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Volume 9. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

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Seite 188 ‚ 
Nr. 75 
(3) Bei halbjährlich aufeinanderfolgenden Ausbildungs- 
stufen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß. 
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(1) Hörer, die am Unterricht nicht teilnehmen können, 
haben dies unverzüglich der Schule anzuzeigen. 
(2) Auf Listen zur Kontrolle der Anwesenheit der Hörer 
kann verzichtet werden. 
(3) Hörer, die für einen Zeitraum von mehr als einer 
Woche nicht am Unterricht teilgenommen haben, sollen 
hach Beendigung ihrer Abwesenheit mit ihrem Ausbildungs- 
stufenleiter oder ihren Fachlehrkräften darüber beraten, 
auf welche Weise der versäumte Unterrichtsstoff nachge- 
arbeitet werden kann. 
(4) Können fachlich zuständige Lehrkräfte Hörer wegen 
längerer oder mehrfacher Abwesenheit vom Unterricht für 
die Halbjahreszeugnisse nicht beurteilen, so haben die 
Lehrkräfte diese Hörer spätestens sechs Wochen vor dem 
Termin zur Erteilung der Halbjahreszeugnisse hiervon 
schriftlich zu benachrichtigen. Die Ausbildungsstufenleiter 
sind zu unterrichten. 
(5) In Fällen des Absatzes 4 bestimmt die fachlich zu- 
ständige Lehrkraft; wann der Nachweis der Leistungen in 
der für das jeweilige Fach üblichen Weise zu erbringen ist. 
8-15 
(1) Hörer, die hervorragende Leistungen in einem Fache 
nachweisen, können in diesem Unterrichtsfach von der zu- 
ständigen Lehrkraft für ein Unterrichtshalbjahr in einer 
Ausbildungsstufe befreit werden. 
(2) Von der Teilnahme am Unterricht befreite Hörer 
sind verpflichtet, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten ihrer 
Ausbildungsstufe anzufertigen. Soweit mündliche Leistun- 
gen wesentliche Beurteilungsgrundlage in einem Fache 
sind, entscheidet die zuständige Lehrkraft, auf welche 
Weise vom Unterricht befreite Hörer ihre Leistungen nach- 
zuweisen haben. 
(3) Die Befreiung vom Unterricht in mehr als zwei 
Fächern in einer Ausbildungsstufe ist unzulässig. 
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(1) Hörer, die ihre Ausbildung an der Peter-A.-Silber- 
mann-Schule abbrechen, können bis zum Ablauf von an- 
derthalb Jahren zu Beginn eines Unterrichtsjahres wieder 
in die Schule aufgenommen werden. 
(2) Die Aufnahme ist in die Ausbildungsstufe zulässig, 
die verlassen worden ist. 
(3) Über die erneute Aufnahme entscheidet. der Schul- 
leiter. 
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(1) Die Reifeprüfung wird an der Peter-A.-Silbermann- 
Schule gemäß den Ausführungsvorschriften über die Reife- 
prüfung und den Erwerb des Latinums vom 3. April 1970 
(ABl. S. 425) abgelegt ($ 30 RPO). 
(2) Die schriftlichen Prüfungen sollen in der Regel vier 
Wochen vor den mündlichen Prüfungen erfolgen. Die münd- 
lichen Prüfungen finden jeweils in der Woche vor dem 
15. Februar und in der vor dem Beginn der Sommerferien 
statt. 
(3) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung wird 
in der Zeit zwischen schriftlichen und mündlichen Prüfun- 
gen kein Unterricht erteilt. 
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Jedes Unterrichtshalbjahr kann eine Studienwoche außer- 
halb der Ferienzeit enthalten. Der Gemeinsame Ausschuß 
(8 30) schlägt dem Schulleiter die Termine der Studien- 
woche vor. 
II. Konferenzen und ihre Koordinierung 
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(1) Die Leitung der Peter-A.-Silbermann-Schule erfolgt 
auf kollegialer Grundlage. Hierzu bedarf es eines engen 
Zusammenwirkens des Schulleiters, der Lehrkräfte und der 
Hörer. 
(2) Jede Lehrkraft ist für die eigene Unterrichtsarbeit 
im vorgeschriebenen Rahmen verantwortlich. 
