1/1970
Seite 188 ‚
Nr. 75
(3) Bei halbjährlich aufeinanderfolgenden Ausbildungs-
stufen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
$ 14
(1) Hörer, die am Unterricht nicht teilnehmen können,
haben dies unverzüglich der Schule anzuzeigen.
(2) Auf Listen zur Kontrolle der Anwesenheit der Hörer
kann verzichtet werden.
(3) Hörer, die für einen Zeitraum von mehr als einer
Woche nicht am Unterricht teilgenommen haben, sollen
hach Beendigung ihrer Abwesenheit mit ihrem Ausbildungs-
stufenleiter oder ihren Fachlehrkräften darüber beraten,
auf welche Weise der versäumte Unterrichtsstoff nachge-
arbeitet werden kann.
(4) Können fachlich zuständige Lehrkräfte Hörer wegen
längerer oder mehrfacher Abwesenheit vom Unterricht für
die Halbjahreszeugnisse nicht beurteilen, so haben die
Lehrkräfte diese Hörer spätestens sechs Wochen vor dem
Termin zur Erteilung der Halbjahreszeugnisse hiervon
schriftlich zu benachrichtigen. Die Ausbildungsstufenleiter
sind zu unterrichten.
(5) In Fällen des Absatzes 4 bestimmt die fachlich zu-
ständige Lehrkraft; wann der Nachweis der Leistungen in
der für das jeweilige Fach üblichen Weise zu erbringen ist.
8-15
(1) Hörer, die hervorragende Leistungen in einem Fache
nachweisen, können in diesem Unterrichtsfach von der zu-
ständigen Lehrkraft für ein Unterrichtshalbjahr in einer
Ausbildungsstufe befreit werden.
(2) Von der Teilnahme am Unterricht befreite Hörer
sind verpflichtet, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten ihrer
Ausbildungsstufe anzufertigen. Soweit mündliche Leistun-
gen wesentliche Beurteilungsgrundlage in einem Fache
sind, entscheidet die zuständige Lehrkraft, auf welche
Weise vom Unterricht befreite Hörer ihre Leistungen nach-
zuweisen haben.
(3) Die Befreiung vom Unterricht in mehr als zwei
Fächern in einer Ausbildungsstufe ist unzulässig.
$ 16
(1) Hörer, die ihre Ausbildung an der Peter-A.-Silber-
mann-Schule abbrechen, können bis zum Ablauf von an-
derthalb Jahren zu Beginn eines Unterrichtsjahres wieder
in die Schule aufgenommen werden.
(2) Die Aufnahme ist in die Ausbildungsstufe zulässig,
die verlassen worden ist.
(3) Über die erneute Aufnahme entscheidet. der Schul-
leiter.
817
(1) Die Reifeprüfung wird an der Peter-A.-Silbermann-
Schule gemäß den Ausführungsvorschriften über die Reife-
prüfung und den Erwerb des Latinums vom 3. April 1970
(ABl. S. 425) abgelegt ($ 30 RPO).
(2) Die schriftlichen Prüfungen sollen in der Regel vier
Wochen vor den mündlichen Prüfungen erfolgen. Die münd-
lichen Prüfungen finden jeweils in der Woche vor dem
15. Februar und in der vor dem Beginn der Sommerferien
statt.
(3) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung wird
in der Zeit zwischen schriftlichen und mündlichen Prüfun-
gen kein Unterricht erteilt.
$ 18
Jedes Unterrichtshalbjahr kann eine Studienwoche außer-
halb der Ferienzeit enthalten. Der Gemeinsame Ausschuß
(8 30) schlägt dem Schulleiter die Termine der Studien-
woche vor.
II. Konferenzen und ihre Koordinierung
$ 19
(1) Die Leitung der Peter-A.-Silbermann-Schule erfolgt
auf kollegialer Grundlage. Hierzu bedarf es eines engen
Zusammenwirkens des Schulleiters, der Lehrkräfte und der
Hörer.
(2) Jede Lehrkraft ist für die eigene Unterrichtsarbeit
im vorgeschriebenen Rahmen verantwortlich.
