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Nr. 35
(8) Die Verhandlungen in der Gesamtkonferenz unter-
liegen. insoweit der Verschwiegenheit, als es sich um Tat-
sachen handelt, die ihrer Bedeutung nach der Geheimhal-
‚ung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutz-
würdiges Interesse einzelner oder mehrerer Lehrkräfte,
Hörer oder anderer Personen verletzen könnte, unterliegen
Jer Verschwiegenheit. Dies gilt nicht für Mitteilungen im
Jienstlichen Verkehr und für Tatsachen, die offenkundig
sind.
8.23
(1) Zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz sind alle
Lehrkräfte der Schule verpflichtet.
(2) Die Gesamtkonferenz kann im Einzelfall zur Schule
gehörende Personen, die in Ausschüssen (88 29, 30) mit-
gewirkt haben, mit beratender Stimme zu der Konferenz
zulassen, soweit die Konferenz über die Arbeit und die
Empfehlungen der Ausschüsse berät.
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(1) Die Gesamtkonferenz berät alle Angelegenheiten,
Jie für die Arbeit der Schule von Bedeutung sind. Davon
ausgeschlossen sind personalrechtliche Angelegenheiten.
(2) Die Gesamtkonferenz berät und beschließt auch in
allen ihr übertragenen Angelegenheiten.
(3) Die Gesamtkonferenz berät und beschließt insbe-
sondere folgendes:
1. Koordinierung der Arbeitspläne,
2. Grundsätze der Unterrichtsverteilung sowie der Stun-
den-, Vertretungs- und Aufsichtspläne,
Stellung von Anträgen auf Genehmigung von abwei-
chenden Organisationsformen des Unterrichts oder von
Modellversuchen,
Angebot freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen,
Aufteilung der zur Verfügung gestellten Haushalts-
mittel,
Stellung von Anträgen auf Zuteilung von Haushalts-
mitteln für sächliche Ausgaben,
Aufteilung der für regelmäßig sich ergebenden Sonder-
aufgaben und der für besondere Verwaltungsaufgaben
zu gewährenden Ermäßigungsstunden auf die Lehr-
kräfte.
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(1) Die Ausbildungsstufenkonferenzen beraten und be-
schließen insbesondere über den Fortgang der Ausbildung
der Hörer.
(2) Die Ausbildungsstufenkonferenzen bestehen aus den
Lehrkräften jeder Ausbildungsstufe eines Ausbildungs-
ganges und den entsprechenden Vertretern der Hörer.
(3) Die Anzahl der Vertreter der Hörer beträgt 50 vom
Hundert aller Lehrkräfte jeder Ausbildungsstufenkonferenz.
(4) An den Beschlüssen der Ausbildungsstufenkonfe-
renzen über den Fortgang der Ausbildung der Hörer wir-
ken die Vertreter der Hörer nicht mit.
S$ 26
(1) In den Ausbildungsstufenkonferenzen führt der Aus-
bildungsstufenleiter den Vorsitz.
(2) Zur Teilnahme verpflichtet sind alle in der Aus-
bildungsstufe eines Ausbildungsganges unterrichtenden
Lehrkräfte.
(3) Der Schulleiter kann in den Ausbildungsstufenkon-
ferenzen den Vorsitz übernehmen.
(4) 8 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend
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(1) Die Fachkonferenzen beraten und beschließen über
Inhalte, Methodik und Lernziele ihres Faches... Im übrigen
gilt $ 9 der Konferenzordnung vom 17. April 1968 (ABl.
S. 597).
(2) Die Fachkonferenzen bestehen aus den Lehrkräften
des betreffenden Faches und den Vertretern der Hörer.
(3) Die Anzahl der Vertreter der Hörer beträgt 50 vom
Hundert aller Lehrkräfte jeder Fachkonferenz.
6.
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(1) In den Fachkonferenzen führt die von den Mitglie-
dern gewählte Lehrkraft den Vorsitz.
(2) Zur Teilnahme verpflichtet sind alle in dem Fach
unterrichtenden Lehrkräfte.
(38) Der Schulleiter kann an den Fachkonferenzen teil-
nehmen.
(4) 8 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
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(1) Die Gesamtkonferenz kann zur Vorbereitung ihrer
Beschlüsse Ausschüsse bilden, deren Zusammensetzung sich
nach den Beteiligungsverhältnissen des $ 21 Abs. 1 und 3
richtet.
(2) Die Ausschüsse können der Gesamtkonferenz Emp-
Fehlungen erteilen.
(3) 8 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
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(1) Auf Beschluß der Gesamtkonferenz wird ein ständi-
ger Gemeinsamer Ausschuß gebildet.
(2) Der Gemeinsame Ausschuß berät über grundsätz-
liche Fragen, die sich aus der Arbeit der Schule ergeben.
(3). Der Gemeinsame Ausschuß kann der Gesamtkonfe-
renz Empfehlungen erteilen.
(4) Der Gemeinsame Ausschuß darf höchstens zehn Mit-
glieder haben. Ihm haben die gleiche Zahl von Lehrkräften
und Hörern anzugehören.
(5) Für den Gemeinsamen Ausschuß wählen die Lehr-
kräfte aus ihrem Kreise die auf sie entfallenden Mit-
glieder. ;
(6) 8 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
III. Angelegenheiten der Hörer
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Die Hörer der Peter-A.-Silbermann-Schule bilden eine
Hörergesamtvertretung und für jede Ausbildungsstufe eines
Ausbildungsganges Ausbildungsstufenvertretungen (bisher:
Klassensprecher).
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(1) Jede Ausbildungsstufenvertretung (eine Ausbil-
Jungsstufe entspricht einer bisherigen Klasse) besteht aus
drei Hörern.
(2) Die Mitglieder der Ausbildungsstufenvertretungen
sind geheim zu wählen. Zur Gültigkeit der Wahlen ist er-
forderlich, daß sich mindestens zwei Drittel der zu einer
Ausbildungsstufe . eines’ Ausbildungsganges gehörenden
Hörer an der Wahl beteiligen.
(3) Zur Durchführung der Wahlen bilden sich zu Beginn
jeder Ausbildungsstufe eines Ausbildufigsganges Wahlvor-
stände, die aus drei nichtkandidierenden Hörern bestehen.
Bei den Wahlvorständen sind die von mindestens fünf Hö-
rern unterschriebenen Wahlvorschläge innerhalb einer
Woche nach Beginn jedes Ausbildungsganges einzureichen.
Die Wahlvorstände machen, die gültigen Wahlvorschläge
der. Ausbildungsstufe ihres Ausbildungsganges bekannt,
setzen die Wahltermine, die nicht später als drei Wochen
nach Beginn der Ausbildungsgänge liegen sollen, fest und
führen die Wahlen durch. Sie haben die Durchführung der
Wahlen zu protokollieren.
(4) Gewählt sind diejenigen Hörer, die mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich ver-
sinigen (Qualifizierte Mehrheit).
(5) Sind im ersten Wahlgang nicht ’alle Mitglieder einer
Ausbildungsstufenvertretung gewählt worden, so findet
'nnerhalb einer Woche ein zweiter Wahlgang statt.
(6) Im zweiten Wahlgang sind die Hörer gewählt, die die
meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen
(Einfache Mehrheit).
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(1) Die Mitglieder der Ausbildungsstufenvertretungen
wählen die aus neun Mitgliedern bestehende Hörergesamt-
vertretung sowie deren Vertreter.
(2) 8 32 Abs.2 bis 6 gilt entsprechend.