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Volume 9. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

11/1970 
Seite 187 
Nr. 75 
(2) Dem Hauptkurs geht ein mindestens halbjähriger 
Vorkurs voraus. 
$2 
(1) Vor- und Hauptkurse beginnen jeweils am 15. Fe- 
bruar oder 1.September. Zu diesen Terminen werden 
Hörer in die Peter-A.-Silbermann-Schule aufgenommen. 
(2) Außerhalb dieser Termine dürfen nur solche Hörer 
zugelassen werden, die zu ihrem neuen gewöhnlichen Aufent- 
haltsort Berlin gewählt und deshalb ihre Ausbildung 
an einem anderen Abendgymnasium für Berufstätige abge- 
brochen haben. 
8 3 
(1) Die Aufnahme in die Peter-A.-Silbermann-Schule 
kann beantragen, wer 
1. das neunzehnte Lebensjahr vollendet hat und 
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine min- 
destens dreijährige regelmäßige Berufstätigkeit nach- 
weist. 
(2) Ein Studium mit Kleiner Matrikel an einer Hoch- 
schule genügt zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr.2 ge- 
nannten Voraussetzung nicht. 
$ 4 
(1) Die Aufnahme in die Peter-A.-Silbermann-Schule 
muß schriftlich bis zum 15. Januar oder 15. Juni beantragt 
werden. 
(2) Dem Antrage sind beizufügen: 
1. Lebenslauf mit Paßbild, 
2.  Abgangszeugnis der besuchten Schule, 
3. Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbil- 
dungslehrgängen, 
a) Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung, 
b) Beitragsübersicht über die Zahlung von Pflichtver- 
sicherungsbeiträgen in den letzten drei Jahren bzw. 
Vorlage der entsprechenden Versicherungskarte. 
2. 
8 5 
Die Berufstätigkeit ist von den Hörern gemäß $ 4 Abs. 2 
Nr. 4 halbjährlich nachzuweisen. Für die letzten anderthalb 
Jahre des Ausbildungsganges entfällt diese Verpflichtung 
8 6 
(1) Der Schulleiter ist berechtigt, Aufnahmeanträge 
abschlägig zu bescheiden, wenn die Voraussetzungen des 
8 3 nicht erfüllt sind. 
(2) Liegen bis zum Anmeldetermin ($ 4 Abs.1) nicht 
mehr Bewerbungen vor, die die Voraussetzungen des 8 3 
Abs. 1 erfüllen, als Ausbildungsplätze vorhanden sind, er- 
teilt der Schulleiter den Aufnahmebescheid. 
(3) Liegen mehr solche Bewerbungen um Aufnahme vor, 
als Ausbildungsplätze vorhanden sind, entscheidet der Auf- 
nahmeausschuß darüber, welchen Bewerbern die Aufnahme 
zu versagen ist. 
(4) Der Aufnahmeausschuß setzt sich aus dem Schul 
leiter als Vorsitzendem, drei Lehrkräften sowie zwei Ver- 
tretern der Hörergesamtvertretung als Mitgliedern Zzu- 
sammen. 
(5) Die Lehrkräfte wählen aus ihrem Kreise die auf sie 
entfallenden Mitglieder des Aufnahmeausschusses sowie 
einen Vertreter für jedes Mitglied. 
(6) 8 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend 
87 
(1) Der Unterricht. an der Peter-A.-Silbermann-Schule 
wird nach besonderen Lehrplänen erteilt. 
(2) Die Stundentafel für den Vor- und Hauptkurs ist der 
Anlage zu entnehmen. 
(3) Bis zur Fertigstellung der Lehrpläne nach Absatz 1 
gelten die Lehrpläne für die Berliner Schule unter Berück: 
sichtigung der. .besonderen Aufgabe der Peter-A.-Silber- 
mann-Schule sinngemäß. 
88 
Ein Vorkurs soll nicht mehr als 25, ein Hauptkurs nicht 
mehr als 22 Hörer umfassen. 
8 9 
(1) Die Leistungen der Hörer des Vorkurses und des 
des ersten Halbjahres des. Hauptkurses werden nicht durch 
Zensuren bewertet. 