8 20
(1) An der Peter-A.-Silbermann-Schule bestehen die
Gesamtkonferenz, die Ausbildungsstufen- (bisher: Klas-
senkonferenzen) und die Fachkonferenzen.
(2) Alle Konferenzen beraten und beschließen im Rah-
men der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
sowie der bestehenden Anordnungen.
(3) Die Verhandlungen in den Konferenzen sind nicht
öffentlich.
$ 21
(1) Die Gesamtkonferenz besteht aus dem Schulleiter,
seinem ständigen Vertreter, den Lehrkräften sowie den Ver-
tretern der Hörer. Die Mitglieder der Gesamtkonferenz
können sich nicht vertreten lassen.
(2) Stimmberechtigt sind
'. der Schulleiter, sein ständiger Vertreter, die Lehr-
kräfte sowie
die für ein Unterrichtsjahr, längstens für ihre Zuge-
hörigkeit zu der Peter-A.-Silbermann-Schule, gewähl-
ten Vertreter der Hörer.
{3) Die Anzahl der Vertreter der Hörer beträgt 50 vom
Hundert der Sollzahl des in Absatz 2 Nr. 1 genannten Per-
sonenkreises.
8 22
(1) Die Gesamtkonferenz wird vom Schulleiter oder
seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet; er hat
den Gemeinsamen Ausschuß ($ 30) von der Absicht, die Ge-
samtkonferenz einzuberufen, zu unterrichten. Er ist ver-
pflichtet, innerhab der nächsten sieben Tage eine Gesamt-
konferenz einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder oder der Gemeinsame Aus-
schuß es verlangen.
(2) Die Tagesordnung wird vom Schulleiter vorgeschla-
gen. Der Vorschlag muß
1. die von dem Gemeinsamen Ausschuß und
2. die mindestens sieben Tage vorher schriftlich
eingereichten Anträge enthalten. Die Gesamtkonferenz be-
schließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung.
(3) Der Schulleiter kann gegen einen Antrag, dessen
Inhalt nach seiner Auffassung Rechtssätzen, Verwaltungs-
vorschriften oder behördlichen Anordnungen widerspricht,
mit aufschiebender Wirkung in der Gesamtkonferenz Be-
denken geltend machen. Er hat auf dem Dienstwege un-
verzüglich eine Entscheidung des Senators für Schulwesen
über die Zulässigkeit des Antrages einzuholen. Verneint
der Senator für Schulwesen die Zulässigkeit des Antrages,
so ist der Antragsteller über die Auffassung des Senators
für Schulwesen zu unterrichten. Der Antrag gilt als nicht
gestellt.
(4) Die Sitzungen der Gesamtkonferenz finden grund-
sätzlich außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit statt.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Gesamtkonferenz sind den
Mitgliedern der Gesamtkonferenz mindestens fünf Tage
vorher bekanntzugeben. In besonders eiligen Fällen ist der
Schulleiter im Benehmen mit dem Gemeinsamen Ausschuß
berechtigt, die Gesamtkonferenz ohne Einhaltung einer
Frist einzuberufen.
(5) Beschlüsse der Gesamtkonferenz werden mit Stim-
menmehrheit gefaßt.
(6) Sie sind nur wirksam zustande gekommen, wenn
mindestens die Hälfte der Sollzahl der in 8 21 Abs.2 Nr. 1
genannten Personen an der Abstimmung teilgenommen hat.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, daß seine
abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird. Auf An-
trag eines stimmberechtigten Mitgliedes muß geheim
abgestimmt werden.
(7) Über alle Sitzungen der Gesamtkonferenz sind Pro-
tokolle zu führen, zu deren Anfertigung mit Ausnahme des
Schulleiters und seines ständigen Vertreters alle Lehrkräfte
im Wechsel verpflichtet sind. Das Protokoll ist vom Vor-
sitzenden und vom Protokollführer. zu unterzeichnen und
auf der nächsten Gesamtkonferenz bekanntzugeben. Ein-
sprüche gegen das Protokoll sind zu vermerken. Die Pro-
tokolle sind bei den Akten der Schule zu verwahren.
2,