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Volume 9. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

11/1970 | 
Seite 192 | 
Nr. 79-30 
m 
durchzuführenden technisch-naturwissenschaftlichen |! 
Unterricht an Grundschulen sind die Schulen mit dem 
erforderlichen Lehr- und Lernmaterial auszustatten. 
Die Anschaffung des Lehr- und Lernmaterials ist ge- 
mäß Nummern 2 bis 8 vorzunehmen. - 
(1) Die für die Durchführung des. technisch-natur- 
wissenschaftlichen Unterrichts erforderliche Grundaus- 
stattung setzt sich aus drei Gruppen zusammen: 
a) Gruppe 1: Experimentiergeräte, 
b) technische Baukästen, 
c) Gruppe 3: Demonstrationsgeräte, Bildtafeln u. ä. 
(2) Die Ausstattung ist so anzulegen, daß jede Schule 
für jede der Gruppen 1 und 2 nach Abschluß des Be- 
schaffungsprogramms über eine Grundausstattung von 
mindestens 5 Sätzen verfügt, die für 15 bis 20 Schüler 
ausreicht. 
(1) Als Experimentiergeräte (Nummer ‚2‘ Buchst. a) 
soll ein Arbeitsgerät für Schülergruppen im Aufbau- 
system in fünf Sätzen beschafft werden. Darin sind 
einbegriffen die Grundausstattung, ein Stromversor- 
gungsgerät und ggf. Zusatzteile. Hinzu können Einzel- 
teile außerhalb des Aufbausystems kommen. 
(2) Anstelle eines Aufbausystems können auch ent- 
sprechende Einzelteile wie Bechergläser, Glasröhren, 
Stativteile, Thermometer u. ä. beschafft werden, sofern 
die im Rahmenplan aufgeführten Lernziele damit er- 
reicht werden können. 
(1) Die Austattung mit technischen Baukästen (Num- 
mer 2 Buchst. b) soll nach Möglichkeit durch Beschaf- 
fung einander ergänzender Einzelteile vorgenommen 
werden. Wegen der Unterschiedlichkeit der Funktionen 
und Verwendungsmöglichkeiten ist sowohl die Be- 
schaffung von Metallbaukästen als auch von Kunst- 
stoffbaukästen notwendig, mit denen die im Rahmen- 
plan aufgeführten Lernziele erreicht werden können. 
(2) Anstelle der Einzelteile können auch handels- 
übliche Sortimente beschafft werden. 
In Anbetracht des gegenwärtigen Standes der Ent- 
wicklung und Herstellung von Lehr- und Lernmitteln 
auf technisch-naturwissenschaftlichem Gebiet sind un- 
ter Beobachtung der Weiterentwicklung zunächst vor- 
rangig Beschaffungen für Nummer 2 Buchst.a und b 
vorzunehmen. Die Beschaffungen sind so vorzunehmen, 
daß die Teilausstattungen bereits für die Unterrichts- 
gestaltung verwendet werden können. 
Es ist zu berücksichtigen, daß für die in Nummern 2 
bis 4 genannten Gegenstände ggf. 
Aufbewahrungseinrichtungen (Geräteschränke für 
die Gegenstände der Nummer 2 Buchst. a und b) 
zu beschaffen sind. Ausgaben hierfür sind jedoch aus 
der Haushaltsstelle 515 07 — Schul- und Hausgerät — 
zu leisten. 
(1) Die Gesamtaufwendungen für die Grundausstat- 
tung (2a—c) werden voraussichtlich je Grundschule 
ca. 10000 DM und je Sonderschule ca. 7000 DM 
betragen. 
Die Verteilung wird in folgenden Größenordnungen 
angestrebt: 
Grund- Sonder- 
schulen schulen 
6 000 3 700 
2 000 1300 
2 000 2 000 
a) für Experimentiergeräte ...... 
b) für technische Baukästen ..... 
c) für Demonstrationsgeräte ..... 
(2) Das Beschaffungsprogramm soll 1970 begonnen 
werden. Im Rj. 1970 werden bereitgestellt: 
Grund- Sonder- 
schulen schulen 
1 450 1 050 
920 650 
a) für Experimentiergeräte ...... 
b) für technische Baukästen ..... 
Hierbei ist eine begrenzte Verschiebung zwischen den 
beiden Gruppen a und b möglich. Zwei Schulen, die in 
einem Gebäude unterrichten, sollten sich in der Aus- 
stattung nach Möglichkeit ergänzen. 
Neben der Grundausstattung sind für die Durchfüh- 
rung des technisch-naturwissenschaftlichen Unterrichts 
zu beschaffen: 
Verbrauchsmaterial — Lehr- und Lernmittel — 
(Bücher, Arbeitshefte, Arbeitsblätter, Material für 
das Experimentieren wie Batterien, Reagenzgläser, 
Glühlampen, Leitungsdraht u. ä.), 
Ersatzbedarf für beschädigte und verlorengegangene 
Gegenstände der Nummer 2 Buchst. a und b. 
8. 
9. 
Die Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1970 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1973 
außer Kraft. 
Im Auftrage 
Bath 
VS ana Wiss/Kunst II c B 
__XIT-80 ] Fernruf: 30 32 — (987) 379 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
| 19. 8. 1970 ; 
Rundschreiben 
über die Amtliche Leihverkehrsliste 
des Landes Berlin 
Gemäß 8 3 Abs. 2 der Leihverkehrsoränung für die Deut- 
schen Bibliotheken (bekanntgegeben mit Rundschreiben 
vom 24. März 1966 DbIl.II1/1966 Nr. 38) ist die Bibliothek 
der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- 
schaft in Berlin 33, Königin-Luise-Straße 19, zum Leihver- 
kehr der Deutschen Bibliotheken zugelassen und in die 
Amtliche Leihverkehrsliste des Landes Berlin aufgenom- 
men worden. 
In der 
Amtlichen Leihverkehrsliste des Landes Berlin 
sind danach folgende Bibliotheken genannt: ; 
a) Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin. 
b) Universitätsbibliothek der Technischen Universität 
Berlin, 
c) Amerika-Gedenkbibliothek / Berliner Zentralbibliothek, 
d) Bibliothek des Ibero-Amerikanischen Instituts der 
Stiftung Preußischer Kulturbesitz, 
e) Bibliothek des Staatlichen Instituts für Musikforschung, 
£) Bibliothek der Biologischen Bundesanstalt -für Land- 
und Forstwirtschaft. 
Im Auftrage 
Dr. Sengpiel
	        
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