1 und 2 nach Abschluß des Be-
schaffungsprogramms über eine Grundausstattung von
mindestens 5 Sätzen verfügt, die für 15 bis 20 Schüler
ausreicht.
(1) Als Experimentiergeräte (Nummer ‚2‘ Buchst. a)
soll ein Arbeitsgerät für Schülergruppen im Aufbau-
system in fünf Sätzen beschafft werden. Darin sind
einbegriffen die Grundausstattung, ein Stromversor-
gungsgerät und ggf. Zusatzteile. Hinzu können Einzel-
teile außerhalb des Aufbausystems kommen.
(2) Anstelle eines Aufbausystems können auch ent-
sprechende Einzelteile wie Bechergläser, Glasröhren,
Stativteile, Thermometer u. ä. beschafft werden, sofern
die im Rahmenplan aufgeführten Lernziele damit er-
reicht werden können.
(1) Die Austattung mit technischen Baukästen (Num-
mer 2 Buchst. b) soll nach Möglichkeit durch Beschaf-
fung einander ergänzender Einzelteile vorgenommen
werden. Wegen der Unterschiedlichkeit der Funktionen
und Verwendungsmöglichkeiten ist sowohl die Be-
schaffung von Metallbaukästen als auch von Kunst-
stoffbaukästen notwendig, mit denen die im Rahmen-
plan aufgeführten Lernziele erreicht werden können.
(2) Anstelle der Einzelteile können auch handels-
übliche Sortimente beschafft werden.
In Anbetracht des gegenwärtigen Standes der Ent-
wicklung und Herstellung von Lehr- und Lernmitteln
auf technisch-naturwissenschaftlichem Gebiet sind un-
ter Beobachtung der Weiterentwicklung zunächst vor-
rangig Beschaffungen für Nummer 2 Buchst.a und b
vorzunehmen. Die Beschaffungen sind so vorzunehmen,
daß die Teilausstattungen bereits für die Unterrichts-
gestaltung verwendet werden können.
Es ist zu berücksichtigen, daß für die in Nummern 2
bis 4 genannten Gegenstände ggf.
Aufbewahrungseinrichtungen (Geräteschränke für
die Gegenstände der Nummer 2 Buchst. a und b)
zu beschaffen sind. Ausgaben hierfür sind jedoch aus
der Haushaltsstelle 515 07 — Schul- und Hausgerät —
zu leisten.
(1) Die Gesamtaufwendungen für die Grundausstat-
tung (2a—c) werden voraussichtlich je Grundschule
ca. 10000 DM und je Sonderschule ca. 7000 DM
betragen.
Die Verteilung wird in folgenden Größenordnungen
angestrebt:
Grund- Sonder-
schulen schulen
6 000 3 700
2 000 1300
2 000 2 000
a) für Experimentiergeräte ......
b) für technische Baukästen .....
c) für Demonstrationsgeräte .....
(2) Das Beschaffungsprogramm soll 1970 begonnen
werden. Im Rj. 1970 werden bereitgestellt:
Grund- Sonder-
schulen schulen
1 450 1 050
920 650
a) für Experimentiergeräte ......
b) für technische Baukästen .....
Hierbei ist eine begrenzte Verschiebung zwischen den
beiden Gruppen a und b möglich. Zwei Schulen, die in
einem Gebäude unterrichten, sollten sich in der Aus-
stattung nach Möglichkeit ergänzen.
Neben der Grundausstattung sind für die Durchfüh-
rung des technisch-naturwissenschaftlichen Unterrichts
zu beschaffen:
Verbrauchsmaterial — Lehr- und Lernmittel —
(Bücher, Arbeitshefte, Arbeitsblätter, Material für
das Experimentieren wie Batterien, Reagenzgläser,
Glühlampen, Leitungsdraht u. ä.),
Ersatzbedarf für beschädigte und verlorengegangene
Gegenstände der Nummer 2 Buchst. a und b.
8.
9.
Die Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1970
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1973
außer Kraft.
Im Auftrage
Bath
VS ana Wiss/Kunst II c B
__XIT-80 ] Fernruf: 30 32 — (987) 379
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
| 19. 8. 1970 ;
Rundschreiben
über die Amtliche Leihverkehrsliste
des Landes Berlin
Gemäß 8 3 Abs. 2 der Leihverkehrsoränung für die Deut-
schen Bibliotheken (bekanntgegeben mit Rundschreiben
vom 24. März 1966 DbIl.II1/1966 Nr. 38) ist die Bibliothek
der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
schaft in Berlin 33, Königin-Luise-Straße 19, zum Leihver-
kehr der Deutschen Bibliotheken zugelassen und in die
Amtliche Leihverkehrsliste des Landes Berlin aufgenom-
men worden.
In der
Amtlichen Leihverkehrsliste des Landes Berlin
sind danach folgende Bibliotheken genannt: ;
a) Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin.
b) Universitätsbibliothek der Technischen Universität
Berlin,
c) Amerika-Gedenkbibliothek / Berliner Zentralbibliothek,
d) Bibliothek des Ibero-Amerikanischen Instituts der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz,
e) Bibliothek des Staatlichen Instituts für Musikforschung,
£) Bibliothek der Biologischen Bundesanstalt -für Land-
und Forstwirtschaft.
Im Auftrage
Dr. Sengpiel