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(1) An der Peter-A.-Silbermann-Schule bestehen die 
Gesamtkonferenz, die Ausbildungsstufen- (bisher: Klas- 
senkonferenzen) und die Fachkonferenzen. 
(2) Alle Konferenzen beraten und beschließen im Rah- 
men der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften 
sowie der bestehenden Anordnungen. 
(3) Die Verhandlungen in den Konferenzen sind nicht 
öffentlich. 
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(1) Die Gesamtkonferenz besteht aus dem Schulleiter, 
seinem ständigen Vertreter, den Lehrkräften sowie den Ver- 
tretern der Hörer. Die Mitglieder der Gesamtkonferenz 
können sich nicht vertreten lassen. 
(2) Stimmberechtigt sind 
'. der Schulleiter, sein ständiger Vertreter, die Lehr- 
kräfte sowie 
die für ein Unterrichtsjahr, längstens für ihre Zuge- 
hörigkeit zu der Peter-A.-Silbermann-Schule, gewähl- 
ten Vertreter der Hörer. 
{3) Die Anzahl der Vertreter der Hörer beträgt 50 vom 
Hundert der Sollzahl des in Absatz 2 Nr. 1 genannten Per- 
sonenkreises. 
8 22 
(1) Die Gesamtkonferenz wird vom Schulleiter oder 
seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet; er hat 
den Gemeinsamen Ausschuß ($ 30) von der Absicht, die Ge- 
samtkonferenz einzuberufen, zu unterrichten. Er ist ver- 
pflichtet, innerhab der nächsten sieben Tage eine Gesamt- 
konferenz einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der 
stimmberechtigten Mitglieder oder der Gemeinsame Aus- 
schuß es verlangen. 
(2) Die Tagesordnung wird vom Schulleiter vorgeschla- 
gen. Der Vorschlag muß 
1. die von dem Gemeinsamen Ausschuß und 
2. die mindestens sieben Tage vorher schriftlich 
eingereichten Anträge enthalten. Die Gesamtkonferenz be- 
schließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung. 
(3) Der Schulleiter kann gegen einen Antrag, dessen 
Inhalt nach seiner Auffassung Rechtssätzen, Verwaltungs- 
vorschriften oder behördlichen Anordnungen widerspricht, 
mit aufschiebender Wirkung in der Gesamtkonferenz Be- 
denken geltend machen. Er hat auf dem Dienstwege un- 
verzüglich eine Entscheidung des Senators für Schulwesen 
über die Zulässigkeit des Antrages einzuholen. Verneint 
der Senator für Schulwesen die Zulässigkeit des Antrages, 
so ist der Antragsteller über die Auffassung des Senators 
für Schulwesen zu unterrichten. Der Antrag gilt als nicht 
gestellt. 
(4) Die Sitzungen der Gesamtkonferenz finden grund- 
sätzlich außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit statt. 
Zeitpunkt und Tagesordnung der Gesamtkonferenz sind den 
Mitgliedern der Gesamtkonferenz mindestens fünf Tage 
vorher bekanntzugeben. In besonders eiligen Fällen ist der 
Schulleiter im Benehmen mit dem Gemeinsamen Ausschuß 
berechtigt, die Gesamtkonferenz ohne Einhaltung einer 
Frist einzuberufen. 
(5) Beschlüsse der Gesamtkonferenz werden mit Stim- 
menmehrheit gefaßt. 
(6) Sie sind nur wirksam zustande gekommen, wenn 
mindestens die Hälfte der Sollzahl der in 8 21 Abs.2 Nr. 1 
genannten Personen an der Abstimmung teilgenommen hat. 
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, daß seine 
abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird. Auf An- 
trag eines stimmberechtigten Mitgliedes muß geheim 
abgestimmt werden. 
(7) Über alle Sitzungen der Gesamtkonferenz sind Pro- 
tokolle zu führen, zu deren Anfertigung mit Ausnahme des 
Schulleiters und seines ständigen Vertreters alle Lehrkräfte 
im Wechsel verpflichtet sind. Das Protokoll ist vom Vor- 
sitzenden und vom Protokollführer. zu unterzeichnen und 
auf der nächsten Gesamtkonferenz bekanntzugeben. Ein- 
sprüche gegen das Protokoll sind zu vermerken. Die Pro- 
tokolle sind bei den Akten der Schule zu verwahren. 
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