(2) Die Leistungen der Hörer vom zweiten Halbjahr des 
Hauptkurses an werden durch Zensuren bewertet. 
(3) Hörer, deren Leistungen im ersten Halbjahr des 
Hauptkurses einen erfolgreichen Abschluß der ersten Aus- 
bildungsstufe nicht erwarten lassen, sind hiervon zum Ab- 
schluß des Halbjahres schriftlich zu unterrichten. 
8 10 
(1) Nach Abschluß des Vorkurses trifft die Ausbil- 
dungsstufenkonferenz ($ 25) auf Grund der gutachtlichen 
Stellungnahmen der einzelnen Fachlehrkräfte eine Ent- 
scheidung darüber, ob die Hörer diesen Kurs erfolgreich 
abgeschlossen haben oder nicht. Wenn Hörer den Vorkurs 
nicht erfolgreich beendet haben, hat die Ausbildungsstufen- 
konferenz außerdem darüber zu befinden, ob erwartet 
werden kann, daß der gesamte Ausbildungsgang an der 
Peter-A.-Silbermann-Schule mit Erfolg abgeschlossen wer- 
den kann. 
(2) Hörern, die den Vorkurs nicht erfolgreich abge- 
schlossen haben, bei.denen aber erwartet werden kann, daß 
sie den Ausbildungsgang an der Schule erfolgreich beenden 
werden, ist es freigestellt, ob ‚sie den Vorkurs wiederholen 
oder ob sie in den Hauptkurs übertreten wollen. 
(3) Hörer, die den Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlos- 
sen haben und bei denen nicht erwartet werden kann, daß 
sie den Ausbildungsgang an der Schule erfolgreich beenden 
werden, müssen die Schule verlassen. In diesen Fällen sind 
im Protokoll die gutachtlichen Stellungnahmen der ein- 
zelnen Fachlehrkräfte und die Entscheidungsbegründung 
der Ausbildungsstufenkonferenz ausführlich darzustellen. 
Den Betroffenen ist auf Verlangen Einsicht in dieses Proto- 
koll zu gewähren. 
S 8:21 
(1) Der Hauptkurs wird nicht in verschieden ausgerich- 
tete Ausbildungszüge geteilt. 
(2) In den beiden letzten Ausbildungsstufen können 
Hörer an Stelle der zweiten Fremdsprache ein anderes 
Wahlpflichtfach wählen. 
8 12 
(1) Hörer, die am Ende eines Unterrichtsjahres nicht in 
die nächsthöhere Ausbildungsstufe aufgestiegen sind, kön- 
nen auf Grund einer Empfehlung der Ausbildungsstufen- 
konferenz beantragen, innerhalb einer Woche nach Beginn 
des neuen Unterrichtsjahres geprüft zu werden, ob ihre 
Leistungen nunmehr den Aufstieg in die nächsthöhere 
Ausbildungsstufe rechtfertigen. Die Empfehlung der Aus- 
bildungsstufenkonferenz soll nur erfolgen, wenn für diese 
Hörer die Aussicht besteht, durch bessere Bewertung der 
Leistungen in höchstens zwei Fächern den Aufstieg in die 
nächsthöhere Ausbildungsstufe zu erreichen. 
(2) Die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 
ist von der Ausbildungsstufenkonferenz zu treffen, die den 
Aufstieg in die nächsthöhere Ausbildungsstufe versagt hat. 
(3) Diese Konferenz entscheidet auch darüber, ob die in 
der Prüfung. erbrachten Leistungen nunmehr den Aufstieg 
in die nächsthöhere Ausbildungsstufe rechtfertigen. 
(4) Während des gesamten Ausbildungsganges sind 
nicht mehr als zwei Anträge nach Absatz 1 zulässig. 
(5) Bei halbjährlich aufeinanderfolgenden Ausbildungs- 
stufen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. 
8 13 
(1) Die Wiederholung einer Ausbildungsstufe ist nur 
einmal zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der zustän- 
dige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk nach Anhörung der 
Ausbildungsstufenkonferenz und einer Stellungnahme des 
Schulleiters. 
(2) Wer zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsstufen 
eines Hauptkurses nicht erfolgreich abschließt, muß die 
Schule verlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
	        
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